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Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge bei im Berufungsverfahren nicht vertretenen Beteiligten
Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 26. Juni 2014 vor dem [X.] Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus S. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Das [X.] hat im Beschluss vom 26.6.2014 einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim [X.] erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss Verfahrensmängel geltend. Er hat Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus S. gestellt.
II. Gemäß § 73a [X.] SGG iVm § 114 [X.] ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a [X.] SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 1.12.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 [X.] SGG).
1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4, [X.] Rd[X.] 4 - jeweils mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.] 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 [X.] SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht.
a) Der Kläger macht zunächst eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Das [X.] sei seinen Beweisanträgen in seiner Berufungsbegründung vom [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Der Sachverständige Dr. S. habe in seinem [X.] Gutachten vom 1.2.2010 das Vorliegen eines "zentralen Schwindels unklarer Genese" bestätigt und zugleich klargestellt, dass seine Wegefähigkeit eingeschränkt sei, da er "nicht ohne Begleitung" sein dürfe. Demgegenüber habe Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 15.12.2008 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 6.5. und 31.5.2010 zwar eine Begleitperson nicht für erforderlich gehalten. Er habe dies aber medizinisch nicht näher begründet. Dennoch habe das [X.] diese Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. R. als "schlüssig und nachvollziehbar" bewertet und eine Einschränkung seiner Wegefähigkeit verneint. Er habe in seiner Berufungsbegründung vom [X.] unter Verweis auf "Schwindelattacken mit Stürzen und Desorientierungszuständen" und der daraus aus seiner Sicht folgenden Notwendigkeit einer Begleitperson angeregt, "den medizinischen Sachverhalt (auch) auf dem Fachgebiet HNO und Neurologie auf Universitätsebene z. B. durch Durchführung einer Begutachtung nach Aktenlage" weiter aufzuklären. Darüber hinaus habe er eine "orthopädische Begutachtung" beantragt, um einen "zervikogenen Schwindel" auszuschließen. Diese Beweisanträge habe er bis zuletzt auch aufrechterhalten.
Der Beschwerdevortrag des [X.] erfüllt nicht die Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge. Denn für den Vorhalt, das Gericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt, bestehen nach § 160a Abs 2 [X.] iVm § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse. Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder in der Entscheidung wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des [X.] wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des [X.] auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11; [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5; [X.]-1500 § 160 [X.] 18 Rd[X.] 8, stRspr).
Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war ([X.]-1500 § 160 [X.] 1 Rd[X.] 5 mwN). War dies - wie hier - nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung ([X.] Beschluss vom [X.] - B 2 U 80/03 B - Juris Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 403/05 B - Juris Rd[X.] 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll - bzw in der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich - aufrechterhaltenen Beweisantrags oder aus einem nach einer Anhörungsmitteilung des [X.] nach § 153 Abs 4 [X.] SGG nicht wiederholten Beweisantrag nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden sollte und daher vom Berufungsgericht als erledigt angesehen werden kann (vgl [X.]sbeschluss vom 27.12.2011 - [X.] R 253/11 B - Juris Rd[X.] 7; [X.]-1500 § 160 [X.] 9 [X.]1; [X.]-1500 § 160 [X.]1 S 52; [X.]-1500 § 160 [X.] 1 Rd[X.] 5; [X.]-1500 § 160 [X.] 11 Rd[X.] 7).
Der Umstand, dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, führt jedoch nicht dazu, dass die in § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben; dazu gehört die Angabe, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten wurden und welcher Beweismittel sich das Gericht bedienen solle, um die begehrte weitere Aufklärung herbeizuführen ([X.]sbeschluss vom 22.7.2010 - [X.] R 585/09 B - Juris Rd[X.] 11; [X.] Beschluss vom [X.] - B 2 U 80/03 B - Juris Rd[X.] 4).
Das Vorbringen des [X.] erfüllt die vorstehend genannten Erfordernisse nicht in gebotenem Maße. [X.] bleiben kann, ob die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom [X.] formulierten Anträge den vorgenannten Anforderungen an noch ausreichende Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG bei nicht durch rechtskundige und berufsmäßige Prozessbevollmächtigte vertretenen Beteiligten jeweils erfüllen. Denn er stellt nicht schlüssig dar, dass und auf welche Weise er diese Anträge wenigstens sinngemäß auch noch dann aufrechterhalten hat, nachdem ihm das [X.] mitgeteilt habe, dass es die Berufung im Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden wolle. Zwar erwähnt er in der Beschwerdebegründung ([X.] oben) ausdrücklich die Verfügung des Gerichts vom [X.], in der das [X.] ausgeführt hat: "Auch unter Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme vom 25.04.2013 und der von Ihnen der Stellungnahme beigefügten [X.] dürfte die vorliegende Berufung nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg haben. Weitere Ermittlungen vom Amts wegen sind nicht beabsichtigt. Der [X.] beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung [X.] durch Beschluss zu entscheiden. Nach § 153 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes ist dies möglich, wenn der [X.] die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hierzu besteht Gelegenheit zur Äußerung bis zum 14.08.2013 (Eingang bei Gericht)." Dem Beschwerdevortrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Kläger nach dieser Anhörungsmitteilung des [X.] nach § 153 Abs 4 [X.] SGG und vor Wirksamwerden des angefochtenen Beschlusses vom 26.6.2014 sein Begehren nach weiterer Sachaufklärung zu konkret benannten Punkten wenigstens sinngemäß erneut geltend gemacht habe.
b) Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das [X.] hätte nicht gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG über die Berufung durch Beschluss entscheiden dürfen. Auch diesen Verfahrensmangel hat er nicht hinreichend bezeichnet.
Das [X.] "kann" die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 S 1 SGG). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann vom [X.] nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde liegen ([X.]-1500 § 153 [X.] 1 S 4; [X.]-1500 § 153 [X.] 13 [X.]8; [X.] vom [X.] [X.] 13/02 B - Juris Rd[X.] 8; [X.]sbeschluss vom 27.12.2011 - [X.] R 253/11 B - Juris Rd[X.] 12; [X.] Beschluss vom 27.3.2012 - B 5 R 468/11 B - BeckR[X.]012, 69182 Rd[X.] 10; [X.] Beschluss vom [X.] SB 14/11 B - BeckR[X.]012, 70689 Rd[X.] 9, stRspr). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von [X.] berücksichtigt und insoweit die Anforderungen von Art 6 Abs 1 [X.] beachtet hat (vgl [X.]sbeschluss vom 30.7.2009 - [X.] R 187/09 B - Juris Rd[X.] 6). Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor ([X.] Beschluss vom [X.] [X.] 13/02 B - Juris Rd[X.] 9; [X.]sbeschluss vom 27.12.2011 - [X.] R 253/11 B - Juris Rd[X.] 13).
Aus dem Beschwerdevorbringen des [X.] ergibt sich nicht, dass das [X.] mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach den vorgenannten Maßstäben ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von [X.] falsch eingeschätzt habe. Dies erschließt sich aus der Beschwerdebegründung aber nicht. Allein der Vortrag des [X.], dass er "sehr schlecht [X.]" spreche, reicht - unabhängig davon, dass die von ihm im Klage- und Berufungsverfahren selbst unterzeichneten Schreiben stets in weitgehend einwandfreiem [X.] abgefasst worden sind - nicht. Dass der Kläger den Inhalt der Sachverständigengutachten und der sonstigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen bzw Stellungnahmen anders bewertet als das [X.], das ihn auf dieser Grundlage für in der Lage erachtet hat, ohne Einschränkung seiner Wegefähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, begründet weder eine Verkennung des Schwierigkeitsgrades des Falles noch eine falsche Einschätzung der Bedeutung von [X.] durch das [X.]. Vielmehr wendet sich der Kläger insofern im [X.] gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im angefochtenen Beschluss. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 iVm § 128 [X.] SGG).
2. Der [X.] war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend der Bitte seines Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen Hinweis, falls eine "Präzisierung" des Vortrags erforderlich sei, vorab auf die Unzulänglichkeit seines Vortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den [X.] vor dem [X.] gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 60/10 B - Juris Rd[X.] 7; s auch [X.]sbeschluss vom 28.1.2014 - [X.] R 31/13 R - BeckR[X.]014, 67335 Rd[X.] 10 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Meta
11.02.2015
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Stuttgart, 27. Januar 2011, Az: S 5 R 2647/08, Urteil
§ 62 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 103 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.02.2015, Az. B 13 R 300/14 B (REWIS RS 2015, 15652)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15652
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