Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.11.2017, Az. 2 BvR 1381/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 2507

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Sachaufklärungspflichten der Fachgerichte im Auslieferungsverfahren bzgl drohender politischer Verfolgung des Auszuliefernden bei Scheitern der Beiziehung der Akten eines im Ausland geführten Asylverfahrens - hier: Auslieferung eines Russen tschetschenischer Herkunft an die Russische Föderation - Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung einer eventuellen politischen Verfolgung des Betroffenen im Zielstaat der Auslieferung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 4. April 2017 - [X.] 294/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt; er wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Der Beschluss des [X.] vom 11. Mai 2017 - [X.] 294/16 - wird damit gegenstandslos.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer, ein [X.] Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des [X.], mit denen seine Auslieferung zur Strafverfolgung nach [X.] für zulässig erklärt beziehungsweise die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ([X.]) abgelehnt wurde.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, in seiner Heimat versucht zu haben, die Geschädigte einer Sexualstraftat, für die der Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt hat, nach seiner Haftentlassung mit einer Schusswaffe zu töten. Er macht geltend, sowohl der Vorwurf der Sexualstraftat als auch nunmehr derjenige des versuchten Tötungsdelikts seien falsche Anschuldigungen, mit denen die tschetschenischen Sicherheitskräfte versucht hätten und weiterhin versuchten, ihn unter Druck zu setzen, damit er Namen und Aufenthaltsorte von ihm bekannten Aufständischen preisgibt.

3

2. [X.] reisten der Beschwerdeführer und seine Familie nach [X.] und beantragten dort Asyl. Die Asylanträge wurden abgelehnt; das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Gegen die im Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheide klagte der Beschwerdeführer. Eine gerichtliche Entscheidung wartete er jedoch nicht ab, sondern reiste mit seiner Familie am 8. April 2016 nach [X.] weiter.

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3. In [X.] stellten der Beschwerdeführer und seine Familie am 31. Mai 2016 erneut Anträge auf Asyl. Diese wurden mit Bescheid des [X.] vom 6. September 2016 als unzulässig abgelehnt, weil [X.] aufgrund der dort gestellten Asylanträge nach der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei. Zudem wurde die Abschiebung nach [X.] angeordnet. Gegen die Ablehnung der Asylanträge erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie am 15. September 2016 Klagen vor dem [X.], die mit Urteil vom 3. April 2017 abgewiesen wurden. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung, über die bislang nicht entschieden wurde.

5

4. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich aufgrund des ihm vorgeworfenen versuchten Tötungsdelikts durch Behörden der [X.] auf Grundlage eines Haftbefehls des [X.] Bezirksgerichts [X.] vom 7. September 2016 international zur Fahndung ausgeschrieben und am 29. Dezember 2016 in [X.] festgenommen. Seither befindet er sich in Haft. Mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren hat er sich nicht einverstanden erklärt.

6

5. Am 26. Januar 2017 gingen die Auslieferungsunterlagen der Generalstaatsanwaltschaft der [X.] beim [X.] ein. In diesen wird die Tat bezeichnet und unter anderem zugesichert, dass das Auslieferungsersuchen nicht der politischen Verfolgung diene, dem Beschwerdeführer alle Möglichkeiten der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren, einschließlich anwaltlichen Beistands, offen stünden und er keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werde. Überdies werde er nur wegen derjenigen Tat strafrechtlich verfolgt, deretwegen um Auslieferung ersucht werde. Nach Beendigung des Strafverfahrens und gegebenenfalls Verbüßung einer Freiheitsstrafe könne er die [X.] wieder verlassen. Auch werde er in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der [X.] und den [X.] Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2016 entspreche. Mitarbeiter des Konsulatsdienstes der [X.] Botschaft in [X.] dürften ihn jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der oben aufgeführten Zusicherungen besuchen.

7

6. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2017 von dem Ermittlungsrichter des [X.] zum Auslieferungsersuchen persönlich angehört. Er sagte unter anderem aus, der ihm im Auslieferungsersuchen vorgeworfene Sachverhalt sei unzutreffend. Er sei 2011 wegen einer Vergewaltigungstat verhaftet worden, ohne dass Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Angefangen hätten seine Probleme mit seinem Studium in [X.]. Die Hälfte seiner Mitstudenten seien Kämpfer gewesen, die ihre Heimat verteidigt hätten. Von ihm sei später durch tschetschenische Sicherheitskräfte verlangt worden, Namen und Aufenthaltsorte von bestimmten Personen preiszugeben. Das habe er nicht gemacht, weil er die begehrten Informationen nicht gehabt habe. Viele der ihm bekannten Personen seien inzwischen verstorben oder hätten in [X.] Asyl beantragt. Danach sei der Vorwurf der Vergewaltigung gegen ihn erhoben worden. Nach seiner Verhaftung sei er gefoltert worden. Außerdem habe man ihm in den Fuß geschossen. Ihm sei über drei oder vier Tage lang immer wieder ein Blankoformular vorgelegt worden, welches er habe unterschreiben sollen. Dabei sei er mit Klebeband an Händen und Füßen an einen Stuhl gefesselt gewesen. Während dieser [X.] habe man ihm auch Stromschläge versetzt. Für die Vergewaltigung sei er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden, die er voll verbüßt habe. Drei Monate nach seiner Haftentlassung sei er wiederum von der Miliz, die der [X.] habe, nach bestimmten Personen gefragt worden.

8

7. Die [X.] beantragte am 13. Februar 2017 beim [X.], die Auslieferung für zulässig zu erklären. Gründe, die der Zulässigkeit entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren seien angefordert worden und würden nachgereicht. Es bestünden keine Gründe, eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen.

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8. In der Folge forderte das [X.] die Generalstaatsanwaltschaft auf, die Umstände der Asylantragstellung in der Republik [X.] und die von dem Beschwerdeführer vor [X.] Behörden gemachten Angaben aufzuklären und die bereits getroffenen Asylentscheidungen beizuziehen. Die [X.] teilte dem [X.] am 13. März 2017 mit, hinsichtlich der Umstände der Asylantragstellung in der Republik [X.], der von dem Beschwerdeführer dort gemachten Angaben und der Beiziehung bereits getroffener Asylentscheidungen sei von [X.] [X.] lediglich mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 in [X.] einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt habe, welcher am 15. April 2016 vollständig abgelehnt worden sei. Dies spreche dagegen, dass die Republik [X.] von einer Gefährdung des Beschwerdeführers in der [X.] ausgehe. Sollte dies nicht ausreichen, werde um richterlichen Hinweis gebeten. Auf eine weitere richterliche Verfügung hin übersandte die [X.] den Ausdruck [X.] zwischen der Generalstaatsanwaltschaft, dem [X.] und dem [X.], in dem die Mitteilung einer [X.] Verbindungsbeamtin wiedergegeben wurde. Dieser zufolge hat der Beschwerdeführer

"am 30.07.2015 einen Antrag auf Flüchtlingsschutz in [X.] gestellt. Das Verfahren wurde am 15.04.2016 vollständig abgelehnt."

Die Generalstaatsanwaltschaft informierte das [X.] zudem, dass dem [X.] keine weiteren Unterlagen vorlägen.

9. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. April 2017 erklärte das [X.] unter Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft die Auslieferung für zulässig. Die Tat sei auslieferungsfähig nach Art. 2 Abs. 1 und 3 des [X.] Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 ([X.]). Bedenken gegen die Auslieferung seien nicht ersichtlich. Das Gericht sei nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gehalten zu prüfen, ob der völkerrechtliche Mindeststandard oder die wesentlichen Grundsätze der [X.] Rechtsordnung verletzt seien. Das sei nicht der Fall. Eine solche Verletzung folge auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, er sei in einem vorherigen Strafverfahren gefoltert worden. Darin liege zwar ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze der [X.] Rechtsordnung und den völkerrechtlichen Mindeststandard. Die Behauptung des Beschwerdeführers, gefoltert worden zu sein, habe sich jedoch lediglich auf das frühere Strafverfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung bezogen. Dies sei mit der [X.] abgeschlossen, erneute körperliche Übergriffe der Sicherheitskräfte oder Polizeigewalt, die nach der [X.] aufgetreten seien, schildere er nicht.

Die Unzulässigkeit der Auslieferung folge auch nicht aus asylrechtlichen Gesichtspunkten. Der Beschwerdeführer könne sich gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Mit dem Bescheid des [X.] vom 6. September 2016 sei der Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling ohne materiell-rechtliche Prüfung als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach [X.] angeordnet worden, denn der Beschwerdeführer sei über [X.] nach [X.] eingereist. Allerdings sei das [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet, ob dem Verfolgten im Fall seiner Auslieferung die Erschwerung seiner Lage aufgrund rassischer, religiöser, nationaler oder politischer Anschauung drohe. Entsprechend habe der [X.] die Generalstaatsanwaltschaft um Aufklärung der im [X.] Asylverfahren vorgetragenen Antragsgründe des Beschwerdeführers und um Beiziehung der dort ergangenen Asylentscheidungen ersucht. Die [X.] Behörden hätten daraufhin über einen [X.] [X.] mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 in [X.] einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt habe, der am 15. April 2016 vollumfänglich abgelehnt worden sei. Schließlich sei zu bedenken, dass die [X.] Konventionsstaat des [X.] über bürgerliche und politische Rechte sei und sich damit zur Einhaltung dessen Standards verpflichtet habe. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] verbindliche Zusicherungen gegeben.

10. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte am 18. April 2017 die erneute Zulässigkeitsentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 [X.], weil das [X.] seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei. Er machte geltend, das [X.] hätte nach der Rechtsprechung des [X.] prüfen müssen, ob ihm in der [X.] politische Verfolgung drohe. Dafür hätte es die Akten aus dem [X.] Asylverfahren beiziehen und ins [X.] übersetzen lassen müssen, um zu ermitteln, welche Angaben er in [X.] gemacht habe. Er habe geltend gemacht, in der [X.] politische Verfolgung erlitten zu haben, und dahingehende Anhaltspunkte geschildert. Dass sein Asylantrag in [X.] erfolglos gewesen sei, habe das [X.] nicht von der Pflicht entbunden, die Gefahr politischer Verfolgung eigenständig zu prüfen. Aufgrund der in Aussicht stehenden Dauer der anzustellenden Ermittlungen sei ein Aufschub der Auslieferung anzuordnen.

11. Das [X.] lehnte den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 11. Mai 2017 ab. Eine erneute Zulässigkeitsentscheidung sei nicht veranlasst.

Ungeachtet der Rechtsfrage, ob das nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhafte Unterlassen der Aktenbeiziehung aus der Republik [X.] als möglicher Verfahrensverstoß überhaupt einen neuen Umstand im Sinne des § 33 Abs. 1 [X.] darstellen könne, sei der Vortrag ungeeignet, eine andere Zulässigkeitsentscheidung zu begründen. Der [X.] habe seiner Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung, ob dem Beschwerdeführer im [X.] politische Verfolgung drohe, genügt. Er habe die Generalstaatsanwaltschaft um Aufklärung der im [X.] Verfahren vorgetragenen Antragsgründe des Beschwerdeführers und um Beiziehung der Asylentscheidungen ersucht und daraufhin die Auskunft eines [X.] [X.] erhalten, dass der Antrag von den [X.] Behörden vollumfänglich, also nach materieller Prüfung, zurückgewiesen worden sei. Gründe für die Annahme, dass die [X.] Behörden den begehrten Flüchtlingsschutz des Beschwerdeführers aus sachfremden Erwägungen versagt hätten, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Daher müssten die Angaben der [X.] Dienststelle nicht in Zweifel gezogen werden. Auch sei es nicht nötig, auf die Beiziehung der ausländischen [X.] - was gegenüber ausländischen Stellen ohnehin nicht durchsetzbar sei - zu bestehen. Die amtliche Mitteilung des [X.], dass die im [X.] Verfahren vorgetragenen Gründe des Beschwerdeführers sein Begehren auf Flüchtlingsschutz nicht zu tragen imstande gewesen seien, belege zugleich hinreichend, dass sich der Verfolgte nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne.

12. Nach Auskunft des [X.] vom 12. September 2017 steht die Bewilligung der Auslieferung noch aus. Die [X.] habe zwischenzeitlich zugesichert, den Beschwerdeführer im Falle der Auslieferung außerhalb des tschetschenischen Territoriums anzuklagen und eine eventuelle Strafe auch nicht in diesem Territorium zu vollstrecken.

II.

1. Mit seiner am 19. Juni 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des [X.] und rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG sowie - der Sache nach - einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Verfassungsbeschwerde lässt sich bei wohlverstandener Auslegung entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom 4. April 2017 nur insoweit angreift, als dieser seine Auslieferung an die [X.] für zulässig erklärt; sie richtet sich nicht auch gegen die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft.

Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, dass das [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr politischer Verfolgung hätte veranlassen müssen (unter Verweis auf [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris). In Kenntnis dieser Rechtsprechung habe es die [X.] um Aufklärung der Umstände der Asylantragstellung in der Republik [X.], der von dem Verfolgten dort gemachten Angaben und um Beiziehung der in [X.] getroffenen Asylentscheidungen ersucht. Hierbei habe es jedoch seine Möglichkeiten nicht hinreichend ausgeschöpft. Zwar sei seitens der Generalstaatsanwaltschaft eine Anfrage veranlasst worden, diese sei jedoch nur an eine Verbindungsbeamtin gegangen, nicht hingegen an die aktenführende Stelle in der Republik [X.]. Allein auf Grundlage der Mitteilung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Flüchtlingsschutz von der Republik [X.] vollständig abgelehnt worden sei, habe das [X.] eine Zulässigkeitsentscheidung nicht treffen dürfen. Vielmehr hätte es veranlassen müssen, dass die aktenführende Stelle in [X.] um Übersendung der Akten des [X.] Asylverfahrens gebeten werde. Selbst wenn dies verweigert worden wäre, hätte das [X.] die Pflicht gehabt, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, etwa durch die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers.

2. Zur [X.] hat die [X.] des Zweiten [X.]s mit Beschluss vom 4. Juli 2017 angeordnet, die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.] bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, einstweilen zu untersagen (vgl. § 32 Abs. 1 [X.]G). Diese einstweilige Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 27. September 2017 für weitere sechs Monate wiederholt.

3. Dem [X.] haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Das [X.] hat mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Bewilligungsentscheidung weiter ausstehe und Ergänzungen zu der Darstellung des Sachverhalts im Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 4. Juli 2017 nicht veranlasst seien. Von einer weitergehenden Stellungnahme hat es abgesehen.

III.

[X.] nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden. Demnach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich nur eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 GG gerügt. Das hindert jedoch eine Prüfung des angegriffenen Beschlusses auch am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G folgenden Begründungsanforderungen setzen voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen werden muss. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.]E 99, 84 <87>; 130, 1 <21>; stRspr). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Grundrechte (vgl. [X.]E 47, 182 <187>; 59, 98 <101>; 115, 166 <180>) oder den als verletzt gerügten Grundrechtsartikel (vgl. [X.]E 47, 182 <187>; 84, 366 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris, Rn. 16) ausdrücklich benennt; seinem Vortrag muss sich jedoch entnehmen lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. [X.]E 23, 242 <250>; 79, 203 <209>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386>; 115, 166 <180>).

Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Sachverhalt und einen möglichen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - der Sache nach - dargelegt und somit dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G genügt. Er hat gerügt, dass das [X.] seiner Aufklärungspflicht und seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im [X.] nicht nachgekommen sei, weil es ohne eigene Prüfung allein auf das mitgeteilte Ergebnis des [X.] Asylverfahrens abgestellt und keinen Versuch unternommen habe, die Akten aus diesem Verfahren beizuziehen, sowie den Beschwerdeführer nicht selbst zu der geltend gemachten politischen Verfolgung im [X.] angehört habe.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen dadurch gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass das [X.] die Gefahr des Beschwerdeführers, im [X.] politisch verfolgt zu werden, nicht hinreichend aufgeklärt und nicht eigenständig geprüft hat.

a) aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.]E 67, 43<58>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten [X.]s vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.]E 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. [X.]E 15, 275 <282>; 61, 82 <110 f.>; 84, 34 <49>; 84, 59 <77>; 101, 106 <123>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>).

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.]E 101, 275 <294 f.>; [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18; [X.], in: [X.]/[X.], GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 224 ).

bb) Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im [X.] Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. zum Begriff der politischen Verfolgung [X.]E 80, 315 <333>; 94, 49 <103>).

Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im [X.] bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 [X.] oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 [X.]) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten [X.]s vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 12).

Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz des Verfolgten (vgl. [X.]E 113, 273 <312>). Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im [X.] im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des [X.]. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im [X.] politisch verfolgt wird, so verstößt sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 [X.] oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 [X.]) durch die [X.]e haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im [X.] zu bieten, dabei berücksichtigt werden.

Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im [X.] sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach für unzulässig zu erklären. Ob die Voraussetzungen dieses [X.] vorliegen, muss es eigenständig und unabhängig von Entscheidungen im Asylverfahren prüfen. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 [X.] beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften.

Um Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerecht zu werden, müssen die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im [X.] die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen. Sie müssen sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht - zum Beispiel aufgrund des Vortrags des Betroffenen - fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 14). Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Vortrag des Asylbewerbers und alle bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen zu einer Gefahr politischer Verfolgung durch den [X.] berücksichtigt sowie gegebenenfalls Widersprüche aufgeklärt und Vorhalte gemacht werden können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17). Soweit die Verfahrensakten nicht erreichbar sind, muss das Gericht dies in der Zulässigkeitsentscheidung darlegen. Seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung muss es in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, genügen.

b) Diesen Anforderungen wird der Beschluss des [X.] vom 4. April 2017 nicht gerecht. Seiner Verpflichtung, die Gefahr des Beschwerdeführers, im [X.] politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, aufzuklären und eigenständig zu prüfen, ist das [X.] nicht nachgekommen. Zwar hat es um Aufklärung des Vortrags des Beschwerdeführers im [X.] Asylverfahren und um Beiziehung der dortigen Entscheidungen ersucht, seine Entscheidung dann aber - ohne die entsprechenden Informationen erlangt oder den Beschwerdeführer persönlich angehört zu haben - allein auf die per E-Mail weitergegebene Auskunft einer [X.] Verbindungsbeamtin gestützt, das Asylverfahren sei in [X.] "vollständig abgelehnt" worden.

Soweit das [X.] im Beschluss vom 11. Mai 2017 zur Begründung seiner Vorgehensweise ausgeführt hat, dass ein Ersuchen an den [X.] Staat um Beiziehung der [X.] ohnehin nicht durchsetzbar sei, genügt dies seinen Pflichten zur Sachaufklärung und eigenständigen Prüfung der Gefahr einer politischen Verfolgung des Beschwerdeführers im [X.] nicht. Es kann dahinstehen, ob die Beiziehung ernsthaft versucht worden ist; jedenfalls hat das Gericht nach dem Scheitern der Beiziehung der [X.] Verfahrensakten keine weiteren Schritte zur Aufklärung und Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung ergriffen. Vielmehr hätte es den Beschwerdeführer persönlich anhören und dessen Angaben eigenständig würdigen müssen.

Entgegen den Ausführungen des [X.]s im Beschluss vom 11. Mai 2017 ist es auch unerheblich, dass keine Gründe zur Annahme bestanden, die [X.] Behörden hätten den Flüchtlingsschutz des Beschwerdeführers aus sachfremden Erwägungen versagt. Denn die Verpflichtung zur Sachaufklärung und eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im [X.] besteht unabhängig von der im [X.] Asylverfahren möglicherweise erfolgten Prüfung.

c) Das [X.] war des Erfordernisses, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 [X.] eigenständig zu prüfen, auch nicht deshalb enthoben, weil die [X.] zugesichert hat, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zweck der politischen Verfolgung oder der Verfolgung wegen Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischer Überzeugung diene und der Beschwerdeführer nur wegen derjenigen Straftat strafrechtlich verfolgt werde, deretwegen um Auslieferung ersucht werde.

Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. [X.]E 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; [X.]K 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, juris, Rn. 30). Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im [X.] bestehen. Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführersnachvollziehbar und willkürfrei würdigen, auch wenn es ihm im Ergebnis keinen Glauben zu schenken vermag (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 13).

3. Da die angegriffenen Entscheidungen bereits aufgrund der unzureichenden Sachaufklärung und der fehlenden eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im [X.] aufzuheben sind, kann dahinstehen, ob auch die Begründung, mit der das [X.] die Gefahr der Folter abgelehnt hat, die Aufhebung der Beschlüsse rechtfertigen würde.

IV.

Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzung wird der Beschluss des [X.] vom 4. April 2017 - [X.] 294/16 - aufgehoben; die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G). Der Beschluss vom 11. Mai 2017 - [X.] 294/16 -, mit dem das [X.] die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit abgelehnt hat, wird damit gegenstandslos.

V.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

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2 BvR 1381/17

13.11.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 11. Mai 2017, Az: OLGAusl 294/16, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 3 Nr 2 EuAuslfÜbk, § 6 Abs 2 IRG, § 32 IRG, § 33 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.11.2017, Az. 2 BvR 1381/17 (REWIS RS 2017, 2507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2507

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