BT-Drucksache 18/3039

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)

Vom 4. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3039
18. Wahlperiode 04.11.2014

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Kai Gehring, Dieter Janecek, Katja Keul, Sven-Christian Kindler, Renate Künast,
Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Irene Mihalic, Beate Müller-Gemmeke, Özcan
Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Dr. Gerhard
Schick, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum
Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
(Whistleblower-Schutzgesetz)

A. Problem
In den letzten Jahren sind Missstände und rechtswidrige Vorgänge in Unterneh-
men, Institutionen und Behörden oft erst durch Hinweise von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern bekannt geworden (sog. Whistleblower).
Oft besteht ein großes öffentliches Interesse an diesen Informationen, zu denen
nur ein begrenzter Personenkreis Zugang hat, so im Pflegebereich oder bei der
Aufdeckung von Lebensmittelskandalen.
Auch in der Arbeitswelt können Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zur bes-
seren Rechtsdurchsetzung beitragen, wenn Mindestlöhne nicht gezahlt und zu we-
nig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Den Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern drohen neben Mobbing häufig auch
arbeits- und dienstrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung sowie strafrechtliche
Konsequenzen. Hierdurch entsteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Ge-
wissenskonflikt: Sie müssen entscheiden, ob sie über Missstände sprechen oder
lieber schweigen.
Das gilt auch für den Bereich Datenschutz und Geheimdienste. Die Enthüllungen
des US-amerikanischen ehemaligen Mitarbeiters der „National Security Agency“
(NSA) Edward Snowden hatten vor rund 14 Monaten den größten Überwachungs-
und Geheimdienstskandal aller Zeiten aufgedeckt: die Verletzung von Grund- und
Menschenrechten auf Privatsphäre und unkontrollierte Kommunikation sowie
massenhafte Verstöße gegen den Datenschutz durch Sicherheitsbehörden und Ge-
heimdienste.
Anders als in Großbritannien und den USA bestehen gesetzliche Regelungen zum
Schutz von Bediensteten vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen sowie anderen
Nachteilen in Deutschland allenfalls vereinzelt. Sie sind zu eng gefasst und er-
möglichen oftmals nur betriebsinterne Hinweise. Einzelne arbeitsgerichtliche Ur-
teile zu dem Thema ersetzen keine gesetzliche Normierung.

Drucksache 18/3039 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
In dem Antikorruptions-Aktionsplan der G20-Staaten von November 2010 hat
sich auch die Bundesregierung zum Schutz von Whistleblowern bekannt und ex-
plizit angekündigt, sie werde „bis Ende 2012 Regeln zum Whistleblower-Schutz
erlassen und umsetzen“. Substantielle Vorbereitungen dazu sind allerdings nicht
ersichtlich. Selbst nachdem die Bundesregierung Ende September 2014 dem Bun-
destag das UN-Antikorruptionsübereinkommen zur Ratifizierung vorlegte, nahm
sie dies nicht zum Anlass, die Empfehlungen und Prüfaufträge der Konvention,
die sich auch auf den Schutz von HinweisgeberInnen beziehen, ernsthaft umzu-
setzen.
Dabei ist der Handlungsbedarf dringlich:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte Deutschland bereits im
Juli 2011 mit der Begründung verurteilt, die arbeitsgerichtlich bestätigte Kündi-
gung einer Berliner Whistleblowerin ohne Schutzregelung verletze die Meinungs-
freiheit. Dennoch heißt es im Koalitionsvertrag lediglich: „Beim Hinweisgeber-
schutz prüfen wir, ob die internationalen Vorgaben hinreichend umgesetzt sind.“
Auf aktuelle Nachfragen und – auch mit Blick auf die Enthüllungen Edward
Snowdens – den Verweis auf dringend notwendige Verbesserungen und den Aus-
bau des Schutzes von HinweisgeberInnen zitiert die Bundesregierung lediglich
ihre Prüfabsicht aus dem Koalitionsvertrag.

B. Lösung
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, Berufsbildungsgesetz, Bundesbeam-
tengesetz und Beamtenstatusgesetz gewähren HinweisgeberInnen arbeits- bzw.
dienstrechtlichen Diskriminierungsschutz und regeln, unter welchen Vorausset-
zungen sie sich an eine außerbetriebliche Stelle bzw. andere zuständige Behörde
oder außerdienstliche Stelle bzw. direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Än-
derungen im Strafgesetzbuch stellen HinweisgeberInnen unter bestimmten Bedin-
gungen straffrei.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3039

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum
Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern

(Whistleblower-Schutzgesetz)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 612a folgende Angabe eingefügt:
„§ 612b Anzeigerecht“.

2. § 612a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Sofern ein Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen zuläs-
siger Ausübung seiner Rechte vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein
Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt.“

3. Nach § 612a wird folgender § 612b eingefügt:

㤠612b
Anzeigerecht

(1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Zusammenhang
mit der betrieblichen Tätigkeit rechtliche Pflichten verletzt werden oder eine solche Verletzung droht und
hat er sich entschlossen, hierauf hinzuweisen, hat er sich zuerst an den Arbeitgeber oder eine zur innerbe-
trieblichen Klärung zuständige Stelle zu wenden.

(2) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden, wenn
eine innerbetriebliche Stelle nach Absatz 1 nicht besteht oder der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe
nicht binnen angemessener Frist oder nach Auffassung des Arbeitnehmers aufgrund konkreter Anhaltspunkte
nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Eines vorherigen Abhilfeverlangens bedarf es nicht, wenn dies
dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen insbesondere, wenn der Ar-
beitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass
1. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körper-

liche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des
Finanzsystems oder die Umwelt droht, oder

2. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine erhebliche Straftat begangen worden ist oder
eine solche droht,

3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige der Arbeitnehmer sich selbst der Strafverfolgung
aussetzen würde, oder

4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.
Im Fall des Satzes 3 Nummer 2 reicht es aus, dass der Arbeitnehmer die konkreten Anhaltspunkte vorträgt.

Drucksache 18/3039 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich unmittelbar an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn das öf-
fentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das betriebliche Interesse an deren Geheimhaltung
erheblich überwiegt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte annimmt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesund-
heit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems, die Umwelt oder die
Begehung von erheblichen Straftaten droht.

(4) Der Arbeitnehmer darf eine verkörperte Wiedergabe der betrieblichen Information, die er offen-
baren will, herstellen und an die jeweils zuständige Stelle übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um die
Voraussetzungen seiner Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 glaubhaft zu machen.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(6) Beschwerderechte des Arbeitnehmers, Anzeige- und Äußerungsrechte und Anzeigepflichten nach

anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben un-
berührt.“

Artikel 2

Änderung des Berufsbildungsgesetzes

§ 13 Satz 2 Nummer 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, soweit kein gesetzliches Anzeige- oder

Äußerungsrecht besteht.“

Artikel 3

Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 67 folgende Angabe eingefügt:

„§ 67a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen“.
2. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1 Satz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausübung der Rechte nach § 67a ist kein zwingender dienstlicher Grund.“
c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.

3. § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Beamtinnen und Beamte rechtmäßig von ihren Rechten aus § 67a Gebrauch machen.“

4. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

㤠67a
Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich zuerst an ihre Vorgesetzten oder eine dafür vorgesehene in-
nerdienstliche Stelle zu wenden, wenn sie bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit einen nach
ihrer Auffassung durch konkrete Anhaltspunkte begründeten Verdacht gewonnen haben, dass

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3039

1. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der be-
hördlichen Tätigkeit eine erhebliche Straftat begangen hat,

2. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der be-
hördlichen Tätigkeit erhebliche Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat oder

3. im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für das Leben und die
körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Sta-
bilität des Finanzsystems oder die Umwelt droht.

§ 125 Abs. 2 gilt entsprechend. Erfolgt auf die Anzeige binnen angemessener Frist keine in der Sache be-
gründete Antwort oder bestehen nach ihrer Auffassung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antwort un-
zureichend ist, haben Beamtinnen und Beamte das Recht, einen fortbestehenden Verdacht (Satz 1) gegenüber
einer anderen zuständigen Behörde oder außerdienstlichen Stelle anzuzeigen.

(2) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich unmittelbar an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn
das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das behördliche Interesse an deren Geheimhal-
tung erheblich überwiegt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn
Beamtinnen und Beamte bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit einen nach ihrer Auffassung
durch konkrete Anhaltspunkte begründeten Verdacht gewonnen haben, dass durch oder infolge rechtswidri-
ger dienstlicher Handlungen oder Unterlassungen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben und
die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabi-
lität des Finanzsystems oder die Umwelt oder die Begehung von erheblichen Straftaten droht und nach ihrer
Auffassung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1 keine oder keine
rechtzeitige Abhilfe zu erwarten ist.

(3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 handeln Beamtinnen und Beamte nicht pflicht-
widrig. Durch eine rechtmäßige Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 dürfen
ihnen im Dienst keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen.

(4) Macht eine Beamtin oder ein Beamter Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen recht-
mäßiger Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 erkennen lassen, trägt der Dienst-
herr die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen Absatz 3 Satz 2 vorliegt.

(5) Anzeige- und Äußerungsrechte sowie Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unbe-
rührt.“

Artikel 4

Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Das Beamtenstatusgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37 folgende Angabe eingefügt:

„§ 37a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen“.
2. § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beamtinnen und Beamte rechtmäßig von ihren Rechten aus § 37a Gebrauch machen.“
3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

㤠37a
Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich zuerst an ihre Vorgesetzten oder eine dafür vorgesehene in-
nerdienstliche Stelle zu wenden, wenn sie bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit einen nach
ihrer Auffassung durch konkrete Anhaltspunkte begründeten Verdacht gewonnen haben, dass

Drucksache 18/3039 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

1. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der be-
hördlichen Tätigkeit eine erhebliche Straftat begangen hat,

2. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der be-
hördlichen Tätigkeit erhebliche Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat oder

3. im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für das Leben und die
körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Sta-
bilität des Finanzsystems oder die Umwelt droht.

Ist der oder die unmittelbare Vorgesetzte von dem Verdacht betroffen, ist die Anzeige bei der oder dem
nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar einzureichen. Erfolgt auf die Anzeige binnen angemessener Frist
keine in der Sache begründete Antwort oder bestehen nach ihrer Auffassung konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass die Antwort unzureichend ist, haben Beamtinnen und Beamte das Recht, einen fortbestehenden Ver-
dacht (Satz 1) gegenüber einer anderen zuständigen Behörde oder außerdienstlichen Stelle anzuzeigen.

(2) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich unmittelbar an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn
das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das behördliche Interesse an deren Geheimhal-
tung erheblich überwiegt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn
Beamtinnen und Beamte bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit einen nach ihrer Auffassung
durch konkrete Anhaltspunkte begründeten Verdacht gewonnen haben, dass durch oder infolge rechtswidri-
ger dienstlicher Handlungen oder Unterlassungen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben und
die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabi-
lität des Finanzsystems oder die Umwelt oder die Begehung von erheblichen Straftaten droht und nach ihrer
Auffassung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1 keine oder keine
rechtzeitige Abhilfe zu erwarten ist.

(3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 handeln Beamtinnen und Beamte nicht pflicht-
widrig. Durch rechtmäßige Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 dürfen ihnen
im Dienst keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen.

(4) Macht eine Beamtin oder ein Beamter Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen recht-
mäßiger Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 erkennen lassen, trägt der Dienst-
herr die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen Absatz 3 Satz 2 vorliegt.

(5) Anzeige- und Äußerungsrechte sowie Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unbe-
rührt.“

4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1 Satz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausübung der Rechte nach § 37a ist kein zwingender dienstlicher Grund.“
c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.

Artikel 5

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) „§ 97b weggefallen“.
b) Nach der Angabe zu § 97b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 97c Rechtmäßiges Offenbaren von Staatsgeheimnissen“.
c) Nach der Angabe zu § 97c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 97d Offenbaren von Staatsgeheimnissen durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3039

d) Die Angabe zu § 353c wird wie folgt geändert:
„§ 353c Befugtes Offenbaren eines Geheimnisses“.

2. § 97b wird aufgehoben.
3. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:

㤠97c
Rechtmäßiges Offenbaren von Staatsgeheimnissen

Nicht rechtswidrig handelt, wer Staatsgeheimnisse zum Zweck der Aufklärung, Verhinderung oder Be-
endigung einer Grundrechtsverletzung oder schweren sonstigen Rechtsverletzung oder der Begehung einer
schweren Straftat offenbart, wenn Abhilfe nicht rechtzeitig zu erwarten ist und das öffentliche Interesse an
der Weitergabe der Information das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Das Gleiche gilt für das
Offenbaren von Staatsgeheimnissen zur Verhinderung oder Beendigung einer drohenden oder gegenwärti-
gen Gefahr.“

4. Nach § 97c wird folgender § 97d eingefügt:

㤠97d
Offenbaren von Staatsgeheimnissen durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, der einen durch konkrete Anhaltspunkte begründeten
Verdacht gewonnen hat, dass ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines
Landes vorliegt und er diesen im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse rügt, und dadurch ein Staats-
geheimnis offenbart, handelt nicht rechtswidrig.“

5. § 353c wird wie folgt gefasst:

㤠353c
Befugtes Offenbaren eines Geheimnisses

Befugt ist das Offenbaren eines Geheimnisses jedenfalls dann, wenn der Täter zur Aufklärung, Verhin-
derung oder Beendigung einer Grundrechtsverletzung oder schweren sonstigen Rechtsverletzung oder der
Begehung einer schweren Straftat handelt, rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten ist und das öffentliche In-
teresse an der Weitergabe der Information das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Das Gleiche
gilt für das Offenbaren eines Geheimnisses zur Verhinderung oder Beendigung einer drohenden oder gegen-
wärtigen Gefahr.“

Artikel 6

Evaluierung

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum … [einsetzen: Angabe des Tages
und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgen-
den Jahres] über die Anwendung dieses Gesetzes und die Auswirkungen dieses Gesetzes auf den Schutz von
Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern in Deutschland. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu
bewerten, ob weitere gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundes-
regierung diese vorschlagen.

(3) Die Bundesregierung erarbeitet aufgrund der Erkenntnisse der Evaluierung und anhand von „Best-
Practice-Beispielen“ Leitlinien für die Etablierung betriebs- und verwaltungsinterner Hinweisgebersysteme.

Drucksache 18/3039 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 4. November 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3039
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Missstände in Unternehmen und Behörden werden oft erst durch Hinweise mutiger Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter bekannt (sog. Whistleblower). Das Ziel verantwortungsvoller Whistleblower ist es, Transparenz und Pub-
lizität über bestehende interne, riskante, gefährliche oder korrupte Entwicklungen herzustellen, um diese damit
beheben zu lassen. Der Begriff des Whistleblowing kommt aus dem englischen Sprachraum und bezeichnet Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf interne Probleme aufmerksam machen. Es kann daher von Hinweisgebe-
rinnen und Hinweisgebern gesprochen werden. Auch der Begriff der Aufklärerin und des Aufklärers erscheint
passend.
Das entsprechende Verhalten hat jedoch für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw. den jeweiligen Arbeitnehmer, die
Auszubildende bzw. den Auszubildenden, die betroffene Beamtin bzw. den betroffenen Beamten oder die Sol-
datin oder den Soldaten oft gravierende Auswirkungen. Wer sich zu einem solchen Schritt entschließt, muss nicht
nur mit Mobbing rechnen, sondern verstößt mit ihrem bzw. seinem Handeln oft auch gegen arbeits-, dienst- oder
gar strafrechtliche Bestimmungen. Häufig folgt die Kündigung.
Bereits in der 16. Wahlperiode (WP) war ein Regelungsentwurf seitens des BMJ, BMAS und des BMELV vor-
gelegt worden, der sich mit der Problematik des Whistleblower-Schutzes befasst und lediglich eine Ergänzung
zu § 612a BGB vorsah (Ausschussdrucksache 16(10)849) Das Vorhaben wurde wegen Unstimmigkeiten der
damaligen Koalitionspartner nicht weitergeführt.
Der damals vorgelegte Gesetzesentwurf wurde grundlegend überarbeitet und weiterentwickelt und sodann in der
17. WP von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erneut vorgelegt (BT-Drs. 17/9782). Neu war, dass einerseits
die Meinungsfreiheit des Whistleblowers und die Förderung einer möglichst effektiven Abhilfe sowie das Erfor-
dernis einer möglichst klaren und Rechtssicherheit schaffenden Regelung zum Whistleblower-Schutz berück-
sichtigt wurden.
Andererseits wurde auch das Interesse des Arbeitgebers bzw. von Wirtschaftsunternehmen an einer Begrenzung
möglicher Imageschäden einbezogen. Zudem wurden beamtenrechtliche Regelungen eingefügt. Vor der Einbrin-
gung in den Bundestag hatte die Fraktion ihre Vorschläge in einem Expertengespräch und bei einer Onlineab-
stimmung zur Diskussion gestellt.
Der Antrag wurde am 14. Juni 2012 im Plenum in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Der
federführende Ausschuss (Arbeit und Soziales) empfahl mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
Die Linke. gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen und bei Stimmenthaltung der SPD den Gesetzentwurf
abzulehnen. Daraufhin wurde die Vorlage in der zweiten Beratung im Plenum endgültig abgelehnt.
Durch die Enthüllungen des US-Amerikaners und ehemaligen NSA-Mitarbeiters Edward Snowden hat die Be-
deutung eines umfassenden Whistleblower-Schutzes nochmals eine neue Dimension bekommen. Snowden hatte
die verdachtslose Massenausspähung von Hunderten von Millionen Menschen durch amerikanische und britische
Geheimdienste und damit den größten Spionageskandal der Geschichte öffentlich gemacht. Sogar das Handy der
deutschen Bundeskanzlerin wurde von den US-amerikanischen Diensten abgehört. Snowden und andere Whist-
leblower wie Thomas Drake oder Chelsea Manning haben ihre Existenz aufs Spiel gesetzt, um der Öffentlichkeit
grobe Verletzungen von Freiheits- und Grundrechten in immensem Ausmaß vor Augen zu führen.
Jegliche Nachteile für HinweisgeberInnen werden nicht vermeidbar sein, ein besserer rechtlicher Schutz von
Whistleblowing in Deutschland ist dennoch möglich und angezeigt.
Daher wurde der Antrag aus der 17. WP nochmals überarbeitet und zugleich erweitert um Klarstellungen im
Strafgesetzbuch. Perspektivisch sind über diesen Gesetzentwurf hinaus weitere rechtliche Änderungen beden-
kenswert, damit HinweisgeberInnen ihre Rechte besser durchsetzen bzw. durch das Whistleblowing entstandene
Nachteile besser ausgeglichen werden können.
Bis dato gibt es in Deutschland immer noch keine geeigneten Regelungen zum Schutz von Whistleblowern. Die
Bundesregierung ignoriert das Problem konsequent – die Absicht den Whistleblower-Schutz auszubauen taucht
nicht einmal im schwarz-roten Koalitionsvertrag auf. Stattdessen begnügt sich die Bundesregierung damit, prüfen

Drucksache 18/3039 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
zu wollen, inwieweit die deutsche Gesetzeslage internationalen Übereinkommen oder Empfehlungen entspricht.
Dabei ist der dringende Handlungsbedarf bereits seit 2011 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 21. Juli (28274/08; Heinisch v. Deutschland) bekannt, in dem Deutschland wegen
der Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK verurteilt wurde.
Dem liegt der Fall einer Altenpflegerin zugrunde, die viele Jahre in einer Berliner Pflegeeinrichtung mit zirka
160 Pflegeplätzen beschäftigt war. Sie wies die Geschäftsleitung mehrfach auf Mängel bei der Versorgung und
Pflege der Patienten, insbesondere im Bereich der Hygiene, hin. Die Geschäftsleitung wies die Vorwürfe zurück,
obwohl wesentliche Mängel zu diesem Zeitpunkt auch durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen fest-
gestellt wurden.
Daraufhin erstattete die Altenpflegerin Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber. Es folgte eine Kündigung, gegen
die sie sich erfolglos vor den Arbeitsgerichten wehrte.
Die Kündigung und die arbeitsgerichtlichen Urteile stellen laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte
gesetzlich vorgesehene Eingriffe in das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK dar, die den legitimen
Zweck verfolgen, den Ruf und die Interessen des Arbeitgebers zu schützen. In einer umfassenden Interessenab-
wägung untersucht der Gerichtshof in der Folge, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit auch notwendig in einer
demokratischen Gesellschaft ist.
Besondere Berücksichtigung finden dabei die Schwere des Eingriffs in das geschützte Recht, das Ausmaß des
öffentlichen Interesses, der Wahrheitsgehalt der Information, die Motive des Whistleblowers, der Schaden für
den betroffenen Arbeitgeber sowie die Abschreckungswirkung für andere Mitarbeiter. Anhand dieser Gesichts-
punkte befindet der Gerichtshof, dass in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche Interesse an Informa-
tionen über Mängel in der Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig ist, dass es gegenüber dem
Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt. Von besonderer
Bedeutung ist in der Abwägung, dass es sich um nachweislich wahre Informationen handelt, die von großem
öffentlichen Interesse sind. Die Sanktion könne eine abschreckende Wirkung auf andere Arbeitnehmer in der
Pflegebranche haben, Missstände anzuprangern. Dies würde nach Auffassung des Gerichts zu einem gesamtge-
sellschaftlich negativen Effekt führen.
Auch in anderen Fällen hat der EGMR die Meinungsfreiheit von Whistleblowern geschützt (Guja v. Moldova,
Urteil vom 12. Februar 2008; Marchenko v. Ukraine, Urteil vom 19. Februar 2009).
Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt die genannten Maßstäbe.
In Deutschland haben HinweisgeberInnen unter anderem auch in folgenden Fällen gravierende Missstände auf-
gedeckt und an die zuständigen Behörden sowie an die Öffentlichkeit getragen:
Ein LKW-Fahrer informierte die Polizei über den Transport von verdorbenem Fleisch und brachte damit den
Gammelfleisch-Skandal an die Öffentlichkeit. Er wurde dafür mit der „Goldenen Plakette“ des damaligen Bun-
desverbraucherministers ausgezeichnet. Am Arbeitsplatz wurde er allerdings gemobbt und schließlich gekündigt.
Einem Revisor erging es ähnlich. Er machte auf die gefälschten Statistiken der Arbeitsämter aufmerksam, was
zur Folge hatte, dass der damalige Präsident der Bundesanstalt für Arbeit zurücktrat. Der Revisor wurde danach
massiv auf seiner Arbeitsstelle gemobbt, erkrankte schließlich und wurde frühpensioniert.
Auch einer Prokuristin wurde gekündigt, nachdem sie Verstöße gegen Insiderregeln und die Wohlverhaltensre-
geln im Wertpapierhandelsgesetz der damaligen DG Bank in Frankfurt am Main öffentlich machte, als diese
intern nicht aufgeklärt wurden. Ihr fiel auf, dass Scheingeschäfte und Geldwäsche betrieben sowie Handelsbücher
manipuliert wurden.
Aktuell wurde der Fall eines Rettungssanitäters vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt. Er hatte öffentlich
Missstände bei seinem Arbeitgeber, einem privaten Krankentransportunternehmen, angeprangert: Krankentrans-
porter seien aus Kostengründen nicht ordentlich gewartet worden oder würden nicht immer desinfiziert. Darauf-
hin wurde ihm fristlos gekündigt.
Ein Steuerfahnder deckte Mitte der siebziger Jahre die Parteispenden- bzw. Flick-Affäre auf: nämlich dass staats-
tragende Parteien u. a. vom Flick-Konzern regelmäßig Geld erhielten, dieses heimlich nach Liechtenstein schaff-
ten, wuschen, zurückschmuggelten und den deutschen Fiskus betrogen. Als er trotz ministerieller Drohungen
beharrlich weiter ermittelte, wurde er seiner Zuständigkeiten enthoben und versetzt, klagte dagegen und schied
1983 aus dem Staatsdienst aus (vgl. SZ 6.2.2009).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3039
Als vier Frankfurter Steuerfahnder gegen vermögende Besitzer verdeckter Auslandskonten tausende Ermittlungs-
verfahren einleiteten, ließ das hessische Finanzministerium sie mithilfe – eines inzwischen rechtskräftig verur-
teilten – psychiatrischen Gefälligkeitsgutachters für dienstunfähig erklären und entfernen. Zwei der vier erhielten
2009 den deutschen Whistleblower-Preis; seit 2010 ermittelt ein Untersuchungsausschuss des Hessischen Land-
tages (vgl. DLF 18.9.2009; dazu Untersuchungsausschuss „Steuerfahnder“ HE-LT-Drs 18/5800 v. 12.06.2012
mit den von der CDU/FDP-Mehrheitsbewertung abweichenden Voten der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und DIE LINKE.).
In weiteren Fällen, in denen Mitarbeiter Missstände nicht zu publizieren wagten, hätte eine funktionierende
Schutzregelung sie dazu ermutigen und so zu früherer Aufklärung beitragen können. Diese Vielzahl unterschied-
licher Fälle zeigt, dass der Schutz von Whistleblowern in vielen Bereichen notwendig ist:
Whistleblower leisten einen großen gesellschaftspolitischen Beitrag zur Bekämpfung von Straftaten und Miss-
ständen. Korruptions-, Umwelt- und Steuerstraftaten sowie sonstige Missstände können meist erst durch interne
Informationen aufgedeckt werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind daher von wesentlicher Bedeutung
für eine rechtsstaatliche Demokratie. Auch in jüngster Zeit ist durch die Aufdeckung von verschiedenen Miss-
ständen wie beispielsweise dem Skandal um mangelhafte Silikon-Brustimplantate oder gesundheitsschädlicher
Babynahrung deutlich geworden, wie wichtig Insider zur Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung sind.
Zudem handeln Whistleblower häufig im langfristigen Interesse ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin, da
sie sozusagen als Frühwarnsystem durch ihr Alarmschlagen einen möglichen wirtschaftlichen und immateriellen
Schaden vom Unternehmen abwenden. Ein Vernachlässigen dieser Hinweise kann für das Unternehmen mög-
licherweise zu Schadensersatzforderungen und/oder immensen Imageschäden führen.
Gleichzeitig werden Leistungsbereitschaft, Motivation und Loyalität der Arbeitnehmer gefördert, wenn die in-
nerbetriebliche Diskussion über Missstände im Betrieb ohne Sorge vor arbeitsrechtlichen Folgen geführt werden
kann. Das Ansehen der Betriebe und Unternehmen würde positiv beeinflusst und damit ihre Wettbewerbsfähig-
keit am Markt verbessert.
Whistleblower machen die Bagatellisierung von Schadensfällen publik, wie z. B. bei der Vertuschung von ärzt-
lichen Kunstfehlern, der Störfall-Begutachtung in Atomkraftwerken, bei „geschönten“ Schadensbegutachtungen.
Sie weisen auf kontroverse Risikoeinschätzungen hin, wie z. B. bezüglich genetisch veränderter Produkte oder
der Gefährdung für Bürgerinnen und Bürger, die nahe an Atomkraftwerken oder Mobilfunkmasten wohnen.
Whistleblower machen aufmerksam auf Unterdrückung oder Vernichtung missliebiger Dokumente, wie z. B. der
Stasi-Akten, sowie auf Verschwendung bzw. Fehlgebrauch von Subventionen oder betrieblichen Finanzmitteln.
Whistleblower weisen auf betriebliche Missstände hin wie etwa eine mangelhafte Pflegesituation in Pflegehei-
men oder auf Tierversuche und Tiertötung in Tiergärten; sie kritisieren Verstöße gegen internationale Abkom-
men, etwa zum Natur- und Artenschutz, auch wenn diese national noch nicht umgesetzt sind.
Ein effektiver arbeitsrechtlicher Schutz von Whistleblowern ist auch ein wichtiger Beitrag zu mehr Stabilität und
weniger Wirtschaftskriminalität an den Finanzmärkten: Die Finanzmärkte von heute sind ein Zusammenspiel
vieler und äußerst komplexer Teilmärkte, die nur noch wenige und hoch spezialisierte Fachkräfte im Detail wirk-
lich nachvollziehen können; die Komplexität wird dabei noch potenziert durch die weltweite Nutzung aufsichts-
und steuerrechtlicher Unterschiede in verschiedenen Jurisdiktionen. Es wäre daher Hybris, darauf zu setzen, dass
wenige und im Vergleich zu den Akteurinnen und Akteuren in Banken und Fonds schlecht bezahlte Aufseher
und Aufseherinnen Rechtsverstöße und Fehlentwicklungen an den Finanzmärkten immer bemerken und in der
Folge auch ahnden können. Eine effektive Kontrolle, ob Finanzmärkte und ihre Teilnehmer und Teilnehmerinnen
sich rechtskonform verhalten, ist daher auch in hohem Maße auf Insiderwissen angewiesen: Ohne interne Hin-
weise auf Marktmanipulation, Insiderhandel, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Verstöße gegen das Kreditwesen-
gesetz oder Geldwäsche, stoßen Finanzaufsicht und Staatsanwaltschaften schnell an Grenzen. Womöglich wäre
bei vorhandenem Schutz von Whistleblowern der Finanzaufsicht im Vorfeld der Finanzmarktkrise auch recht-
zeitig bekannt geworden, dass deutsche Landesbanken Milliardensummen über außerbilanzielle Vehikel in US-
Immobilien minderer Qualität investierten, obwohl hierdurch gegen damals geltendes Bankenaufsichtsrecht und
gegen die eigene Satzung verstoßen wurde. Vielleicht wäre also der Milliardenschaden für die Steuerzahlerinnen
und Steuerzahler, der aus diesen Geschäften heute resultiert, zumindest in einigen Fällen zu verhindern gewesen,
wenn Whistleblower der Aufsicht rechtsfeste Argumente an die Hand gegeben hätten, dass diese Geschäfte gegen
geltendes Aufsichtsrecht verstoßen haben.
Gegner und Gegnerinnen von Whistleblowing betonen, dass Whistleblower das Direktionsrecht und Vertrauens-
verhältnis zum Arbeitgeber oder zur Arbeitgeberin bzw. Dienstherrn verletzen, das Betriebs- und Arbeitsklima

Drucksache 18/3039 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
vergiften, durch die Preisgabe sensibler und vertraulicher Informationen den im Wettbewerb stehenden Betrieben
bzw. dem Staat als Ganzes schaden und dass ein verbesserter Whistleblower-Schutz zu einer Legitimierung eines
unerwünschten Denunziantentums führen könnte. Doch diese Befürchtungen können aufgrund der Erfahrungen
aus dem Ausland nicht bestätigt werden. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass durch ein effizientes internes Mel-
desystem zahlreiche Missstände intern gelöst werden können, da Whistleblower in der Regel zunächst die inter-
nen Kommunikationsmittel ausschöpfen, bevor sie an die Öffentlichkeit gehen.
In Deutschland gibt es jedoch nur vereinzelt gesetzliche Regelungen, die sich mit dieser Thematik befassen. Im
Gegensatz dazu sind in Großbritannien und den USA gesetzliche Regelungen geschaffen worden, um Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen sowie anderen Repressionen zu schützen. So
verbesserten die USA in Reaktion auf die Finanzmarktkrise im Juli 2010 mit dem Dodd–Frank Wall Street Re-
form and Consumer Protection Act die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anreize für Whistleblower noch-
mals deutlich.
Der Schutz von Whistleblowern wird auf internationaler Ebene gefördert. Auch Deutschland hat sich in dem G20
Antikorruptions-Aktionsplan von November 2010 zum Schutz von HinweisgeberInnen bekannt. Ferner hat die
Parlamentarische Versammlung des Europarates die Mitgliedsstaaten im April 2010 dazu aufgefordert den recht-
lichen Schutz von Whistleblowern zu überprüfen und bei Bedarf zu verbessern (Resolution 1729 (2010), Recom-
mendation 1916 (2010)). Die Europarats-Ministerkomitee-Empfehlung vom 30. April 2014 (CM/Re(2014)7)
fordert zu erweitertem Schutz auf. Das Europarats-Strafrechtsübereinkommen über Korruption von 2009 mit
seiner Schutzvorgabe in Art. 22 ist von 45 Staaten ratifiziert – zusammen mit San Marino, Liechtenstein, Mexico
und den USA gehört Deutschland allerdings zu den Unterzeichnern, die noch nicht ratifiziert haben.
Dass ein dringender Handlungsbedarf besteht, zeigt auch eine E-Petition im Deutschen Bundestag (Nr. 15699),
die von Tausenden Bürgern unterstützt wurde.
Trotzdem fehlen bisher, wie schon erwähnt, Bestimmungen zum Schutz von HinweisgeberInnen im deutschen
Recht weitgehend. Das führt momentan zu einer unbilligen rechtlichen Schieflage:
Wer beispielsweise chemische Stoffe in Gewässer ableitet, wird wegen Gewässerverunreinigung nach § 324
StGB bestraft. Keine Beachtung findet hingegen der Umstand, dass die oder derjenige Insider, die oder der diese
Straftat publik gemacht hat, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen sowie mit Schadenersatzforderungen seitens
des betreffenden Unternehmens rechnen muss. Gleiches gilt für Beschäftigte, die organisierte Schwarzarbeit, das
Unterlaufen von Mindestlöhnen und Sozialversicherungsbeiträgen aufdecken.
Auch im Beamtenrecht des Bundes bestehen, abgesehen von einer Minimalumsetzung von Art. 9 des Zivilrechts-
übereinkommens des Europarats über Korruptionsbekämpfung und einigen Verwaltungsvorschriften keine Re-
gelungen zu Rechten von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern: Die 2009 gleichlautend für Beamtinnen und
Beamte des Bundes in § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), in § 37 Abs.2
des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für die Länder-und Kommunalbeamtinnen und -beamten sowie in § 14
Abs.1 des Soldatengesetzes (SG) für Soldatinnen und Soldaten ohne Anpassung des übrigen Beamtenrechts ein-
gefügte Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht ist zu eng gefasst und hilft den bestehenden Rechtsunsi-
cherheiten nicht ab. Die Regelung ermöglicht Beamtinnen und Beamten des Bundes lediglich bei durch Tatsa-
chen begründetem Verdacht einer Korruptionsstraftat nach §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches sich an ihre
oberste Dienstbehörde oder auch direkt an eine Strafverfolgungsbehörde, also Polizei oder Staatsanwaltschaft zu
wenden. Außer der für Jedermann/frau bestehenden Pflicht zur Anzeige der Katalogstraftaten des § 138 StGB
gilt das aber für alle anderen Straftaten nicht. Eine entsprechende Regelung für Landes- und Kommunalbeamtin-
nen und -beamte enthält § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Die
Geltung dieser Bestimmungen auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder wird
durch Verwaltungsvorschriften angeordnet (in den Ländern teils auch etwas weitergehende Gesetze). Sachliche
Gründe dafür, eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht nur auf bestimmte Korruptionsstraftaten zu be-
schränken, sind nicht ersichtlich.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ist es unverändert grundsätzlich verboten, sich
an die Öffentlichkeit zu wenden. Verstöße sind mit Strafe bedroht und können als Dienstvergehen geahndet wer-
den. Nur bei einer Informationsweitergabe über schwere Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung (im
Sinne von freiheitlich demokratischer Grundordnung) lässt die Rechtsprechung dann eine Ausnahme zu, wenn
alle anderen Abhilfemöglichkeiten (einschließlich des Petitionsrechts) ausgeschöpft sind – so seit dem BGH-
Urteil von 1965 im Falle des BND-Angestellten Pätsch (bestätigt durch BVerfGE 28, 191). Pätsch hatte nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3039
alle Möglichkeiten ausgeschöpft, wurde bestraft und entlassen. Weder diese Rechtsprechung noch das Beamten-
verfassungsrecht hindern allerdings die mit diesem Gesetzentwurf vorgelegte, zur Klarstellung der Rechte und
Pflichten von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern im öffentlichen Dienst notwendigen Neuregelungen: Nach
Art. 33 Abs.5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums zu regeln. Das schließt Reformen des Beamtenrechts ein. Die 2006 dem Art. 33 Abs.5
GG angefügte Fortentwicklungsklausel bekräftigt das. Mit dieser Ergänzung wird „die Notwendigkeit einer Mo-
dernisierung und Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an sich ändernde Rahmenbedingungen hervorgeho-
ben. Sie soll Gesetzgebung und Rechtsprechung die Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechts erleich-
tern“ (BT-Drs.16/813 S.10).
Eine sachgerechte Übertragung der Änderungen im Beamtenrecht auch in das Soldatengesetz bedarf im Hinblick
auf die Institution des Wehrbeauftragten und die Wehrbeschwerdeordnung näherer Prüfung und bleibt weiteren
Regelungsschritten vorbehalten.
Die Vorschriften über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags bleiben unberührt. Mit dem Wehrbeauf-
tragten steht Soldatinnen und Soldaten bereits seit 1956 eine Instanz zur Verfügung, bei der sie Fehlverhalten
wie Verletzungen der Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten und Verstöße gegen die Innere Führung anzei-
gen können. Die beständig hohe Zahl der jährlichen Eingaben zeigt, dass die Soldatinnen und Soldaten von dieser
Möglichkeit aktiv Gebrauch machen. Beispiele wie das Offenbaren der Ereignisse auf dem Schulschiff der Ma-
rine Gorch Fock machen deutlich, dass dieses Prinzip funktioniert und weiter gestärkt werden sollte.
Auch die vereinzelt bestehenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bieten keinen ausrei-
chenden Schutz für HinweisgeberInnen. Vorschriften wie § 17 ArbSchG, § 84 BetrVG oder § 13 AGG sind in
ihrem Anwendungsbereich viel zu eng und erfassen nur spezielle Sonderfälle. Zudem ermöglichen § 84 BetrVG,
§ 13 AGG und z. B. § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG lediglich betriebsinterne Hinweise.
Im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches finden sich in den §§ 97 ff. Regelungen zur Strafbarkeit der Preisgabe
von Staatsgeheimnissen, in § 353b ist die Verletzung von Dienstgeheimnissen normiert. Es bestehen aber keine
Regelungen dazu, unter welchen Umständen das öffentliche Interesse an der Weitergabe der Information das
Geheimhaltungsinteresse überwiegt und das Offenbaren dieser Information nicht strafbewehrt sein soll.
Der besondere gesetzgeberische Handlungsbedarf im Strafrecht ergibt sich unter anderem auch aus den Vorgaben
des internationalen Rechts zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere des Art. 22 des Strafrechtsübereinkom-
mens des Europarats über Korruption, des Art. 9 des Zivilrechtsübereinkommens des Europarats gegen Korrup-
tion und des Art. 33 der Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC).
Der Rechtsprechung ist es bisher ebenfalls nicht gelungen, einen hinreichend klaren und einheitlichen Schutz
zugunsten der Whistleblower zu schaffen. Das Bundesarbeitsgericht erkennt grundsätzlich an, dass die Weiter-
gabe von Informationen durch Whistleblower an externe Stellen einen Grund für eine verhaltensbedingte Kün-
digung darstellen kann (BAG, 2 AZR 400/05, Urteil vom 07.12.2006; BAG, 2 AZR 235/02, Urteil vom 3.7.2003).
Das Gericht entscheidet dann jeweils im Einzelfall, ob sich eine Anzeige des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitneh-
merin gegen den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des
Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin darstellt und ob ein vorheriges internes Abhilfeverlangen zumutbar ist. Diese
weiten Wertungsspielräume der Rechtsprechung und das Fehlen klarer Kriterien für die Abwägung haben zur
Folge, dass Whistleblower nicht vorhersehen können, ob ihnen durch ihr Hinweisgeben arbeitsrechtliche Sank-
tionen drohen. Eine gesetzliche Regelung soll daher Klarheit auch für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
schaffen und den Schutz von Whistleblowern weiter stärken.
Für Auszubildende sieht das Berufsbildungsgesetz keine Anzeige- oder Hinweisrechte vor. Zwar sind gemäß
§ 10 Abs. 2 BBiG die arbeitsrechtlichen Regelungen zum Teil entsprechend anwendbar. Im Hinblick auf § 13
Nr. 6 BBiG ist jedoch unklar, ob die vereinzelten arbeitsrechtlichen Hinweisrechte Anwendung finden.
Im Übrigen ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Schutz von Whistleblowern
notwendig. Dieses hatte geurteilt, die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren könne – soweit
nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht würden – aus rechtsstaatlichen Gründen im
Regelfall nicht dazu führen, daraus einen Grund für eine fristlose Kündigung abzuleiten (BVerfG, 1 BvR
2049/00, Beschluss vom 02.07.2001, Rn. 20).
Die hier vorgeschlagene Regelung, Diskriminierungen wegen nach außen getragener Hinweise auf Missstände
auszuschließen, ist in Deutschland keine grundsätzliche Neuerung, sondern bereits für Teilbereiche eingeführt,
und zwar auch ohne obligatorisch interne Abhilfeversuche zuvor. Beispiele:

Drucksache 18/3039 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Aufgrund des Petitions-Grundrechts darf sich jede und jeder ohne Nachteile „mit Bitten und Beschwerden an

die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung wenden“ (Art. 17 GG). In bestimmten Fällen führt dies
auch dazu, dass die ansonsten etwa im öffentlichen Recht obligatorische Einhaltung des Dienstweges zuguns-
ten einer wirksamen und direkten Ansprache zuständiger Stellen zurücktreten muss.

„Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftrag-
ten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt
oder benachteiligt werden.“ (§ 7 WehrbeauftragtenG)

Angehörige der Nachrichtendienste des Bundes dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten explizit „ohne
Einhaltung des Dienstweges“ unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages zur
Kontrolle der Geheimdiensttätigkeit wenden (vgl. § 8 Abs. 1 PKGrG).

„Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden
wegen angenommener Rechtsverletzungen bei Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentli-
che Stellen des Bundes“ (§ 21 BDSG).

Die Weitergabe von personenbezogenen Informationen durch Hinweisgeber im Rahmen von eigens dafür einge-
richteten IT-gestützten Systemen (Whistleblowing-Hotlines) unterfällt den Datenschutzgesetzen, insbesondere
dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das grundsätzlich sowohl für öffentliche als auch nicht-öffentliche Stel-
len zur Anwendung kommt. Ihre Einrichtung ist zulässig, soweit im Einzelfall ein entsprechendes berechtigtes
Interesse nachgewiesen werden kann. Für den zulässigen Betrieb und die Beachtung schutzwürdiger Interessen
im Umgang mit den dabei verarbeiteten Daten und Informationen der von den Hinweisen Betroffenen müssen in
Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltung des verwendeten Systems zahlreiche Schutzvorkehrungen ge-
troffen werden. Zu den konkreten Anforderungen liegt ein Arbeitspapier der Artikel-29-Gruppe (Arbeitspapier
117 der Art. 29 Arbeitsgruppe der EU von 1/2006), der Arbeitsbericht einer Arbeitsgruppe des Düsseldorfer
Kreises (Stand 2007) sowie Berichte der zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer vor.

B. Besonderer Teil

Einzelbegründung
Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 2
Zu a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anfügung eines neuen Absatzes. Inhaltlich
erscheint eine Ergänzung des Wortlauts („Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder
einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“) um die
zum Teil vorgeschlagenen Begriffe „Handlung oder Unterlassung“ nicht erforderlich, um ein umfassendes Maß-
regelungsverbot sicherzustellen. Unter dem Begriff der Maßnahme ist bereits jedes rechtliche oder tatsächliche
Verhalten des Arbeitgebers zu verstehen. Auch ein Unterlassen kann eine Maßnahme darstellen.
Zu b)
Um die negativen Folgen für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer, die ein berechtigtes Whistleblowing
oft nach sich zieht, einzuschränken, ist eine Erweiterung der jetzigen Regelung des Maßregelungsverbots um
eine Beweislastregelung notwendig. Die in den neuen § 612b Abs. 2 aufgenommene Abstufung der Beweislast
ist an § 22 AGG angelehnt und trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Arbeitnehmer der Nachweis der Kausa-
lität zwischen der zulässigen Rechteausübung und einer Benachteiligung kaum gelingen kann, da es sich dabei
um eine innere Tatsache handelt.
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Die gewählte Formulierung in Absatz 1 bringt zum Ausdruck, dass sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitneh-
merin wegen verschiedenster Kritikpunkte an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin wenden kann. Auch bei
der Verletzung rechtlicher Pflichten soll der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sich grundsätzlich zunächst

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3039
an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin wenden und so versuchen, innerbetrieblich Abhilfe zu schaffen, bevor
er oder sie eine externe Stelle kontaktiert. Unabhängig von der in Absatz 1 getroffenen Regelung hat eine Arbeit-
nehmerin bzw. ein Arbeitnehmer grundsätzlich rein faktisch die Möglichkeit, sich bei internen Missständen an
eine interne zuständige Stelle zu wenden und betriebliche Abhilfe zu verlangen. Die vorliegende Regelung hat
nicht allein deklaratorischen Charakter, da durch die Bestimmung –verdeutlicht durch die Überschrift („Anzei-
gerecht“) eine rechtliche Zulässigkeit des Handelns normiert wird und die Kontaktierung einer internen Stelle
somit als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung oder andere nachteilige Maßnahmen
ausscheidet.
Welche Stelle innerbetrieblich für die Entgegennahme von Hinweisen zuständig ist, hängt von dem konkreten
Betrieb ab. Wenn vorhanden, kann es beispielsweise der Betriebsrat sein. Eine innerbetriebliche Stelle kann auch
eine Einrichtung sein, die die Abgabe des Hinweises unter Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers oder der
Hinweisgeberin gewährleistet – so etwa eine von dem Unternehmen zur Entgegennahme und anonymer Weiter-
leitung derartiger Hinweise befugte und beauftragte Anwaltskanzlei.
Sollte keine innerbetriebliche Stelle dazu eingerichtet worden sein, ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin
zuständig. Im Fall von Leiharbeitsverhältnissen ist auch der Entleiher bzw. die Entleiherin als zuständige inner-
betriebliche Stelle anzusehen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz 1 ist der subjektive Beurteilungshorizont aus Sicht der Ar-
beitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers heranzuziehen. Die Wahl eines rein objektiven Beurteilungshorizonts hätte
keine ausreichende Rechtssicherheit für Whistleblower. Die Gefahr der Legalisierung ungerechtfertigter oder gar
böswilliger Denunzierungen von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durch Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeit-
nehmer besteht nicht, da auch ein subjektiver Bewertungsmaßstab zum einen eine echte Überzeugung und zum
anderen nach dem Gesetzentwurf voraussetzt, dass es konkrete Anhaltspunkte für die Auffassung der Arbeitneh-
merin bzw. des Arbeitnehmers geben muss. Kündigungen oder arbeitsvertragliche und deliktische Schadenser-
satzansprüche bei substanzlosem Querulantentum oder reinen Racheakten bleiben möglich, da leichtfertige oder
gar wissentliche unwahre Anzeigen nicht von der Schutzvorschrift erfasst sind. Der Gesetzentwurf erstrebt daher
nur, dass sich der Schutz auch auf falsche Rückschlüsse aus konkreten Anhaltspunkten für Missstände erstreckt.
Die Formulierung „aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung“ entspricht derjenigen aus dem Anzeige-
recht in § 17 Abs. 2 ArbSchG.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Formulierung „rechtliche Pflichten“ verwendet. Es wird bewusst von der Formulie-
rung „gesetzliche Pflichten“ Abstand genommen, da der Anwendungsbereich ansonsten zu eingegrenzt wäre.
Durch die Verwendung des Begriffs „rechtliche Pflichten“ sind auch untergesetzliche Vorschriften, wie Verord-
nungen und Dienstvorschriften miterfasst.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer sich an eine zustän-
dige außerbetriebliche Stelle wenden kann. Grundsätzlich ist zuvor ein internes Abhilfeverlangen nach Abs. 1
erforderlich, woran deutlich wird, dass die beiden Absätze in einem Stufenverhältnis stehen. Die Arbeitnehmerin
bzw. der Arbeitnehmer kann sich aber auch direkt an eine zuständige außerbetriebliche Stelle wenden, wenn ein
vorheriges Verlangen nach Abhilfe bei der Arbeitgeberin bzw. bei dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Der un-
bestimmte Rechtsbegriff der „Unzumutbarkeit“ wird durch Satz 3 konkretisiert.
Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 legt fest, für welche Rechtsgüter eine gegenwärtige Gefahr bestehen muss, damit sich eine
Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer direkt an eine außerbetriebliche Stelle wenden darf. Es sind nur Rechts-
güter von erheblicher Bedeutung erfasst, deren Verletzung nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht wer-
den kann. Es ist bewusst von der Aufführung des Tatbestandsmerkmales „Eigentum“ Abstand genommen wor-
den, da die Regelung ansonsten zu weitreichend wäre. Eine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems liegt
bereits dann vor, wenn das deutsche Finanzsystem gefährdet ist. Der Gesetzesentwurf greift die Begrifflichkeit
aus dem Kreditwesengesetz auf (§§ 8 Abs. 7, 48a Abs. 2 KWG). Der Begriff der Gegenwärtigkeit ist in Anleh-
nung an den Gefahrbegriff beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB, § 904 BGB) gewählt worden. Die Rege-
lung des Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 erfasst alle erheblichen Straftaten, die im Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit stehen. Der Begriff ‚erhebliche Straftat‘ der sich in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 findet, meint solche von
erheblicher und nicht lediglich geringer Bedeutung, es geht also nicht um sog. Bagatelldelikte.
Die Bestimmung in Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 dient der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Es wird daher Bezug auf
den Regelungsinhalt in § 138 des Strafgesetzbuches genommen, welcher die Nichtanzeige bestimmter Straftaten
unter Strafe stellt. Die in § 138 gelisteten Straftaten sind alle „erheblich“ im Sinne der oben genannten Definition.

Drucksache 18/3039 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Daher muss an dieser Stelle im Gesetzestext das Merkmal „erheblich“ nicht explizit genannt werden.
Absatz 2 Satz 3 Nr. 4 umfasst die Fallkonstellationen, in denen die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine
Abhilfe schafft bzw. diese nicht ausreichend erfolgt. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsver-
letzung auf Handlungen oder Unterlassungen derjenigen Person beruht, die zur Entgegennahme des Hinweises
zuständig ist. In diesen Fällen soll eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nicht dem Konflikt ausgesetzt
werden, sich vergebens um eine interne Klärungsmöglichkeit zu bemühen, wenn eindeutig ist, dass die Abhilfe
unzureichend bzw. überhaupt nicht durchgeführt werden würde. Da hier immer eine gewisse Prognoseunsicher-
heit bestehen wird, stellt der Gesetzentwurf auch hier auf den subjektiven Beurteilungshorizont der Arbeitneh-
merin bzw. des Arbeitnehmers ab, eingeschränkt durch das Erfordernis konkreter Anhaltspunkte. Dies gilt auch
für die vorangegangenen Ziffern.
Unter einer „zuständigen außerbetrieblichen Stelle“ ist grundsätzlich die Stelle zu verstehen, die zur Abhilfe bzw.
zur Beseitigung des jeweiligen Missstandes oder behaupteten Rechtsverstoßes zuständig ist. Diese kann je nach
Art des Missstandes bzw. des behaupteten Rechtsverstoßes und je nach Wirtschaftszweig bzw. Branche variieren.
Bei Verdacht strafrechtlicher Relevanz der Missstände sind die Polizei sowie die Staatsanwaltschaft die zustän-
digen außerbetrieblichen Stellen. Im Bereich der Gefahrenabwehr sind dies regelmäßig die Polizei oder die all-
gemeinen Ordnungsbehörden. Des Weiteren kommt eine Zuständigkeit der Gesundheitsämter sowie der Umwelt-
und Gewerbeaufsichtsbehörden in Betracht. Für Fragen des Arbeitsrechts oder der Entlohnung ist die für den
Betrieb zuständige oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft die außerbetriebliche Stelle. Jedoch sind auch solche
Stellen miterfasst, die für bestimmte Berufsbereiche unter anderem Überwachungs- und Kontrollfunktionen aus-
üben. Insbesondere ist hierbei auf den Datenschutzbeauftragten, den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
rungen, Ombudsmänner/-frauen, Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie Berufskammern zu verweisen. Die Presse
ist keine „zuständige außerbetriebliche Stelle“ im Sinne des Absatzes 2. Hierzu greift die Regelung des Absatzes
3.
Damit Hinweisgeber und Hinweisgeberinnen ihr Anzeigerecht bei der jeweiligen zuständigen Stelle ausüben
können, sollte Ihnen eine Aufstellung zugänglich gemacht werden, in der die zuständigen außerbetrieblichen
Stellen je nach Art des Missstandes bzw. des behaupteten Rechtsverstoßes und je nach Wirtschaftszweig bzw.
Branche übersichtlich aufgeführt sind.
Satz 4 enthält eine Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers bzw. zugunsten der Arbeitnehmerin. Dies
entspricht der Rechtsprechung des BVerfG und des BAG (BVerfG, BvR 1086/85, Beschluss vom 25.02.1987,
BVerfG, 1 BvR 2049/00, Beschluss vom 02.07.2001, BAG, 2 AZR 400/05, Urteil vom 07.12.2006; BAG, 2 AZR
235/02, Urteil vom 3. 7. 2003), nach der eine Strafanzeige stets zulässig ist, es sei denn der Arbeitnehmer oder
die Arbeitnehmerin wusste, dass die Vorwürfe unzutreffend sind oder hat dies leichtfertig verkannt. Während der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin grundsätzlich die konkreten Anhaltspunkte für seine oder ihre Auffassung
zu beweisen hat, bestimmt Satz 4 daher, dass im Falle von Hinweisen zu begangenen Straftaten es ausreicht,
wenn er diese lediglich vorträgt und stattdessen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin beweisen muss, dass der
Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorsätzlich oder leichtfertig unwahre Vorwürfe geäußert hat.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen es der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer möglich ist, sich
an die Öffentlichkeit zu wenden, ohne dass dies eine Kündigung oder andere nachteilige Maßnahme rechtfertigen
würde. Abs. 1 und Abs. 2 erfassen diese Fallkonstellation nicht. Es sind Fälle denkbar – wie zum Beispiel ein
gravierender Störfall in einem Atomkraftwerk oder ein Lebensmittelskandal – in denen ein besonderes öffentli-
ches Informationsinteresse der Bevölkerung besteht. In solchen Fällen muss es der Arbeitnehmerin bzw. dem
Arbeitnehmer möglich sein, sich direkt an die Öffentlichkeit zu wenden. Das darf jedoch nur in eng begrenzten
Fällen geschehen, da durch derartige Meldungen betriebliche Interessen des Arbeitgebers besonders stark gefähr-
det werden können. Die Erheblichkeit der Gefahr in Absatz 3 Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Wahrscheinlich-
keit des Schadenseintritts als auch auf den Umfang des drohenden Schadens.
Unter den Begriff der Öffentlichkeit fallen Print-und elektronische Medien ebenso wie Veröffentlichungen im
Internet und z. B. die traditionellen Formen der Informationsweitergabe, vom Flugblatt bis zur Versammlungs-
rede.
Zu Absatz 4
Absatz 4 räumt der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer das Recht ein, eine verkörperte Wiedergabe von
betrieblichen Informationen herzustellen und weiterzuleiten, soweit dies erforderlich ist. Hierunter soll etwa das

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3039
Anfertigen einer Kopie oder das Fotografieren von Dokumenten fallen. Das Herstellen einer verkörperten Wie-
dergabe von betrieblichen Informationen kann insbesondere eine Verletzung von internen Datenschutzbestim-
mungen oder Weisungen darstellen. Daher ist eine Regelung erforderlich, die gewährleistet, dass der Arbeitneh-
mer bzw. die Arbeitnehmerin im Fall des berechtigten Whistleblowings nicht aufgrund dessen benachteiligt wer-
den darf.
Zu Absatz 5
Das Abweichungsverbot in Absatz 5 stellt sicher, dass die Neuregelung nicht umgangen werden kann. Eine zu-
ungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarung in Arbeitsverträgen, Betriebs-
vereinbarungen oder Tarifverträgen ist nichtig. Daher stehen tarifvertragliche Verschwiegenheitspflichten wie
etwa in § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einer Anwendung des § 612b BGB nicht entgegen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 bestimmt, dass Anzeige- und Äußerungsrechte der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nach ande-
ren Rechtsvorschriften sowie die Rechte der Arbeitnehmervertretung von der Neuregelung unberührt bleiben.
Die Vorschrift trägt denjenigen Fallkonstellationen Rechnung, bei denen unabhängig von den Voraussetzungen
dieser Bestimmung Hinweisrechte geschaffen wurden. Sie trägt damit teilweise auch den verfassungsrechtlichen
Vorgaben von Artikel 17 GG Rechnung. Das Petitionsrecht sichert allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht zu,
sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an zuständige Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Ein
wichtiges Beispiel für ein besonderes Anzeigerecht bietet das Anrufungsrecht der Datenschutzbehörden, wie es
etwa in § 38 Abs. 1 S. 8 in Verbindung mit § 21 Bundesdatenschutzgesetz festgelegt ist und auch in Artikel 28
Abs. 4 der maßgeblichen EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 vorgegeben.
Zu Artikel 2 – Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Die Änderung ist erforderlich, um den Whistleblowerschutz auch auf Auszubildende auszudehnen. Gemäß § 10
Abs. 2 BBiG finden auf den Berufsausbildungsvertrag die arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung, soweit
sich nicht aus dem Wesen und Zweck oder dem BBiG etwas anderes ergibt. Da die Änderung vorsieht, dass die
Verschwiegenheitspflicht für Auszubildende nur gilt, soweit keine Anzeige- oder Äußerungsrechte bestehen,
steht § 13 Satz 2 Nr. 6 einer Anwendung des § 612b BGB in Verbindung mit dem Maßregelungsverbot in § 612a
BGB nicht entgegen. Auch aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrages ergibt sich nichts anderes,
denn diesem entspricht es, wenn die Mündigkeit und Zivilcourage von Auszubildenden gefördert wird (vgl. § 14
Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 BBiG).
Gemäß § 26 BBiG findet § 10 Abs. 2 BBiG und damit das arbeitsrechtliche Anzeigerecht auch auf die dort
genannten Personengruppen Anwendung. Dies können insbesondere Praktikantinnen und Praktikanten sowie
Volontärinnen und Volontäre sein.
Zu Artikel 3 – Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 2
Die Ergänzung dient dem Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern durch Klarstellung, dass die Aus-
übung der Rechte aus dem neuen § 67a BBG allein kein Grund für eine Untersagung der Dienstgeschäfte gemäß
§ 66 BBG sein darf.
Zu Nummer 3
Die bisherige Nr. 3 in § 67 Abs.2 Satz 1 BBG wird ersetzt durch eine Verweisung auf den neuen § 67a BBG
(siehe nachstehend die Begründung zu Nummer 4)
Zu Nummer 4
Die Neuregelung ist erforderlich, um die Rechtsstellung von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern im Öffent-
lichen Dienst zu klären und sie vor Benachteiligungen zu schützen.
Die Neuregelung soll Rechtsstaatlichkeit, Integrität, Qualität und Effizienz der öffentlichen Verwaltung und da-
mit den demokratischen transparenten Staat insgesamt stärken. Die Bevölkerung muss darauf vertrauen können,
dass etwa schwerwiegende Fehler, Missstände oder Straftaten, über die es innerhalb der öffentlichen Verwaltung
Informationen gibt, nicht zugedeckt und totgeschwiegen, sondern von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
ohne Furcht vor Repressionen innerdienstlich gemeldet, aufgedeckt und erforderlichenfalls öffentlich gemacht

Drucksache 18/3039 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
werden können. In diesem Sinne schafft die Regelung eine neue Grundlage für modernes, selbstbewusstes Be-
amtentum, für das Loyalität zum Staat und Transparenz selbstverständlich zusammen gehören und das auf dieser
Grundlage mit Qualifikation, Engagement und einer neuen Fehlerkultur seinen Gemeinwohlauftrag noch effizi-
enter erfüllen kann.
Für Beamtinnen und Beamte, die Hinweise geben wollen (und aufgrund ihrer Pflichtenstellung das innerdienst-
lich gegenüber ihren Vorgesetzten auch müssen), bestehen Verhaltensvorgaben, deren Kern zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (Art.33 Abs.5 GG). Zu der Vielzahl von Dienstpflichten, die im
Bundesbeamtengesetz (und den anderen Beamtengesetzen) im Einzelnen konkretisiert sind und Bezug zum Hin-
weisgeben haben, gehören insbesondere: das öffentliche Dienst-und Treueverhältnis, Eintreten für die freiheitli-
che demokratische Grundordnung, achtungs- und vertrauensvolles Verhalten, Unterstützung und Beratung der
Vorgesetzten, Gehorsamspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Verbot der „Flucht an die Öffentlichkeit“, Unterlie-
gen der Disziplinargewalt sowie Strafbarkeit bestimmter Pflichtverstöße (vgl. etwa die Analyse bei Herold, Die
beamtenrechtliche Zulässigkeit des „Whistleblowing“, in: ZBR 2013, S.8 ff).
Aus diesem Geflecht bindender Vorgaben für beamtete Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im derzeitigen
Beamtenrecht lediglich die Verschwiegenheitspflicht zu öffnen (und auch noch beschränkt auf die Anzeigemög-
lichkeit bei lediglich einem Teil von Korruptionsstraftaten, der Katalogstraftaten des § 138 StGB und die Pflich-
ten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG/33 Abs.1 Satz 2 BeamtStG), ist ein sachlich wie rechtlich verfehlter Ansatz, der
zu erheblicher Rechtsunsicherheit, faktisch weitgehendem Leerlauf der Anzeigemöglichkeit führt und das Rege-
lungsziel der Korruptionsbekämpfung verfehlt.
Diese Situation fordert seit langem und dringend eine rechtssichere und systematisch vollständige Neuregelung
der Rechte- und Pflichtenstellung beim Hinweisgeben durch Beamtinnen und Beamte. Mit § 67a wird eine im
Hinblick auf die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums angemessene und ver-
hältnismäßige Lösung durch zeitgemäße Fortentwicklung und Modernisierung des Beamtenrechts wie folgt ge-
schaffen:
Vergesetzlichung und Klarstellung der (ohnehin bestehenden) Meldepflichten für im Gesetz genannte Fälle

von Straftaten und gegenwärtigen Gefahren als obligatorischen ersten Schritt.
Voraussetzung dabei wie bei den folgenden Anzeigerechten ist das Bestehen eines aus Sicht der Hinweisge-

berinnen und Hinweisgeber durch konkrete Anhaltspunkte begründeten Verdachts – Meldungen bzw. Anzei-
gen „ins Blaue“ sind pflichtwidrig.

Bleibt die innerdienstliche Meldung ohne oder ohne zureichende Reaktion, Anzeigerecht auch gegenüber an-
deren zuständigen Behörden (wie Polizei oder Staatsanwaltschaft) oder außerdienstlichen Stellen (etwa Be-
auftragte oder Ombudsleute).

Recht auf unmittelbare Information der Öffentlichkeit bei im Gesetz definierten schwerwiegenden Fällen, bei
denen das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information erheblich überwiegt. Weitere Vorausset-
zung ist, dass aus Sicht der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass bei einem Vorgehen nach Punkt 1 oder 3 keine, insbesondere keine rechtzeitige Abhilfe zu erwarten ist.

Umfassender gesetzlicher Benachteiligungsschutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber.
Damit kann trotz der Statusunterschiede eine im Wesentlichen gleichwertige Rechtslage wie für Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer geschaffen werden (siehe den neuen § 612b BGB und den ergänzten § 612a BGB in
diesem Gesetzentwurf). Diese Annäherung ist bedeutsam im Hinblick auf möglichst weitgehende Gleichbehand-
lung der Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst in Sachen Whistleblowing. Zudem könnte für Arbeitneh-
mer im Öffentlichen Dienst die entsprechende Geltung des neuen Hinweisgeber-Beamtenrechts durch den Ar-
beitgeber angeordnet und/oder auch zum Gegenstand der Arbeitsverträge gemacht werden.
Zu Absatz 1
Satz 1 konkretisiert über § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG (allgemeines Antrags-und Beschwerderecht) hinausgehend
die grundsätzliche, aus dem Dienst-und Treueverhältnis und der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungs-
pflicht (§ 62 Abs.1 Satz 1 BBG/ § 35 Satz 1 BeamtStG) folgende Pflicht zur Unterrichtung des oder der Vorge-
setzten über wichtige Vorkommnisse für im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit stehende Fälle des
Verdachts auf erhebliche Straftaten oder wissentliche Inkaufnahme fremder erheblicher Straftaten durch Behör-
denangehörige sowie drohender gegenwärtiger Gefahren für einzeln benannte Rechtsgüter. Der Begriff ‚erhebli-
che Straftat‘ meint solche von erheblicher und nicht lediglich geringer Bedeutung, es geht also nicht um sog.
Bagatelldelikte.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/3039
Es sind auch im Übrigen nur Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung umfasst, deren Verletzung nicht ohne wei-
teres wieder rückgängig gemacht werden kann. Eine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems liegt bereits
dann vor, wenn das deutsche Finanzsystem gefährdet ist. Der Gesetzentwurf greift die Begrifflichkeit aus dem
Kreditwesengesetz auf (§§ 8 Abs. 7, 48a Abs. 2 KWG). Der Begriff der Gegenwärtigkeit ist in Anlehnung an
den Gefahrbegriff beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB, § 904 BGB) gewählt worden.
Voraussetzungen sind:
Bei oder bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit gewonnener Verdacht.
Verdacht muss durch konkrete Anhaltspunkte begründet sein, wobei zwecks angemessener Risikoverteilung

und zum Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber kein rein objektiver Maßstab gilt, sondern als sub-
jektive Komponente die Auffassung der Hinweisgeber über das Vorliegen eines durch konkrete Anhaltspunkte
begründeten Verdachts zugrunde zu legen ist ( wie bei der Neureglung des § 612b BGB auch).

Es darf also nichts aus der Luft gegriffen werden, es dürfen keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen
Angaben gemacht werden. Anderenfalls läge eine Pflichtverletzung vor. Hier kann es sich für Hinweisgeberinnen
und Hinweisgeber durchaus empfehlen, sich zuvor intern oder extern beraten zu lassen. In den Dienststellen
sollten dafür Möglichkeiten geschaffen werden.
Die Anzeige muss zuerst gegenüber dem oder der Vorgesetzten oder einer dafür vorgesehenen Stelle erfolgen.
Es bleibt dem Dienstherrn überlassen, ob er z. B. die Schaffung solcher Stellen generell anordnet und welches
Verfahren er dafür wählt oder ob er das der einzelnen Behörde oder Dienststelle überlässt.
Ist der oder die direkte Vorgesetze von dem Verdacht betroffen, kann die Anzeige bei den je nach Betroffenheit
jeweils nächsthöheren Vorgesetzten angebracht werden (Satz 2).
Satz 3 gibt den Beamtinnen und Beamten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, einen fortbestehenden
Verdacht (Definition wie in Satz 1) gegenüber einer anderen zuständigen Behörde (z. B. Strafverfolgungsbehör-
den, Umweltämter, Bankenaufsicht) oder einer außerdienstlichen Stelle anzuzeigen (z. B. bei den Beauftragten
für einzelne Verwaltungs-, Rechts-oder Politikbereiche – sofern sie nicht schon unter den Begriff der anderen
zuständigen Behörde fallen, Ombudsleute) Presse und Medien sind keine zuständigen außerdienstlichen Stellen.
Voraussetzungen für eine solche Anzeige sind:
Binnen angemessener Frist keine in der Sache begründete innerbehördliche Antwort oder
unzureichende Antwort an den Hinweisgeber/die Hinweisgeberin.

Maßstab ist auch hier die Kombination von subjektiven und objektiven Kriterien, nämlich die Auffassung der
Hinweisgeber vom Bestehen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Antwort unzureichend ist.
Eine bloße Eingangsbestätigung wäre z. B. wegen Fehlens einer Sachbegründung ebenso unzureichend wie ein
lediglich formel- oder floskelhafter, nicht wirklich auf die Sache eingehender Text. Eine Begründung in der Sa-
che wäre z. B. die Mitteilung über die Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder eine nachvollziehbar-plausible
Erläuterung, dass der Anzeige nach Überprüfung eine Fehleinschätzung zugrunde liegt.
Zu Absatz 2
Wenn aufgrund oder infolge rechtswidriger dienstlicher Handlungen oder Unterlassungen besonders gravierende,
über die bei Absatz 1 erforderliche Gefahrenlage deutlich hinausgehende Gefahren für die im Gesetz nicht ab-
schließend („insbesondere“) aufgeführten Rechtsgüter mit Verfassungsrang oder die Begehung von erheblichen
Straftaten drohen, haben Beamtinnen und Beamte in solchem (Ausnahme-)Fall auch die Möglichkeit, sich un-
mittelbar unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 an die Öffentlichkeit zu wenden. Auch hierzu müssen die
zu Absatz 1 beschriebenen Verdachtsvoraussetzungen vorliegen. Als weitere Rechtsgüter, die ggf. gefährdet sind,
kommen nur solche in Betracht, die eine mit den im Gesetz genannten mindestens gleichwertige Bedeutung
haben. Gleiches gilt für den § 612b Abs. 3 BGB.
Der Weg an die Öffentlichkeit ist im Hinblick auf die Handlungsfähigkeit und die demokratische Legitimation
des Staates als Ausnahme an strenge Voraussetzungen gebunden. Das öffentliche Interesse am Bekanntwerden
der Information muss erheblich überwiegen. Weitere Voraussetzung ist, dass nach Auffassung der Beamtinnen
und Beamten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einer Anzeige auf den in Absatz 1 genannten
Wegen keine, insbesondere keine rechtzeitige Abhilfe zu erwarten ist. Besonders in Fällen des Absatzes 2 ist
Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern anzuraten, sich nicht nur kritisch selbst zu prüfen sondern auch unabhän-
gig beraten zu lassen, weil ein voreiliger Gang an die Öffentlichkeit pflichtwidrig bleibt.

Drucksache 18/3039 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Unter den Begriff der Öffentlichkeit fallen Print-und elektronische Medien ebenso wie Veröffentlichungen im
Internet und z. B. die traditionellen Formen der Informationsweitergabe, vom Flugblatt bis zur Versammlungs-
rede.
Zu Absatz 3
Satz 1 stellt klar, dass Beamtinnen und Beamte bei (rechtmäßiger) Wahrnehmung ihrer Anzeigerechte nach die-
sem Gesetz nicht pflichtwidrig handeln, also nicht allein wegen dieser Rechtewahrnehmung disziplinarisch be-
langt werden dürfen.
Satz 2 konstituiert ein umfassendes Benachteiligungsverbot sowohl in den beiden Fällen der rechtmäßigen Wahr-
nehmung des Anzeigerechts (Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2) als auch im Hinblick auf die Pflicht zur Meldung
zuerst bei den Vorgesetzten oder einer dafür vorgesehenen innerdienstlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1). Denn auch
dabei kann es zu Benachteiligungen kommen. In Fällen von z. B. Mobbing, Ausgrenzung des „Verräters“ oder
„Nestbeschmutzers“ hat der Dienstherr aus Gründen seiner Fürsorgepflicht auf angemessenes, achtungsvolles
und kollegiales Verhalten in geeigneter Weise hinzuwirken. Mit denkbaren außerdienstlichen Nachteilen (z. B.
Schneiden durch Nachbarn oder im Verein, negative Presseberichterstattung) müssen HinweisgeberInnen grund-
sätzlich ebenso selbst umgehen bzw. umgehen lernen wie mit eventuellem Beifall für ihr Verhalten. Bei z. B.
persönlichkeitsrechtsverletzender medialer Berichterstattung kann unter Umständen auch der Dienstherr zur Ver-
teidigung und Unterstützung betroffener Beamtinnen und Beamter verpflichtet sein.
Zu Absatz 4
Um negative Folgen, die auch ein rechtmäßiges Hinweisgeben für Beamtinnen und Beamte nach sich ziehen
kann, zu minimieren, ist eine Absicherung des Benachteiligungsverbots durch eine Beweislastumkehr notwendig.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beamtin oder dem Beamten der Nachweis der Kausalität
zwischen der zulässigen Rechteausübung und einer Benachteiligung kaum gelingen kann, da es sich dabei um
eine innere Tatsache handelt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 dient der Klarstellung, dass sonstige Anzeige- und Hinweisrechte unberührt bleiben. Zur Klarstellung
wird auch bestimmt, dass Anzeigepflichten, die nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beam-
tinnen und Beamte bestehen, unberührt bleiben.
Zu Artikel 4 – Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Die Regelung dient der Harmonisierung des Schutzes von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern im Beamten-
recht für die Länder und Kommunen. Die Ausführungen zu Artikel 3 gelten entsprechend.
Zu Artikel 5 – Änderung des Strafgesetzbuches
Zu Nummer 2
Der bisherige § 97b „Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses“ wird ersatzlos gestrichen.
Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist bislang gering, die verfassungsrechtlichen Bedenken sind dennoch
nicht zu vernachlässigen und legen die Streichung der Norm nahe.
Vor allem ist die Vereinbarkeit des § 97b Abs. 1 mit dem Schuldgrundsatz fraglich. Nach der geltenden Fassung
kann jemand wegen vorsätzlicher Tatbegehung bestraft werden, obwohl er sich in einem nicht vorwerfbaren
Irrtum über ein das Tatunrecht konstituierendes negatives Tatbestandsmerkmal befindet (Abs. 1 Nr. 2 und 3)
(Bestrafung ohne Schuld). Damit erfasst die Norm einen Fall des Tatbestandsirrtums, der im deutschen Strafrecht
systematisch zur Straflosigkeit führt, verfälscht ihn aber in einen Verbotsirrtum, ohne dass die für den Verbot-
sirrtum geltenden Strafmilderungsmöglichkeiten nach §§ 17 S.2, 49 Abs. 1 gelten (vgl. auch Sternberg-Lieben-
Schönke/Schröder, 29. Auflage 2014, § 97b, RN 4).
Zweifel werden auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geäußert:
im Allgemeinen Teil des StGB werden der Verbots- und der Tatbestandsirrtum differenziert und allgemein ge-
regelt (§§ 16, 17), in der bisherigen Fassung des § 97b werden diese beiden Irrtümer hingegen einheitlich behan-
delt (zur Kritik am § 97b vgl. auch Schmidt-Leipziger Kommentar, 12. Auflage 2007, § 97b, RN 13f).
Im Sinne eines effektiven Whistleblowerschutzes ist es nicht hinzunehmen, dass die/der HinweisgeberIn im Falle
eines Irrtums nach § 97b Abs. 1 Nr. 2 und 3 gleich bestraft wird wie der, der ein Staatsgeheimnis wissentlich und
in Schädigungsabsicht verrät.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/3039
Zu Nummer 3
Derzeit gilt, dass wer sich nicht selbst dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzen will, besser schweigt als
auf Verletzungen der Strafgesetze oder anderer Normen hinzuweisen. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht
hinnehmbar.
Daher sollen Staatsgeheimnisse unter bestimmten Voraussetzungen offenbart werden können.
Der erste Halbsatz des neuen § 97c besagt, dass es zunächst darum gehen muss, Grundrechtsverletzungen oder
schwere sonstige Rechtsverletzungen oder schwere Straftaten aufklären, verhindern oder beenden zu wollen.
Damit soll die besondere Bedeutung des Schutzes von Bürgerinnen und Bürgern vor massiven Rechtseingriffen
unterstrichen werden. Staatsgeheimnisse sind dann nicht mehr schutzwürdig, wenn sie dazu dienen, solch
schwere Verfehlungen zu ermöglichen.
Die Merkmale „schwere Rechtsverletzungen“ oder „schwere Straftaten“ sollen wiederum einschränkend wirken
und vermeiden, dass beispielsweise Delikte, die zwar strafbewehrt sind, im Verhältnis zum Bruch des Geheim-
nisses aber weniger schwer wiegen, vorgeschoben werden können. Damit soll leichtfertiges Offenbaren von Ge-
heimnissen verhindert werden. Bei der Verletzung von Grundrechten hingegen, kommt es auf die „Schwere“
nicht an. Hier reicht jede Grundrechtsverletzung.
Ebenfalls einschränkend ist die Voraussetzung, dass rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten ist. „Rechtzeitig“ ist
in diesem Fall im Sinne des Merkmals der „angemessenen Frist“ aus § 612b Abs. 2 S.1 BGB auszulegen. Zudem
muss die/der HinweisgeberIn sorgfältig abwägen, ob das öffentliche Interesse der Weitergabe der Information
das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Indikatoren dafür können die in den § 612b Abs. 3 BGB, §
67a Abs. 2 BBG, § 37a Abs. 2 BeamtStG genannten Merkmale sein.
Für den Satz 2 (Verhinderung oder Beendigung einer drohenden oder gegenwärtigen Gefahr) gilt das Gesagte
entsprechend.
Zu Nummer 4
Mit der nun neu eingefügten Regelung des § 97d soll die Privilegierung für die Aufdeckung von Staatsgeheim-
nissen oder illegalen oder illegitimen Staatsgeheimnissen durch Bundestagsabgeordnete wiedereingeführt wer-
den. Die Voraussetzungen des § 97d sind daher weniger streng als die des § 97c neu. Die Norm entspricht in
ihrem Anliegen dem § 100 Abs. 3 StGB wie er bereits im Zeitraum vom 1. September 1951 bis 1. August 1968
geltendes Recht war und soll der besonderen Aufgabe von Bundestagsabgeordneten Rechnung tragen. Sie schafft
zugleich die Basis dafür, dass sich HinweisgeberInnen, die selbst den Gang an die Öffentlichkeit scheuen, sich
jedenfalls an eine/n Bundestagsabgeordnete/n ihres Vertrauens wenden können, die/der nach verantwortlicher
Prüfung das Geheimnis im Rahmen seiner parlamentarischen Tätigkeit ansprechen und damit gegebenenfalls
öffentlich machen kann. Es sei daran erinnert, dass es auch bei den Pentagon-Papieren letztlich ein mutiger Se-
nator war der diese im Senat verlas und sie so rechtmäßig öffentlich machte. Diese Möglichkeit sollte auch für
Abgeordnete des Deutschen Bundestages wieder eröffnet werden.
Zu Nummer 5
Der neu eingefügte § 353c regelt, unter welchen Umständen das Offenbaren eines Dienstgeheimnisses oder sons-
tigen Geheimnisses möglich, im Sinne von befugt und gerechtfertigt, und damit nicht strafbewehrt ist.
Die Norm dient auch als Klarstellung der Folgen der zivilrechtlichen Regelungen § 612b BGB, § 67a BBG und
§ 37a BeamtStG. Eine Strafbarkeit kann nicht gegeben sein, soweit arbeits- oder beamtenrechtlich ein Anzeige-
recht besteht. Die Auslegung dieser Vorschriften ist folglich entsprechend zu berücksichtigen. Ansonsten gilt das
zur Auslegung des § 97c Gesagte entsprechend.
Zu Artikel 6 – Evaluierung
Durch das Gesetz wird erstmals eine umfassende Regelung zum Whistleblowing geschaffen. Daher wird die
Bundesregierung aufgefordert, die Auswirkungen des Gesetzes auf den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hin-
weisgebern zu untersuchen und nach Ablauf von fünf Jahren dem Bundestag Bericht zu erstatten. Der Zeitraum
von fünf Jahren erscheint angemessen, um eine aussagekräftige Evaluierung zu ermöglichen.
Die Evaluierung soll auch genutzt werden, um Unternehmen und Behörden bei der Schaffung und Weiterent-
wicklung von internen Hinweisgebersystemen zu unterstützen. Hierbei können auf der Basis von Evaluierung
und „Best-Practice-Beispielen“ erstellte Leitlinien einen wichtigen Beitrag leisten.
Zu Artikel 7 – Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.