Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2014, Az. 5 AZR 593/12

5. Senat | REWIS RS 2014, 2714

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Gegenstand

Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen Annahmeverzugs - Leistungsfähigkeit - unwirksame Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung - Restitutionsklage - zweistufige Ausschlussfrist - Verjährung


Leitsatz

Fordert eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist in ihrer zweiten Stufe die gerichtliche Geltendmachung, entfällt die fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage für vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängige Ansprüche nicht mit der formellen Rechtskraft des Urteils, wenn dieses auf eine Restitutionsklage hin aufgehoben wird.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten und des [X.] wird das Schlussurteil des [X.] vom 15. März 2012 - 9 Sa 1910/10 - aufgehoben, soweit es über den [X.] entschieden hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1960 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger ist bei der [X.], einem Unternehmen der Automobilindustrie, 1984 eingetreten. [X.]r wurde nach einer studienbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit 25. Dezember 1988 als Maschinenbediener beschäftigt.

3

Mit Schreiben vom 30. April 2004 kündigte die Beklagte nach vorangegangener Zustimmung des [X.] - Integrationsamt - das Arbeitsverhältnis wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten des [X.] personenbedingt ordentlich zum 31. August 2004. Mit der dagegen gerichteten, am 19. Mai 2004 beim [X.] eingereichten Kündigungsschutzklage machte der Kläger zugleich [X.]ntgeltansprüche für den Fall des Annahmeverzugs geltend. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 1. April 2005 (- 6 [X.]/04 -) ab. Die Berufung des [X.] wurde vom [X.] mit Urteil vom 16. Februar 2006 (- 9 [X.] 896/05 -) zurückgewiesen.

4

Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 hob das [X.] (- 5 [X.] 1382/06 -) den [X.] und den Widerspruchsbescheid des [X.] auf. Der [X.] [X.]hof lehnte den Antrag der [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.] durch Beschluss vom 23. Oktober 2008 (- 10 [X.]/08.Z -) ab.

5

Auf die vom Kläger erhobene Restitutionsklage hob das [X.] [X.] mit Urteil vom 30. April 2009 (- 9 [X.] 1949/08 -) das Urteil des [X.]s vom 16. Februar 2006 (- 9 [X.] 896/05 -) auf und änderte die [X.]ntscheidung des [X.] vom 1. April 2005 (- 6 [X.]/04 -) auf die Berufung des [X.] ab. [X.]s stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der [X.] vom 30. April 2004 nicht aufgelöst wurde.

6

Die Beklagte leistete Vergütung bis einschließlich 10. April 2004. Bis 31. August 2004 bezog der Kläger Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld und in der Folgezeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger nahm seine Arbeit bei der [X.] ab 18. Mai 2009 wieder auf. Am 3. Juni 2009 verlangte er mit einer in der Personalabteilung der [X.] zu Protokoll genommenen [X.]rklärung „rückwirkend Lohnzahlungen incl. Bonuszahlungen ab Beendigung des [X.]“. Die Beklagte sagte dem Kläger [X.]ntgeltnachzahlungen für den [X.]raum von März bis Mai 2009 zu. Weitere Zahlungen lehnte sie unter Hinweis auf die im [X.] beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist ab.

7

Über weitere Zahlungsansprüche, die der Kläger in Höhe des [X.] zwischen [X.]ntgeltgruppe 9 und [X.]ntgeltgruppe 11 für die [X.] vom 1. März bis 30. November 2009 unter Berufung auf die ihm 1996/1997 erteilte [X.] erhob, entschied das [X.] durch klageabweisendes Urteil vom 22. Juni 2010 (- 6 [X.]/10 -). Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] wurde vom [X.] mit Urteil vom 13. Januar 2011 (- 9 [X.] 1238/10 -) zurückgewiesen.

8

Mit der vorliegenden am 2. September 2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte der Kläger zunächst Lohnabrechnungen für den [X.]raum April 2004 bis Februar 2009 entsprechend [X.]ntgeltgruppe 11 und Zahlung des sich daraus ergebenden Bruttolohns abzüglich auf Dritte übergegangener Ansprüche, mindestens jedoch 155.876,00 [X.]uro brutto (150.112,00 [X.]uro brutto - aufgeschlüsselt nach [X.] - als Grundlohn und 5.764,00 [X.]uro brutto - aufgeschlüsselt nach [X.] - als mindestens zu leistende Boni für die Jahre 2005 bis 2008). Im Gütetermin hat das Arbeitsgericht den Kläger auf erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des [X.]s hingewiesen.

9

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 hat die Beklagte „fiktive Verdienstabrechnungen“ für den [X.]raum April 2004 bis Februar 2009 vorgelegt, in denen auf Basis der [X.]ntgeltgruppen 9 und 11 [X.] - für das [X.] mit dem Zusatz „[X.]“ - das „mögl. Arbeitsentgelt“ in „brutto“ und „ca. netto“, „[X.]inmalzahlungen“, „[X.]werte“ und „[X.] lt. Tarifvertrag“ ausgewiesen sind.

Mit einem am 6. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger sich die Berechnung der [X.] zu [X.]igen gemacht und - unter Zugrundelegung der [X.]ntgeltgruppe 11 - Zahlung von 206.528,00 [X.]uro brutto nebst Zinsen abzüglich auf Dritte übergegangener Ansprüche begehrt. Im Kammertermin vom 22. Juli 2010 hat der Kläger die in Abzug zu bringenden Sozialleistungen benannt und beziffert. [X.]ine weitere Aufschlüsselung der Zahlungsforderungen hat der Kläger, obwohl ihn das Arbeitsgericht hierzu mit Beschluss vom 22. Juli 2010 aufforderte, auch später nicht vorgenommen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 25. August 2010 beanstandet.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach vorheriger Zustimmung des [X.] zum 30. November 2012 gekündigt. Das [X.] hat die Kündigungsschutzklage des [X.] mit Urteil vom 31. Januar 2013 (- 3 [X.]/12 -) abgewiesen. Das [X.] [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2013 (- 8 [X.] 312/13 -) zurückgewiesen. Gegen den Bescheid, mit dem sein Widerspruch gegen die Zustimmung des [X.] zurückgewiesen wurde, hat der Kläger beim [X.] Klage erhoben.

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe für den [X.]raum September 2004 bis Februar 2009 wegen Annahmeverzugs der [X.] Vergütung nach [X.]ntgeltgruppe 11, mindestens nach [X.]ntgeltgruppe 9 in Höhe der sich aus der fiktiven Verdienstabrechnung der [X.] ergebenden Beträge zu. Aufgrund der ihm erteilten [X.] könne er Vergütung nach [X.]ntgeltgruppe 11 beanspruchen. Der Kläger hat behauptet, er sei am 31. August 2004 aus dem [X.] ausgesteuert worden. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei er seit 1. September 2004 arbeitsfähig gewesen, bei der [X.] nur unter der Voraussetzung der Zuweisung eines [X.] Arbeitsplatzes. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er lediglich für drei Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen. Mit [X.]rhebung der Kündigungsschutzklage habe er die erste und zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Auf diese müssten die Verjährungsvorschriften, insbesondere § 206 BGB entsprechende Anwendung finden. Die zu Unrecht erteilte Zustimmung des [X.] zur Kündigung vom 30. April 2004 sowie die hierauf basierenden [X.]ntscheidungen des Arbeitsgerichts und des [X.] seien als höhere Gewalt zu werten. [X.]r sei hierdurch an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 206.528,00 [X.]uro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 12.016,55 [X.]uro sowie abzüglich weiterer gemäß SGB II übergegangener 30.894,22 [X.]uro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.725,12 [X.]uro brutto abzüglich 6.995,80 [X.]uro [X.] I seit dem 1. Januar 2005, aus 40.229,56 [X.]uro brutto abzüglich 5.020,75 [X.]uro [X.] I und 7.104,45 [X.]uro [X.] II seit dem 1. Januar 2006, aus 46.253,80 [X.]uro brutto abzüglich 7.973,68 [X.]uro [X.] II seit dem 1. Januar 2007, aus 43.818,52 [X.]uro brutto abzüglich 7.366,42 [X.]uro [X.] II seit dem 1. Januar 2008 und aus 6.278,32 [X.]uro brutto abzüglich 1.578,00 [X.]uro [X.] II ab dem 1. Juni 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, Vergütungsansprüche des [X.] bestünden nicht, weil der Kläger im Streitzeitraum durchgehend arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. [X.]twaige Ansprüche seien insgesamt nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Ansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 seien verjährt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zunächst durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil vom 15. Dezember 2011 (- 9 [X.] 1910/10 -) verurteilt, an den Kläger als Grundlohn für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 je 2.888,50 [X.]uro brutto entsprechend [X.]ntgeltgruppe 9 und 1.240,00 [X.]uro als Bonus für 2009, insgesamt 15.682,50 [X.]uro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes ([X.] II) in Höhe von 2.630,00 [X.]uro netto zu zahlen. Mit Schlussurteil vom 15. März 2012 hat das [X.] die Beklagte zu weiteren Zahlungen für den [X.]raum Juli 2006 bis September 2008 verurteilt und die Berufung im Übrigen wegen Unbegründetheit der Klage zurückgewiesen. Mit den vom [X.] für beide Parteien im Schlussurteil zugelassenen Revisionen begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung, während der Kläger nach teilweiser Rücknahme der Revision seinen ursprünglichen [X.] weiterverfolgt, soweit nicht über diesen durch Teilurteil vom 15. Dezember 2011 entschieden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen des [X.] und der [X.] sind begründet. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht für zulässig erachtet. Die vom Kläger erhobene Zahlungsklage ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien nicht mit [X.] entschieden werden kann. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die [X.]che ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen und sein Zahlungsbegehren den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügend zu präzisieren, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO.

I. Die Klage ist unzulässig. Sie ist [X.] nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach dieser Bestimmung muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die [X.] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit [X.] zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden [X.]chentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt. Werden im Wege einer „[X.]“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die [X.] genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert (vgl. [X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11; 24. März 2011 - 6 [X.] - Rn. 21 ff.; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. Vor § 253 Rn. 24; zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen abschließenden Gesamtklage, vgl. [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 11, 12).

2. Diesen Anforderungen wird die Klage nicht gerecht.

a) Der Kläger macht im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene Ansprüche geltend, indem er in [X.] zusammengefasst neben der monatlich zu leistenden Vergütung jährlich von der [X.] zu zahlende Boni begehrt. Welche Teilbeträge dabei auf die einzelnen Monate und Vergütungsbestandteile entfallen, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden. Die [X.] sind nicht hinreichend individualisiert.

aa) Der Kläger hat nicht etwa - was zulässig wäre - feststehende, von der [X.] im [X.] zu leistende Vergütungszahlungen hochgerechnet und in [X.] zusammengefasst. Vielmehr hat er die auf die einzelnen Kalendermonate entfallenden Beträge nicht genannt. Die ursprünglich vom Kläger in der Klageschrift für einzelne Monate angegebenen Forderungen stimmen - rechnete man sie auf die Kalenderjahre des [X.] hoch - mit den von ihm zuletzt begehrten [X.] nicht überein. Auch ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe Bonusforderungen in den geltend gemachten Gesamtbetrag eingeflossen sind. Dies lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung des Klagebegehrens durch einen Rückgriff auf die ursprünglich in der Klageschrift angegebenen Beträge ermitteln. Der Kläger hat dort als Teilklage lediglich nach seinem Behaupten von der [X.] zu leistende „Mindestbeträge“ angegeben. Für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009, auf die sich das Teilurteil vom 15. Dezember 2011 (- 9 [X.] 1910/10 -) bezieht, hat der Kläger - obwohl er am bisherigen, auf [X.] 11 basierenden Klageantrag festhält und diesen noch im Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der bereits zugesprochenen Beträge stellte - nicht angegeben, welche Einzelforderungen sich in welcher Höhe über die durch Teilurteil zugesprochenen Beträge hinaus ergeben sollen. Wie und auf welche Einzelforderungen die zugesprochenen Beträge angerechnet werden sollen, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen (vgl. zur Anrechnung von Teilzahlungen: [X.] 24. März 2011 - 6 [X.] - Rn. 21).

[X.]) Die jeweilige Höhe der [X.]en Einzelpositionen kann nicht anhand der in den „fiktiven Verdienstabrechnungen“ angegebenen Beträge ermittelt werden. Es ist nicht ersichtlich welche Einzelpositionen in die angegebenen Jahresbeträge eingeflossen sind, insbesondere, in welcher Höhe Boni für die einzelnen Jahre in Ansatz gebracht und ob und ggf. in welcher Weise wegen Schichtarbeit zu leistende Zahlungen berücksichtigt werden. Eine Umrechnung in [X.] scheidet zudem deshalb aus, weil die Beklagte darin lediglich ein „mögliches“ Arbeitsentgelt angegeben hat.

b) Eine Aufschlüsselung in Einzelpositionen war auch nicht im Hinblick auf die bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes gemäß § 615 [X.]tz 2 [X.], § 11 Nr. 1 KSchG vorzunehmende Gesamtberechnung (st. Rspr., vgl. [X.] 12. Dezember 2006 - 1 [X.]/06 - Rn. 33, [X.]E 120, 308; 16. Mai 2012 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.]E 141, 340) entbehrlich. § 615 [X.]tz 1 [X.] gewährt keinen eigenständigen Anspruch, sondern hält den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht. Streitgegenstand der Annahmeverzugsforderung ist weiterhin der jeweils vereinbarte Vergütungsbestandteil ([X.] 15. September 2011 - 8 [X.] - Rn. 37). Macht der Arbeitnehmer mehrere Vergütungsansprüche mit einer Gesamtforderung geltend, sind diese, um den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, individualisiert nach Einzelpositionen aufgeschlüsselt in [X.] zu benennen.

II. Das Urteil des [X.]s ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die [X.]che nach § 563 Abs. 1 [X.]tz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der [X.]che selbst entscheiden und die Revision des [X.] zurückweisen sowie der Revision der [X.] stattgeben, mit der Maßgabe, dass die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Eine solche Entscheidung hätte der [X.] nur treffen können, wenn der Kläger nach dem [X.] ausreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, seine Klagebegründung den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 [X.]tz 2 ZPO anzupassen. Die Vorinstanzen haben jedoch, trotz der vom Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 22. Juli 2010 erteilten sachdienlichen Hinweise, die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern [X.]chentscheidungen getroffen.

III. Sollte der Kläger das Klagebegehren entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO präzisieren, wäre im weiteren Verfahren Folgendes zu beachten:

1. Mögliche, vom Ausgang des [X.] abhängige [X.] des [X.] sind nicht verfallen. Die - für den Streitzeitraum Anwendung findenden - tariflichen Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine gerichtliche Geltendmachung verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die erste und die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt werden.

a) Der Arbeitnehmer wahrt mit einer Bestandsschutzklage, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (st. Rspr., vgl. [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 143, 119).

Zugleich macht der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche im Sinne der zweiten Stufe einer tarifvertraglich geregelten Ausschlussfrist „gerichtlich geltend“. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 ff.). [X.] Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind. Dass die Ansprüche nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Bestimmtheit geltend gemacht werden, ist - wie bei der Wahrung der ersten Stufe der Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang der Bestandsschutzstreitigkeit abhängen - aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen (vgl. [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 15, 18 ff., [X.]E 143 ,119).

b) Die fristwahrende Wirkung der Bestandsschutzklage ist nicht mit der formellen Rechtskraft des Urteils des Hessischen [X.]s vom 16. Februar 2006 (- 9 [X.] 896/05 -) entfallen.

aa) Die Rechtshängigkeit endet mit der in § 705 ZPO geregelten formellen Rechtskraft der Entscheidung ([X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 261 Rn. 7). Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Gesetzgeber ein Mittel geschaffen, um die Durchbrechung der Rechtskraft zu ermöglichen (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 578 Rn. 1). Ziel der [X.]n nach § 578 ZPO ist die rückwirkende Beseitigung des früheren Urteils (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 578 Rn. 4). Wird das alte Urteil aufgrund einer zulässigen und begründeten [X.] aufgehoben, muss der Rechtsstreit wieder aufgenommen und fortgesetzt werden, um ihn durch eine Entscheidung abzuschließen. Durch die Aufhebung des Urteils tritt eine Rechtslage ein, wie sie auch bestünde, wenn das angefochtene Urteil nie erlassen worden wäre (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 590 Rn. 4, 9). Das frühere Verfahren wird in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückversetzt. Die Rechtslage des früheren Prozesses bleibt unverändert bestehen, sofern sie nicht von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Aufgrund dieser rückwirkenden Aufhebung des (alten) Urteils bleibt der (alte) Rechtsstreit unerledigt, so dass er erneut verhandelt und durch Urteil abgeschlossen werden muss. Der Streitgegenstand des (alten) Prozesses wird rückwirkend wieder rechtshängig (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 578 Rn. 1, 4 bis 6).

[X.]) Danach ist die die Ausschlussfristen wahrende Wirkung der Klageerhebung nicht durch das Urteil des Hessischen [X.]s vom 16. Februar 2006 (- 9 [X.] 896/05 -), mit dem die Berufung des [X.] gegen die die Kündigungsschutzklage abweisende Entscheidung des [X.] vom 1. April 2005 (- 6 [X.]/04 -) zurückgewiesen wurde, entfallen. Die Entscheidung hat das Hessische [X.] mit Urteil vom 30. April 2009 (- 9 [X.] 1949/08 -) auf die vom Kläger erhobene Restitutionsklage aufgehoben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der [X.] vom 30. April 2004 nicht aufgelöst worden ist. Dies hat zur Folge, dass die Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage erst mit Rechtskraft der letztgenannten Entscheidung endete.

2. Etwaige in den Jahren 2004 und 2005 fällig gewordene Ansprüche des [X.] auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sind verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 [X.].

a) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug entsteht während des Annahmeverzugs sukzessive entsprechend den dem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden Regelungen. Die Fälligkeit der [X.] bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre ([X.] 12. Dezember 2006 - 1 [X.]/06 - Rn. 33, [X.]E 120, 308; 7. November 2007 - 5 [X.]; 16. Mai 2012 - 5 [X.] - Rn. 31, [X.]E 141, 340).

b) Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es - neben dem Entstehen des Anspruchs - nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] darauf an, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

aa) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände ([X.] 26. September 2012 - [X.]/11 - zu [X.] 3 b [X.] (2) (b) der Gründe; [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 144, 322).

[X.]) Der Arbeitnehmer hat vom Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ausreichende Kenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.], wenn er Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Anspruch begründen. Dagegen kommt es nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und solange dem Arbeitnehmer die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) unzumutbar ist ([X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.]E 144, 322).

Dem Kläger waren die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt. Eine Klageerhebung war auch nicht unzumutbar. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung ([X.] 26. September 2012 - [X.]/11 - Rn. 45). Der Ausnahmefall einer unzumutbaren Klageerhebung ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger selbst ging von der Unwirksamkeit der Zustimmung des [X.] und der von der [X.] ausgesprochenen Kündigung aus. Der ungewisse Ausgang des die Zustimmung des [X.] betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und hiervon abhängig, die Ungewissheit des Entstehens eines Restitutionsgrundes führt nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung.

c) Die Verjährung wurde nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gehemmt.

aa) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus ([X.] 26. September 2012 - [X.]/11 - Rn. 54). Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 [X.] vorausgesetzt - über den „Anspruch“ im Sinne des § 194 Abs. 1 [X.], sondern nur über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als eine für das Bestehen von [X.]n bedeutsame Vorfrage gestritten. Für die analoge Anwendung der §§ 203 ff. [X.] ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (vgl. [X.] 7. November 2007 - 5 [X.] Rn. 14; 7. November 1991 - 2 [X.] - zu B der Gründe).

[X.]) Die Verjährung wurde auch nicht durch die vom Kläger erhobene Restitutionsklage gehemmt. Diese ist - wie bereits ausgeführt - darauf gerichtet, das frühere Verfahren in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückzuversetzen. Durch die Aufhebung des Urteils tritt die Rechtslage ein, wie sie auch bestünde, wenn das angefochtene Urteil nie erlassen worden wäre (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 590 Rn. 4, 9). Die Wirkungen der Restitutionsklage gehen damit im Hinblick auf eine Hemmung der Verjährung nicht über die des Ausgangsverfahrens hinaus.

d) Die Voraussetzungen einer Hemmung nach § 206 [X.] liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger war nicht durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert (§ 206 [X.]).

Fehler amtlicher Stellen können sich als höhere Gewalt gegenüber einer rechtzeitigen Rechtsverfolgung darstellen ([X.] 7. November 2002 - 2 [X.]/01 - zu [X.] 4 b dd der Gründe, [X.]E 103, 290). Voraussetzung ist jedoch, dass der Berechtigte ohne jedes Eigenverschulden an der Klage gehindert war, etwa weil er auf die Richtigkeit der gerichtlichen [X.]chbehandlung vertraute ([X.] 7. November 2002 - 2 [X.]/01 - zu [X.] 4 b ee der Gründe, aaO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat die Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht und die Zurückweisung der Berufung nicht als unabwendbares Ereignis hingenommen und auf dessen Richtigkeit vertraut, sondern das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortgeführt. Ihm war damit auch die Erhebung einer Zahlungsklage möglich. Der Kläger hat auch ansonsten keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine unverschuldete Versäumung der Verjährungsfrist ergäbe. Er hat keine Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen (vgl. hierzu [X.] 7. November 2002 - 2 [X.]/01 - zu [X.] 4 b gg der Gründe, aaO), obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.

e) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs begann, soweit diese im Jahr 2004 fällig wurden, am 31. Dezember 2004 und soweit sie im Jahr 2005 fällig wurden, am 31. Dezember 2005 zu laufen, § 199 Abs. 1 [X.]. Bei Erhebung der Klage im Jahr 2009 war die Verjährungsfrist abgelaufen. Mit den [X.] sind gemäß § 217 [X.] auch die Ansprüche auf die von ihnen abhängenden Nebenforderungen verjährt.

3. Ob die Voraussetzungen des Annahmeverzugs iSd. §§ 615, 293 ff. [X.] vorlagen und in welchem Umfang dem Kläger ggf. - soweit nicht verjährt - Ansprüche aufgrund Annahmeverzugs der [X.] zustehen, ist von der Leistungsfähigkeit des [X.] im Streitzeitraum abhängig, § 297 [X.]. Aus den Erklärungen des [X.] vor dem Arbeitsgericht ergibt sich, dass dieser hinsichtlich der vor Ausspruch der Kündigung zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht arbeitsfähig war. Entgegen der Annahme des [X.]s kann aus der Bescheinigung der [X.] vom 9. März 2011, für den Streitzeitraum lägen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, nicht auf eine im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit bestehende Arbeitsfähigkeit des [X.] geschlossen werden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist war der Kläger nicht mehr verpflichtet, der [X.] Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Ein Rückschluss aus den gegenüber der [X.] bestehenden Nachweispflichten auf eine Arbeitsfähigkeit des [X.] ist nicht möglich. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schlösse eine Arbeitsunfähigkeit des [X.] bezogen auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht aus.

Das [X.] hat zur vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit und zu der Frage, ob der Kläger - wie die Beklagte behauptet - trotz leidensgerechter Beschäftigung und unabhängig von der Art seiner Beschäftigung arbeitsunfähig war, bisher keine Feststellungen getroffen. Ob die Beklagte den Inhalt der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung gemäß § 106 [X.]tz 1 [X.] durch Zuweisung einer Tätigkeit an bestimmten Maschinen näher bestimmt hat, lässt sich anhand der bisher vom [X.] getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht beurteilen (zu den Rechtsfolgen einer unterlassenen leidensgerechten Beschäftigung, vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 134, 296; zur Frage einer Arbeitsunfähigkeit bei Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers, vgl. [X.] 9. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 22 ff.). Diese Feststellungen wären, eine [X.]e Bestimmtheit der [X.] vorausgesetzt, im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.

4. Soweit der Kläger unter Berufung auf eine ihm erteilte [X.] Vergütung nach [X.] 11 begehrt, hat das rechtskräftige Urteil des Hessischen [X.]s vom 13. Januar 2011 (- 9 [X.] 1238/10 -) präjudizielle Wirkung. Der Anspruch war bereits Streitgegenstand des genannten Verfahrens und nicht bloße Vorfrage (vgl. [X.] 20. Dezember 2012 - 2 [X.] - Rn. 23). Er wurde vom [X.] verneint, so dass die Rechtskraft dieses Urteils einem auf der [X.] beruhenden Anspruch auf Vergütung nach [X.] 11 entgegensteht.

5. Von den monatlichen dem Kläger im Fall eines Annahmeverzugs der [X.] zustehenden Bruttovergütungen wären die vom Kläger zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SG[X.] bezogenen Leistungen abzuziehen, weil insoweit die Ansprüche des [X.] gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf den Leistungsträger übergegangen sind. Die Vergütungen sind gemäß § 288 Abs. 1, § 286 [X.] zu verzinsen. Der Kläger hat Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Leistungen bei ihm, danach kann er Zinsen lediglich auf den um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verminderten Betrag verlangen ([X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 15, 16). Den Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen beim Kläger als Voraussetzung für die Bestimmung des [X.] hat das [X.] nicht festgestellt. Dies wäre bei Zulässigkeit der Klage nachzuholen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Dittrich     

        

    Dombrowsky     

                 

Meta

5 AZR 593/12

24.09.2014

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 15. Oktober 2010, Az: 5 Ca 213/10, Urteil

§ 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 206 BGB, § 293 BGB, § 297 BGB, § 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 106 S 1 GewO, § 115 Abs 1 SGB 9, § 153 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 260 ZPO, § 705 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2014, Az. 5 AZR 593/12 (REWIS RS 2014, 2714)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 720 REWIS RS 2014, 2714

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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