BT-Drucksache 17/10855

Begrenzung der Zinssätze für Dispositions- und Überziehungskredite

Vom 26. September 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10855
17. Wahlperiode 26. 09. 2012

Antrag
der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Axel Troost, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Dietmar
Bartsch, Herbert Behrens, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Steffen Bockhahn,
Roland Claus, Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Katrin Kunert, Sabine Leidig,
Michael Leutert, Ulla Lötzer, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze, Kornelia Möller,
Jens Petermann, Richard Pitterle, Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Kersten Steinke,
Sabine Stüber, Alexander Süßmair und der Fraktion DIE LINKE.

Begrenzung der Zinssätze für Dispositions- und Überziehungskredite

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Kreditinstitute reichen die billigen Kredite, die sie von der Europäischen Zen-
tralbank bekommen, nicht an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter. Sie
versuchen, die Kosten der Finanz- und Wirtschaftskrise zu Lasten der Kund-
schaft wettzumachen. Zugleich ist das Problem nicht neu: Seit Jahren passen
Kreditinstitute ihre Kreditzinssätze nur teilweise und stark verzögert oder gar
nicht an sinkende Leitzinssätze an. Das gilt besonders für die ohnehin ver-
gleichsweise teuren Dispositions- und Überziehungskredite.

Hohe Dispositions- und Überziehungszinsen sind besonders problematisch,
weil viele Menschen diesen Kleinkredit dauerhaft nutzen. Hauptgrund dafür ist
der Versuch, Einkommenseinbußen, die etwa mit Arbeitslosigkeit einhergehen,
auszugleichen. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind finanziell nicht in
der Lage, zeitnah aus dem Dispositionskredit herauszukommen.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditricht-
linie am 11. Juni 2010 müssen Kreditinstitute einen Vergleichszins angeben,
damit Zinssatzänderungen nachvollziehbar sind. Eine klare Obergrenze fehlt je-
doch weiterhin. Somit besteht die Gefahr, dass Kreditinstitute die Verbraucher-
kreditrichtlinie dazu nutzen, den aktuellen Rekordabstand zum Vergleichszins
dauerhaft festzuschreiben: Das Unrecht der Vergangenheit droht zum Maßstab
für die Zukunft zu werden.

Die hohen Zinssätze für Dispositions- und Überziehungskredite sind ein eindeu-
tiges Zeichen von Marktversagen. Das macht eine Regulierung erforderlich.

Drucksache 17/10855 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem

1. der Zinssatz für eingeräumte Dispositionskredite auf maximal 5 Prozent-
punkte über dem Basiszinssatz und

2. der Zinssatz für geduldete Überziehungskredite auf maximal 8 Prozent-
punkte über dem Basiszinssatz

gedeckelt wird.

Berlin, den 26. September 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Im Juni 2012 betrug der durchschnittliche Dispositionszinssatz in Deutschland
10,07 Prozent. Der Zinssatz der Europäischen Zentralbank, zu dem sich die
Banken „frisches“ Geld leihen können, betrug zum gleichen Zeitpunkt lediglich
1 Prozent. Diese hohen Dispositionszinsen und Überziehungskreditzinsen sind
ungerechtfertigt, belasten viele private und gewerbliche Bankkunden (Hand-
werk, Kleingewerbe) enorm und stellen einen Faktor für Verschuldungsspiralen,
in denen sich viele Bankkunden wiederfinden, dar.

Dispositions- und Überziehungskredite gehören zu den teuersten Krediten, ob-
wohl sie für Kreditinstitute ein vergleichsweise geringes Risiko darstellen. Die
Ausfallquote liegt mit höchstens 0,3 Prozent extrem niedrig. Anders als langfris-
tige Kredite sind sie jederzeit kündbar. Daher ist im Gegensatz zu anderen Kre-
diten eine Eigenkapitalunterlegung gesetzlich nicht zwingend erforderlich.

Die Zinssatzdeckelung von 5 bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ge-
währleistet, dass regulär eingeräumte Dispositionskredite nicht höher verzinst
werden als Zahlungsverzug. Denn der Zinssatz bei Zahlungsverzug ist für Ver-
braucherinnen und Verbraucher gesetzlich bereits auf 5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz festgelegt (§ 288 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Für
Dispositions- und Überziehungskredite fehlt bisher eine angemessene Regelung
zur Zinssatzbegrenzung. Die Deckelung würde aktuell einen Dispositionszins-
satz von 5,12 Prozent bedeuten. Der Überziehungszinssatz würde derzeit 8,12
Prozent betragen.

Eine Zinssatzdeckelung erlaubt weiterhin, unterschiedlich hohen Risiken durch
unterschiedliche Zinssätze Rechnung zu tragen. Ebenso berücksichtigt die Zins-
bindung an den Basiszinssatz die allgemeine Zinsentwicklung. Zugleich werden
Zinsexzesse unterbunden.

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