Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015, Az. 5 AZR 509/13

5. Senat | REWIS RS 2015, 9210

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Gegenstand

Annahmeverzug - Kündigungsschutzklage - Verjährung


Leitsatz

Durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. April 2013 - 8 [X.] 1389/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1961 geborene Kläger war seit Oktober 1990 beim beklagten [X.] beschäftigt. Er wurde zuletzt nach [X.] des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrags ([X.]) vergütet. Mit Schreiben vom 29. September 2003 kündigte der [X.] das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2004. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht ab. Auf die Berufung des [X.] stellte das [X.] mit Urteil vom 9. Februar 2007 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des [X.]n vom 29. September 2003 nicht aufgelöst wurde. Am 15. September 2004 trat der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis an. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. Dezember 2004.

3

Der [X.] erstattete der [X.] das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld und führte die Sozialversicherungsbeiträge ab. An den Kläger leistete der [X.] keine Zahlungen. Mit der am 10. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 14. September 2004 Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der [X.] hat die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, der [X.] sei wegen Annahmeverzugs zur Zahlung verpflichtet. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage habe die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Bei der Auslegung der Verjährungsvorschriften sei das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Verlange man vom Arbeitnehmer, [X.] nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuklagen, bevor geklärt sei, ob das Arbeitsverhältnis fortbestehe, werde der Zugang zu den Gerichten durch zusätzliche Kostenrisiken unzumutbar erschwert.

5

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an den Kläger 46.515,67 Euro brutto abzüglich 25.523,39 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

6

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum keine Vergütung wegen Annahmeverzugs verlangen. Mögliche Ansprüche des [X.] sind verjährt. Das [X.] hat - wogegen sich die Angriffe der Revision allein richten - zu Recht erkannt, dass die Verjährung durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht gehemmt wurde.

9

I. Etwaige Ansprüche des [X.] auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 14. September 2004 sind verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 [X.].

1. Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs unterliegen nach § 195 [X.] der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

a) § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] setzt regelmäßig die Fälligkeit des Anspruchs voraus, weil erst von diesem Zeitpunkt an der Gläubiger nach § 271 Abs. 2 [X.] mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. [X.] 23. Oktober 2013 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 146, 217).

aa) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung entsteht während des Annahmeverzugs sukzessive entsprechend den dem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden Regelungen. Somit bestimmt sich die Fälligkeit der Vergütung wegen Annahmeverzugs nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 33 mwN). Dem steht nicht entgegen, dass der anderweitige Verdienst iSv. § 615 Satz 2 [X.] nicht pro-rata-temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen ist (vgl. [X.] 16. Mai 2012 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.]E 141, 340). Der anderweitige Verdienst gehört nicht zu den anspruchsbegründenden Umständen.

[X.]) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen [X.], gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag, § 36 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Die Entgeltansprüche des [X.] waren danach jeweils spätestens am letzten Tag jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

b) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 35).

Dem Kläger waren die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt. Eine Klageerhebung war auch nicht unzumutbar. Der Kläger ging von der Unwirksamkeit der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung aus. Der ungewisse Ausgang des [X.] führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 37 mwN).

2. Die Verjährung wurde nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gehemmt.

a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. [X.] 26. September 2012 - [X.]/11 - Rn. 54). Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 [X.] vorausgesetzt - über den „Anspruch“ im Sinne des § 194 Abs. 1 [X.], sondern nur über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als eine für das Bestehen von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs bedeutsame Vorfrage gestritten (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 39 mwN).

b) Eine Auslegung, die Klage auf Feststellung der Ansprüche sei bereits mit der Kündigungsschutzklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erhoben, ist weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

aa) Der Wortlaut lässt eine solche Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht zu.

(1) Dem Wortlaut des Gesetzes kommt im Verjährungsrecht besondere Bedeutung zu. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten im Interesse der Rechtsklarheit formale Regelungen. Ihre Auslegung und Anwendung muss sich daher grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen (vgl. [X.] 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92 - zu II 2 a der Gründe, [X.]Z 123, 337; 30. September 2003 - [X.]/01 - zu II 7 c cc (1) der Gründe mwN, [X.]Z 156, 232).

(2) Indem § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit dem Begriff „Anspruch“ ausdrücklich auf das im Streit stehende Recht (vgl. § 194 Abs. 1 [X.]) abstellt und - bezogen auf den Anspruch selbst - nicht eine gerichtliche Geltendmachung ausreichen lässt, sondern ausdrücklich „die Erhebung der Klage“ (vgl. § 253 ZPO) fordert, schließt der Wortlaut der Vorschrift eine Hemmung der Verjährung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage aus.

[X.]) Sinn und Zweck der Verjährungsbestimmungen bestätigen diese Auslegung.

(1) Die Verjährung will nicht nur eine Inanspruchnahme aus unbekannten oder unerwarteten Forderungen vermeiden, sie dient auch dem Schutz vor unbegründeten Forderungen. Die Verjährungsvorschriften sind Ausdruck des vom Gesetz verfolgten Ziels, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen (vgl. [X.] 19. Dezember 2007 - 5 [X.] - Rn. 32). Sie dienen damit zugleich öffentlichen Interessen. Der Rechtsverkehr benötigt klare Verhältnisse und soll deshalb vor einer Verdunkelung der Rechtslage bewahrt bleiben, wie sie bei Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre ([X.] 27. Oktober 1934 - V 353/34 - [X.]Z 145, 239, 244). Je länger die Entstehung eines angeblichen oder tatsächlichen Anspruchs zurückliegt, desto schwieriger wird es, zuverlässige Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, die für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebend sind. Der Gläubiger kann sich gegen derartige Beweisnöte durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs oder entsprechende Beweissicherung schützen. Der Schuldner hingegen muss regelmäßig warten, bis der Gläubiger tätig wird. Er trägt demzufolge gerade für anspruchshemmende und anspruchsvernichtende Tatsachen in höherem Maße das Risiko zeitablaufbedingter [X.] als der Gläubiger für anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. MüKo[X.]/[X.] 6. Aufl. Vorbemerkung zu §§ 194 bis 218 Rn. 6).

(2) Dieser Intention des Gesetzes widerspräche es, würde man zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als genügend ansehen. Das Risiko der [X.] der für den [X.] neben dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Tatsachen, wie die Feststellung anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Verdienstes oder der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers (§ 297 [X.]), würde hierdurch einseitig zu Lasten des Schuldners erhöht.

cc) Dem Arbeitnehmer wird mit dieser Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht eine im Widerspruch zum Gebot effektiven Rechtsschutzes stehende übersteigerte Obliegenheit auferlegt.

(1) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Gerichte haben die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz zu beachten und das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie hierzu nicht in Widerspruch geraten (vgl. [X.] 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - zu II 2 a der Gründe zu § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF). Diese Grundsätze kommen auch dann zum Tragen, wenn sich aus der Auslegung und Anwendung materiell-rechtlich wirkender Verjährungsregelungen Rückwirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ergeben. Dem Arbeitnehmer dürfen danach keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden. Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen [X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.).

(2) Die Kostenrisiken, die mit der Obliegenheit entstehen, zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ggf. vor dem rechtskräftigen Abschluss des [X.] einzuklagen, sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des [X.] können die für tarifliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze auf die in § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geregelte Hemmung der Verjährung nicht übertragen werden.

(a) Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine „gerichtliche Geltendmachung“ verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage für die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche die erste und die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt werden (st. Rspr., vgl. [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 143, 119). Der Wortsinn eines „Einklagens“ bzw. einer „gerichtlichen Geltendmachung“ verlangt - im Gegensatz zu der in § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geforderten „Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs“ - nicht zwingend, dass gerade der Streitgegenstand „Vergütung“ zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht wird (vgl. [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 25; zur Auslegung der zweiten Stufe einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ausschlussfrist: [X.] 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 126, 198; 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 31).

(b) Einer Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Erfordernis der Klageerhebung iSv. § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] steht nicht nur der Wortlaut der Bestimmung entgegen, sondern auch das Ziel des Gesetzes, mit den Verjährungsregelungen - insoweit über die Zwecke von Ausschlussfristen hinausgehend - öffentliche Interessen zu schützen.

(aa) Das Gebot der Rechtssicherheit ist wesentlicher Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung. Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch und gerade Verjährungsregelungen. Sie tragen als abschließende Zeitgrenze, ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere betätigtes Vertrauen vorauszusetzen, der berechtigten Erwartung Rechnung, nicht mehr mit einer Forderung überzogen zu werden, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (vgl. [X.] 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Rn. 41 ff., [X.]E 133, 143). Das Kostenrisiko für den Arbeitnehmer, das mit dem in § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geregelten Erfordernis verbunden ist, zur Hemmung der Verjährung eine den [X.] selbst betreffende Klage zu erheben, findet hierin seine sachliche Rechtfertigung.

([X.]) Das Gesetz hat einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Arbeitgebers vor einer drohenden Beweisnot und möglichem Verlust von Regressansprüchen gegen Dritte und der Notwendigkeit, den Arbeitnehmer vor einem ungerechtfertigten [X.] zu bewahren, (vgl. [X.] 19. Dezember 2007 - 5 [X.] - Rn. 32) geschaffen. Dem Arbeitnehmer ist mit der objektiven Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren nach Fälligkeit und zusätzlich der Abhängigkeit des Fristbeginns von der Kenntnis oder Erkennbarkeit der Forderung (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) eine faire Chance eröffnet, seine Vergütungsansprüche innerhalb eines ausreichend langen Zeitrahmens einzuklagen.

3. Für die analoge Anwendung der §§ 203 ff. [X.] ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (vgl. [X.] 7. November 2007 - 5 [X.] - Rn. 14; 7. November 1991 - 2 [X.] - zu B der Gründe).

4. Die Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für das [X.] begann am 31. Dezember 2003 zu laufen, für das [X.] am 31. Dezember 2004 (§ 199 Abs. 1 [X.]). Sie endete für die Ansprüche aus dem [X.] mit Ablauf des Jahres 2006 und für diejenigen aus dem [X.] mit Ablauf des Jahres 2007. Bei Erhebung der Klage im Jahr 2008 war die Verjährungsfrist abgelaufen. Mit den [X.] sind gemäß § 217 [X.] auch die Ansprüche auf die von ihnen abhängenden Nebenforderungen verjährt.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl     

        

    Weber     

        

        

        

    Kremser    

        

    Ernst Bürger    

                 

Meta

5 AZR 509/13

24.06.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 4. September 2012, Az: 12 Ca 445/11, Urteil

§ 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 194 Abs 1 BGB, § 615 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015, Az. 5 AZR 509/13 (REWIS RS 2015, 9210)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3598 REWIS RS 2015, 9210

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Referenzen
Wird zitiert von

9 AZR 266/20 (A)

9 Sa 29/16

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