Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.09.2012, Az. 2 BvR 1390/12

2. Senat | REWIS RS 2012, 2831

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung


Tenor

Eine Vollstreckungsanordnung wird nicht erlassen, da nicht zu erkennen ist, dass es zur Durchsetzung der im Urteil des [X.] des [X.] vom 12. September 2012 (2 [X.], 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 [X.], 2 BvR 1440/12, [X.], [X.] ff.) enthaltenen Vorgaben einer solchen Anordnung bedarf.

Meta

2 BvR 1390/12

26.09.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Urteil

§ 35 Halbs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.09.2012, Az. 2 BvR 1390/12 (REWIS RS 2012, 2831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2831


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 12.09.2012.


Az. 2 BvR 1390/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1390/12, 26.09.2012.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1390/12, 12.09.2012.


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