Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. V ZB 7/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5242

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
7/12
vom

6. Juni 2013

in der Zwangsversteigerungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Nr. 2, § 59
Meldet einer der in § 9 Nr. 2 [X.] genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des [X.] nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie [X.] im Sinne von §
9 Nr. 2 [X.] gewesen; sein Antrag auf Feststellung ab-weichender Versteigerungsbedingungen ist zurückzuweisen.
Ob das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in sei-nem pflichtgemäßen Ermessen; dahingehende Auflagen kommen bei nach-vollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernsthaftigkeit der [X.] in Betracht, die sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben können.
[X.], Beschluss vom 6. Juni 2013 -
V [X.] -
LG [X.] am Main

[X.] v.d.H.
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main vom 9.
Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Gerichtsgebühren und für die anwaltliche Vertretung der -

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 5 wurde im Jahr 2005 die Zwangsversteige-rung eines den Beteiligten zu 1 und 2 gehörenden Grundstücks angeordnet. Nachdem das Vollstreckungsgericht einen Versteigerungstermin für März 2011 anberaumt hatte, beantragte der Beteiligte zu 9, der [X.] der Schuldner, sei-nen Beitritt zu dem Verfahren zuzulassen. Er stützte sich darauf, dass er durch Zahlung eines Vergleichsbetrages an einen Gläubiger Forderungen abgelöst habe, die zwei (zu Lasten des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu
1 einge-tragenen) Zwangssicherungshypotheken zugrunde gelegen hätten. Der [X.] habe daraufhin [X.] erteilt, und der Beteiligte zu
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die Eintragung entsprechender Grundschulden zu seinen (des Beteiligten zu 9) Gunsten bewilligt. Außerdem begründete der Beteiligte zu
9 den
Antrag damit, dass ihm Räumlichkeiten in dem zu versteigernden Objekt vermietet seien, die er seinerseits an eine Gesellschaft mit Sitz in der [X.] untervermietet habe.
Vor dem Versteigerungstermin beantragte der Beteiligte zu 9 die Fest-stellung abweichender Versteigerungsbedingungen. Zum einen sollten die Zwangssicherungshypotheken in das geringste Gebot eingestellt werden. Zum anderen sollte die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a [X.] bis Ende September 2013 ausgeschlossen sein. Der Antrag enthielt ferner [X.] auf nähere Umstände des Mietverhältnisses, unter anderem auf geleistete Mietvorauszahlungen in Höhe von insge

In dem Versteigerungstermin wies das Vollstreckungsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, hinsichtlich der Zwangssicherungshypotheken sei die Abtretung an den Beteiligten zu 9 mangels Eintragung in das Grundbuch nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf die Ausübung des Sonderkündigungs-rechts könne der Antrag zur [X.] nicht gestellt werden, weil es an [X.] Belegen zu dem Mietverhältnis und den behaupteten Zahlungen fehle.
Anschließend wurde das Grundstück doppelt ausgeboten, nämlich zu den gesetzlichen Bedingungen und zu abweichenden Bedingungen, die von anderer Seite beantragt worden waren und die das Bestehenbleiben einer Grunddienstbarkeit vorsahen. Gebote wurden ausschließlich auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedingungen abgegeben. Meistbietende blieb die das Grundstück sogleich zugeschlagen worden. Die dagegen gerichtete Be-schwerde des Beteiligten zu 1 hat das [X.] zurückgewiesen. Mit
der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Versagung des [X.] erreichen.
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II.
Das Beschwerdegericht verneint einen Zuschlagsversagungsgrund ge-mäß §
83 Nr.
1 [X.]. Der Beteiligte zu 9 sei zwar Beteiligter im Sinne von §
9 [X.], weil ihn das Vollstreckungsgericht eindeutig als solchen behandelt habe; das ergebe sich nicht nur aus der Bezeichnung im Protokoll des Versteige-rungstermins, sondern auch daraus, dass ihm die Möglichkeit gewährt worden sei, einen Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen zu stellen. Diesen Antrag habe das Vollstreckungsgericht jedoch zu Recht zu-rückgewiesen, weil keine Rechte des Beteiligten zu 9 entstanden seien, die in das geringste Gebot hätten eingestellt werden können. Mangels Eintragung in
das Grundbuch habe er weder die Zwangssicherungshypotheken noch ent-sprechende Grundschulden erworben. Hinsichtlich des Sonderkündigungs-rechts sei ein [X.] zwar fehlerhaft unterblieben. Dieser Fehler sei aber nach §
84 Abs. 1 [X.] geheilt. Das Recht des Beteiligten zu 9 sei durch den Zuschlag nämlich nicht beeinträchtigt worden, weil ein Gebot auf die ab-weichenden Bedingungen auszuschließen sei.

III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Ein zulässiger Be-schwerdegrund gegen die Zuschlagserteilung gemäß § 100 [X.] ist nicht gege-ben.
1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung von §
81 Abs.
1 [X.], weil die abgegebenen Gebote anhand des Protokolls nicht zu er-5
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mitteln seien und aus diesem Grund gemäß §
80 [X.] nicht berücksichtigt wer-den dürften.
a) Die Anforderungen an das Protokoll des [X.] sich aus § 78 [X.] und ergänzend aus §§
159
ff. ZPO ([X.], [X.], 20.
Aufl., § 78 Rn. 2.2.). Gemäß § 160 Abs. 5 ZPO ist es zulässig, dass das Vollstreckungsgericht in dem Protokoll auf beigefügte Anlagen verweist. In [X.] ist weder eine körperliche Verbindung zwischen Anlage und Protokoll erforderlich noch muss die Anlage gesondert unterschrieben werden ([X.], [X.] vom 7. Juli 2004 -
XII
ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652); die Unter-schrift unter dem Protokoll umfasst auch eine in Bezug genommene nachgehef-tete Anlage. So liegt es hier. Das Protokoll lässt es zweifelsfrei erkennen, [X.] Gebote auf die gesetzlichen und welche auf die abweichenden [X.] abgegeben worden sind. Denn aus den in Bezug genommenen Anlagen II
a und [X.] ergibt sich, dass Gebote nur zu den abweichenden Bedingungen abgegeben wurden.
b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Vollstreckungsgericht habe die Anlagen erst nach Abschluss des Termins um die Überschriften ergänzt, die sich auf die jeweiligen Bedingungen beziehen, handelt es sich um eine unbe-achtliche Vermutung (vgl. § 165 Satz 2 ZPO). Im Übrigen darf das [X.] das Protokoll noch nach Abschluss des Termins vor der [X.] fertigstellen, wenn es sich -
wie bei der Aufnahme der Gebote
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um Teile des Protokolls handelt, die nicht gemäß §
162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den [X.] vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen sind ([X.], Beschluss vom 5. Oktober 1954 -
V [X.], [X.]Z 14, 381, 397; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
159 Rn. 5 mwN).
2. Im Hinblick auf das tatsächlich erfolgte [X.] rügt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht eine Verletzung von § 59 [X.], die zur Versa-8
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gung des Zuschlags gemäß § 83 Nr. 1 [X.] führt. Eine Zustimmung des [X.] zu den abweichenden Bedingungen war nicht erforderlich, obwohl Gebote nur auf diese abgegeben wurden. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Zuschlag in dieser Fallkonstellation nur dann versagt werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des Schuldners durch die abweichenden Bedingungen bestehen
(Beschluss vom 8. Dezember 2011
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V
ZB 197/11, NJW-RR 2012, 220 Rn. 8).
Dass ohne Bestehenbleiben der Dienstbarkeit ein besseres [X.] erzielt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis darauf, es seien zwangsläufig

höhere Gebote erfolgt, reicht
nicht aus, nachdem auf das Ausgebot zu den gesetzli-chen Bedingungen gerade keine Gebote erfolgt sind.
3. Schließlich führt auch die Rüge, § 59 [X.] sei durch die Zurückwei-sung des auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der [X.] gerichteten Antrags des Beteiligten zu 9 verletzt [X.], nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund (§
83 Nr. 1 [X.]).
a) Soweit sich der Antrag auf den Ausschluss des Sonderkündigungs-rechts (§ 57a [X.]) bezog, ergibt sich dies aus § 100 Abs. 2 [X.]. Denn inso-weit betrafen die beantragten abweichenden Bedingungen nur die behauptete Rechtsstellung des Beteiligten zu 9 als Mieter, nicht aber eigene Rechte des Beteiligten zu 1.
b) Im Ergebnis erfolglos wendet sich der Beteiligte zu 1 auch gegen die Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 9 auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots unter Einbeziehung der Zwangssicherungshypotheken.
aa) Insoweit kann sich der Beteiligte zu 1 allerdings auf die Zurückwei-sung des Antrags stützen, obwohl der Antrag nicht von ihm selbst gestellt [X.] ist.
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(1) Gemäß §
100 Abs. 2 [X.] darf die Beschwerde zwar nicht auf einen Grund gestützt werden, der nur das Recht eines anderen betrifft. Das [X.] erforderliche rechtliche Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsent-scheidung fehlt aber nur dann, wenn der [X.] ausschließlich das (materielle) Recht eines anderen betrifft oder wenn feststeht, dass sich der ge-rügte Verfahrensverstoß auf das (materielle) Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juli 2006 -
V
ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 Rn. 6). Der
Beschwerdeführer muss eine Verletzung von eigenen materiellen Rechten -
hier durch die Zurückweisung des Antrags ge-mäß §
59 [X.]
-für sich in Anspruch nehmen; dass nicht er, sondern ein ande-rer Beteiligter den Antrag gestellt hat, ist unerheblich.
(2) Ein solches materielles Recht an den Zwangssicherungshypotheken kann dem Beteiligten zu 1 zustehen. Sollte der Beteiligte zu 9 die gesicherten Forderungen erfüllt haben, wären die Zwangssicherungshypotheken nämlich zu Eigentümergrundschulden geworden (§ 1163 Abs. 1
Satz 2, § 1177 Abs. 1 Satz
1 BGB; vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., §
868 Rn.
1). Daran hätte sich anschließend nichts geändert, weil eine Übertragung an den Beteiligten zu 9 unterblieben ist. Zwar hat der Beteiligte zu
1 insoweit die Bewilligung erteilt; es fehlt aber an der erforderlichen Eintragung des Beteiligten zu 9 in das [X.].
bb) Der Antrag des Beteiligten zu 9 auf eine von den gesetzlichen Bedin-gungen abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der [X.] gemäß § 59 Abs. 1 [X.] ist jedoch zu Recht zurückgewie-sen worden. Das Vollstreckungsgericht ist im [X.]punkt der Antragsstellung
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu
9 nicht Beteiligter im Sinne von § 9 [X.] war; nur wer nach dieser Norm als Beteiligter anzusehen ist, kann einen Antrag gemäß §
59 Abs. 1 [X.] stellen. Die Voraussetzungen von 15
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§
9 Nr. 1 [X.] sind nicht erfüllt, weil der Beteiligte zu 9 nicht im Grundbuch ein-getragen war. Er ist auch nicht aufgrund des behaupteten Mietvertrags [X.] im Sinne von § 9 Nr. 2 [X.] geworden, weil er das Mietverhältnis nicht glaubhaft gemacht hat.
(1) Die in § 9 Nr. 2 [X.] genannten Rechtsinhaber gelten anders als die im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber (§ 9 Nr. 1 [X.]) nur dann als Be-teiligte im engeren Sinne, wenn sie das behauptete Recht bei dem [X.] anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen; hierzu gehören Mieter, die ein Mietrecht glaubhaft machen müssen, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist. Wird eines der in § 9 Nr. 2 [X.] genannten Rechte angemeldet, gilt der Anmeldende [X.] als Beteiligter. Ob das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dahingehende Auflagen kommen bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernsthaf-tigkeit der Anmeldung in Betracht, die sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben können (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., § 9 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 9 Rn. 97
f.; [X.], [X.], 20. Aufl., § 9 Rn. 4.3). Denn mithilfe
der Befugnis, die Glaubhaftmachung zu verlangen, soll das Vollstreckungsge-richt

offenbar unbegründeten, vielleicht frivolen Anmeldungen und Einwirkun-gen auf das Verfahren

vorbeugen (Motive zum Entwurf eines [X.] in das unbewegliche Vermögen [1889] S. 90).
Dies kommt insbesondere bei Anträgen gemäß §
59 [X.] in Betracht ([X.]/
Güthe, [X.], 7. Aufl., § 9 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO., § 9 Rn. 100 a.E.). Wird der Anmeldende zur Glaubhaftmachung aufgefordert und gelingt ihm [X.] nicht, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr.
2 [X.] gewesen ([X.], aaO., § 9 Rn. 20; [X.]/[X.], aaO., §
9 Rn.
101; [X.], aaO., § 9 Rn. 4.3). Die Entscheidung darüber, ob die Glaub-haftmachung gelungen ist, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (näher [X.]
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nat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 -
V
ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn.
7).
(2) Daran gemessen ist der Beteiligte zu 9 -
anders als das Beschwerde-gericht meint
-
kein Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 [X.]. Das [X.] hat ihn rechtzeitig vor dem Termin auf die Notwendigkeit einer Vorlage von [X.] unter anderem zu dem Mietverhältnis und zu den in [X.]m Zusammenhang behaupteten Zahlungen hingewiesen. In dem Protokoll des Versteigerungstermins hat es ihn zwar zunächst noch als Beteiligten [X.]. Es hat ihn aber im Verlauf des Termins ermessensfehlerfrei zur Glaub-haftmachung aufgefordert; allein aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehun-gen des [X.] zu den Schuldnern ergaben sich begründete Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen eines Mietverhältnisses. Nachdem der Beteiligte zu 9 die geforderten Unterlagen nicht vorlegen konnte, hat das [X.]
den Antrag gemäß §
59 [X.] unter Hinweis auf die fehlenden Belege zu Recht zurückgewiesen. Die -
ohnehin unvollständige
-
Nachreichung der [X.] im Beschwerdeverfahren ändert daran nichts; denn die Anfechtung des Zuschlags kann nur auf Gründe gestützt
werden, die im [X.]punkt der [X.]verkündung vorgelegen haben (vgl. § 100 Abs. 1 [X.] sowie [X.], aaO., § 96 Rn. 2.2. unter g) und § 100 Anm.
2.4.).
cc) Wegen der fehlenden Glaubhaftmachung bedarf es keiner Entschei-dung darüber, ob ein Mieter einen Antrag gemäß § 59 Abs. 1 [X.] überhaupt in Ansehung von Rechten stellen kann, die ihm selbst nicht zustehen (hier die möglicherweise entstandenen Eigentümergrundschulden des Beteiligten zu 1) und deren Schicksal ohne Einfluss auf seine Rechtsstellung ist, oder für einen solchen Antrag vielmehr ein rechtliches Interesse bestehen muss.

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IV.
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der §§
91
ff. ZPO gegenüberstehen ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V
ZB 125/05, [X.]Z 170, 378, 381 Rn. 7).
2. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz
1 GKG). Die Wert-
festsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 2 RVG (Schuldner) und auf § 26 Nr. 3 RVG (Ersteherin).
Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
63 [X.] -

LG [X.]/Main, Entscheidung vom 09.01.2012 -
2-9 T 182/11 -

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Meta

V ZB 7/12

06.06.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. V ZB 7/12 (REWIS RS 2013, 5242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5242

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