Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2015, Az. B 12 KR 84/13 B

12. Senat | REWIS RS 2015, 13150

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumnis im Verantwortungsbereich des Gerichts - Hinweis auf das Fehlen der Unterschrift unter der Berufungsschrift


Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. wird der Beschluss des [X.] vom 25. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beigeladene zu 2.

2

Auf Klage des Rentenversicherungsträgers hat das [X.] den von der beklagten Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle erlassen Bescheid vom 14.10.2010 aufgehoben, soweit dieser "die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt". Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. am [X.] zugestellt worden. Laut eines Aktenvermerks der Geschäftsstelle des [X.] hat sich dort am 31.8.2012 eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten erkundigt, warum noch keine Antwort auf die am 30.7.2012 eingelegte Berufung erfolgt sei. Das [X.] hat ihr mitgeteilt, dass die Berufungsschrift dort nicht eingegangen sei, und forderte sie auf, diese nochmals zu faxen. Ein Fax mit der - hier nicht unterschriebenen - Berufungsschrift vom 30.7.2012 ist noch am selben Tag beim [X.] eingegangen. Mit Schriftsatz vom 4.9.2012, der am [X.] im - unterschriebenen - Original beim [X.] und in Abschrift beim L[X.] eingegangenen ist, hat die Beigeladene zu 2. die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Dem Antrag hat sie eine eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten beigefügt. Nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin zum Wiedereinsetzungsantrag hat sie eine weitere eidesstattliche Versicherung dieser Mitarbeiterin zusammen mit einer Kopie des [X.]s und des [X.]-Urteils vorgelegt. Danach hat diese Mitarbeiterin die Berufungsschrift am Abend des 30.7.2012 persönlich zum Briefkasten gebracht und erst dann die Frist im [X.] gestrichen. Der Abgang der Berufungsfrist sei wie üblich nicht in einem Postausgangsbuch, sondern auf dem [X.]-Urteil vermerkt worden. Mit Verfügung vom 7.9.2012 ist eine Richterin des 4. Senats des L[X.] zur Berichterstatterin bestellt worden, die noch am selben Tag die Eingangsverfügung paraphiert hat. In einer am 20.9.2012 beim L[X.] eingegangenen Stellungnahme vom [X.] hat die Klägerin Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung geäußert und die Vorlage weitere Nachweise angeregt. Dieser Schriftsatz ist mit Verfügung der Berichterstatterin vom 16.10.2012 ua der Beigeladenen zu 2. zur Stellungnahme übersandt worden, die mit Schriftsatz vom 29.10.2012 weitere Unterlagen übermittelt hat, darunter eine mit [X.] ihrer Prozessbevollmächtigten versehene Kopie der Berufungsschrift. Nachdem die Beigeladene zu 2. mit Schriftsatz vom 6.12.2012 um Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gebeten und - da sie keine Antwort hierauf erhalten hatte - die Berufung mit Schriftsatz vom [X.] begründet hatte, hat die Berichterstatterin des L[X.] mit Verfügung vom 11.6.2013 auf Zweifel an der fristgerechten Nachholung der Berufungseinlegung hingewiesen: Die am 31.8.2012 an das [X.] gefaxte Berufungsschrift sei nicht unterschrieben gewesen und mit Schriftsatz vom 4.9.2012 sei Wiedereinsetzung nur "für die nochmals mit Schriftsatz vom 31.8.2012 eingelegte Berufung" beantragt worden, ohne dass dieser Schriftsatz selbst eine Berufungseinlegung enthalte. Erst mit Schriftsatz vom 29.10.2012 sei eine mit einem [X.] versehene Kopie der Berufungsschrift übersandt worden. Mit einem am 27.6.2013 beim L[X.] eingegangen - unterschriebenen - Schriftsatz vom Vortag hat die Beigeladene zu 2. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Nachholung der Berufungseinlegung beantragt und erneut Berufung eingelegt. Das L[X.] hat die Berufung mit Beschluss vom 25.9.2013 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen: Zwar treffe die Beigeladene zu 2. kein Verschulden an der ursprünglichen Säumnis, dennoch sei ihr keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, da sie die Einlegung der Berufung nicht frist- und formgerecht nachgeholt habe. Der nach Fristablauf übersandte [X.] sei nicht unterschrieben gewesen; die Bezugnahme hierauf im späteren Antrag auf Wiedereinsetzung habe dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Ein Verhalten des L[X.], dass bei der Beigeladenen zu 2. die Annahme habe begründen können, das L[X.] sehe die Berufung als zulässig an, habe nicht vorgelegen. Wiedereinsetzung in die Frist zur Nachholung der Berufungseinlegung sei nicht zu gewähren, da die Frist nicht ohne Verschulden der Beigeladenen zu 2. versäumt worden sei. Diese müsse sich den vermeidbaren Irrtum ihrer Prozessbevollmächtigten, für die erfolgreiche Wiedereinsetzung reiche die Übersendung der in den Akten befindlichen, nicht unterschriebenen Kopie der Berufungsschrift aus, zurechnen lassen. Anderes folge auch nicht aus den von der Beigeladenen zu 2. für sich in Anspruch genommenen Beschlüssen des B[X.] vom 11.11.2003 und 6.10.2011 (B 2 U 293/03 B bzw [X.] [X.]/11 B). Abweichend vom dortigen Sachverhalt gehe der Senat ausdrücklich davon aus, dass der Verlust der Berufungsschrift auf dem Postwege hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Zugleich habe der Senat bis zum Hinweis der Berichterstatterin vom 11.6.2013 nicht zu erkennen gegeben, die Berufung sei nicht formgerecht, und auch keine Handlungen vorgenommen, aus denen die Beigeladene zu 2. hierauf habe schließen können. Insbesondere habe die Eingangsbestätigung lediglich die Mitteilung über das Datum des Eingangs der Berufung und das Aktenzeichen sowie die Aufforderung enthalten, diese künftig anzugeben und Schriftsätze in ausreichender Anzahl einzureichen.

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Beigeladene zu 2. das Vorliegen von Mängeln des Berufungsverfahrens (vgl § 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

4

II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet.

5

1. Die Beigeladene zu 2. hat zutreffend einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) in Form eines Verstoßes des L[X.] gegen den aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren gerügt, auf dem der angefochtene Beschluss beruhen kann. Das L[X.] hätte die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hätte, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die Berufungseinlegung sei mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses (§ 151 Abs 1 [X.]G) innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs 2 S 3 [X.]G nicht wirksam nachgeholt worden, Wiedereinsetzung in diese Frist gewähren müssen.

6

Die Beigeladene zu 2. war - in wertender Betrachtung des vorliegenden Falles - ohne eigenes Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des B[X.] liegt ein Verschulden grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] gelassen worden ist (vgl zB B[X.]E 1, 227, 232; B[X.]E 61, 213 = [X.] 1500 § 67 [X.] 18; B[X.] [X.] 3-1500 § 67 [X.] 21 S 60 mwN). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht dabei aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB [X.] 60, 1, 6; 75, 183, 190 f) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ([X.] 78, 123, 126; 79, 372, 376 f). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl [X.] 93, 99, 115; B[X.] [X.] 3-1500 § 67 [X.] 21 S 60 f mwN; B[X.] [X.] 4-1500 § 67 [X.] 9). Dies gilt auch für die Wiedereinsetzung in die Frist des § 67 Abs 2 S 3 [X.]G (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Wiedereinsetzung auch in diese Frist vgl B[X.] [X.] 1500 § 67 [X.] 10 S 26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 67 Rd[X.] 2a mwN).

7

So liegt es hier, denn das L[X.] hat es versäumt, den Wiedereinsetzungsantrag zeitnah zu prüfen und die Beigeladene zu 2. auf das Fehlen einer Unterschrift auf der Berufungsschrift hinzuweisen. Die Beigeladene zu 2. hat die - nicht unterschriebene - Berufungsschrift und den unterschriebenen Antrag auf Wiedereinsetzung weit vor Ablauf der Frist nach § 67 Abs 2 S 3 [X.]G an das [X.] übermittelt. Die vom [X.] weitergeleitete Berufungsschrift nebst Aktenvermerk vom 31.8.2012 sowie eine Abschrift des [X.] gingen bereits am [X.], also gut drei Wochen vor Fristablauf, beim L[X.] ein. Auch die Stellungnahme der Klägerin vom [X.], mit der sie die Zulässigkeit der Berufung anzweifelte, lag dem L[X.] noch mehr als eine Woche vor Fristablauf vor. Daher wäre es dem L[X.] ohne Weiteres möglich gewesen, die Beigeladene zu 2. auf Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei Nachholung der Berufungseinlegung hinzuweisen. Zwar geht die Hinweispflicht des Gerichts (§ 106 Abs 1 [X.]G) jedenfalls bei [X.] Vertretung der Beteiligten nicht soweit, dass der Berichterstatter bereits bei Eingang die [X.] unverzüglich bis ins Einzelne auf etwaige Mängel, die noch innerhalb der Frist beseitigt werden könnten, zu prüfen hätte (B[X.]E 5, 110, 114; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 106 Rd[X.] 5). Doch hätte zumindest mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom [X.] Anlass bestanden, die vorliegenden Schriftsätze der Beigeladenen zu 2. zur zielgerichteten Bearbeitung des [X.], insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin angeregte Anforderung weiterer Nachweise, zu sichten. Schon bei oberflächlicher Durchsicht hätte hierbei die - vom Rechtsstandpunkt des L[X.] aus gesehen - fehlende Unterschrift unter der Berufungsschrift auffallen können. Auf einen entsprechenden Hinweis des L[X.] hin hätte noch innerhalb der Frist zur Nachholung der Berufungseinlegung ein unterschriebenes Exemplar der Berufungsschrift eingereicht werden können. Eine mögliche Überlastung des L[X.] oder der Berichterstatterin, die dazu geführt haben könnte, dass die von der Beigeladenen zu 2. im Rahmen ihres ersten [X.] eingereichten Schriftsätze nicht zeitnah gesichtet wurden, kann nicht zu einem Verlust des Rechts auf Wiedereinsetzung führen (zur Unanwendbarkeit der Jahresfrist des § 67 Abs 3 [X.]G in diesem Fall vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 67 [X.] 9).

8

2. Soweit das L[X.] im angegriffenen Beschluss die Anforderungen an die Schriftform der Berufungseinlegung (§ 151 Abs 1 Alt 1 [X.]G) überdehnt, indem es trotz des Inhalts des Aktenvermerks vom 31.8.2012 und der konkreten Bezugnahme auf die an diesem Tage per Fax übermittelte Berufungsschrift im wenige Tage später mit Schriftsatz vom 4.9.2012 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist die Urheberschaft der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. sowie das gewollte in-Verkehr-bringen der Berufungsschrift als nicht ausreichend sicher feststellbar ansieht (zur ausreichenden Mitteilung über die Einlegung der Berufung in einem nachfolgenden Schriftsatz vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 151 Rd[X.] 5a [X.]), begründet dies keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Hierbei handelt es sich nicht - wie für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln notwendig - um einen Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, der den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), sondern um einen Fehler bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bildet (error in iudicando), auf den die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden kann (vgl [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 445 mwN).

9

3. Nach § 160a Abs 5 [X.]G kann das B[X.] in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Falle des Vorliegens der - hier nach alledem gegebenen - Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen Gebrauch.

4. [X.] bezüglich des Beschwerdeverfahrens bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Er ist in Höhe des bereits vom L[X.] herangezogenen Auffangstreitwertes von 5000 Euro festzusetzen.

Meta

B 12 KR 84/13 B

31.03.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Karlsruhe, 13. Juni 2012, Az: S 9 KR 4804/10

§ 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 3 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 151 Abs 1 Alt 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2015, Az. B 12 KR 84/13 B (REWIS RS 2015, 13150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13150

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