Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2008, Az. XII ZB 92/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 895

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[X.][X.]/08
vom 12. November 2008 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. Wagenitz, Dose und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 16. April 2004 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen. [X.]: bis 600 • Gründe: [X.] Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene [X.] wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die gesam-ten von ihm in den letzten 12 Monaten, nämlich in der [X.] vom 1. September 2006 bis 31. August 2007, erzielten Einkünfte, und zwar: 1 a) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der monatlichen Ge-haltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aufgeschlüsselt nach Brutto- und Nettoeinkommen unter Einschluss von Gratifikationen, Spesen, Auslagen und Überstundenvergütung für den genannten [X.]raum; - 3 - b) aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bescheinigung für das [X.]; c) aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung für das [X.]; d) aus [X.], Renten, Arbeitslosengeld und [X.] durch Vorlage einer Bestätigung der entsprechenden Institutio-nen; e) aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Bilanzen und [X.] und Ausgabenberechnungen, Listen der Abschreibung für [X.], die der Bilanz zugrunde liegenden Steuerbescheide und Steuererklärungen, und zwar jeweils bezüglich der zurückliegenden drei Jahre, nämlich 2004, 2005 und 2006. Dagegen legte der [X.] Berufung ein. Durch Beschluss vom 27. März 2008 verwarf das [X.] - nach Erteilung eines [X.] Hinweises - die Berufung als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden war. Zugleich setzte es den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 500 • fest. Nachdem der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der [X.] der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet hatte, wies das [X.] ihn darauf hin, dass die Berufung - unabhängig von der Frage einer eventuellen Wiedereinsetzung - schon [X.] unzulässig sein dürfte, weil die Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. 2 Durch den angefochtenen Beschluss wurde dem [X.]n Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] - 4 - dungsfrist gewährt. Gleichzeitig wurde seine Berufung als unzulässig verworfen, da die notwendige Beschwer nicht erreicht sei. Diese sei mit allenfalls 500 • zu bewerten, dementsprechend sei der Streitwert in dem Beschluss vom 27. März 2008 auch auf 500 • festgesetzt worden. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt. 4 1. Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung ei-nes höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], 288, 292 m.w.N.). 5 Die danach erforderlichen Voraussetzungen hat der [X.] in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht aufgezeigt. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] richtet sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten [X.] nach deren Interesse, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses [X.] kommt es, soweit - wie hier - ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht geltend gemacht wird, auf den [X.]- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige 7 - 5 - Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht ([X.] - [X.] - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - [X.] ZB 192/06 - [X.], 1336 m.w.N.). 8 Das Berufungsgericht hat diesen Aufwand mit allenfalls 500 • [X.]. Dafür, dass es - wie die Rechtsbeschwerde meint - entgegen der Rechtsprechung des [X.] eine generelle Begrenzung des Wer-tes des [X.] auf 500 • für zutreffend erachte, sind keine Anhalts-punkte ersichtlich. Dagegen spricht bereits die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 10. August 2008 (- [X.] ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1986 f.), in der die maßgebliche Rechtsprechung dargestellt ist. Dass das Berufungsgericht hiervon abgewichen wäre, kann nicht festgestellt werden. Dafür ist auch aus der [X.] auf 500 • nichts ersichtlich. Dem [X.]n obliegt es nach dem Teilurteil des Amtsgerichts, Auskunft über die in der [X.] von September 2006 bis August 2007 erzielten Einkünfte zu erteilen. Zu diesem Zweck sind bezüglich einer ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit die monatlichen Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Hinsichtlich eventueller [X.] ist eine Bescheinigung und hinsichtlich der Einkünfte aus Vermie-tung und Verpachtung eine Gewinn- und Verlustrechnung, jeweils für 2006, vor-zulegen. Einkünfte aus Nebentätigkeiten, Renten, Arbeitslosengeld und [X.] sind - soweit vorhanden - durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Wegen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind Bilanzen nebst den im Einzelnen bezeichneten Anlagen sowie die Steuererklärungen und -bescheide für 2004, 2005 und 2006 beizubringen. Der damit verbundene Aufwand besteht mithin in der Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen und der Anfer-tigung entsprechender Kopien. Soweit der [X.] über im Einzelnen bezeich-nete Einkünfte nicht verfügte, ist dies zu erklären. Der Hilfe Dritter, [X.] - 6 - re eines Steuerberaters, bedarf der [X.] dazu nicht, da entgegen der [X.] keine Ermittlung der Einkünfte und Ausstellung einer Einkommensbescheinigung geschuldet ist. 10 Bei dieser Sachlage ergibt sich auch in tatsächlicher Hinsicht nichts für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe nicht den konkret erforderlichen Aufwand bewertet, sondern eine generelle Begrenzung des Wertes auf 500 • für zutreffend erachtet. Dass der tatsächliche Aufwand höhere Kosten als 500 • verursachen würde, war für das Berufungsgericht oh-ne substantiierten, hier indessen fehlenden Sachvortrag nicht ersichtlich. 2. Eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung ist auch dann erforderlich, wenn bei der [X.] oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-dung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte verletzt hat, namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; [X.]Z 151, 221, 226). 11 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Berufungsge-richt eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO als Ausprägung die-ser Grundsätze aber nicht vorzuwerfen. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] genügt das [X.] seiner Hinweispflicht dann, wenn es die [X.]en auf den noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweist und ihnen die Möglichkeit eröffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu [X.]. Diese Hinweispflicht besteht im Grundsatz auch in Verfahren, in denen 13 - 7 - die [X.] durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Hat die [X.] einen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das Gericht diesen präzisieren und der [X.] erneut Gelegenheit geben, dazu Stel-lung zu nehmen (Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - [X.] ZB 192/06 - [X.], 1336 f. m.w.N.). 14 Dieser Hinweispflicht ist genügt worden, indem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2008 den Wert des Streitgegenstandes für die [X.] auf 500 • festgesetzt hat. Dadurch war für den anwaltlich [X.] [X.]n erkennbar, dass die Berufung nach Auffassung des Oberlandes-gerichts nicht nur mangels rechtzeitiger Begründung, sondern auch nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig war. Der Anwalt musste deshalb unter Berücksich-tigung der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Beschwer einer zur Auskunftserteilung verurteilten [X.] und zu dem in gleicher Höhe zu bemessenden Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz davon ausgehen, zu dem notwendigen Kostenaufwand nicht hinreichend vorgetragen zu haben. Das Berufungsgericht hat seine Hinweispflicht auch nicht dadurch ver-letzt, dass es dem [X.]n - nachdem dieser Wiedereinsetzung beantragt, die Berufung begründet, gleichwohl aber keinen Vortrag zur Beschwer gehalten hatte - lediglich mitgeteilt hat, dass die Berufung, unabhängig von der Frage einer eventuellen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - schon deshalb [X.] sein dürfte, weil die Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht [X.] sei. Denn der Anwalt, der die Berufung allein damit begründet hatte, der [X.] schulde keinen Trennungsunterhalt und brauche deshalb auch keine Auskunft zu erteilen, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin verwirkt sei, musste aufgrund des erneut erteilten und angesichts der klaren Rechtslage [X.] Präzisierung bedürfenden Hinweises davon ausgehen, mit der vorgelegten 15 - 8 - Berufungsbegründung zu der erforderlichen Beschwer nicht hinreichend vorge-tragen zu haben. 16 Aber selbst wenn eine Verletzung der Hinweispflicht bejaht werden [X.], läge kein erheblicher Rechtsfehler vor, der eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde rechtfertigen könnte. Denn es ist nicht dargetan, dass der [X.] auf einen die maßgebliche Rechtsprechung konkret aufzeigenden Hinweis er-heblichen neuen Sachvortrag gehalten hätte (vgl. [X.] Beschluss vom 16. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 615, 617). Das Vorbringen der Rechtsbe-schwerde hierzu erschöpft sich in den Ausführungen, die steuerlichen [X.] des [X.]n als Gewerbetreibendem würden von einem Steuerbe-rater erledigt. Durch eine vorzeitige Ermittlung der Einkünfte, Zusammenstel-lung der Unterlagen und Ausstellung einer Einkommensbescheinigung entstün-den Steuerberaterkosten von ca. 700 •. Da der [X.], wie bereits dargelegt, aber weder eine vorzeitige Einkommensermittlung noch die Ausstellung einer - 9 - Einkommensbescheinigung schuldet, wäre der Vortrag für eine über den Betrag von 500 • hinausgehende Festsetzung der Beschwer unbehelflich gewesen. Hahne [X.] Wagenitz [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 6 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 13 UF 7/08 -

Meta

XII ZB 92/08

12.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2008, Az. XII ZB 92/08 (REWIS RS 2008, 895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 895

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