Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. I ZR 184/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3145

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184/06 Verkündet am: 26. Juni 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Die [X.] der Klägerin zu 1 gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 27. Sep-tember 2006 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens im Schadensfall 5 richtet. Im Übrigen wird die [X.] zurückgewiesen. Auf die Revision der [X.] wird das genannte [X.]eil im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 4.345,36 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 ([X.] zugunsten der Klägerin zu 1) und 2.500 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 (Ausspruch zugunsten der Klägerin zu 2) hinaus zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin zu 1 ist führender Transportversicherer der [X.] in [X.] (im Weiteren: [X.]) und der Klägerin zu 2, die ihren Ge-schäftsverkehr über die [X.] abwickelt. Die Klägerin zu 1 nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut in fünf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 begehrt von der [X.] Schadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten [X.] in Höhe von 1.250 • je Schadensfall. 1 Die [X.] beauftragte die Beklagte am 11. Januar 2002 mit der Beförderung mehrerer Pakete von ihrem Firmensitz in [X.] zu verschiedenen Empfängern in [X.]. Der Transport sollte bis [X.] per LKW und von dort nach [X.] per Luftfracht erfolgen. Die Pakete gingen auf dem Transport [X.]. Der Schadensort konnte nicht geklärt werden. Die Beklagte hat in jedem Schadensfall 511,29 • Ersatz geleistet. Die Klägerinnen verlangen weiteren Schadensersatz (für den Schadensfall 1 in Höhe von 51.523,71 •, für den Schadensfall 2 in Höhe von 8.676,67 •, für den Schadensfall 3 in Höhe von 2.640,39 •, für den Schadensfall 4 in Höhe von 2.643,71 • und für den Scha-densfall 5, der zwei separate Sendungen mit insgesamt sechs Paketen [X.], in Höhe von 7.562,34 •). 2 Den Beförderungsverträgen lagen die [X.] der [X.] mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugs-weise folgende Regelungen enthielten: 3 - 4 - – 2. Serviceumfang – – Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des [X.], insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlag-stellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 9. Haftung – 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal • 510 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem [X.] und durch Zahlung des in der "[X.]" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). – Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. – - 5 - Alle Beförderungsaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren ab-gewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu befördernden Pakete mittels einer von der [X.] zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der [X.] der [X.]n nimmt die Vielzahl der von dem Versender üblicherweise in einen [X.] Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwi-schen der [X.] und dem Inhalt des Feeders nimmt der [X.] nicht vor. 4 Die Klägerinnen haben behauptet, die verlorengegangenen Pakete [X.] die in den jeweiligen Handelsrechnungen aufgelisteten Waren enthalten. Die Klägerin zu 1 habe die Klägerin zu 2 wegen der in Rede stehenden Verluste gemäß dem [X.] entschädigt. Die [X.] habe ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin zu 1 abgetreten. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte müsse für die Verluste in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Sendungen leisten könne. 5 Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 6 1. an die Klägerin zu 1 65.546,82 • nebst Zinsen zu zahlen, 2. an die Klägerin zu 2 7.500 • nebst Zinsen zu zahlen. - 6 - Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerinnen müssten sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der [X.] anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle einer Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 • übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. Ein Mitverschul-den der [X.] liege ferner darin, dass diese nicht darauf hingewiesen habe, dass im Falle eines Verlusts der streitgegenständlichen Warensendungen ein ungewöhnlich hoher Schaden gedroht habe. 7 Das [X.] hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. 8 Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der [X.] und Abweisung der Klage im Üb-rigen sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der [X.] in den Schadensfällen 1, 2 und 5 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 52.602,10 • nebst Zinsen zuerkannt. Der Klägerin zu 2 hat es eine Schadens-ersatzforderung in Höhe von 7.500 • nebst Zinsen zugesprochen. 9 Der Senat hat die Revision der [X.] beschränkt auf die [X.] bis 4 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel [X.]. 10 Die Klägerin zu 1 hat [X.] eingelegt, mit der sie die [X.] des erstinstanzlichen [X.]eils in den Schadensfällen 1, 2 und 5 erstrebt. Die Beklagte beantragt, die [X.] zurückzuweisen. 11 - 7 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.] für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. In den Schadensfällen 1, 2 und 5 hat es die Schadensersatzforderung der Klägerin zu 1 wegen eines Mitverschuldens der [X.] gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 [X.] jedoch gekürzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: 12 In den Schadensfällen 1, 2 und 5 müssten sich die Klägerinnen jeweils ein Mitverschulden nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 [X.] anrechnen las-sen, weil die [X.] es bei Abschluss der [X.] unterlassen [X.], die Beklagte darauf hinzuweisen, dass dieser im Falle des Verlustes der Pakete ein ungewöhnlich hoher Schaden gedroht habe. Die Gefahr eines [X.] hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 • übersteige. Bei der [X.] sei neben dem Wert der [X.] Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254 Abs. 2 [X.] anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das nach § 254 Abs. 1 [X.] wegen unterlassener Wertdeklaration zu berücksichtigende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des [X.] nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stu-fenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 • Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt. Für einen zwischen 5.000,01 • und 10.000 • liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vor-zunehmen. Bei Warenwerten ab 10.000,01 • sei die Quote für jede angefange-nen weiteren 5.000 • um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Dies führe im Scha-densfall 1 zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 13 - 8 - 11.390,15 •, im Schadensfall 2 zu einer Kürzung in Höhe von 837,59 • und im Schadensfall 5 zu einer Kürzung in Höhe von 716,98 •. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 [X.] komme dagegen nicht in Betracht. Die Pakete seien im EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass auch in diesem Verfahren [X.] mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Wenn der Versender ein Paket nach der [X.] zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gebe, werde dieses Paket trotz erfolgter [X.] wie eine Standardsendung befördert. 14 B. Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der [X.] 1 bis 4 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber ist die [X.] der Klägerin zu 1 unbegründet, soweit sie die Schadensfälle 1 und 2 betrifft. Unzulässig ist sie, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht im Schadensfall 5 ein Mitverschulden der [X.] bejaht hat. 15 I. Zu den Schadensfällen 1 bis 4: 16 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den mit der [X.] geschlossenen Transportverträgen um multimodale [X.] gehandelt hat, da die Beförderung der Güter von [X.] in der Nähe von [X.] nach [X.] mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln (LKW und Flugzeug) erfolgen sollte (§ 452 Satz 1 HGB). Mit Recht hat das [X.] angenommen, dass auf die in Rede stehenden [X.] [X.] Recht zur Anwendung kommt, da die [X.] und die Beklagte 17 - 9 - ihren Sitz in [X.] haben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EG[X.]). Die Revision und die [X.] erheben insoweit auch keine Beanstandungen. Da der Schadensort ungeklärt geblieben ist, haftet die Beklagte nach § 452 Satz 1 HGB gemäß § 425 Abs. 1 HGB für die streitgegenständlichen Verluste. 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, [X.] 2008, 117 [X.]. 34). 18 3. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (st. Rspr.; [X.], [X.]. [X.], NJW-RR 2007, 28 [X.]. 23 = [X.] 2006, 394; [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 34). Entgegen der Auffassung des [X.] kommt in den Schadensfällen 1 bis 4 ein Mitverschulden der [X.] we-gen Unterlassens einer Wertdeklaration (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 [X.]) in Betracht. 19 a) Nach Ansicht des [X.] hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass [X.] auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von der [X.] vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von [X.]n könnten nicht umgesetzt werden, weil die gesonderte Behandlung wertdeklarierter Pakete nach ihrem Vortrag das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetze, die im EDI-Verfahren jedoch nicht existierten. 20 - 10 - b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der [X.] we-gen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Das [X.] ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der [X.] vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von [X.]n nicht um-gesetzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdekla-rierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32; [X.], [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, [X.] 2008, 122 [X.]. 31). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag der [X.] hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, [X.] 2007, 419 [X.]. 22; [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, [X.] 2007, 414 [X.]. 22; [X.] [X.] 2008, 122 [X.]. 31). 21 Der Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die [X.] die [X.] hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-genteiliger Feststellungen des [X.] zugunsten der [X.] zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem [X.] keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32; [X.] 2008, 117 [X.]. 39). Ein schadensursächliches Mitverschulden der [X.] kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen müssen, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wert-deklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.] separat übergeben werden. Dass eine solche 22 - 11 - gesonderte Übergabe an den [X.] erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paket-kontrollen zunächst unterbleiben (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 404 = [X.], 573), für einen ordentlichen und ver-nünftigen Versender auf der Hand ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Da die Pa-kete im Falle einer gesonderten Übergabe an den [X.] im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der [X.] des [X.] auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssi-cherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt ([X.] [X.] 2008, 122 [X.]. 32). c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. 23 4. Das Berufungsgericht hat im Übrigen in den Schadensfällen 1 und 2 zwar zutreffend ein Mitverschulden der [X.] darin begründet gesehen, dass diese es unterlassen hat, die Beklagte auf den Wert der Pakete und auf den dadurch im Falle ihres Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB i.V. mit § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Ver-schuldensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach festgelegten Prozentsätzen halten der rechtli-chen Nachprüfung aber nicht stand. 24 - 12 - a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Zugrundelegung der Beförderungsbedingungen der [X.] dann anzunehmen ist, wenn der Wert eines Pakets 5.000 • übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 40; [X.] 2008, 122 [X.]. 33, jeweils m.w.[X.]). Dieser Wert wird in den Schadensfällen 1 und 2 deutlich überschritten. 25 b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-sächlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 34). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sach-vortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Trans-portgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer, dar-zulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden [X.] mitursächlich war (vgl. [X.], [X.]. v. 11.1.2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 [X.]. 14; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 254 Rdn. 74; [X.]/[X.], [X.] [2005], vor § 249 Rdn. 91). Die Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren [X.] sie dies gegebenenfalls nachholen. 26 - 13 - c) Die [X.] nach § 254 [X.] ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 28 = [X.] 2007, 164 m.w.[X.]). Die Abwägung darf insbesondere nicht schema-tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-rücksichtigen ([X.], [X.]. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, [X.] 2007, 110 [X.]. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht [X.] Beurteilung nicht. 27 [X.]) Schon der Ausgangspunkt des [X.], wonach das ei-nem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 [X.] grundsätz-lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 [X.] anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des [X.] mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 [X.] kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 [X.] lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 [X.] ([X.][X.]/[X.], 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; [X.]/[X.] [X.]O § 254 Rdn. 36; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; [X.], [X.], 1999, [X.] ff.). [X.] der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 [X.] für sämtliche Fälle des Mitver-schuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegenein-ander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschiedenen Fälle des 28 - 14 - Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. [X.]) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der [X.] von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.] 2008, 30 [X.]. 46, insoweit in [X.]Z 174, 244 nicht abgedruckt). Daneben kann bei ent-sprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 [X.] die Größe des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Be-reichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der [X.] den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 45 m.w.[X.]). 29 cc) Die weitere Annahme des [X.], wonach der dem [X.] anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf [X.] der [X.] ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-chungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 2008, 113 [X.]. 53; [X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-grund der Beförderungsbedingungen der [X.] von einem Transport aus-geschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-tung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-nis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und 30 - 15 - sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt ([X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 [X.]. 35 = [X.] 2006, 448; [X.] NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 30 = [X.] 2007, 164; [X.] 2007, 405 [X.]. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellun-gen des [X.] - auch im Schadensfall 1 - nicht erreicht war. Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den [X.] gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen ([X.] [X.] 2008, 113 [X.]. 53; [X.] 2008, 30 [X.]. 47). Dies kann vorliegend insbesondere im Schadensfall 1 in Betracht kommen. Die Abwägung der [X.] und Mitverschuldensanteile muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47; [X.] 2008, 113 [X.]. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des [X.] bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-lich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß [X.] (a) (ii) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der [X.] unter [X.] angeführten Rechtsprechung des Senats kann in [X.] Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in 31 - 16 - Betracht kommen. Die in der Tabelle des [X.] vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht. d) In den Schadensfällen 1 und 2 ist die zulässige [X.] der Klägerin zu 1 unbegründet. 32 Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 1 im Schadensfall 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch um 21,88 % gekürzt. Da der Wert des im Schadensfall 1 abhandengekommenen Gutes mit 52.035 • den für die Annahme eines ungewöhnlich hohen Schadens maßgeblichen Betrag von 5.000 • um mehr als das Zehnfache überschritten hat, kommt entgegen der Auffassung der [X.] keine Verringerung des Mitverursachungsan-teils der [X.], sondern vielmehr allein eine noch weitergehende Be-schränkung des Schadensersatzanspruchs wegen Unterlassens eines Hinwei-ses auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens in Betracht. 33 Im Schadensfall 2 hat das Berufungsgericht den Schadensersatzan-spruch lediglich um 9,11% gekürzt. Auch in diesem Fall kommt eine noch wei-tergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs in Betracht, da der Wert des verlorengegangenen Gutes mit 9.187,96 • erheblich über dem maß-geblichen Wert von 5.000 • gelegen hat. 34 Demnach bleibt die [X.] der Klägerin zu 1, mit der sie sich gegen die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der [X.] durch das Berufungsgericht wendet, ohne Erfolg. 35 - 17 - [X.] Zum Schadensfall 5: 36 Die [X.] der Klägerin zu 1 im Schadensfall 5, die sich da-gegen richtet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der [X.] bejaht hat, ist nicht zulässig. Eine wirksame [X.] nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht ([X.]Z 174, 244 [X.]. 40 f.). Hieran fehlt es in Bezug auf den Schadensfall 5. Gegenstand der Revision der [X.] sind nur die Schadensfälle 1 bis 4. Die Hauptrevision und die [X.] im Schadensfall 5 betreffen mithin verschiedene Ansprüche wegen [X.]. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die [X.] auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Ver-haltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch [X.]Z 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus ([X.]Z 174, 244 [X.]. 42; [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 44). 37 C. Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.] aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1 bis 4 zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur 38 - 18 - neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen. Die [X.] der Klägerin zu 1 ist teilweise zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen.
[X.] Pokrant

Büscher

Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 57/03 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - [X.]/06 -

Meta

I ZR 184/06

26.06.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. I ZR 184/06 (REWIS RS 2008, 3145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3145

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