Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2016, Az. 7 C 18/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 15496

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Gegenstand

Zugang zu von den Nachrichtendiensten stammenden Informationen bei anderen Behörden


Leitsatz

Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 8 IFG sperrt den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste, die dem Bundeskanzleramt zur Wahrnehmung der Fachaufsicht über den Bundesnachrichtendienst und zur Ausübung der Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste vorgelegen haben.

Tatbestand

1

Der Kläger, Redakteur einer großen Tageszeitung, begehrt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit den [X.] [X.] und den nachfolgenden Strafverfahren stehen.

2

Im März 2011 beantragte der Kläger beim [X.] Einsicht in die Kopien der dort vorhandenen Akten zu [X.], [X.] und [X.], zu der Entführung des [X.] "[X.]" und zur Ausbildung von Terroristen in Camps im [X.] bzw. Auskunft darüber, welche Unterlagen an das [X.] übergeben worden seien.

3

Der Antrag wurde in mehreren Teilentscheidungen verbeschieden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 lehnte das [X.] den Zugang zu einer Vielzahl von Unterlagen ab. Hinsichtlich der im Revisionsverfahren weiterhin streitigen Dokumente wurde ausgeführt: Urheber der Dokumente 406 bis 411 sei das [X.]. Es halte die Dokumente weiterhin für geheimhaltungsbedürftig, so dass der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 [X.] einschlägig sei. Entsprechendes gelte für das Dokument 414, das vom [X.] stamme. Die gleichfalls vom [X.] stammenden Dokumente 412, 413, 416 und 418 seien im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu der zuständigen Abteilung 6 des [X.]s gelangt. Der Geheimhaltungsschutz gegenüber den Nachrichtendiensten gemäß § 3 Nr. 8 [X.] müsse sich auch auf diese Unterlagen erstrecken, die im Übrigen ebenfalls als Verschlusssachen eingestuft seien.

4

Nach insoweit erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht, mit der er sich auch gegen die Festsetzung der Verwaltungs- und der [X.] wandte. Mit Urteil vom 30. Mai 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der genannten Unterlagen ab. Bezüglich einer weiteren Unterlage verpflichtete es die Beklagte zur Neubescheidung; die Festsetzung der [X.] wurde teilweise aufgehoben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Über die Dokumente 406 bis 418 sei das [X.] nicht im Sinne vom § 7 Abs. 1 [X.] verfügungsberechtigt. Es habe die genannten Unterlagen im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben vom [X.] bzw. vom [X.] erhalten; die Verfügungsbefugnis sei ihm aber nicht zugleich übertragen worden. Einer solchen Annahme stehe entgegen, dass die Urheber dieser Unterlagen durch die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 [X.] besonders geschützt würden.

5

Mit Urteil vom 6. November 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen des [X.] und der Beklagten zurückgewiesen und zur Berufung des [X.], soweit hier von Interesse, ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass dem [X.] die Verfügungsberechtigung ausnahmsweise auch über Unterlagen fehlen könne, die ihm zur Wahrnehmung eigener Aufgaben überlassen worden seien. Denn der Informationszugang sei nach § 3 Nr. 8 [X.] ausgeschlossen. Die Informationen unterfielen der gesetzlich angeordneten Bereichsausnahme für die in der Vorschrift genannten Stellen, was auch die Gewährung des [X.] durch andere Stellen ausschließe, bei denen diese Informationen vorlägen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die von der Bereichsausnahme erfassten Dienste oder Sicherheitsbehörden die Geheimhaltung reklamierten oder die angerufene Stelle - wie vorliegend das [X.] hinsichtlich eines Teils der Unterlagen - als Aufsichtsbehörde über den [X.] über das Eingreifen der Bereichsausnahme in eigener Zuständigkeit entscheiden könne. Diesem Normverständnis stehe der Wortlaut nicht entgegen. Die systematische Stellung der Norm mache deutlich, dass materielle Kriterien ausschlaggebend sein sollten. Schließlich führe eine enge Auslegung zu einem nicht auflösbaren Wertungswiderspruch. Könnten von den Nachrichtendiensten beschaffte Informationen bei jeder Behörde, an die sie bestimmungsgemäß weitergegeben worden seien, abgerufen werden, würde der gegenüber den von § 3 Nr. 8 [X.] erfassten Stellen zu respektierende umfassende Geheimhaltungsbedarf relativiert und informationsbezogen auf die Ausschlussgründe gemäß § 3 Nr. 1, 2, 4 und 7 [X.] beschränkt. Mit der Bereichsausnahme habe aber sichergestellt werden sollen, dass "alle Tätigkeiten" der Dienste vom Informationszugang ausgeschlossen seien.

6

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er nur noch sein [X.]begehren weiterverfolgt. Soweit er nunmehr auch einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend macht, hat der Senat das Verfahren, das in dieser Hinsicht einen eigenständigen Streitgegenstand betrifft, abgetrennt. Zur Begründung des hiernach verbliebenen [X.] trägt der Kläger vor: Das [X.] sei bezüglich der streitigen Unterlagen verfügungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.]. Auf die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 [X.], die wie alle [X.] des [X.] eng auszulegen sei, könne das [X.] sich nicht berufen. Der Wortlaut sei eindeutig und beziehe sich nur auf die Nachrichtendienste. Die Systematik spreche ebenfalls dafür, dass nur gezielt einzelne Bundesbehörden von einem [X.]anspruch ausgenommen werden sollten. Der Ausschluss eines bestimmten Typus von Informationen hätte in § 3 Nr. 1 [X.] verankert werden müssen. Der gesetzgeberische Wille sei unergiebig. Insbesondere habe der Gesetzgeber gesehen, dass Informationen, die die Nachrichtendienste verlassen hätten, deren Interessen nur dann tangierten, wenn sie als Verschlusssache gekennzeichnet seien; ohne eine solche Einstufung könne ein Geheimhaltungsinteresse der Nachrichtendienste nicht bestehen. Nach Sinn und Zweck dieser Bereichsausnahme sollten nur Informationen, die sich ausschließlich bei den Nachrichtendiensten befänden, generell vom Informationsanspruch ausgenommen werden. Sobald eine Information die Herrschaftssphäre dieser Behörden verlassen habe, übernähmen die übrigen [X.] den Schutz der Geheimhaltungsinteressen. Schließlich müsse Art. 10 [X.] als Auslegungshilfe herangezogen werden.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des [X.] vom 6. November 2014 und des [X.] vom 30. Mai 2013 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die im Bescheid des [X.]s vom 22. Dezember 2011 auf Seite 25 f. unter Nr. 406 bis 414, 416 und 418 bezeichneten Unterlagen zu gewähren, und diesen Bescheid sowie den Schluss- und Widerspruchsbescheid des [X.]s vom 16. April 2012 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie teilt die Auffassung des [X.] zur fehlenden Verfügungsberechtigung des [X.]s und verteidigt im Übrigen die entscheidungstragenden Ausführungen des angegriffenen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist ni[X.]ht begründet und deshalb zurü[X.]kzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die auf den begehrten Informationszugang bezogene Berufung, soweit pressere[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he ni[X.]ht betroffen sind, zwar unter Verstoß gegen [X.]re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen; die angegriffene Ents[X.]heidung erweist si[X.]h in diesem Umfang aber im Ergebnis als ri[X.]htig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Das [X.] als gemäß § 1 Abs. 1 des [X.] ([X.] - [X.]) vom 5. September 2005 ([X.]), geändert dur[X.]h Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] I S. 3154) informationspfli[X.]htige Stelle kann si[X.]h in seiner Eigens[X.]haft als Fa[X.]haufsi[X.]htsbehörde für den [X.] und insoweit, als die Koordinierungstätigkeit des [X.] betroffen ist, auf den besonderen Versagungsgrund des § 3 Nr. 8 [X.] berufen. Diese Bestimmung ist zwar ni[X.]ht einem allgemein informationsbezogenen, insoweit aber einem funktionsbezogenen, auf die Aufsi[X.]hts- und Koordinierungstätigkeit des [X.]s ausgeri[X.]hteten Verständnis zugängli[X.]h.

1. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht überdehnt mit seinem informationsbezogenen Verständnis des § 3 Nr. 8 [X.] die Rei[X.]hweite dieses Auss[X.]hlussgrundes.

Na[X.]h § 3 Nr. 8 [X.] besteht der Anspru[X.]h auf Informationszugang ni[X.]ht gegenüber den Na[X.]hri[X.]htendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentli[X.]hen Stellen des [X.], soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Si[X.]herheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. Mit dieser Vors[X.]hrift normiert das [X.] die einzige ausdrü[X.]kli[X.]he Berei[X.]hsausnahme. Dana[X.]h kommt es bei der Ents[X.]heidung über den Informationszugang ni[X.]ht auf eine Bewertung der begehrten Informationen und die Prognose eines mit deren Offenlegung verbundenen Na[X.]hteils für gesetzli[X.]h anerkannte S[X.]hutzgüter an. Vielmehr sind die Na[X.]hri[X.]htendienste in Gänze und die anderen Behörden und Stellen bezogen auf bestimmte Aufgabenberei[X.]he (siehe zur diesbezügli[X.]hen Klarstellung dur[X.]h die Formulierung "soweit" [X.]. 15/5606 S. 6) vom Informationszugang ausgenommen (vgl. [X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 3 Rn. 199; [X.] in: [X.]/[X.], [X.] Informations- und Medienre[X.]ht, Stand 1. November 2015, § 3 Rn. 194).

a) § 3 Nr. 8 [X.] s[X.]hließt na[X.]h seinem Wortlaut den Informationszugang "gegenüber den Na[X.]hri[X.]htendiensten" sowie - aufgabenbezogen - den sonstigen näher bezei[X.]hneten Si[X.]herheitsbehörden aus. Die Vors[X.]hrift knüpft damit an den Adressaten eines Zugangsbegehrens an und nimmt diesen von einer grundsätzli[X.]h gegebenen Informationspfli[X.]ht aus.

aa) Zu dem so benannten Adressatenkreis gehört das [X.] ni[X.]ht. Na[X.]hri[X.]htendienste des [X.] sind ausweisli[X.]h der Erwähnung in § 1 des Gesetzes über die parlamentaris[X.]he Kontrolle na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Tätigkeit des [X.] ([X.] - [X.]), erlassen als Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwi[X.]klung der parlamentaris[X.]hen Kontrolle der Na[X.]hri[X.]htendienste des [X.] vom 29. Juli 2009 ([X.] I S. 2346); siehe zuvor bereits § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 11. April 1978 ([X.] I S. 453) das [X.]amt für Verfassungss[X.]hutz, der Militäris[X.]he Abs[X.]hirmdienst und der [X.]; die Begründung des [X.]-Gesetzentwurfes nimmt ebenfalls auf diese Einri[X.]htungen Bezug ([X.]. 15/4493 S. 12). Ein erweiterndes Verständnis des Begriffs des Na[X.]hri[X.]htendienstes ist au[X.]h vor dem Hintergrund der Aufsi[X.]hts- und Koordinierungsbefugnisse des [X.]s ni[X.]ht geboten.

Der [X.] ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den [X.] ([X.] - [X.]G) vom 20. Dezember 1990 ([X.] I S. 2954, 2979), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 3 des Gesetzes vom 17. November 2015 ([X.] I S. 1938) eine [X.]oberbehörde im Ges[X.]häftsberei[X.]h des [X.]s. Diesem obliegt demna[X.]h die umfassende Dienst- und Fa[X.]haufsi[X.]ht über den [X.]. Zwar ermögli[X.]ht insbesondere die Fa[X.]haufsi[X.]ht im [X.] an Beri[X.]htspfli[X.]hten und Informationsre[X.]hte (§ 12 Satz 1 [X.]G) weitgehende Einwirkungsmögli[X.]hkeiten, etwa im Wege der Weisung sowie ggf. des Selbsteintritts (siehe etwa [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl. 2013, § 46 Rn. 22 f. und [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl. 2012, § 14 Rn. 60; [X.], in: [X.]/Grauli[X.]h/Ruthig, Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2014, § 1 [X.]G Rn. 8; [X.], Bes[X.]hluss vom 17. September 2013 - 2 [X.], 2 BvR 2436/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2013:rs20130917.2bvr243610] - [X.]E 134, 141 Rn. 164). Die Wahrnehmung des Aufsi[X.]htsre[X.]hts findet aber ihre Grenze in der Existenz des [X.]es als eigenständige Behörde ([X.], a.a.[X.] Rn. 9). Die Dur[X.]hführung der internen Exekutivkontrolle hebt demna[X.]h die re[X.]htli[X.]he Trennung zwis[X.]hen dem [X.] und dem [X.] ni[X.]ht auf; au[X.]h die Mögli[X.]hkeiten der [X.] ma[X.]hen es weder zum Na[X.]hri[X.]htendienst no[X.]h - in Ermangelung einer entspre[X.]henden gesetzli[X.]hen Bestimmung - zu einer "höheren Na[X.]hri[X.]htendienstbehörde".

Entspre[X.]hendes gilt in Bezug auf das [X.]amt für Verfassungss[X.]hutz. Na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungss[X.]hutzes und über das [X.]amt für Verfassungss[X.]hutz ([X.]verfassungss[X.]hutzgesetz - BVerfS[X.]hG) vom 20. Dezember 1990 ([X.] I S. 2954, 2970), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 ([X.] I S. 1938) ist es eine [X.]oberbehörde und untersteht dem [X.]ministerium des Inneren. Dem [X.] stehen folgli[X.]h die Aufsi[X.]htsmittel der [X.] ni[X.]ht zur Verfügung. Es kann ledigli[X.]h na[X.]h Maßgabe der dur[X.]h den Organisationserlass des [X.]kanzlers vom 3. Mai 1989 ([X.] I S. 901) eröffneten Befugnisse dur[X.]h den [X.] sowie - unter Wahrung der Ressortverantwortung (Art. 65 Satz 2 GG) - über das [X.]ministerium des Innern auf das [X.]amt für Verfassungss[X.]hutz einwirken (vgl. [X.], Handbu[X.]h des [X.], 1. Aufl. 2007, S. 613 f.). Das [X.] wird damit indessen ni[X.]ht zum Na[X.]hri[X.]htendienst im Sinne des § 3 Nr. 8 [X.].

bb) § 3 Nr. 8 [X.] s[X.]hließt den Informationszugang "gegenüber" den Na[X.]hri[X.]htendiensten und den sonstigen dort in Bezug genommenen Si[X.]herheitsbehörden aus. Die lokale Präposition "gegenüber" verweist auf eine verwaltungsre[X.]htli[X.]he Beziehung zwis[X.]hen dem die [X.] und dem Adressaten seines Zugangsantrags. Dana[X.]h kann der um Informationszugang angegangene Na[X.]hri[X.]htendienst auf diesen Versagungsgrund verweisen.

Ist hingegen ni[X.]ht der Na[X.]hri[X.]htendienst selbst Adressat des Informationsbegehrens, geht es vielmehr um Informationen, die von einem Na[X.]hri[X.]htendienst stammen, aber bei einer anderen - im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfügungsbere[X.]htigten - Stelle vorhanden sind, könnte § 3 Nr. 8 [X.] eine Zugangsverweigerung nur re[X.]htfertigen, wenn der Gesetzesbegriff "gegenüber" au[X.]h jeden mittelbaren Zugriff auf Unterlagen des Na[X.]hri[X.]htendienstes umfasste. Ein in dieser Weise materielles, nämli[X.]h allgemein [X.], Verständnis dieses [X.] ist im Wortlaut der Norm ni[X.]ht angelegt. Denn eine Formulierung, die allein auf die vom Na[X.]hri[X.]htendienst stammende Information abstellt und den Zugang zu ihr von vornherein verwehrt, hat der Gesetzgeber gerade ni[X.]ht gewählt (anders etwa § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] des [X.] Landestransparenzgesetzes - LTranspG - vom 27. November 2015 ; siehe au[X.]h § 5 Nr. 3 Alt. 2 des [X.] - [X.] - vom 19. Juni 2012 ). Der [X.] spri[X.]ht deshalb gegen die vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht seiner Ents[X.]heidung zugrunde gelegte Auslegung, wennglei[X.]h er für ein sol[X.]hes Verständnis wegen des dur[X.]h die Herkunft der Information hergestellten engen Bezuges zu den Na[X.]hri[X.]htendiensten keine unüberwindli[X.]he S[X.]hranke bilden würde.

b) Die Einordnung der Berei[X.]hsausnahme unter die Versagungsgründe des § 3 [X.] lässt ni[X.]ht den S[X.]hluss zu, dass § 3 Nr. 8 [X.] ein weites [X.] Verständnis zugrunde liegt.

Die völlige Freistellung einer Behörde von der in § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h vorgesehenen Verpfli[X.]htung zur Gewährung von Informationszugang hätte zwar in unmittelbarem Zusammenhang damit dur[X.]h die Einfügung einer entspre[X.]henden Ausnahme vom Anwendungsberei[X.]h des Gesetzes angeordnet werden können; glei[X.]hes gilt für aufgabenbezogene Teilfreistellungen (so etwa § 2 Abs. 3 Nr. 1 des [X.] [X.] vom 17. Dezember 2015 ; § 2 Abs. 8 des [X.] [X.]es vom 14. Dezember 2012 ; siehe au[X.]h § 5 Nr. 3 Alt. 1 [X.]). Allein der Umstand, dass eine Sonderregelung für die Na[X.]hri[X.]htendienste demgegenüber in den Katalog der Versagungsgründe des § 3 [X.] aufgenommen worden ist, gibt der Bestimmung aber keinen anderen - zusätzli[X.]h informationsbezogenen - Gehalt. Dies gilt umso mehr, als den vers[X.]hiedenen Ausnahmebestimmungen im Katalog des § 3 [X.] ein - über den S[X.]hutz besonderer öffentli[X.]her Belange hinausgehendes - einheitli[X.]hes Regelungskonzept ni[X.]ht zugrunde liegt (vgl. [X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 3 Rn. 29 ff. vor §§ 3 bis 6; [X.] in: [X.]/[X.], [X.] Informations- und Medienre[X.]ht, Stand 1. November 2015, § 3 Rn. 6).

[X.]) Sinn und Zwe[X.]k des § 3 Nr. 8 [X.] führen indes auf ein funktionsbezogen erweitertes Verständnis der Berei[X.]hsausnahme, das au[X.]h das [X.] in seiner Eigens[X.]haft als Aufsi[X.]htsbehörde über den [X.] und [X.] einbezieht. Ein allgemein [X.] Verständnis, wie vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht vertreten, lässt si[X.]h hingegen au[X.]h ni[X.]ht auf teleologis[X.]he Erwägungen stützen.

aa) Ausweisli[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs soll mit der Berei[X.]hsausnahme dem [X.] der Na[X.]hri[X.]htendienste umfassend Re[X.]hnung getragen werden ([X.]. 15/4493 S. 12; bekräftigt dur[X.]h Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des [X.], [X.]. 15/5606 S. 6). Da die Versagungsgründe na[X.]h § 3 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] oder [X.] [X.] ni[X.]ht alle Vorgänge in den Na[X.]hri[X.]htendiensten erfassten, aber etwa die Bes[X.]haffung und anderes fiskalis[X.]hes Handeln unter Umständen Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf Strategien und Aktivitäten der Dienste zuließen, bedürfe es einer Regelung, die si[X.]herstelle, dass alle Tätigkeiten der Na[X.]hri[X.]htendienste vom Anspru[X.]h auf Informationszugang ausges[X.]hlossen seien. Na[X.]h diesen Erläuterungen sollen die Na[X.]hri[X.]htendienste ni[X.]ht nur in Bezug auf Informationen, die na[X.]h allgemein gefassten materiellen oder prozeduralen Kriterien als s[X.]hutzwürdig einzustufen sind, vom Informationszugang ausgenommen sein, vielmehr ist der Informationszugang bezügli[X.]h aller Vorgänge und aller Tätigkeiten gesperrt. Die Na[X.]hri[X.]htendienste werden damit hinsi[X.]htli[X.]h der Anforderungen an eine Informationsverweigerung privilegiert, indem sie si[X.]h zur Ablehnung des Antrags mit einem Verweis auf ihre besondere Aufgabenstellung begnügen können. Der besondere den Na[X.]hri[X.]htendiensten vom Gesetzgeber dur[X.]h § 3 Nr. 8 [X.] zugebilligte S[X.]hutz liegt demna[X.]h darin, dass diese zur Vermeidung eines jegli[X.]hen Ansatzes für eine umfassende Ausfors[X.]hung den Informationszugang unters[X.]hiedslos zu allen Informationen verweigern können und deswegen der Notwendigkeit einer detaillierten Bewertung der materiellen [X.] und einer hierauf bezogenen Begründung eines ablehnenden Bes[X.]heids enthoben sind. Dieser verfahrensre[X.]htli[X.]hen Erlei[X.]hterung kommt angesi[X.]hts des ansonsten mit der Bearbeitung von Informationszugangsanträgen verbundenen Verwaltungsaufwands ein ni[X.]ht unbeträ[X.]htli[X.]hes Gewi[X.]ht zu (vgl. hierzu [X.]/S[X.]hlatmann, [X.], 2006, § 3 Rn. 115 mit [X.]. 18).

Dieses vom Gesetzgeber verfolgte [X.] wird nur dann vollständig errei[X.]ht, wenn ergänzend sol[X.]he Behörden von der au[X.]h verfahrensmäßigen Privilegierung des § 3 Nr. 8 [X.] erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Na[X.]hri[X.]htendiensten stehen. Sie verfügen typis[X.]herweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den Na[X.]hri[X.]htendiensten stammen und ni[X.]ht nur deren Erkenntnisse und Bewertungen, sondern insbesondere Interna über Aufbau und Arbeitsweisen der Na[X.]hri[X.]htendienste enthalten können. Diese sind folgli[X.]h au[X.]h dann der Gefahr einer Ausfors[X.]hung ausgesetzt, wenn si[X.]h zahlrei[X.]he Informationszugangsanträge gegen bestimmte andere Behörden ri[X.]hten, in deren Aktenbestand si[X.]h die Tätigkeit der Na[X.]hri[X.]htendienste jedenfalls teilweise abbildet. Hierzu zählt das [X.] in seiner Eigens[X.]haft als Aufsi[X.]htsbehörde des [X.]es und als Koordinierungsstelle der Na[X.]hri[X.]htendienste. Insoweit befindet si[X.]h das [X.] in einer Sondersituation, die der vom Gesetzgeber bei der Normierung des § 3 Nr. 8 [X.] vorausgesetzten Lage der Na[X.]hri[X.]htendienste verglei[X.]hbar ist, was eine funktionsbezogene Auslegung der Vors[X.]hrift re[X.]htfertigt. Art. 10 [X.] steht dem ni[X.]ht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 [[X.]:[X.]:[X.]] - BVerwGE 151, 1 Rn. 34).

bb) Ein darüber hinausgehendes [X.] Verständnis des § 3 Nr. 8 [X.], das jegli[X.]her Stelle, bei der si[X.]h eine von den Na[X.]hri[X.]htendiensten stammende Information befindet - und damit au[X.]h dem [X.] ohne Bes[X.]hränkung auf die oben genannten Fälle -, insoweit eine Berufung auf diese Vors[X.]hrift erlaubt, ist allerdings au[X.]h vor dem Hintergrund der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte ni[X.]ht mögli[X.]h. Ein Wertungswiderspru[X.]h, der nur dur[X.]h eine in dieser Hinsi[X.]ht erweiternde Auslegung des § 3 Nr. 8 [X.] überwunden werden könnte, ist ni[X.]ht zu erkennen. Es ist Ausdru[X.]k eines in si[X.]h s[X.]hlüssigen gesetzli[X.]hen Regelungskonzepts, wenn die re[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Verbes[X.]heidung eines Informationszugangsantrags si[X.]h je na[X.]h der angegangenen Behörde unters[X.]heiden, obwohl der Antrag si[X.]h auf dieselbe Information bezieht. Denn von einer Behörde, die - na[X.]h Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ausnahmsweise und punktuell über den Zugang zu einer von den Na[X.]hri[X.]htendiensten stammenden Information zu ents[X.]heiden hat, kann erwartet werden, dass sie das au[X.]h für die übrigen bei ihr vorhandenen Informationen geltende und ihr vertraute Prüfprogramm der für alle informationspfli[X.]htigen Stellen eins[X.]hlägigen gesetzli[X.]hen Versagungsgründe anwendet. Es ist des Weiteren ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die materiellen Versagungsgründe insbesondere na[X.]h § 3 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] [X.] das Geheimhaltungsbedürfnis der Na[X.]hri[X.]htendienste insoweit ni[X.]ht hinrei[X.]hend abde[X.]ken. Dies gilt vor allem, soweit die von den Na[X.]hri[X.]htendiensten an andere Stellen weitergegebenen Unterlagen mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln gewonnene Erkenntnisse und hierauf beruhende Eins[X.]hätzungen und Bewertungen enthalten (vgl. etwa zur [X.] der operativen Vorgänge im Berei[X.]h des [X.] au[X.]h BVerwG, Bes[X.]hlüsse vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2015, 1183 Rn. 9 ff. und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.], 94 Rn. 18 sowie Bes[X.]hlüsse vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 18 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 8, 19). Dass bei der hierna[X.]h erforderli[X.]hen Bewertung der [X.] bei älteren Unterlagen gegebenenfalls au[X.]h der Zeitablauf zu würdigen ist, liegt in der Natur der Sa[X.]he.

2. Das Urteil erweist si[X.]h im Ergebnis als ri[X.]htig, obwohl das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zu Unre[X.]ht von einem informationsbezogenen Verständnis des § 3 Nr. 8 [X.] ausgegangen ist. Die no[X.]h streitgegenständli[X.]hen Unterlagen des [X.]es und des [X.]amtes für Verfassungss[X.]hutz unterfallen § 3 Nr. 8 [X.] auf der Grundlage der hierzu von der [X.] im erstinstanzli[X.]hen Verfahren abgegebenen Erläuterungen, gegen die der Kläger si[X.]h ni[X.]ht wendet, au[X.]h dann, wenn man die Norm funktionsbezogen versteht.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

7 C 18/14

25.02.2016

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. November 2014, Az: OVG 12 B 14.13, Urteil

§ 3 Nr 8 IFG, § 2 Abs 1 BVerfSchG, § 1 Abs 1 S 1 BNDG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2016, Az. 7 C 18/14 (REWIS RS 2016, 15496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15496

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