BT-Drucksache 17/8129

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Vom 13. Dezember 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8129
17. Wahlperiode 13. 12. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Herbert Behrens, Thomas Nord,
Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Steffen Bockhahn,
Roland Claus, Dr. Dagmar Enkelmann, Harald Koch, Katrin Kunert, Caren Lay,
Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Stefan Liebich, Dr. Gesine Lötzsch,
Thomas Lutze, Kornelia Möller, Petra Pau, Jens Petermann, Ingrid Remmers,
Dr. Ilja Seifert, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Alexander Süßmair,
Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

A. Problem

Gemäß § 27c Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) dient die Flugsiche-
rung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Der
Schutz vor Fluglärm findet somit bei der Aufgabe der Abwicklung des Luftver-
kehrs als Abwägungsaspekt keine ausdrückliche Erwähnung.

Zwar verpflichtet das Luftverkehrsgesetz in § 29b Absatz 2 die Luftfahrtbe-
hörde und die Flugsicherung, „auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumut-
barem Fluglärm hinzuwirken“. In der Praxis der DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH treten Lärmschutzbelange aber in der Regel hinter betriebliche und ka-
pazitative Belange der Flughafenbetreiber und der Fluggesellschaften zurück.

Neuere Studien der Lärmwirkungsforschung zeigen, dass dem Lärmschutz der
Bevölkerung vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken, denen die An-
wohner insbesondere im Umfeld der Flughäfen ausgesetzt sind, zukünftig ein
größeres Gewicht beizumessen ist.

Dabei ist zwischen dem Flugbetrieb während des Tages und während der Nacht
zu unterscheiden. Während des nächtlichen Flugbetriebes, insbesondere in der
Kernzeit, ist der Nachtruhe Priorität vor anderen Belangen einzuräumen.

B. Lösung

Änderung des Luftverkehrsgesetzes mit dem Ziel, bei der Festlegung von Ver-
fahren zur Abwicklung des Luftverkehrs nach der Sicherheit dem nächtlichen
Lärmschutz Priorität vor wirtschaftlichen Belangen einzuräumen.
C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/8129 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine finanziellen Aufwendungen.

Durch die Änderung des Luftverkehrsgesetzes ergeben sich keine unmittelba-
ren zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Soweit die verstärkte Berücksichti-
gung von Lärmaspekten zu in der Nacht veränderten längeren An- und Abflug-
wegen führt, könnten sich hierdurch in geringem Umfang Mehrkosten für die
Fluggesellschaften aufgrund verlängerter Flugwege ergeben.

Informationspflichten für Bürger und die Verwaltung werden nicht eingeführt,
geändert oder aufgehoben.

tion
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8129

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Dem § 27c Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:

„§ 29b Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 2011

Dr. Gregor Gysi und Frak

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (§ 27c Absatz 1 LuftVG)

Die Flugsicherung wird durch die Bezugnahme auf § 29b
Absatz 1 Satz 2 LuftVG verpflichtet, bei der Erarbeitung
von An- und Abflugverfahren auf die Nachtruhe der Bevöl-
kerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Hier-

der Bevölkerung vorrangig zu planen, auch wenn dies be-
trieblich aufwändiger sein sollte. Vor dem Hintergrund einer
möglichen Gesundheitsgefährdung der betroffenen Bevöl-
kerung haben bei der Erarbeitung von An- und Abflugver-
fahren damit wirtschaftliche Interessen zurückzutreten.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 17/8129 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Die Flugsicherung hat nach den derzeitigen Vorgaben des
§ 27c Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) für eine
sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftver-
kehrs Sorge zu tragen. Zu den Aufgaben der Flugsicherung
zählt auch die Erarbeitung von An- und Abflugverfahren zu
und von den deutschen Flughäfen. Die fachliche Erarbei-
tung dieser Verfahren obliegt der DFS Deutsche Flugsiche-
rung GmbH, die hierbei die Vorgaben des § 27c Absatz 1
LuftVG zu beachten hat. Eine unmittelbare Vorgabe, bei der
Erarbeitung von An- und Abflugverfahren die Lärmschutz-
interessen der Bevölkerung zu berücksichtigen, besteht der-
zeit nicht. Neuere Lärmwirkungsuntersuchungen zeigen in-
des, dass insbesondere nächtlicher Fluglärm zu gesundheit-
lichen Gefährdungen führen kann, auch wenn es hierbei
nicht zu unmittelbaren Aufwachreaktionen kommt. Diesen
neueren Untersuchungen soll Rechnung getragen und der
Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm als Vor-
gabe bei der Erarbeitung von An- und Abflugverfahren ver-
ankert werden.

durch wird eine veränderte Priorisierung der bei der Erar-
beitung von An- und Abflugverfahren zu Grunde zu legen-
den Kriterien bewirkt. Unbestritten ist bei der Gestaltung
der Verfahren den Sicherheitsaspekten weiter der Vorrang
einzuräumen. Allerdings ergibt sich durch die Bezugnahme
auf § 29b Absatz 1 Satz 2 LuftVG, dass in der Nacht nun-
mehr die Belange des Lärmschutzes vor den Anforderungen
an eine geordnete und flüssige Abwicklung des Verkehrs zu
berücksichtigen sind.

Die Flugsicherung hat damit künftig bei der Abwägung zwi-
schen betrieblichen und kapazitativen Interessen der Flug-
hafenbetreiber und der Fluggesellschaften einerseits und
den Lärmschutzinteressen der Bevölkerung andererseits letz-
teren den Vorrang einzuräumen. Damit ist zukünftig bei-
spielsweise in der Nacht bei Landungen die Landebahn mit
der größten Entfernung zum nächsten Wohngebiet zu wäh-
len. Längere zeitliche Abläufe und ein erhöhter Kerosinver-
brauch sind dabei hinzunehmen. Auch Verfahren mit einer
gezielten, variierenden Nutzung von Start- und Landebah-
nen sind dann im Interesse des nächtlichen Lärmschutzes

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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