BT-Drucksache 17/5118

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 18. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5118
17. Wahlperiode 18. 03. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann, Dr. Axel Troost, Jan van Aken, Agnes
Alpers, Herbert Behrens, Karin Binder, Dr. Martina Bunge, Nicole Gohlke,
Dr. Rosemarie Hein, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Caren Lay, Sabine Leidig, Stefan
Liebich, Dr. Gesine Lötzsch, Kornelia Möller, Petra Pau, Jens Petermann, Ingrid
Remmers, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte,
Alexander Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel, Alexander Ulrich, Halina
Wawzyniak, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

A. Problem

In den Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates und im Haushaltsgesetz
sind gemäß § 12 Absatz 3 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) die Einzel-
heiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Auf-
wendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Mitglieder des Bundestages zu regeln. In den Ausführungsbestimmungen ist
bisher ein Aufwendungsersatz für Kosten, die durch die Wahrnehmung der
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der kollektiven Inter-
essenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entstehen, nicht
vorgesehen. Auch das Haushaltsgesetz enthält hierzu keine Angaben.

Man kann die Formulierung „Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitar-
beitern“ in § 12 Absatz 3 Satz 1 AbgG so auslegen, dass solche Kosten erstat-
tungsfähig sind. An einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt es jedoch
bislang. Hierdurch entsteht eine nicht hinzunehmende Unsicherheit für die Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Bundestages. Ihre Beschäfti-
gungsverhältnisse sind kein mitbestimmungsfreier Raum.

B. Lösung

Um klarzustellen, dass erstattungsfähige Aufwendungen der Bundestagsabge-
ordneten auch die Kosten sind, die durch die Wahrnehmung der Rechte der Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der kollektiven Interessenvertretung
im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes entstehen, wird § 12 Absatz 3 AbgG

entsprechend ergänzt.

C. Alternativen

Regelung des Aufwendungsersatzes für die Kosten der kollektiven Interessen-
vertretung nur in den Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates und im
Haushaltsgesetz.

Drucksache 17/5118 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Es fallen insbesondere Kosten für die Wahl und Tätigkeit des Betriebsrats sowie
Mittel für dessen Sachausstattung an. Eine genaue Angabe zu der Höhe der ent-
stehenden Kosten ist nicht möglich; dies wird u. a. von der Anzahl der betroffe-
nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beeinflusst.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5118

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Abgeordnetengesetzes

In § 12 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21.Februar 1996 (BGBl. I
S. 326), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch Kosten, die
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Ausübung
der kollektiven Interessenvertretung im Sinne des Betriebs-
verfassungsgesetzes entstehen. Dies betrifft auch die bei
einer büroübergreifenden Interessenvertretung entstehenden
Kosten.“

Artikel 2
tion
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 18. März 2011

Dr. Gregor Gysi und Frak

Drucksache 17/5118 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tragen (vgl. § 40 Absatz 1 BetrVG). Denkbar ist je nach Ge-
staltung der kollektiven Interessenvertretung, dass das Mit-

glied des Bundestages diese Kosten gemeinsam mit anderen
Abgeordneten – in den Grenzen des Verbots der Übertragung

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Begründung

A. Allgemeines

Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat bisher in den
Ausführungsbestimmungen keine Regelung zum Aufwen-
dungsersatz solcher Kosten, die durch die Wahrnehmung der
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitglie-
dern des Bundestages im Rahmen der kollektiven Interes-
senvertretung entstehen, getroffen. Auch im Haushaltsgesetz
finden sich hierzu keine speziellen Angaben.

Es lässt sich argumentieren, dass „Aufwendungen für die
Beschäftigung von Mitarbeitern“ i. S. d. § 12 Absatz 3 Satz 1
AbgG auch solche Kosten sind. Denn auch andere Aufwen-
dungen, die einem Mitglied des Bundestages aufgrund seiner
Arbeitgebereigenschaft entstehen – beispielsweise Arbeitge-
beranteile zur Sozialversicherung – sind erstattungsfähig.

Eine ausdrückliche Regelung hierzu enthält § 12 Absatz 3
AbgG indes nicht. Deshalb soll mit diesem Gesetz das Ab-
geordnetengesetz entsprechend klarstellend ergänzt werden.
Zu den Kosten, die durch die Wahrnehmung der Rechte der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der kollektiven
Interessenvertretung entstehen, gehören insbesondere die
Kosten der Wahl und der Tätigkeit des Betriebsrats sowie
Mittel für dessen Sachausstattung.

Die kollektive Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Mitglieder des Bundestages ist grund-
sätzlich zulässig. Verfassungsnormen des Grundgesetzes
(GG) stehen der kollektiven Interessenvertretung der Be-
schäftigten nicht entgegen. Hinsichtlich der besonderen ver-
fassungsrechtlichen Stellung der Abgeordneten (Artikel 38
Absatz 1, Artikel 48 Absatz 2 und 3 GG) wurde überzeugend
dargelegt, dass eine kollektive Interessenvertretung der Be-
schäftigten zulässig sei (vgl. Vetter, Das Arbeitsverhältnis
der Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten, S. 128 f.).

Die Neuregelung in § 12 Absatz 3 AbgG umfasst eine (klar-
stellende) gesetzliche Grundlage für den Ersatz der Kosten
der kollektiven Interessenvertretung nach dem Betriebsver-
fassungsgesetz (BetrVG).

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Abgeordnetengesetzes)

§ 12 Absatz 3 AbgG wird ergänzt. Es wird geregelt, dass die
Kosten, die durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei
Ausübung der kollektiven Interessenvertretung im Sinne des
BetrVG entstehen, als Aufwendungen ersetzt werden. Dabei
handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung.

Die Kosten der betriebsverfassungsrechtlichen kollektiven
Interessenvertretung hat das Mitglied des Bundestages zu

von Mitteln auf andere Abgeordnete gemäß § 12 Absatz 3
Satz 2 AbgG – zu tragen hat. Dass sie in diesem Fall zu er-
statten sind, wird durch den Satz „Dies betrifft auch die bei
einer büroübergreifenden Interessenvertretung entstehenden
Kosten.“ klargestellt.

Die Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen
für den Ersatz der Aufwendungen regeln das Haushalts-
gesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungs-
bestimmungen, § 12 Absatz 3 Satz 7 AbgG (neue Fassung).

Die Wahrnehmung der Rechte der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Mitglieder des Bundestages im Rahmen der
kollektiven Interessenvertretung nach dem Betriebsverfas-
sungsgesetz kann beispielsweise folgende Kosten verur-
sachen:

– Kosten der Wahl des Betriebsrats, § 20 Absatz 3 Satz 1
BetrVG,

– Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit des Betriebs-
rats, beispielsweise Rechtsverfolgungskosten oder Reise-
kosten, § 40 Absatz 1 BetrVG,

– Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Be-
triebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln,
§ 40 Absatz 1 BetrVG,

– Kosten für die Bereitstellung von Räumen, sachlichen
Mitteln, Informations- und Kommunikationstechnik so-
wie Büropersonal für die Sitzungen, die Sprechstunden
und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats, § 40
Absatz 2 BetrVG,

– Kosten der Einigungsstelle, § 76a Absatz 1 BetrVG,

– gegebenenfalls Kosten wegen der Freistellung eines oder
mehrerer Betriebsratsmitglieder in Betrieben mit mindes-
tens 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, § 38
Absatz 1 BetrVG,

– Befreiung der Betriebsratsmitglieder von der beruflichen
Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn und
soweit dies nach Umfang und Art des Betriebs zur ord-
nungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist, § 37 Absatz 2 BetrVG,

– bezahlte Freistellung der Betriebsratsmitglieder für die
Teilnahme an bestimmten Schulungs- und Bildungsver-
anstaltungen, § 37 Absatz 6 und 7 BetrVG,

– das Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des
Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur
Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt
den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsent-
gelts, § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG.

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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