BT-Drucksache 17/3469

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -Drucksachen 17/2249, 17/2823, 17/3449, 17/3549- Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010)

Vom 27. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3469
17. Wahlperiode 27. 10. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Fritz Kuhn,
Alexander Bonde, Birgitt Bender, Kai Gehring, Priska Hinz (Herborn), Maria
Klein-Schmeink, Markus Kurth, Monika Lazar, Brigitte Pothmer, Elisabeth
Scharfenberg, Christine Scheel, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Josef Philip
Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/2249, 17/2823, 17/3449, 17/3549 –

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStg 2010)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Bei den Inhaltsangaben zu den §§ 26, 26a und 26b wird jeweils
nach der Angabe „Ehegatten“ die Angabe „oder Lebenspartnern“
eingefügt.

b) Bei der Inhaltsangabe zu § 26c wird nach der Angabe „Eheschlie-
ßung“ die Angabe „und der Begründung der Lebenspartnerschaft“
eingefügt.

c) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektroni-
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale“.‘

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

,b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
cc) Nach dem neuen Buchstaben c wird folgender Buchstabe d ange-
fügt:

,d) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern „Ehegatte“
und „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

Drucksache 17/3469 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) In Nummer 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:

,c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Scheidung steht bei Lebenspartnerschaften die Aufhe-
bung gleich.“‘

d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

‚7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ehegatten“ je-
weils die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehe“
die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

b) Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsaus-
gleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde lie-
genden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der
Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte
Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist;“.

c) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehegatten“ jeweils
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

e) In Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wör-
tern „jeden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

f) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

g) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „zusammenveran-
lagten Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „jedem Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

h) In Absatz 4a werden in der Tabellenüberschrift nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

e) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

‚8. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 2a Satz 5 wird nach der Angabe „Satz 2“ jeweils die
Angabe „oder 3“ eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Lebenspartner.“

d) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

e) In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 79 Satz 2“ die An-
gabe „oder 3“ eingefügt und die Wörter „zulageberechtigte Ehe-
gatte“ durch das Wort „Zulageberechtigte“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3469

f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch
keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale
Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2
und 3 entsprechend.“‘

f) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

,9. § 10b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 Nummer 1, 3 und 4 wird die Angabe
„§ 52 Absatz 2“ jeweils durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

g) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

,9a. In § 10c werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ eingefügt.‘

h) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

,10. § 10d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ ein-
gefügt.

b) Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind
die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den
Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen
Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und
des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorge-
nommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171
Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Ab-
satz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsord-
nung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen
bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 be-
rücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Be-
richtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Aus-
wirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unter-
bleibt.“‘

i) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 10a, 10b und 10c einge-
fügt:

,10a. § 10f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß an-
zuwenden, wobei Regelungen in Bezug auf Ehegatten für Le-
benspartner entsprechend gelten.“

10b. In § 12 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ehegatten“ jeweils
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
10c. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

Drucksache 17/3469 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

j) In Nummer 11 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

,d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „jedem Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“, nach den Wörtern „eines Ehe-
gatten“ und den Wörtern „dieses Ehegatten“ jeweils die Wör-
ter „oder Lebenspartners“ und nach den Wörtern „anderen
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

k) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 13a bis 13j eingefügt:

,13a. In § 24a Satz 4 werden nach den Wörtern „von Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „jeden Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

13b. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter
„oder Begründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.

13c. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem Wort „Eheschlie-
ßung“ die Wörter „oder Begründung der Lebenspartnerschaft“
und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaft“ eingefügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Eheschließung“ die
Wörter „oder Begründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

13d. § 26a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „von Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „je-
dem Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „eines Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den Wörtern
„anderen Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

e) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „je-

dem Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3469

f) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

g) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „den Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „die
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

h) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

13e. § 26b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Nach den Wörtern „von Ehegatten“ und „den Ehegatten“ wer-
den jeweils die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den
Wörtern „die die Ehegatten“ und „ist, die Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

13f. § 26c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Eheschließung“ die
Wörter „und der Begründung der Lebenspartnerschaft“ einge-
fügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Eheschließung“ die
Wörter „oder Begründung der Lebenspartnerschaft“, nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach
dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ einge-
fügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

13g. In § 28 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartners“ eingefügt.

13h. In § 32 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

13i. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Ehegatte“ und „Ehe-
gatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

13j. § 32c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.‘

l) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

‚14. § 32d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
Satz 2 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz, soweit sie das Ein-

kommen der leistenden Körperschaft gemindert haben;

Drucksache 17/3469 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dies gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung
das Einkommen“.

b) In Absatz 6 Satz 4 werden nach den Wörtern „zusammenver-
anlagten Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „beider Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.‘

m) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

‚15. § 33a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder sei-
nem Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe
„Satz 6“ ersetzt.

n) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:

,16a. In § 34g Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

o) Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 17a bis 17e eingefügt:

,17a. In § 36 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bei Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „einen
Ehegatten“ und „anderen Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

17b. § 38b wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, die
verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Vorausset-
zungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind;“.

b) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter
„oder in einer Lebenspartnerschaft leben“, jeweils nach dem
Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ und nach
den Wörtern „Ehegatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

c) In Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „verheiratet
sind“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft leben“
und jeweils nach den Wörtern „Ehegatten“ und „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

d) In Satz 2 Nummer 5 werden jeweils nach den Wörtern „Ehe-
gatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

17c. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „verheirateten“ die
Wörter „oder in Lebenspartnerschaft lebenden“, nach den
Wörtern „älteren Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
und nach den Wörtern „beide Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 3b Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die

Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3469

d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

17d. In § 39a Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „Ehegatten“
und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ und nach dem Wort
„geheiratet“ die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“
eingefügt.

17e. In § 39c Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „Bei Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „älteren
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.“

p) Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

,aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Familienstand“ die
Wörter „sowie Tag der Begründung oder Auflösung des Familien-
stands“, nach dem Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder in Le-
benspartnerschaft Lebenden“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

q) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 18a und 18b eingefügt:

,18a. In § 39f Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

18b. In § 40 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

r) In Nummer 22 werden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

s) In Nummer 24 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartners“ eingefügt.

t) Die Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

,25. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3a werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein
Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5
oder Nummer 6 eingetragen worden ist und der im Kalen-
derjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro über-
steigt oder bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die die Vor-
aussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalender-
jahr von den Ehegatten oder Lebenspartnern insgesamt
erzielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt; dasselbe gilt
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1
Absatz 2 gehört, oder für einen beschränkt einkommensteu-
erpflichtigen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf
einer Bescheinigung nach § 39c oder § 39d erfolgt sind;“.

c) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaft“, nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „geheiratet“
die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ einge-
fügt.

d) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

Drucksache 17/3469 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

u) Nach der Nummer 29 wird die folgende Nummer 29a eingefügt:

,29a. In § 51a Absatz 2c werden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

v) Nach Nummer 32 werden folgende Nummern 32a bis 32d eingefügt:

,32a. In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

32b. In § 64 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

32c. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

32d. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend bei Lebenspartnern, die die Voraussetzun-
gen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.“‘

w) Nach Nummer 33 werden folgende Nummern 33a bis 33d eingefügt:

,33a. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Lebenspartner, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
Satz 1 erfüllen, können auf gemeinsamen Antrag die Kinder-
zulage von dem nach Absatz 1 berechtigten Elternteil auf den
anderen Elternteil übertragen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 kann nur für die Zukunft
zurückgenommen werden.“

33b. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebenspartner“, nach der An-
gabe „Satz 2“ die Angabe „oder Satz 3“ und nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „begünstigter Ehegatte“
durch die Wörter „oder Satz 3 Zulageberechtigter“ ersetzt und
nach den Wörtern „gehörende Ehegatte“ werden die Wörter
„oder Lebenspartner“ sowie nach den Wörtern „den Ehegat-
ten“ die Wörter „oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

33c. In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 79 Satz 2“ die
Wörter „oder Satz 3“ eingefügt.

33d. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 2“ die Wör-
ter „berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „oder Satz 3 Zu-
lageberechtigten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern „und
dessen Ehegatten“ die Wörter „oder dessen Lebenspartners“
eingefügt und nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter „berech-
tigten Ehegatten“ durch die Wörter „oder Satz 3 Zulageberech-
tigten“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3469

x) Nummer 35 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Ehegatten“ bzw. „Ehegatte“ werden jeweils die
Wörter „oder Lebenspartner“ bzw. „oder Lebenspartners“ eingefügt.

b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

‚e) Dem Absatz 4 Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die Lebenspart-
nerschaft im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Vor-
aussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt hat.“‘

y) In Nummer 36 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

z) Nummer 37 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird folgender Halbsatz angefügt:

„; dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die Lebenspart-
ner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Vorausset-
zungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben.“‘

b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.

c) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend im Falle der Aufhebung einer
Lebenspartnerschaft.“

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

,5a. In § 4 Nummer 19 Buchstabe a Satz 2 werden nach den Wörtern „der
Ehegatte,“ die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.‘

3. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 31b wird wie folgt gefasst:

„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung“.

b) In der Angabe zu § 263 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ angefügt.‘

b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

,2a. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlobte“ die Wörter
„(auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ einge-
fügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“.

cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Drucksache 17/3469 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung be-
gründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; “.

2b. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „verheirateten“ die
Wörter „oder in Lebenspartnerschaft lebenden“ und nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

,5a. In § 122 Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ehegatten mit
ihren Kindern“ die Wörter „oder Lebenspartner oder Lebenspartner
mit ihren Kindern“ eingefügt.‘

d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

,6a. In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.‘

e) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 7a, 7b und 7c eingefügt:

,7a. Dem § 183 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Lebenspartner.“

7b. § 263 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

7c. In § 271 Nummer 2 werden nach den Wörtern „eines Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den Wörtern „anderen Ehe-
gatten“ werden die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

4. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

a) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 4 Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wör-
ter „oder Lebenspartner“, nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter
„oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.

3. In § 8 Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 5.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 6.

d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 4, § 8 Absatz 5 und § 13 Ab-
satz 1 in der Fassung des Artikels … [einsetzen: Nummer des Arti-
kels zur Änderung des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermö-
gensbildung der Arbeitnehmer aus diesem Änderungsgesetz] des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes])

sind erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die
im Jahr 2011 angelegt werden.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3469

5. Artikel 16 wird wie folgt gefasst:

Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. Die durch das Gesetz vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes]) geänderten Vorschriften sind auf alle beim Inkrafttreten des
Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden; soweit die geänderten
Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen oder elektronisch über-
mittelten Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes zur Post gegebenen oder abgesandten Verwaltungs-
akte.“

6. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Lebenspartner betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
Erwerbe und Einkünfte anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Juli
2001 entstanden ist oder entsteht.“

Berlin, den 26. Oktober 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG,
Bundestagsdrucksache 14/3751) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue
familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings
wird es gegenüber der Ehe im Steuerrecht und insbesondere im Einkommen-
steuerrecht vehement diskriminiert. Lebenspartner werden bislang bei der Ein-
kommensteuerveranlagung nicht wie Ehegatten, sondern wie Ledige behandelt
und der ungünstigeren Steuerklasse zugeordnet. Darüber hinaus gibt es gezielte
Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kindern, die zu einer
spürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation führen, unter der
auch die Kinder mitleiden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten leibliche oder adoptierte
Kinder eines Lebenspartners nicht als Kinder im Sinne des § 63 Absatz 1 Num-
mer 2 und der Partner infolgedessen nicht als Stiefelternteil im Sinne des § 32
Absatz 6 Satz 7 (vgl. BFH/NV 2005, 695; FG Köln, Urteil vom 31. August 2005,
12 K 6309/04). Lebenspartner können deshalb den Kinder- und den Betreuungs-
freibetrag nicht auf die Co-Mutter oder den Co-Vater übertragen, auch wenn
diese die Alleinverdiener sind. Außerdem kann der Behindertenpauschbetrag
eines Kindes nicht auf den Alleinverdiener übertragen werden (§ 33b Absatz 5).
Der die Familie unterhaltende Lebenspartner kann auch die Aufwendungen für
den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern des anderen Partners, der nicht
mehr kindergeldberechtigt ist, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend
machen (§ 33a Absatz 1).

Die bestehende Benachteiligung wurde bisweilen damit gerechtfertigt, dass es
dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Arti-
kel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verwehrt sei, diese gegenüber
anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfGE 105, 313, 348). In seinem
Beschluss vom 7. Juli 2009 hat das Bundesverfassungsgericht hingegen grund-

legend entschieden, dass der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß
Artikel 6 Absatz 1 GG eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartner-

Drucksache 17/3469 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
schaft gegenüber der Ehe nicht rechtfertigen könne. Demnach stellt die Recht-
fertigung der Privilegierung der Ehe auf die „auch rechtlich verbindliche Verant-
wortung für den Partner“ ab. Das Bundesverfassungsgericht stellt aber klar, dass
sich in diesem Punkt Ehen nicht von eingetragenen Lebenspartnerschaften
unterscheiden: „Beide sind auf Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige
Einstandspflicht“. Weiterhin heißt es in dem Urteil: „Ein Grund für die Unter-
scheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht … darin
gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten … aufgrund von Kinder-
erziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern.
Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausge-
richtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenvertei-
lung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorien-
tiert wäre.“ Auch bei dem Steuerrecht kann eine Besserstellung von Ehegatten
gegenüber anderen Gruppen von Begünstigten nur mit der besonderen Unter-
haltsverpflichtung in einer Ehe begründet werden. Diese besteht aber für einge-
tragene Lebenspartnerschaften im gleichen Umfang. Eine Ungleichbehandlung
von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Steuerrecht entspricht daher nicht
mehr den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Dieser Interpretation schließt sich auch der Wissenschaftliche Dienst des Deut-
schen Bundestages (Ausarbeitung WD 3 – 391/09) an, der feststellt, dass „nach
der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eingetra-
gene Lebenspartner Eheleuten auch im Beihilfe- und Steuerrecht grundsätzlich
gleichzustellen sind“.

Auch in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 zum Erbschaftsteuerrecht bestätigte
das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung über die Verfassungswidrigkeit
der Ungleichbehandlung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten. Es betonte,
dass die eingetragene Lebenspartnerschaft wie die Ehe auf Dauer angelegt sei
und eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründete. Weiterhin
führt es aus: „In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unter-
scheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der
Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kin-
der hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage
einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herange-
zogen werden, da er in der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt
ist. Denn das geltende Recht macht – im Unterschied zu früheren Regelungen –
die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade
nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig.“

Das Gleiche gilt ebenfalls für Ehegattensplitting, das unabhängig vom Vorhan-
densein gemeinsamer Kinder eingeräumt wird.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der verschieden- und gleichge-
schlechtlichen Paare, die in einer Ehe bzw. in einer Lebenspartnerschaft leben,
kann vor dem Hintergrund des Artikels 3 Absatz 1 GG nicht aufrechterhalten
werden. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wird diese ungerechte und
grundrechtswidrige Behandlung beseitigt.

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