Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2014, Az. 1 BvR 2781/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 3110

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERFAHRENSGRUNDSÄTZE VERFAHRENSDAUER

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG) nicht geboten, da nach Vergleich im Ausgangsverfahren auch im Falle einer Zurückverweisung kein günstigeres Ergebnis erreichbar ist


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), denn die Beschwerdeführerin hat mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Vergleich abgeschlossen, wonach mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich auch die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche erledigt sind. Dadurch ist im Falle der Zurückverweisung ein der Beschwerdeführerin günstigeres Verfahrensergebnis ausgeschlossen (vgl. [X.] 90, 22 <24 f.>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2781/13

08.09.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 11. Februar 2009, Az: 5 AZN 1023/08, Beschluss

§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2014, Az. 1 BvR 2781/13 (REWIS RS 2014, 3110)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3361 REWIS RS 2014, 3110


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14, 20.08.2015.


Az. 1 BvR 2781/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2781/13, 08.09.2014.


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