Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2018, Az. AnwZ (Brfg) 6/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 14099

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120218[X.]ANWZ.[X.]RFG.6.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 6/17
vom
12.
Februar 2018
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Vergütungsfestsetzung

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Der [X.], [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Lauer und die Rechtsanwältin Merk

am 12.
Februar 2018

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen
das ihm am 19. Dezember 2016 an [X.] statt zugestellte
Urteil des I.
Senats des [X.] in der [X.] Hamburg
wird abgelehnt.
Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens
wird auf 21.763,68

festgesetzt.
Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Der
Kläger war im [X.]ezirk der [X.]n als Rechtsanwalt zugelassen. Am 10. April 2012 bestellte das Amtsgericht H.

eine [X.]etreuung für ihn hinsichtlich der Vertretung gegenüber [X.]ehörden, Sozialversicherungsträgern und der Rechtsanwaltskammer sowie der
Schuldenregulierung einschließlich 1
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der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Im Juni 2016 wurde die [X.]etreuung auf die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge und [X.]ehördenangelegenheiten erweitert.
Mit Kenntnis und [X.]illigung seiner [X.]etreuerin verzichtete der Kläger am 20. April 2012 gegenüber der [X.]n auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft und beantragte die Abwicklung seiner Kanzlei. Daraufhin widerrief die [X.] am 23. April 2012 -
rechtskräftig -
die Zulassung des [X.] und be-stellte den [X.]eigeladenen zum Abwickler.
Nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen
Feststellungen des [X.] war der Zustand der (Einzel-)Kanzlei
des [X.] "chaotisch"; es waren mindestens 400 Akten vor-handen, von denen 250 Akten weiterbearbeitet werden mussten, die überwie-gend gerichtliche Verfahren -
darunter eine Vielzahl länger andauernder [X.] -
zum Gegenstand hatten.
In der Kanzlei waren weder ein Prozessregister noch Mitarbeiter oder sonstige Auskunftspersonen vorhanden. Die Abwicklung dauerte -
nach mehrmaliger Verlängerung durch die [X.] -
bis zum 31.
Januar 2014.
Eine Vereinbarung über die Abwicklervergütung des [X.]eigeladenen kam mit dem Kläger nicht zustande. Dieser verweigerte die Unterzeichnung einer
von dem
[X.]eigeladenen vorgelegten
Vergütungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit
und sein [X.]estreben, einen Insolvenzantrag stellen zu wollen. Daraufhin vereinbarten der [X.]eigeladene und die [X.] eine Vergü-tung in Höhe von [X.] in Höhe

Nach [X.]eendigung der Abwicklung rechnete der [X.]eigeladene für die Ab-wicklung der Kanzlei des [X.] -
unter Zugrundelegung des oben genannten Stundensatzes und einer Arbeitszeit von insgesamt 228,28 Stunden -
eine Ver-2
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gütung
in Höhe von insgesamt 21.763,68

sowie Auslagen
für eingesetztes Personal in Höhe von insgesamt 2.787,50

ab und beantragte eine entspre-chende Festsetzung durch die [X.].
Diese setzte mit [X.]escheid vom 26.
Februar 2015 -
nach Anhörung des [X.] -
die Abwicklervergütung des [X.]eigeladenen in der beantragten Höhe einschließlich 19 % Mehrwertsteuer fest und stellte
zusätzlich Auslagen des [X.]eigeladenen in der von ihm beantragten Höhe als erstattungsfähig fest.
Den Widerspruch des [X.] wies die [X.] durch [X.]escheid vom 11.
Juni 2015 zurück.
Auf die hiergegen
sowie auf Feststellung
der fehlenden [X.]erechtigung der [X.]n zur Festsetzung der Auslagen des [X.]eigeladenen gerichtete Klage hat der [X.] den Festsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als darin die Auslagen des [X.]eige-ladenen in der oben genannten Höhe als erstattungsfähig festgestellt worden sind; im Übrigen hat der [X.] die Klage abgewiesen. Der
Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des Anwalts-gerichtshofs.
II.
Der Zulassungsantrag des
[X.]
ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Er hat jedoch keinen [X.]. Die von
dem
Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe
liegen
nicht vor (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1
und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Kläger hat weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
noch einen Verfah-rensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.] be-ruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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1.
Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, der [X.] habe sowohl seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.
1 GG) als auch das Prinzip der Waffengleichheit verletzt.
a)
Der [X.] habe sein Vorbringen und die von ihm ange-botenen [X.]eweise nicht angemessen gewürdigt. Gerade im Rahmen der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] habe der Kläger nicht die Mög-lichkeit erhalten, ausreichend zum Geschehen vorzutragen. Er sehe sich "als zum Objekt des Verfahrens degradiert" an, da er während der [X.] nur mit
seiner Prozessbevollmächtigten, nicht aber mit den anderen [X.]eteiligten des Verfahrens habe sprechen können. Weder seine Prozessbe-vollmächtigte noch er selbst hätten mündlich Ergänzungen vortragen können; im Gegenteil sei dies aktiv durch den [X.], vor allem zum Ende des Termins hin, unterdrückt worden.
Anderenfalls hätte er in der mündlichen Verhandlung über seine Pro-zessbevollmächtigte noch vortragen wollen, dass zu keinem Zeitpunkt der [X.] unternommen worden sei, eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem [X.]eigeladenen und dem Kläger zu treffen. Vielmehr habe der [X.]eigeladene im Rahmen des in Anwesenheit der [X.]etreuerin des [X.] stattgefundenen ersten [X.] in der
Kanzlei des [X.] "ein [X.]latt Papier aus der
Tasche" gezogen, auf dem der Kläger habe unterzeichnen sollen, dass Vergü-tungsverhandlungen mit ihm stattgefunden hätten.
Dieses Schriftstück habe der Kläger fälschlicherweise in seiner damaligen Hilflosigkeit unterzeichnet, obwohl er real nicht in [X.] mit dem [X.]eigeladenen eingetreten sei. Seine [X.]etreuerin, eine Rechtsanwältin, habe ihn damals dahingehend bera-ten, dass ein Eintreten in [X.] rechtlich nicht möglich sei, da jedes Anbieten von Geld durch ihn angesichts seiner Vermögenslosigkeit einen Eingehungsbetrug darstellen würde.
Diese [X.]eratung sei jedoch falsch 7
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gewesen, da die [X.]etreuerin -
ebenso wie der [X.]eigeladene -
die Gesamtsumme offener Forderungen des [X.] gegen seine Mandanten nicht habe kennen können. Dieses fehlerhafte
Handeln der [X.]etreuerin und des [X.]eigeladenen habe zur Folge, dass dem Kläger der [X.] in Verhandlungen über die [X.]vergütung nicht zugerechnet werden
könne.
b) Diese Ausführungen rechtfertigen
aus mehreren Gründen weder den vom Kläger erhobenen Vorwurf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch den Vorwurf eines Verstoßes gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsst[X.]tsprinzip folgende Erfordernis grundsätzlicher prozessualer Waffengleichheit (vgl. hierzu [X.], NJW 2017, 3507 Rn. 31; [X.], [X.]eschluss
vom 8. März 2016 -
EnZR 50/14, [X.], 401 Rn. 4; Urteil vom 22. März 2016 -
VI [X.], [X.], 1963 Rn. 10; jeweils mwN).
[X.])
Zum einen spricht bereits der Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
105 VwGO, § 165 ZPO)
gegen den vom Kläger vorgetragenen Verfahrensablauf. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des [X.] haben die [X.]etreue-rin des [X.] und
auch dieser persönlich auf [X.]efragen des Gerichts [X.] abgegeben und haben die [X.]en auch noch gegen Ende der mündlichen Verhandlung -
nach [X.]eratung über einen Vergleichsvorschlag des Gerichts und nach dem Stellen der [X.] -
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
bb)
Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen gehen
vor allem aber auch deshalb fehl, weil zum einen der Kläger durch einen [X.] die Möglichkeit erhalten und hiervon auch Gebrauch gemacht hat, zu dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vorzutragen, und zum anderen der [X.] sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils 10
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ausdrücklich mit diesem als übergangen gerügten Vorbringen des [X.] zu dem Geschehensablauf bezüglich des Nichtzustandekommens einer Vereinba-rung über die Vergütung des [X.]eigeladenen befasst
hat. Der Umstand, dass der [X.] dieses Vorbringen als nicht entscheidungserheblich ange-sehen hat, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör zu begründen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entschei-dungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den [X.] der [X.] zu folgen (vgl. nur [X.], NVwZ 2008, 778 Rn. 13
mwN; Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2014 -
[X.] ([X.]) 36/14, juris Rn. 12; vom 9. November 2016 -
[X.] ([X.]) 61/15, juris Rn. 20).
cc)
Im Übrigen ist die [X.]eurteilung des [X.], das genannte Vorbringen des [X.] sei unerheblich, auch nicht zu beanstanden.
(1)
Nach § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] hat der [X.] Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Können sich die [X.]eteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt der Vorstand der [X.] die Vergütung fest (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.]). Für die festgesetzte Vergütung haftet gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 7 [X.] die Rechtsanwaltskammer wie ein [X.]ürge.
[X.]ei der Fest-setzung der Vergütung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 VwGO -
wie hier der Fall -
angefochten werden kann. Der [X.]egriff der angemessenen Vergü-tung ist
ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung [X.] (vgl. zum Ganzen
Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992
-
[X.]
([X.]) 37/92, NJW-RR 1993, 1335 unter [X.], und [X.] ([X.]) 27/92, NJW 1993, 1334 unter II; vom 24. Oktober 2003 -
[X.] ([X.]) 62/02, [X.]Z 156, 362, 367 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse
vom 5. Oktober 1998 -
[X.] ([X.]) 21/98, 13
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NJW-RR 1999, 797 unter [X.]; vom 15. Januar 2002 -
[X.] ([X.]) 26/01, juris Rn.
5; vom 15. September 2008 -
[X.] ([X.]) 78/07, [X.], 1003 Rn. 8 ff.).
(2)
Von diesen Grundsätzen ist der [X.] ausgegangen und hat zutreffend angenommen, dass die [X.] die angemessene Vergütung festsetzen musste, da der Kläger und der [X.]eigeladene sich nicht auf deren
Hö-he einigen konnten.
Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des [X.] hat der Kläger die Unterzeichnung der ihm von dem [X.]eige-ladenen vorgelegten Vergütungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Vermö-genslosigkeit verweigert.
Damit sind, wie der [X.] zutreffend an-genommen hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine durch die [X.] vorzunehmende Festsetzung der Abwicklervergütung erfüllt (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob seine [X.]etreuerin ihn damals zutreffend beraten hat und ob sie bei der [X.]eratung von einer Vermögenslosigkeit des [X.] ausgehen durfte.
Aus den gesetzlichen Regelungen in § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 4, 5 [X.] ergibt sich zwar der Vorrang einer zwischen dem Abwickler und dem Vertretenen getroffenen Vereinbarung über die Höhe der für die Ab-wicklung der Kanzlei zu entrichtenden
Vergütung. Auch geht aus den Geset-zesmaterialien dieser Vorschriften hervor, dass der Gesetzgeber die [X.]eteiligten hierdurch dazu anhalten wollte, sich nach Kräften um eine Einigung über die Vergütung zu bemühen und so die Ressourcen der Rechtsanwaltskammern zu schonen (vgl. [X.]T-Drucks. 11/3253, [X.], 35; [X.]T-Drucks. 11/5264, S. 34; [X.] vom 15. September 2008 -
[X.] ([X.]) 78/07, [X.]O Rn. 13, 17 mwN).
Daraus folgt, anders als der Kläger meint, indes nicht, dass die [X.]efugnis der Rechtsanwaltskammer zu einer Festsetzung
der Vergütung nach § 55 15
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Abs.
3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.] von dem Vorliegen eines bestimmten Grades der Intensität der (erfolglosen) Einigungsbemühungen der [X.]eteiligten oder davon abhinge, aus welchen Gründen sich diese
nicht über die Höhe der Vergütung einigen konnten.
Hiervon ausgehend begegnet es keinen [X.]edenken, dass der [X.] auf der Grundlage der Feststellung, dass der Klä-ger zu einer Unterzeichnung der von dem [X.]eigeladenen vorgelegten Vergü-tungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit (vgl. hierzu auch [X.]T-Drucks. 11/3253, [X.])
nicht bereit war, das Vorliegen der gesetzli-chen Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vergütung durch die beklagte Rechtsanwaltskammer (§ 55 Abs.
3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.]) bejaht hat.
Entgegen der Auffassung des [X.] bedurfte es hierfür
weder der [X.] eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens noch der [X.] des [X.] durch den [X.] zu
der Frage, ob die Annahme des [X.] und seiner [X.]etreuerin, er sei zahlungsunfähig, tat-sächlich zutreffend gewesen sei.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger in der [X.]egrün-dung seines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung nicht darzulegen vermocht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in [X.] gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 -
[X.] ([X.]) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 -
[X.] ([X.]) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017
-
[X.] ([X.]) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
a) Soweit der Kläger geltend macht, die von ihm gerügten [X.] (siehe oben [X.]) und die darauf beruhende, seiner Auffassung nach falsche [X.]eurteilung der Sachlage durch den [X.] begründeten 18
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ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, greift dies be-reits deshalb nicht durch, weil
diese Verfahrensmängel aus den oben genann-ten Gründen nicht vorliegen. Ebenso ist die pauschale [X.]eanstandung, der [X.]ei-geladene habe den Umfang der Abwicklertätigkeit nicht in einer
die Nachprü-fung ermöglichenden Weise
nachgewiesen, nicht geeignet,
die Richtigkeit des Urteils des [X.], der sich mit diesem Einwand des [X.] [X.] befasst hat, in Zweifel zu ziehen.
b) Gegen die -
von dem [X.] gebilligte -
Verfahrensweise der [X.]n, die angemessene Vergütung für die Abwicklertätigkeit des [X.]ei-geladenen im Wege eines pauschalen Stundensatzes zu bestimmen, macht der Kläger im Zulassungsverfahren keine Einwendungen mehr geltend.
Auch hin-sichtlich der Angemessenheit der Höhe der von der [X.]n festgesetzten Abwicklervergütung sind der [X.]egründung des Antrags auf Zulassung der [X.]eru-fung keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils begründen könnten.
c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es sei für ihn nicht nach-vollziehbar, ob die Forderungen aus seinen offenen Mandaten eingezogen [X.] seien und wo dieses Geld geblieben sei, kommt es darauf im Festset-zungsverfahren nach § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.] nicht an. Entnahmen des Abwicklers aus dem Gebührenaufkommen der von ihm abzu-wickelnden Kanzlei sind erst bei der Geltendmachung des Vergütungsan-spruchs gegenüber dem ehemaligen Rechtsanwalt
oder der [X.]ürgenhaftung zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 15. September 2008
-
[X.] ([X.]) 78/07, [X.]O Rn.
22
ff.; ebenso [X.], [X.], 4. Aufl., §
53 [X.] Rn.
27; [X.]/Scharmer, [X.]/[X.], 6. Aufl., § 53 [X.] Rn.
158).
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 GKG.
IV.
Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 Abs.
1 Satz
1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser
[X.]ünger
Remmert

Lauer
Merk

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2016 -
I ZU 3/15 (I/7) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 6/17

12.02.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2018, Az. AnwZ (Brfg) 6/17 (REWIS RS 2018, 14099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14099

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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