Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. XII ZB 146/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5705

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[X.][X.]/08 vom 14. Januar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 3; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Zur Beschwer eines zur [X.] über sein Endvermögen verurteilten [X.], der u.a. Angaben über Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 146/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 27. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: bis 1.500 •. Gründe: [X.] Der im Wege der Stufenklage auf [X.] und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene [X.] wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts [X.], 1 der Klägerin durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Be-standsverzeichnisses [X.] zu erteilen über alle Aktiva und Passiva seines [X.] zum 10. Februar 2006 sowie die [X.] hin-sichtlich der Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch [X.] - ge der geschlossenen Gesellschaftsverträge und der Bilanzen mit Ge-winn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2001 bis 2005 zu belegen. 2 Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der von den Parteien ge-schlossene Ehevertrag, durch den u.a. Gütertrennung vereinbart worden war, sei unwirksam, da die Gesamtheit der einzelnen Regelungen die Klägerin in unangemessener Weise benachteilige, so dass ungeachtet der in den Vertrag aufgenommenen salvatorischen Klausel von einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des gesamten Vertrages auszugehen sei. Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des [X.]n verwarf das [X.] als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 • nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]n, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. 3 I[X.] 1. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt den [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. [X.] 154, 288, 296). 4 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwer des [X.]n ist mit mehr als 600 • zu bewerten. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffas-sung im Wesentlichen ausgeführt: Der Wert der Beschwer sei nach dem [X.] - resse des [X.]n zu bemessen, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Ohne Belang sei dabei, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt sei. Das [X.] bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, wobei ein gegebenenfalls vorhandenes [X.] zusätzlich zu berücksichtigen sei. Nach dem Vorbringen des [X.]n lägen die zu überlassenden Bilanzen nebst Gewinn- und Verlust-rechnungen vor; es sei auch bereits eine Zusammenstellung der Strukturen der im Besitz des [X.]n befindlichen Firmenanteile erfolgt. Zwar werde geltend gemacht, die erstellten Übersichten machten nur einen Teil der zu erteilenden [X.] aus. Es fehle aber jeglicher Anhalt dafür, aus welchen Gründen die Erfüllung der Ausgleichspflicht bezüglich des nicht dargelegten restlichen Teils Kosten von mehr als 600 • verursache. Ein besonderes Geheimhaltungsinte-resse sei jedenfalls nicht substantiiert dargelegt worden. 3. Gegen diese Beurteilung wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Be-rufungsgericht habe maßgeblichen Vortrag des [X.]n nicht berücksichtigt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass der [X.] über umfangreiches Vermögen verfüge, nämlich 11 direkte und/oder indirekte [X.], Grundbesitz - teils als Sonderbetriebsvermögen, teils als Privatvermögen - sowie weitere Vermögenswerte in Form von Forderungen und Bankguthaben. Andererseits sei er mit Verbindlichkeiten belastet. Die Erfüllung der [X.]spflicht erfordere, dass der [X.] in erheblichem Umfang [X.] anzufertigen und Unterlagen beizubringen habe. Die bereits [X.] Vermögensübersicht stelle keine Erfüllung des [X.]sanspruchs dar, weil diese in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig sei. 7 Diesem Einwand ist der Erfolg nicht zu versagen. 8 - 5 - 4. a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspre-chung des [X.], auch des Senats, ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur [X.] ver-urteilten Partei nach deren Interesse richtet, die [X.] nicht erteilen zu müs-sen. Für die Bewertung dieses [X.]s kommt es, soweit ein [X.] Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und [X.] an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] [X.] ([X.] - [X.] - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - [X.] 192/06 - [X.], 1336 m.w.N.). Zutreffend ist weiterhin, dass der Wert des [X.] nur nach dem Interesse zu bemessen ist, die restliche [X.] nicht erteilen zu müssen. Für die Zulässigkeit eines Rechts-mittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend ([X.] vom 8. Juli 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 156; vom 27. November 1991 - [X.] 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteile vom 7. April 2002 - [X.] ZR 267/01 - [X.] 2002, 423 und vom 10. Dezember 2008 - [X.] ZR 108/05 - zur [X.] bestimmt). 9 b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der restliche Teil der [X.] mit Kosten von mehr als 600 • [X.] sei, ist indessen nicht gerechtfertigt. 10 Der [X.] hat nach dem Teilurteil [X.] über alle Aktiva und Pas-siva seines [X.] zum 10. Februar 2006 zu erteilen. Die von seinem Steuerberater angefertigte Übersicht verhält sich dagegen zu dem Vermögen des [X.]n zum 31. Dezember 2006. Dadurch ist die [X.]spflicht auch nicht teilweise erfüllt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht entge-gen der Formulierung im Tenor des [X.] die [X.]spflicht auch für die Vermögensaufstellung auf vollständige Geschäftsjahre bezogen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr unterscheidet sich die [X.]spflicht, die auf dem Stich-11 - 6 - tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (10. Februar 2006) bezogen ist, insofern von der Belegpflicht, die die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlust-rechnungen für vollständige Geschäftsjahre umfasst. Diese Differenzierung hat aber notwendigerweise zur Folge, dass der [X.] die [X.] Vermögenswerte nicht ohne weiteres den Bilanzen entnehmen kann, weil die Angaben für einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt zu machen sind. Dass der [X.] angesichts des Umfangs seiner Firmenbeteiligungen und seines sonstigen Vermögens - die Aktiva sind zum 31. Dezember 2006 mit mehr als 30 Mio. • beziffert worden - für die danach geschuldete [X.], wie er geltend macht, sachkundiger Hilfe, nämlich derjenigen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bedarf, liegt auf der Hand. Nach dem weiteren Vortrag des [X.]n hat sein Steuerberater nach einer zweistündigen Vorbespre-chung für die bisher gefertigte Zusammenstellung der Unterlagen weitere fünf Stunden benötigt. Entsprechender Zeit- und Kostenaufwand fällt zumindest für die teilweise noch nicht erteilte [X.] an. Selbst wenn für den Steuerberater nicht ein Stundensatz von 200 •, sondern mit der Rechtsbeschwerde lediglich ein solcher von 150 • angesetzt wird, übersteigt die Beschwer bereits den Be-trag von 600 •. Dazu kommt noch der Aufwand für das Anfertigen von Kopien von 55 Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen (5 Jahre x 11 [X.]) sowie von 11 Gesellschaftsverträgen. Darüber hinaus ist auch der eigene Zeiteinsatz des [X.]n zu bewerten (vgl. [X.] Urteil vom 7. März 2001 - [X.]/00 - [X.]R ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47; Senatsbe-schluss vom 21. Juni 2000 - [X.] 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214). 12 Insgesamt kann es danach nicht zweifelhaft sein, dass die für die Zuläs-sigkeit der Berufung erforderliche Beschwer erreicht ist, ohne dass es noch 13 - 7 - darauf ankommt, ob ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des [X.]n vorliegt. Hahne [X.] Frau Richterin am Bundes-

gerichtshof [X.] ist

krankheitshalber an der

Unterschrift verhindert.

[X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2008 - 313 [X.] - [X.], Entscheidung vom [X.] - 25 UF 44/08 -

Meta

XII ZB 146/08

14.01.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. XII ZB 146/08 (REWIS RS 2009, 5705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5705

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