BT-Drucksache 17/10770

Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Vermögensabgabe

Vom 25. September 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10770
17. Wahlperiode 25. 09. 2012

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke,
Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Dr. Tobias Lindner, Dr. Gerhard Schick,
Birgitt Bender, Agnes Brugger, Viola von Cramon-Taubadel, Ekin Deligöz,
Katja Dörner, Harald Ebner, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt, Bärbel Höhn,
Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Sven-Christian Kindler,
Maria Klein-Schmeink, Oliver Krischer, Agnes Krumwiede, Stephan Kühn,
Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Hermann E. Ott, Brigitte Pothmer,
Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Elisabeth
Scharfenberg, Dr. Frithjof Schmidt, Ulrich Schneider, Dr. Wolfgang Strengmann-
Kuhn, Daniela Wagner, Arfst Wagner (Schleswig) und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Vermögensabgabe

A. Problem

In den letzten drei Jahren ist die Staatsverschuldung in Deutschland rapide um
mehr als 400 Mrd. Euro auf insgesamt über 2 000 Mrd. Euro angestiegen. Der
Bund musste Garantien im Umfang von über 150 Mrd. Euro zugunsten maro-
der Banken bereitstellen, um das Finanzsystem zu stabilisieren. Hinzu kommen
milliardenschwere Konjunkturpakete, die den Absturz der Wirtschaft gebremst
haben. Bislang dauert die Krise unverändert an und die Schätzungen für die
Kosten der Krise steigen noch immer.

B. Lösung

Diese einmalige Finanzierungslast soll von den Reichsten der Bevölkerung ge-
tragen werden. Dazu erfolgt die Einführung einer einmaligen Vermögensabgabe
analog zum Lastenausgleich. Ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirt-
schaftsforschung (DIW) im Auftrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zeigt, dass auch bei hohen persönlichen Kinder- und Betriebsfreibe-
trägen ein großes Aufkommen realisierbar ist. Die Abgabe ist so ausgestaltet,

dass sie über mehrere Jahre und weitgehend aus den Vermögenserträgen gezahlt
werden kann.

C. Alternativen

Weiteres Anwachsen der Staatsverschuldung.

Drucksache 17/10770 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Ein Gutachten des DIW zeigt, dass eine Vermögensabgabe geringe direkte Er-
hebungskosten von weniger als 1 Prozent des Aufkommens aufweist. Die Ver-
waltungskosten betragen demnach etwa 0,2 Prozent des Aufkommens und die
Befolgungskosten der Abgabenpflichtigen liegen bei 0,64 Prozent des Aufkom-
mens.

§ 4
Abgabepflichtiges Vermögen bei beschränkter

Steuerpflicht

(1) Der Vermögensabgabe bei beschränkt Abgabepflich-
tigen unterliegt das sich nach § 121 des Bewertungsgesetzes

nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bewertungsge-
setzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungs-
stichtag (§ 6) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Anteile an Kapitalgesellschaften der Abgabepflich-
tigen, für die ein Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10770

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Vermögensabgabe

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Einführung einer Vermögensabgabe

§ 1
Zweck der Vermögensabgabe

Zweck der einmaligen Vermögensabgabe ist der Abbau
der durch die Finanz- und Wirtschaftskrise bedingten Erhö-
hung der Staatsverschuldung. Das Aufkommen der Vermö-
gensabgabe soll dazu verwendet werden, die infolge der
Finanz- und Wirtschaftskrise entstandenen Belastungen des
Bundes zu reduzieren.

§ 2
Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind

1. natürliche Personen, die zur Zeit der Festsetzung der Ab-
gabe (§ 6) ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt in Deutschland haben,

2. deutsche Staatsangehörige, die sich zur Zeit der Festset-
zung der Abgabe (§ 6) nicht länger als fünf Jahre dau-
ernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland
einen Wohnsitz zu haben.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Personen
sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohn-
sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem
zur Zeit der Festsetzung der Abgabe (§ 6) im Inland belege-
nen Vermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes
beschränkt abgabepflichtig.

§ 3
Abgabepflichtiges Vermögen

(1) Als abgabepflichtiges Vermögen gilt das Gesamtver-
mögen der Person, das sich nach den Regelungen des Be-
wertungsgesetzes bemisst, nach Abzug der Freibeträge
(§§ 9 bis 11).

(2) Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens sind
von dem Bruttovermögen Schulden und Verbindlichkeiten
abzuziehen, soweit sie nicht bei der Ermittlung des Werts
der Vermögenspositionen bereits berücksichtigt wurden.

(3) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Verbindlichkei-
ten, soweit sie im Zusammenhang mit Vermögen stehen, das
nicht der Abgabe unterliegt oder nach diesem Gesetz abga-
bebefreit ist.

(2) Auf Antrag werden beschränkt Abgabepflichtige
nach § 2 Absatz 2, die bei Entstehung der Abgabeschuld
nach § 3 dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, als abgabe-
pflichtig im Sinne von § 2 Absatz 1 und § 3 behandelt.

§ 5
Sonderfälle abgabepflichtigen Vermögens

(1) Das Vermögen einer Familienstiftung wird dem Stif-
ter/der Stifterin, wenn er/sie nach § 2 abgabepflichtig ist,
sonst den nach § 2 abgabeflichtigen Personen, die bezugs-
berechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem
Anteil zugerechnet.

(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der
Stifter/die Stifterin, seine/ihre Angehörigen und deren Ab-
kömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder
anfallsberechtigt sind.

(3) Hat ein Unternehmer/eine Unternehmerin im Rahmen
seines/ihres Unternehmens oder als Mitunternehmer/Mitun-
ternehmerin in eine Stiftung errichtet, so wird die Stiftung
wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter/die
Stifterin, seine/ihre Gesellschafter, von ihm abhängige Ge-
sellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende An-
gestellte oder Angehörige dieser Personen zu mehr als der
Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Ver-
mögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Per-
sonenvereinigungen gleich.

§ 6
Festsetzungsstichtag

Für die Festsetzung der Vermögensabgabe ist der 1. Ja-
nuar 2012 maßgebend.

§ 7
Bewertung

(1) Die Bewertung des Gesamtvermögens der Abgabe-
pflichtigen richtet sich nach den Vorschriften des Ersten
Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvor-
schriften) in der zum Festsetzungsstichtag (§ 6) geltenden
Fassung. Die §§ 157 bis 198 des Bewertungsgesetzes sind
entsprechend anwendbar. Die Absätze 2 bis 6 ergänzen
diese Regelungen.

(2) Inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 des Be-
wertungsgesetzes) der Abgabepflichtigen, für das ein Wert
zu errechnende Inlandsvermögen nach Abzug des Freibe-
trags. § 3 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf
den Bewertungsstichtag (§ 6) festgestellten Wert anzusetzen.

Drucksache 17/10770 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(4) Grundbesitz (§ 19 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes)
der Abgabepflichtigen ist mit dem nach § 151 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungs-
stichtag (§ 5) festgestellten Wert anzusetzen.

(5) Gehört zum Gesamtvermögen der Abgabepflichtigen
ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein
Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bewer-
tungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende
Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 6) festgestell-
ten Werts anzusetzen.

(6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Be-
triebsvermögen der Abgabepflichtigen werden nach § 31
des Bewertungsgesetzes bewertet.

§ 8
Steuerbefreiungen

Steuerfrei bleiben

1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen so-
wie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die auf
ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzu-
führen sind,

2. Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ar-
beitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfall-
versicherung, Pflegeversicherung, Berufs- und Erwerbs-
unfähigkeitsversicherung,

3. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen, wenn der Berechtigte das
60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für
mindestens drei Jahre berufs- oder erwerbsunfähig oder
behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
einem Grad der Behinderung von 100 ist,

4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge ohne
Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von
Kapitalabfindungen gewährt werden,

5. Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der zum
Festsetzungsstichtag geltenden Fassung:

a) Lastenausgleichsgesetz,

b) Flüchtlingshilfegesetz,

c) Allgemeines Kriegsfolgengesetz,

d) Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten national-
sozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhält-
nisse an deren Vermögen,

e) Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitie-
rungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz,

f) Vertriebenenzuwendungsgesetz,

g) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz,

h) Berufliches Rehabilitierungsgesetz,

6. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach den fol-
genden Gesetzen in der zum Festsetzungsstichtag gelten-
den Fassung:

a) Bundesentschädigungsgesetz sowie

b) Gesetz über Entschädigungen für Opfer des National-
sozialismus im Beitrittsgebiet,

tischen Unrechts für Schäden an Leben, Körper, Ge-
sundheit und Freiheitsentzug zustehen, ohne Rücksicht
darauf, ob die Leistungen laufend oder in Form einma-
liger Zahlung gewährt werden,

8. Ansprüche auf Renten, die dem Steuerpflichtigen als
Entschädigung für den durch Körperverletzung oder
Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen
Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen, das gleiche gilt
für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer in
dieser Weise geschädigten Person auf Grund der Schädi-
gung zustehen,

9. Ansprüche aus Altersvorsorgeverträgen und Basis-
rentenverträgen.

§ 9
Persönlicher Freibetrag

(1) Abgabefrei bleibt Vermögen der Abgabepflichtigen in
Höhe von 1 000 000 Euro.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind für jedes Kind im Sinne
des § 32 des Einkommensteuergesetzes in der zum Feststel-
lungszeitpunkt (§ 6) geltenden Fassung der Abgabepflichti-
gen 250 000 Euro abgabefrei. Bei zwei Elternteilen steht der
Freibetrag jedem Elternteil hälftig zu. Er wird entsprechend
der Höhe des eigenen Vermögens des Kindes gekürzt.

(3) An die Stelle des Freibetrags nach den Absätzen 1
und 2 tritt in den Fällen der beschränkten Abgabepflicht ein
Freibetrag in Höhe von 100 000 Euro.

(4) Die Freibeträge der Absätze 1 bis 3 werden für jeden
Euro den Freibetrag übersteigendes abgabepflichtiges Ver-
mögen um einen Euro gekürzt.

§ 10
Freibetrag für Altersvorsorgevermögen

Zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 8 wird den Abga-
bepflichtigen, wenn ihnen keine oder nur geringfügige An-
sprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer
öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder aus
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zustehen,
ein Freibetrag in Höhe von bis zu 380 000 Euro für von
ihnen als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Ver-
mögensgegenstände gewährt.

§ 11
Freibetrag für Betriebsvermögen

(1) Zusätzlich zu den Freibeträgen nach den §§ 8 und 9
wird den Abgabepflichtigen ein Freibetrag für inländisches
Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95 bis 97 des Bewer-
tungsgesetzes und für land- und forstwirtschaftliches Ver-
mögen nach den §§ 158 ff. des Bewertungsgesetzes, vorbe-
haltlich der nachfolgenden Absätze, in Höhe von 5 000 000
Euro gewährt.

(2) Der Freibetrag nach Absatz 1 wird nicht für den Teil
des Betriebsvermögens und des land- und forstwirtschaft-
lichen Vermögens gewährt, der aus Verwaltungsvermögen
besteht. In Abweichung zu Satz 1 kann der Freibetrag für
das gesamte Betriebsvermögen und für das land- und forst-
wirtschaftliche Vermögen gewährt werden, wenn der Anteil
7. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialis-

des Verwaltungsvermögens nicht mehr als 10 Prozent be-
trägt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10770

(3) Zum Verwaltungsvermögen gehören:

1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grund-
stücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine
Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen,
wenn

a) der Eigentümer sowohl im überlassenden Betrieb als
auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit
anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäft-
lichen Betätigungswillen durchsetzen kann oder als
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes den Vermö-
gensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung über-
lassen hat, soweit keine Nutzungsüberlassung an ei-
nen weiteren Dritten erfolgt;

b) sowohl der überlassende Betrieb als auch der nut-
zende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h
des Einkommensteuergesetzes gehören, soweit keine
Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten er-
folgt oder

c) Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche
Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirt-
schaftlichen Nutzung überlassen werden;

2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare
Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Pro-
zent oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck
des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines
Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1
und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, oder
eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen
sind. Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der
Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden An-
teile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestim-
men, wenn die Gesellschafter untereinander verpflichtet
sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie
ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unter-
liegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht
gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheit-
lich ausüben;

3. Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4
des Einkommensteuergesetzes und an entsprechenden
Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalge-
sellschaften, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit bei
diesen Gesellschaften das Betriebsvermögen aus Ver-
waltungsvermögen besteht;

4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zah-
lungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere
Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist. Da-
von ist auszugehen, wenn deren Wert insgesamt 10 Pro-

gesetzes), oder hilfsweise des gemeinen Werts im Sinne
des § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Bewertungsge-
setzes, mindestens des Substanzwerts (§ 11 Absatz 2
Satz 3 des Bewertungsgesetzes) nicht übersteigt. Hierzu
gehören auch Forderungen, die aus der Veräußerung von
Verwaltungsvermögen stammen. Forderungen aus der
eigentlichen Unternehmenstätigkeit bilden kein Verwal-
tungsvermögen. Hierzu gehören beispielsweise Forde-
rungen aus Lieferungen und Leistungen. Satz 1 gilt nicht,
wenn diese Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Ge-
werbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanz-
dienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a
des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zu-
letzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, oder eines Ver-
sicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen
sind;

5. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaft-
liche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen,
Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen
Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der
Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.

(4) Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen
Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der
Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des
Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs;
für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der
ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grund-
stücks anzusetzen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirt-
schaft ist als Vergleichsmaßstab der Wert des Wirtschafts-
teils (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes)
anzuwenden. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am ge-
meinen Wert des Betriebs einer Kapitalgesellschaft
bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemei-
nen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsver-
mögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücks-
teile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende
Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen.

(5) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit
örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1
bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Summen der gemei-
nen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens
im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 bis 5 gesondert fest und
teilt diesen Wert dem für den Steuerpflichtigen, dem das
Vermögen zuzurechnen ist, zuständigen Finanzamt mit. Die
§§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.

(6) Nicht in die Begünstigung der Absätze 1 und 7 sowie
in die Anwendung des § 13 Absatz 2 einzubeziehen ist Be-
triebsvermögen eines nicht aktiv tätigen Betriebs. Nicht ak-
tiv tätig sind insbesondere Betriebe und Gesellschaften,

1. die ganz oder überwiegend einer Betätigung nachgehen,
deren Erträge bei einer Ausübung im Privatvermögen zu
zent des nach § 203 des Bewertungsgesetzes kapitalisier-
ten Jahresertrags (§ 201 Absatz 2 Satz 4 des Bewertungs-

den Einkünften nach § 2 Absatz Nummer 4 bis 7 des
Einkommensteuergesetzes gehören würden, oder

Wertansatz nur geringfügigen Arbeitseinsatz erfordert.

(7) Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums dient, steht inländi-
schem Betriebsvermögen gleich.

(8) Die Abgabepflichtigen können den Freibetrag für An-
teile an mehreren Betrieben insgesamt maximal bis zu der in
Absatz 1 genannten Höhe in Anspruch nehmen.

§ 12
Höhe der Abgabeschuld

Die Vermögensabgabe beträgt 15 Prozent des abgabe-
pflichtigen Vermögens.

§ 13
Entrichtung in Jahresbeträgen

(1) Die Abgabeschuld ist in zehn gleichen jährlichen
Teilbeiträgen (Jahresbeträgen) zu 1,5 Prozent des abgabe-
pflichtigen Vermögens, die die Tilgung und Verzinsung der
Abgabeschuld umfassen, zu entrichten.

(2) Jahresbeträge können vorzeitig getilgt werden. In die-
sem Fall ermäßigt sich die Abgabeschuld in der Weise, dass
sie für jedes volle Jahr der vorzeitigen Zahlung mit 5,5 Pro-
zent abgezinst wird.

§ 14
Härtefallregelung

(1) In Härtefällen können Zahlungen ausgesetzt werden.
In Fällen außergewöhnlicher Härte können Zahlungen erlas-
sen werden.

(2) Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn die
anteilig auf das Betriebsvermögen fallende jährliche Abga-
bebelastung nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 bei
Betriebsvermögen 35 Prozent des jährlichen Nettovermö-
gensertrags des Betriebsvermögens übersteigt. In diesem
Fall wird der gestundete Betrag zu der Forderung nach § 13
Absatz 1 des darauffolgenden Jahres hinzugerechnet. Be-
steht nach Ablauf des zehnjährigen Zeitraums eine Rest-
schuld, so wird diese erlassen.

(3) Der nach Absatz 2 maßgebliche Nettovermögenser-
trag wird nach § 202 des Bewertungsgesetzes ermittelt.

§ 15
Erklärungspflicht

(1) Unbeschränkt Vermögensabgabepflichtige haben eine
Vermögensabgabeerklärung über ihr Gesamtvermögen ab-
zugeben, wenn dieses 1 000 000 Euro übersteigt oder sie
von der Finanzbehörde hierzu aufgefordert werden.

(2) Beschränkt Vermögensabgabenpflichtige haben eine
Vermögensabgabeerklärung über ihr Inlandsvermögen ab-
zugeben, wenn dieses mindestens 100 000 Euro beträgt oder
sie von der Finanzbehörde hierzu aufgefordert werden.

(3) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben,
die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Die

Finanzbehörde zur Abgabe einer Vermögensabgabeerklä-
rung besonders auf (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenord-
nung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die min-
destens einen Monat betragen soll.

(4) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Gesamt-
vermögen gehörenden Gegenstände und die sonstigen für
die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Ge-
samtvermögens erforderlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Abgabeerklärung ist vom Vermögensabgabe-
pflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

§ 16
Besondere Bestimmungen

Dieses Gesetz wird ungeachtet anderer, in Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthaltenen, Be-
stimmungen angewendet.

§ 17
Ermächtigungen

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu
erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei
der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsver-
fahrens erforderlich ist, und zwar über

1. weitere Abgabefreistellungen von Vermögensgegenstän-
den,

2. die Abgrenzung der begünstigten Personen im Sinne des
§ 5,

3. die Berechnung und Durchführung der Freibetragsge-
währung,

4. die Abgabefestsetzung und die Abgabeerhebung,

5. die näheren Bestimmungen zur Abgrenzung des begüns-
tigten Betriebsvermögens und des begünstigten land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens,

6. die Durchführung der Begrenzung der Abgabepflicht des
Betriebsvermögens nach § 14 Absatz 2,

7. die Anzeige- und Erklärungspflicht der Abgabepflichti-
gen sowie

8. die Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungspflichten
der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare, der Versi-
cherungsunternehmen, der Vereine und Berufsverbände,
der geschäftsmäßigen Verwahrer und Verwalter fremden
Vermögens sowie derjenigen, die auf den Namen lau-
tende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben
haben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 17/10770 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. deren Tätigkeit keinen oder im Verhältnis zu ihrem Frist ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Fordert die
Berlin, den 25. September 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Stichtag ihren Wohnsitz verlagert haben, unterliegen einer es einen Sonderfreibetrag für das Betriebsvermögen gibt.

entsprechenden Abgabepflicht. Kapitalgesellschaften unter-
liegen selbst nicht der Vermögensabgabe. Die Anteile an
Kapitalgesellschaften, die von Menschen gehalten werden,

Die meisten Unternehmen sind Klein- und Kleinstbetriebe.
In diesen Fällen wird es, wenn die Anteilseigner nicht über
weiteres Vermögen verfügen, ohnehin zu keiner Abgabebe-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10770

Begründung

A. Allgemeines
I. Zur Notwendigkeit einer Regelung

In den letzten drei Jahren ist die Staatsverschuldung in
Deutschland rapide um mehr als 400 Mrd. Euro auf insge-
samt über 2 000 Mrd. Euro angestiegen. Der Bund musste
Garantien im Umfang von über 150 Mrd. Euro zugunsten
maroder Banken bereitstellen, um das Finanzsystem zu stabi-
lisieren. Hinzu kommen milliardenschwere Konjunkturpa-
kete, die den Absturz der Wirtschaft gebremst haben. Bislang
steigen die Schätzungen für die Kosten der Krise immer
noch. Im Dezember 2010 bezifferte der Internationale Wäh-
rungsfonds (IWF) die Kosten für Deutschland mit 115 Mrd.
Euro, im April 2011 schätzte der IWF die direkten Nettokos-
ten bereits auf 10,7 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Diese
Lasten sollten nicht durch alle Steuerzahler, durch die
Schwächsten über Sozialkürzungen oder künftige Generatio-
nen über zusätzliche Verschuldung getragen werden. Gerecht
ist, dass diejenigen die Lasten tragen, die am meisten leisten
können. Den großen Weltwirtschaftskrisen ging stets ein be-
sonders starkes Auseinanderdriften der Einkommen und Ver-
mögen voraus. Dies gilt auch für die Entstehung der aktuellen
Finanz- und Wirtschaftskrise. Weltweit hat sich die Schere
bei den Einkommen und Vermögen in den letzten Jahren im-
mer stärker geöffnet. In Deutschland verschuldeten sich
Haushalte mit einem Monatseinkommen von unter 900 Euro
im Durchschnitt um 17 Prozent ihres Einkommens während
bei Einkommen von über 7 500 Euro fast 30 Prozent gespart
werden. Dies führt dazu, dass in einem Teil der Gesellschaft
die Überschuldung zunimmt und sich gleichzeitig immer
mehr Vermögen bei wenigen Personen konzentriert. Zwi-
schen den Jahren 2002 und 2007 verringerte sich der Anteil
der unteren 90 Prozent am Gesamtvermögen in Deutschland.
Inzwischen haben 30 Prozent der deutschen Haushalte kein
Vermögen oder nur Schulden. Spiegelbildlich dazu verfügt
das reichste Prozent über 35 Prozent des Gesamtvermögens.

II. Ausgestaltung

Hohe Freibeträge garantieren, dass die einmalige Vermö-
gensabgabe nur den reichsten Teil der Bevölkerung betrifft.
Abgabepflichtig werden die besonders Wohlhabenden mit
jährlich 1,5 Prozent ihres Vermögens bei einer zeitlichen
Erstreckung über zehn Jahre. Weniger als ein Prozent der
Bevölkerung werden von der einmaligen Vermögensabgabe
betroffen sein. Das DIW schätzt die Zahl auf rund 330 000
Menschen.

Abgabepflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Mit der
grundsätzlichen Orientierung am Wohnsitz der Steuer-
pflichtigen folgt die Vermögensabgabe dem in der interna-
tionalen Besteuerung üblichen Wohnsitzprinzip. Maßge-
bend ist der Wohnsitz am Stichtag der Abgabe. Auch Perso-
nen, die innerhalb der vergangenen fünf Jahre vor dem

dass nur die reichsten Personen in der Bevölkerung zur Ab-
gabe herangezogen werden, während eine Abgabepflicht für
juristische Personen indirekt auch Anteilseigner mit Ver-
mögen unterhalb der persönlichen Freibeträge belasten
würde. Auch Personen ohne Wohnsitz aber mit Vermögen
im Inland unterliegen mit diesem Vermögen der Abgabe,
ebenso ist das Auslandsvermögen von Deutschen abgabe-
pflichtig.

Um zu gewährleisten, dass nur leistungsfähige Vermögen
steuerpflichtig sind, gibt es einen persönlichen Freibetrag in
Höhe von einer Million Euro. Eine Übertragung zwischen
Ehegatten ist nicht möglich. Auch Kinder werden als eigen-
ständige Personen behandelt. Für den Fall, dass Kinder über
kein eigenes Vermögen verfügen, wird den Eltern in diesen
Fällen jeweils hälftig ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe
von einer Viertelmillion Euro gewährt. So ist gewährleistet,
dass nur die allerreichsten Bevölkerungsteile zur einmaligen
Vermögensabgabe herangezogen werden. Bis zu dieser
Höhe sind Vermögen dann abgabefrei. Für darüber hinaus-
gehende Vermögenswerte werden die Freibeträge derart ge-
mindert, dass der Freibetrag beim doppelten Vermögen voll-
ständig abgeschmolzen ist. Neben dem persönlichen und dem
Kinderfreibetrag gibt es einen Freibetrag für das Altersvor-
sorgevermögen sowie für das Betriebsvermögen. Der Freibe-
trag für das Altersvorsorgevermögen beträgt 380 000 Euro
und ist an der mit der gesetzlichen Rente maximal erziel-
baren Anwartschaft ausgerichtet. Dieser Freibetrag wird nur
denjenigen gewährt, die über keine oder nur sehr gering-
fügige Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung
oder vergleichbare Versorgungsansprüche verfügen und aus
diesem Grund ihre Altersvorsorge privat kapitalgedeckt auf-
bauen mussten. Dies ist überwiegend bei Selbständigen der
Fall.

Die Gesamtwirkung der einmaligen Vermögensabgabe ist
mit Blick auf die Investitionsfähigkeit, insbesondere der
mittelständischen Unternehmen, ausgestaltet. Eine Sub-
stanzbesteuerung bei Betriebsvermögen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Im Regelfall wird dies durch die Ertragsbe-
wertung bereits erreicht, da ein Betrieb mit geringen Erträ-
gen dann auch nur einen geringen Vermögenswert hat.
Einerseits gilt im Bewertungsrecht der Substanzwert des
Unternehmens als Wertuntergrenze. Andererseits kann sich
der vergangenheitsbasierte Ertragswert im Nachhinein je-
doch als zu hoch erweisen, etwa wenn das Unternehmen in
eine Krise gerät. Daher soll beim Betriebsvermögen die
jährliche Abgabe auf maximal 35 Prozent des laufenden
Jahresertrags vor Steuern begrenzt werden. Das verhindert
Substanzbesteuerung von vorneherein. Die nicht gezahlte
Abgabe wird in das kommende Jahr vorgetragen. Besteht
am Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe noch eine Rest-
abgabeschuld, wird diese erlassen. Zusätzlich sollen kleine
Unternehmen dadurch von der Abgabe befreit werden, dass
die der Abgabe unterliegen, werden aber bei diesen Perso-
nen erfasst. Mit dieser Ausgestaltung soll erreicht werden,

lastung kommen. So müsste bei der Ertragsbewertung des
Betriebs ein Einzelunternehmer ohne sonstiges Vermögen

Drucksache 17/10770 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

etwa ein Unternehmen mit einem jährlichen Gewinn von
über 500 000 Euro besitzen, um den Betriebsvermögensfrei-
betrag und den persönlichen Freibetrag von in der Summe
6 Mio. Euro zu überschreiten und damit überhaupt in den
Kreis der Abgabepflichtigen aufgenommen zu werden.
Kleine Unternehmen sind von der Abgabe damit de facto
freigestellt. Für kleinere Mittelständler wirkt der Betriebs-
vermögensfreibetrag dämpfend. So würde ein Mittelständ-
ler mit einem Eigenkapital von 20 Mio. Euro und einem Ge-
winn von 1,2 Mio. Euro in etwa mit 10 Prozent seines Ge-
winns zusätzlich belastet.

Die Vermögensbewertung erfolgt nach den Regeln des Be-
wertungsgesetzes und orientiert sich grundsätzlich am ge-
meinen Wert (Verkehrswert, Marktwert) des Vermögens.
Dieser gibt an, welcher Preis zu einem bestimmten Stichtag
bei einer Veräußerung des Vermögensgegenstandes erzielt
werden könnte. Vermögen, für welches kein direkter Ver-
kehrswert festgestellt werden kann, das aber Erträge ab-
wirft, wird nach dem Bewertungsgesetz mit dem Ertrags-
wertverfahren bewertet werden. Hier kann auf das im Be-
wertungsgesetz geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren
zurückgegriffen werden.

Das abgabepflichtige Nettovermögen wird zu einem Stich-
tag, der in der Vergangenheit liegt, festgestellt. Durch diese
Stichtagsregelung ist eine Steuerumgehung etwa durch eine
Verlagerung des Wohnsitzes, eine Umdeklarierung des Ver-
mögens in begünstigtes Vermögen (Betriebsvermögen) oder
eine Übertragung von Vermögen zum Zwecke der mehrma-
ligen Ausnutzung der Freibeträge faktisch unmöglich.
Gleichzeitig darf der Stichtag nicht zu weit in der Vergan-
genheit liegen, um möglichst realitätsnahe Vermögenswerte
zu besteuern. Zur Vermeidung von Vermögensverlusten
wird die Abgabe nicht sofort und vollständig fällig. Grund-
sätzlich soll es möglich sein, die Abgabepflicht aus dem
Vermögensertrag zu finanzieren. Die Finanzierungslast wird
daher auf zehn Jahre verteilt.

Die Vermögensabgabe ist so ausgestaltet, dass das zur
Finanzierung der Krisenlast nötige Aufkommen erzielt
wird. Gleichzeitig darf die Belastung im Regelfall nicht zu
einer Substanzbesteuerung führen. Dies gilt auch im Hin-
blick auf weitere vermögensbelastende Steuern. Deshalb ist
der Abgabesatz so gewählt, dass das verfassungsrechtlich
garantierte Recht der Länder auf Erhebung der Vermögen-
steuer nicht unterminiert wird. Im Einklang mit diesen Vor-
gaben erfolgt eine Streckung der einmaligen Vermögensab-
gabe mit einem Abgabesatz, der sich auf jährlich 1,5 Pro-
zent beläuft. Nach Berechnungen des DIW könnte auf
dieser Basis ein Aufkommen von etwa 100 Mrd. Euro in-
nerhalb von zehn Jahren erzielt werden.

III. Verfassungsrechtliche Grundlage

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die einmalige Ver-
mögensabgabe des Bundes bietet Artikel 106 des Grundge-
setzes (GG). Demnach steht „das Aufkommen der […]
einmaligen Vermögensabgaben“ dem Bund zu. Hierfür gibt
es mehrere historische Vorbilder, von denen insbesondere das
Lastenausgleichsgesetz von 1952 zu nennen ist. Mit den Ein-
nahmen aus der einmaligen Vermögensabgabe soll zwar die
krisenbedingte Staatsverschuldung abgebaut werden, den-

Trägern der Finanzierungslast und dem Erhebungszweck her.
Anders als bei einer Sonderabgabe dient das Aufkommen
dem Allgemeinwohl und hat daher Steuercharakter. Gleich-
zeitig unterscheidet sich die Vermögensabgabe von der Ver-
mögensteuer, deren Ertrag den Ländern zusteht, dadurch,
dass sie in einer Sondersituation einmalig erhoben wird (eine
Entrichtung über mehrere Jahre ist jedoch möglich). Die Ein-
nahmen sollen der Reduzierung der in der Finanzkrise aus
Bankenrettung und Konjunkturpaketen aufgewachsenen
Verschuldung dienen.

Artikel 106 GG regelt die Zuweisung der Ertragskompetenz
für die Vermögensabgabe an den Bund. Die Norm des Arti-
kels 106 Absatz 1 Nummer 5 enthält selbst keine unmittel-
baren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer
Vermögensabgabe; aus der Norm ergibt sich, dass die Ab-
gabe sich auf das Vermögen beziehen, einmalig und eine
Steuer sein muss. Auch die bislang in der deutschen Ge-
schichte erhobenen einmaligen Vermögensabgaben – der
Wehrbeitrag, das Reichsnotopfer und der Lastenausgleich –
sind in ihrer Konstellation so unterschiedlich, dass sie keine
Rückschlüsse auf bestimmte Voraussetzungen zulassen. Das
Bestehen einer existenziellen Notlage des Staates ist nicht
notwendige Voraussetzung. Auch der Lastenausgleich aus
dem Jahre 1952 diente nicht zur Bewältigung einer exis-
tenzbedrohenden finanziellen Notlage des Staates, sondern
allein dem Zweck der Gewährung eines sozialen Ausgleichs
für Vermögensverluste von vertriebenen und durch die Tei-
lung Deutschlands benachteiligten Personen nach dem
Zweiten Weltkrieg. 1952 befand sich die Bundesrepublik
Deutschland nicht mehr in einer existenzbedrohenden finan-
ziellen Notlage, sondern in einem allmählichen Aufstieg.
Mit dem Lastenausgleich sollten finanzielle Ungerechtig-
keiten, die einseitig bestimmte Bevölkerungsgruppen durch
den Krieg belasteten, beseitigt werden. Eine Beschränkung
der einmaligen Vermögensabgaben auf Kriegsfolgenlasten
lässt sich aus den bisher erhobenen einmaligen Vermögens-
abgaben ebenfalls nicht herleiten, dies beweist bereits der
Wehrbeitrag aus dem Jahr 1913.

Im Übrigen bedeutet die Finanzkrise nach dem Zusammen-
bruch der Bank Lehman Brothers im Jahre 2008 auch eine
Ausnahmesituation, wie sie auch in den vorangegangenen
einmaligen Vermögensabgaben bestand. Es kommt hinzu,
dass diese Voraussetzungen der Ausnahmesituation im Ver-
fassungstext und in der Entstehungsgeschichte keinen An-
haltspunkt finden. Es ist viel eher ein Merkmal aller einma-
ligen Vermögensabgaben, dass mit ihnen der Zweck größe-
rer sozialer Gerechtigkeit und Steuergerechtigkeit verfolgt
wird.

Die einmalige Vermögensabgabe ist aus Gründen der Steu-
ergerechtigkeit erforderlich, welche eine Erstreckung der
Besteuerung auf die Vermögen verlangt, um nicht die Ein-
kommen und die Vermögensverwendung zu sehr zu belas-
ten.

Die einmalige Vermögensabgabe entspricht dem verfas-
sungsrechtlichen Steuerbegriff. Es handelt sich um eine
Geldleistung, die gegenleistungsfrei und voraussetzungslos
geschuldet wird. Sie dient zur Deckung des allgemeinen
Finanzbedarfs mit dem Ziel der Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben. Eine Sonderabgabe liegt nicht vor, da die Mittel
noch unterscheidet sich diese klar von einer Sonderabgabe:
Sie stellt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den

nicht gruppennützig für diejenigen ausgegeben werden, von
denen die Abgabe erhoben wird. Das Bundesverfassungsge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10770

richt hat mehrfach die Abgaben nach dem Lastenausgleichs-
gesetz als Steuer qualifiziert (BVerfGE 10, 141 (176); 23,
288 (300, 302 ff.)).

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass in
Ausnahmefällen eine Besteuerung in die Substanz möglich
ist und dabei explizit den Lastenausgleich als Beispiel ange-
führt (für die Erbschaftsteuer BVerfG vom 7. November
2006, ZEV 2007, 76, Tz. 104). Die einmalige Vermögens-
abgabe wurde jedoch so bemessen, dass sie grundsätzlich in
ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastun-
gen die Substanz des Vermögens, den Vermögensstamm,
unberührt lässt und aus den üblicherweise zu erwartenden
Erträgen, den Sollerträgen, bezahlt werden kann.

IV. Keine Zustimmungspflicht des Bundesrats

Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Län-
dern oder den Gemeinden zufließen, bedürfen gemäß Arti-
kel 105 GG der Zustimmung des Bundesrates. Da das Auf-
kommen der Vermögensabgabe jedoch allein dem Bund zu-
steht, besteht diese Zustimmungspflicht nicht. Die Zustim-
mung des Bundesrates ergibt sich auch nicht dadurch, dass
die Bundesländer für die Erhebung der Abgabe verantwort-
lich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bund nicht in
die Verwaltungskompetenz der Länder eingreift.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu § 1 (Zweck der Vermögensabgabe)

Zu Absatz 1

Absatz 1 erläutert den Zweck der Vermögensabgabe. Mit
den Einnahmen aus der Vermögensabgabe soll die krisenbe-
dingte Staatsverschuldung abgebaut werden. Dennoch un-
terscheidet sich die Vermögensabgabe klar von einer Son-
derabgabe. Sie stellt keinen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen den Trägern der Finanzierungslast und dem Erhe-
bungszweck her. Anders als bei einer Sonderabgabe dient
das Aufkommen dem Allgemeinwohl und hat daher Steuer-
charakter.

Das Aufkommen der Abgabe soll insbesondere die Verbind-
lichkeiten, die aus dem Investitions- und Tilgungsfonds
(ITF), aus dem Sonderfonds Finanzmarkstabilisierung
(SoFFin) und aus den Konjunkturpaketen I und II entstan-
den sind, zurückführen.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise befindet sich derzeit in ih-
rem fünften Jahr und hält unvermindert an. Auf eine Phase
relativer Ruhe folgten die Unruhen im europäischen Wäh-
rungsraum und eine Krise der Staatsfinanzierung in zahlrei-
chen Mitgliedsländern, die ihrerseits durch die steigenden
Schulden im Rahmen der Bankenrettung ausgelöst wurde.
Das Aufkommen der Abgabe dient daher auch dazu, künf-
tige Belastungen zu finanzieren, die aus den bereits einge-
gangen Risiken zur Stabilisierung des Währungsraums re-
sultieren. Bei diesen Risiken ist, wie auch bei Risiken im
SoFFin, noch nicht bekannt, ob, wann und in welcher Höhe
sie sich realisieren werden. Während der Laufzeit der Ab-

Zu § 2 (Abgabepflicht)

Zu Absatz 1

Zu Nummer1

Abgabepflichtig sind alle natürlichen Personen mit Wohn-
sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Mit der
grundsätzlichen Orientierung am Wohnsitz des Steuer-
pflichtigen folgt die einmalige Vermögensabgabe dem in
der internationalen Besteuerung üblichen Wohnsitzprinzip.
Der Abgabepflicht sind nur natürliche Personen unterwor-
fen. Die Anteile an Kaitalgesellschaften, die von Personen
gehalten werden, die der Abgabe unterliegen, werden aber
bei diesen erfasst, so dass grundsätzlich keine Besteue-
rungslücken entstehen. Es soll sichergestellt werden, dass
nur die wohlhabendsten natürlichen Personen zur Tragung
der Lasten herangezogen werden.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift soll einem vorübergehenden Wohnsitzwech-
sel eines Deutschen in das Ausland zur Vermeidung der Ab-
gabepflicht entgegenwirken. Eine derartige Wegzugsbesteu-
erung ist üblich und wird auch bei der Einkommensteuer
und der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet.

Zu Absatz 2

Auch Personen ohne Wohnsitz, aber mit Vermögen im In-
land unterliegen mit diesem Vermögen der Abgabe. Eine
solche beschränkte Abgabepflicht entspricht auch den inter-
national üblichen Gepflogenheiten der Besteuerung. Auch
hier sollen Familienstiftungen und -vereine mit umfasst
sein.

Zu § 3 (Abgabepflichtiges Vermögen)

Zu Absatz 1

Der Vermögensbetrag, der nach Abzug des Freibetrags vom
Gesamtvermögen verbleibt, bildet das abgabepflichtige Ver-
mögen, aus dessen Wert die Vermögensabgabe durch An-
wendung des Steuersatzes berechnet wird. Der Wert des
Vermögens wird nach den Regelungen des Bewertungsge-
setzes (BewG) ermittelt.

Der Vermögensabgabe unterworfen wird das Gesamtvermö-
gen der Abgabepflichtigen. Unter Vermögen versteht man
den gesamten Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder
Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Für die Frage,
was zum Gesamtvermögen gehört, gilt die grundsätzliche
Anknüpfung an das Zivilrecht. Miteigentumsanteile werden
entsprechend den bewertungsrechtlichen Vorschriften den
natürlichen Personen anteilig zugerechnet. Beispielsweise
sieht § 97 Absatz 1a BewG für die Bestimmung des dem je-
weiligen Gesellschafter zukommenden Teils des Betriebs-
vermögenswerts eine Regelung vor. Danach werden den
Gesellschaftern zunächst die Kapitalkonten aus der Gesamt-
handsbilanz zugerechnet. Der verbleibende Wert ist dann
nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschaf-
ter aufzuteilen. Der so ermittelte Anteil am Gesamthands-
vermögen wird schließlich noch durch den gesondert zuge-
gabe werden sich aber aller Wahrscheinlichkeit nach einige
dieser Risiken realisieren.

rechneten Wert des dem jeweiligen Gesellschafter zustehen-
den Sonderbetriebsvermögens aufgestockt.

Drucksache 17/10770 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Zur Ermittlung des Gesamtvermögens sind vom Bruttover-
mögen die Verbindlichkeiten abzuziehen, soweit sie nicht
bei der Wertermittlung bereits Berücksichtigung gefunden
haben. Für die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten, in-
soweit auch für den Umfang der wirtschaftlichen Einheit
und die Abgeltungswirkung des Gesamtwerts, ist auf § 103
BewG abzustellen. Die Vorschrift setzt hinsichtlich der Zu-
gehörigkeit einer Verbindlichkeit zur wirtschaftlichen Ein-
heit des Betriebsvermögens voraus, dass diese nach § 95
Absatz 1 BewG – mithin nach steuerbilanziellen Grundsät-
zen – zum Betriebsvermögen gehört und mit der Gesamtheit
oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens i. S. d. Be-
wertungsgesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang steht.

Zu Absatz 3

Bei Schulden und Verbindlichkeiten, die mit Vermögen im
Zusammenhang stehen, welches selbst nicht der Abgabe un-
terliegt, scheidet eine Abzugsfähigkeit aus. Dies betrifft
zum Beispiel Steuerbefreiungen gemäß § 8, über § 16 die-
ses Gesetzes geregelte inländische Steuerbefreiungen, die
der Vereinfachung dienen oder das ausländische Vermögen
von beschränkt Abgabepflichtigen.

Zu § 4 (Abgabepflichtiges Vermögen bei beschränkter
Steuerpflicht)

Zu Absatz 1

Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf das Ver-
mögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art,
das auf das Inland entfällt. Die Besteuerung knüpft damit an
die Vermögensquelle an. Es gilt das Territorialprinzip.

Zu Absatz 2

Die Regelung gewährt beschränkt Steuerpflichtigen ein An-
tragsrecht auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig.
Ein entsprechender Antrag führt zur Ausweitung der Reich-
weite des Steuerzugriffs auf das Weltvermögen. Der Euro-
päische Gerichtshof hat in der Rechtssache Mattner ent-
schieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Kapital-
verkehrsfreiheit aus Artikel 56 des EG-Vertrags (jetzt Arti-
kel 63 AEUV) verletzt, wenn im Falle einer Schenkung, bei
der sowohl der Schenker als auch der Schenkungsempfän-
ger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU
haben, nur ein geringerer Freibetrag gewährt wird, während
der weitaus höhere Freibetrag berücksichtigt wird, wenn
entweder der Schenker oder der Schenkungsempfänger sei-
nen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Durch den in Absatz 3 Satz 2 möglichen Antrag soll eine
der Rechtssache entsprechende Ungleichbehandlung besei-
tigt werden, indem der beschränkt Steuerpflichte zur unbe-
schränkten Steuerpflicht optieren und somit den höheren
Freibetrag in Anspruch nehmen kann.

Zu § 5 (Sonderfälle abgabepflichtigen Vermögens)

Die Vorschrift dient der Erfassung von Stiftungsvermögen,
welches einen Abgabepflichtigen direkt oder indirekt be-
günstigt. Mit dieser Regelung sollen Besteuerungslücken

Königreich, Teile der USA und der Mitglieder des Com-
monwealth of Nations) errichtet wurden, erfasst werden.

Zu Absatz 1

Für Stiftungen, Vereine und sonstige Vermögensmassen und
Zweckvermögen wird bestimmt, dass deren Vermögen ihren
inländischen Begünstigten direkt zuzurechnen ist. Eine sol-
che transparente Besteuerung folgt der Systematik der Ab-
gabe als einer direkten Abgabe auf die Leistungsfähigkeit
von natürlichen Personen. Stiftungsvermögen erhöht die
Leistungsfähigkeit der natürlichen Personen, auch wenn es
diesen rechtlich nicht direkt zuzurechnen ist. Dieser wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise wird hier der Vorrang ein-
geräumt. Für Stiftungen und Vermögensmassen, deren Sitz
und Ort der Geschäftsleitung sich außerhalb Deutschlands
befinden, ist die transparente Abgabepflicht auch deshalb
notwendig, da sonst eine Umgehung der Abgabe gerade für
die außergewöhnlich Leistungsfähigen möglich wäre. Die
Vorschrift ist angelehnt an eine ähnliche Bestimmung im
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(AStG). Im Gegensatz zu dieser Regelung gilt sie jedoch
auch für das Vermögen von inländischen Stiftungen und
stellt daher keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar (vgl. hierzu die EuGH-Entscheidung C 196-04 vom
12. September 2006 zur Hinzurechnungsbesteuerung).

Zu Absatz 2

Absatz 2 liefert eine Definition der Familienstiftung, die
durch Absatz 3 ergänzt wird. Es handelt sich um eine Stif-
tung, die primär zugunsten von Personen errichtet wurde,
die Teil einer bestimmten Familie sind.

Zu Absatz 3

Absatz 3 erweitert die Zurechnungsregelung auf Unterneh-
merstiftungen. Hierbei handelt es sich um die Anwendung
der Rechtsform Stiftung auf ein Unternehmen. Der Unter-
nehmer muss die Stiftung im Rahmen seines Unternehmens
errichtet haben.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt den Stiftungen unter entsprechenden Voraus-
setzungen Zweckvermögen, Vermögensmassen und Perso-
nenvereinigungen entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 5
KStG gleich. Hierunter fallen andere nichtrechtsfähige Stif-
tungen und Sammelvermögen sowie Trusts.

Zu § 6 (Festsetzungsstichtag)

Die Abgabepflicht sowie das abgabepflichtige Nettover-
mögen werden zu einem Stichtag, der in der Vergangenheit
liegt, festgestellt. Durch diese Stichtagsregelung ist eine
Steuerumgehung etwa durch Verlagerung des Wohnsitzes
faktisch unmöglich. Gleichzeitig darf der Stichtag nicht zu
weit in der Vergangenheit liegen, um möglichst realitäts-
nahe Vermögenswerte zu besteuern. Ein so gewählter Stich-
tag wurde auch beim Lastenausgleich im Jahre 1952 ver-
wandt.

Eine im Ausnahmefall auftretende unbillige Härte aufgrund
des Auseinanderfallens von Bewertungszeitpunkt und In-
geschlossen und insbesondere Trusts, die in Ländern des
Common Law Rechtskreises (insbesondere Vereinigtes

krafttreten des Gesetzes kann über die Härtefallregelung des
§ 12 Absatz 1 dieses Gesetzes korrigiert werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10770

Zu § 7 (Bewertung)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Absatz 1 stellt den Bezug zu den Bewertungsregeln des Be-
wertungsgesetzes her und greift auf die allgemeinen Bewer-
tungsvorschriften zurück Die Vorschrift bestimmt, dass sich
die Bewertung nach den Allgemeinen Bewertungsvorschrif-
ten des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 1 bis 16)
richten soll. Die Bemessungsgrundlage ist für alle Vermö-
gensarten gleich und richtet sich nach dem gemeinen Wert
(=Verkehrswert). Von zentraler Bedeutung sind daher die
Vorschriften der §§ 9, 11 BewG, die den gemeinen Wert
(Verkehrswert, Verkaufswert) als den maßgeblichen Wert-
maßstab bestimmen und Regelungen für die Ermittlung des
gemeinen Werts von Kapitalgesellschaften bestimmen. Das
Bundesverfassungsgericht hat den gemeinen Wert zum zen-
tralen, durch Verfassungsrecht gesicherten Wertansatz für
das Erbschaftsteuerrecht (BStBl II 07, 192) erklärt. Für die
einmalige Vermögensabgabe kann nichts anderes gelten.
Weitere Vorschriften im Bewertungsgesetz werden daher als
Ausprägungen des § 9 BewG verstanden.

Als gemeiner Wert gilt der Preis, der im gewöhnlichen Ge-
schäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts
bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Um-
stände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Un-
gewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu be-
rücksichtigen.

Zu den Vermögensgegenständen, auf die § 9 BewG unmit-
telbar anzuwenden ist, zählen alle beweglichen körperlichen
Gegenstände wie zum Beispiel Hausrat, Kunstgegenstände
und Schmuck. Weiter unterliegen Rechte des gewerblichen
Rechtsschutzes, sofern sie nicht zum Betriebsvermögen
zählen, dem § 9 BewG.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BewG sind die Vermögensgegen-
stände, die eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden,
für die Zwecke der Bewertung zu einem einheitlichen Ob-
jekt zusammenzufassen. Ihr Wert ist, unabhängig davon, aus
wie vielen Einzelgegenständen sich die wirtschaftliche Ein-
heit zusammensetzt, im Ganzen festzustellen. Bedeutung
kommt § 2 BewG in erster Linie für die wirtschaftlichen
Einheiten des Grundbesitzes oder das Betriebsvermögen zu.
An die Stelle der Einzelbewertung tritt grundsätzlich die
Gesamtbewertung durch die Ertragswertmethode oder eine
andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode (z. B. Multi-
plikatorenverfahren).

Zu Satz 2

Satz 2 erklärt die Vorschriften im Bewertungsgesetz, die im
Zuge der Erbschaftsteuerreform die Bewertungsregeln für
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen
und Betriebsvermögen neu fassten und am gemeinen Wert
orientierte Bewertungsregeln einführten, für entsprechend
anwendbar. So soll sichergestellt werden, dass die Bewer-
tungen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
erfolgen.

Zu den Absätzen 2 bis 5

können diese Werte zugrunde gelegt werden. Die Bewer-
tungsentscheidung gilt für den jeweiligen Einzelfall, kann
aber einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Wertfest-
stellung für denselben Anteil unverändert zugrunde gelegt
werden, wenn sich die für die erste Bewertung maßgebli-
chen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben;
§ 151 Absatz 3 Satz 1 BewG. Die Wertfeststellung wird un-
abhängig vom Steuerbescheid getroffen und ist mit Rechts-
behelfen selbständig angreifbar; § 155 BewG.

Zu Absatz 6

Wenn § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG die geson-
derte Feststellung von Grundbesitzwerten vorschreibt und
wenn die §§ 157 ff. BewG besondere Vorschriften für die
Bewertung von Grundbesitz vorsehen, dann ist damit je-
weils nur der inländische Grundbesitz gemeint. Die Bewer-
tung von ausländischem Grundbesitz richtet sich dagegen
nach den §§ 31 und 9 BewG. Ausländischer Grundbesitz ist
im Ausland belegener Grundbesitz. Unterschiede in der Be-
wertung gibt es grundsätzlich nicht, da für beide der ge-
meine Wert maßgeblich ist. Die verbleibenden Unterschiede
sind im Wesentlichen Unterschiede des Verfahrens. Der ge-
meine Wert von Auslandsgrundbesitz kann freier geschätzt
werden. Auch für ausländisches Betriebsvermögen wird der
Ansatz zum gemeinen Wert vorgeschrieben. Als auslän-
disches Betriebsvermögen hat jedes Betriebsvermögen zu
gelten, das nicht die Kriterien des § 121 Nummer 3 BewG
erfüllt. Abgestellt wird darauf, wo das Gewerbe betrieben
wird. Ein ausländisches Unternehmen, das im Inland tätig
wird, hat für sein inländisches Wirken eine inländische Be-
triebsstätte, so dass Inlandsvermögen eingesetzt wird. Ein
inländisches Unternehmen, das im Ausland tätig wird, ver-
wendet für die Auslandstätigkeit ausländisches Betriebsver-
mögen.

Zu § 8 (Steuerbefreiungen)

§ 8 sieht für bestimmte Ansprüche eine Befreiung vor. Die
Vorschrift ist an den früher geltenden § 111 des Bewer-
tungsgesetzes sowie an § 13 Absatz 1 Nummer 7 und 8 des
Erbschaftsteuergesetzes angelehnt. Freigestellt werden Ver-
mögensbereiche der privaten und gesetzlichen Vorsorge.
Die Steuerbefreiung dient einer Freistellung der Beträge,
die für die eigene Altersvorsorge dienen. Diese stellen keine
außerordentliche Leistungsfähigkeit dar und sollen daher
nicht der Abgabe unterliegen. Weiterhin sind diese Ansprü-
che in ihrer Verwendung beschränkt. Sie sind nicht vererb-
bar, nicht veräußerbar und an die Person geknüpft. Dies
heißt, dass es sich um vollständig illiquides Vermögen han-
delt, auf das der Abgabepflichtige nicht zugreifen kann.
Eine Abgabepflicht würde daher bedeuten, dass die auf die
Ansprüche entfallende Abgabe aus anderem Vermögen ge-
tilgt werden müsste. Hinzu kommt, dass die Realisierung
der Ansprüche an bestimmte Voraussetzungen (z. B. Errei-
chen des Rentenalters) geknüpft sind, deren Eintreten im
Entstehungszeitpunkt der Abgabe ungewiss ist. Insofern
dient die Freistellung dieser Ansprüche auch der Vereinfa-
chung. Eine Bewertung von Anwartschaften ist im Bewer-
tungsgesetz derzeit nicht geregelt, würde die Schaffung ein
Mitteilungsverfahren bei den Trägern dieser Altersvorsorge-
systeme voraussetzen und müsste dem Umstand Rechnung
Soweit nach dem fünften Abschnitt des Bewertungsgesetzes
(§§ 151 ff. BewG) gesonderte Wertfeststellungen erfolgen,

tragen, dass die Ansprüche nicht liquide und ihre Realisie-
rung ungewiss ist.

Drucksache 17/10770 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 9 (persönlicher Freibetrag)

Zu Absatz 1

Um zu gewährleisten, dass nur außergewöhnlich leistungs-
fähige Vermögen steuerpflichtig sind, erhalten alle Abgabe-
pflichtigen einen hohen persönlichen Freibetrag, der nicht
der Besteuerung unterliegt. Zusätzlich erhalten Kinder, die
nicht über eigenes Vermögen verfügen, einen Freibetrag,
der hälftig den Elternteilen zugerechnet wird.

Zusätzlich geht mit dem Freibetrag von 1 Mio. Euro eine
Verwaltungsvereinfachung einher, da auf eine Wertermitt-
lung bei kleinen und mittleren Vermögen verzichtet wird.

Zu Absatz 2

Der Freibetrag für Kinder verwirklicht das Familienprinzip,
das aus Artikel 6 Absatz 1 GG folgt: Bei der typisierenden
Festlegung des der individuellen Lebensgestaltung dienen-
den Vermögensbestandes ist auch zu berücksichtigen, dass
Kinder aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihre El-
tern an deren Vermögensverhältnissen und Lebensgestal-
tung teilhaben und insoweit auch der individuelle Lebenszu-
schnitt der Familie erweitert wird.

Das Vermögen, über das die Kinder selbst verfügen, wird
freibetragsmindernd berücksichtigt.

Zu Absatz 3

Bei der Veranlagung einer beschränkt steuerpflichtigen na-
türlichen Person bleiben 100 000 Euro abgabefrei.

Zu Absatz 4

Mit dem Freibetrag soll die Schonung kleiner und mittlerer
Vermögen sichergestellt werden. Vermögen oberhalb der
Freibeträge benötigt eine solche Schonung nicht, daher sind
die Freibeträge degressiv ausgestaltet. Eine Abschmelzrege-
lung trägt der Vermögensabgabe nach der Leistungsfähig-
keit Rechnung. Der Freibetrag mindert sich um 100 Prozent
des den Freibetrag übersteigenden Betrags.

Zu § 10 (Freibetrag für Altersvorsorgevermögen)

Neben dem persönlichen und dem Kinderfreibetrag gibt es
einen Freibetrag für das Altersvorsorgevermögen. Er beträgt
maximal 380 000 Euro und ist an einer hohen Anwartschaft
der gesetzlichen Rente ausgerichtet. Zweck der Regelung ist
es, Abgabepflichtige, die keine Ansprüche aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung oder vergleichbare Pensionsan-
prüche haben, davor zu bewahren, Vermögen, das sie für die
Altersvorsorge bestimmt haben, vorher für die Vermögens-
abgabe einsetzen zu müssen. Beamten, Richtern und Freibe-
ruflern in Versorgungswerken wird der Freibetrag somit
nicht gewährt.

Begünstigtes Vermögen liegt dann vor, wenn es durch die/
den Abgabepflichtige/n subjektiv zur Altersvorsorge be-
stimmt und die Zweckbestimmung glaubhaft ist. Das Al-
tersvorsorgevermögen kann zum Beispiel in Form von Le-
bens- oder Rentenversicherungen, Sparguthaben, Wertpa-
pieren, Aktien oder Immobilien vorliegen. Entscheidend ist,
dass es vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt be-
zeichnet wird und sich diese Bestimmung auch aus den äu-
ßeren Umständen ergibt.

Um dies aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem
künftig zu erwartenden Rentenniveau von circa 43 Prozent
zu erreichen, müssen Einzahlungen vorliegen, die in etwa
der heutigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 5 600 Euro monatlich ent-
sprechen. Es handelt sich um einen hohen Anspruch an die
gesetzliche Rentenversicherung.

Zu § 11 (Freibetrag für Betriebsvermögen)

Zu Absatz 1

Bezogen auf das gesamte Vermögen der Bevölkerung hat
das Betriebsvermögen nur einen Anteil von weniger als ei-
nem Drittel. Jedoch ist hier die Vermögenskonzentration auf
Wenige besonders stark ausgeprägt. Circa 90 Prozent aller
Personen verfügen über weniger als vier Prozent des gesam-
ten Betriebsvermögens. Derartige Betriebe sind in besonde-
rer Weise gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflich-
tet und unterliegen deshalb einer gesteigerten rechtlichen
Bindung. Betrieblich gebundenes Vermögen ist in seiner
Verfügbarkeit beschränkter als anderes Vermögen. Infolge-
dessen entspricht die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen nicht in vollem Umfange seinem beste-
henden Vermögen. Teile eines betrieblichen Vermögens las-
sen sich oft nur schwer und unter finanziellen Verlusten zu
Geld machen. Gerade der betriebliche Zusammenhang ver-
schiedener Wirtschaftsgüter macht ihren Wert aus. Außer-
dem gilt es zu vermeiden, dass Betriebsinhaber notwendige
Investitionen zurückstellen müssen, um die anfallende
Steuer aus dem Betriebsvermögen zu zahlen. Bei einem
vollkommenen Kapitalmarkt sind diese Probleme nicht zu
erwarten. Gerade bei kleineren betrieblichen Vermögen
können aber Restriktionen auf den Kapital- und Kredit-
märkten auftreten, die im Ergebnis bewirken, dass Investiti-
onen von einer ausreichend vorhandenen Innenfinanzierung
abhängen. Daher wird für Betriebsvermögen ein Freibetrag
in Höhe von 5 Mio. Euro aus Gründen der Gemeinwohlbin-
dung der Unternehmen, der Arbeitsplatz- und Liquiditätser-
haltung gewährt. Ein Freibetrag ist einer quotalen Verscho-
nung von Betriebsvermögen in jedem Fall vorzuziehen, da
er die Möglichkeit von Liquiditätsproblemen zielgenau auf
kleinere betriebliche Vermögen konzentriert und bei sehr
großen Betriebsvermögen, bei denen Investitionen in der
Regel nicht von einem Einkommenseffekt abhängen, keine
darüber hinausgehenden Vergünstigungen gewährt.

Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung,
die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuerge-
genstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann
eine solche Steuerentlastung dennoch vor dem Gleichheits-
satz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dadurch das
wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des Steuerpflichti-
gen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken
will. (BVerfG in NJW 1995, 2615 (2619)). Es ist dem Ge-
setzgeber nicht verwehrt, bezüglich des Vermögens eine un-
terschiedliche Behandlung der einzelnen Vermögensgegen-
stände vorzunehmen. Er darf auch außerfiskalische Förde-
rungs- und Lenkungsziele verfolgen. Zwar bleibt er auch
hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber
nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Ge-
sichtspunkten, also nicht willkürlich, verteilen darf. Sachbe-
Dieser Freibetrag wurde ermittelt, indem eine Rente von
monatlich 2 400 Euro über 18,5 Jahre kapitalisiert wurde.

zogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfange zu.
Schon in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 wies das

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10770

Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die wirtschaftli-
che Existenz bestimmter Betriebe durch die finanzielle Be-
lastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer gefährdet sein
könnte.

Ziel ist es, die klein- und mittelständischen Betriebe im In-
teresse offener Märkte und hoher Wettbewerbsintensität zu
fördern. Um den Erhalt von Arbeitsplätzen nicht zu gefähr-
den, müssen Betriebe vor kurzfristig hohen Belastungen ge-
schützt werden. Allen Betrieben wird eine Verschonung an-
geboten, die ihre Liquidität schützt, Investitionen nicht ver-
hindert und Arbeitsplätze sichert, indem sie die Belastung
mit der Vermögensabgabe planbar und verkraftbar macht.

Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit von Wirtschafts-
gütern zum Betriebsvermögen ergeben sich grundsätzlich
aus § 95 Absatz 1 BewG. Maßgeblich ist zuvorderst der er-
tragsteuerliche Betriebsvermögensbegriff. Land- und forst-
wirtschaftliches Vermögen wird für Zwecke der Vermö-
gensabgabe dem Betriebsvermögen gleichgestellt.

Zu Absatz 2

Das Bundesverfassungsgericht bemängelte in seiner Ent-
scheidung vom 7. November 2006 unter anderem die Mög-
lichkeit der gezielten Ausnutzung von Begünstigungen für
betriebliches Vermögen, beispielsweise durch kurzfristige
Einlage privat gehaltener Wirtschaftsgüter in das Unterneh-
men. Daher soll sogenanntes Verwaltungsvermögen von der
Freibetragsregelung ausgenommen werden. Absatz 2 regelt,
dass der Freibetrag nicht für Verwaltungsvermögen gewährt
wird. Eine anteilige Kürzung des Freibetrags für das Be-
triebsvermögen anhand des Verhältnisses von Verwaltungs-
vermögen zum gesamten Vermögen des Betriebs soll jedoch
nicht vorgenommen werden. Die Aufteilung des betriebli-
chen Vermögens führt demnach nur zu einem geringeren
Freibetrag, wenn das Betriebsvermögen, welches nicht zum
Verwaltungsvermögen zählt, geringer ist als der Freibetrag
nach Absatz 1. Damit wird erreicht, dass die Höhe des Frei-
betrags unabhängig davon ist, ob das Verwaltungsvermögen
im Betriebs- oder im Privatvermögen gehalten wird. Satz 2
besagt, dass eine Aufteilung unterbleiben kann, wenn der
Anteil des Verwaltungsvermögens nur geringfügig ist. In
diesem Fall kann der Freibetrag auch für das Verwaltungs-
vermögen gewährt werden. Die Regelung dient der Verein-
fachung, weil der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht
gesondert festgestellt werden muss, wenn er ganz offen-
sichtlich vernachlässigbar ist.

Zu Absatz 3

Es wird geregelt, welche Vermögensteile zum Verwaltungs-
vermögen gehören. Die Regelungen lehnen sich an die Re-
gelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und pas-
sen diese für die Vermögensabgabe an. Zum Verwaltungs-
vermögen gehören demnach unter anderem Grundstücke,
die nicht dem eigenen Betrieb dienen, Anteile an Kapitalge-
sellschaften, wenn der Anteil am Kapital 25 Prozent nicht
übersteigt, andere Beteiligungen, soweit diese Unternehmen
ihrerseits aus Verwaltungsvermögen bestehen, Finanzanla-
gen, Zahlungsmittel und Kunstgegenstände. Wie auch im
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist die Aufzählung
abschließend. Hervorzuheben ist hier lediglich die Erweite-
rung der Nummer 4 um Zahlungsmittel, Sichteinlagen,

tungsmodell der sogenannten Cash-GmbH in der Erbschaft-
steuer zu beenden. Gleichzeitig wurde aus Verein-
fachungsgründen bestimmt, dass ein Wert von bis zu
10 Prozent am gesamten gemeinen Wert des Betriebes un-
schädlich ist und dass Forderungen, die direkt aus der unter-
nehmerischen Tätigkeit des Betriebes stammen von der Vor-
schrift ausdrücklich nicht erfasst sind.

Zu Absatz 4

Es wird geregelt, wie sich der Anteil des Verwaltungsver-
mögens am gesamten Betriebsvermögen bestimmt. Die Vor-
schrift wurde aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
übernommen. Weil im Rahmen der Vermögensabgabe aber
bis auf die 10-Prozent-Vereinfachung des Absatzes 2 Satz 2
auf Schwellenwerte für die Gewährung der Begünstigung
verzichtet wurde, ist ihre Bedeutung als geringer anzusehen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die gesonderte und einheitliche Feststellung
der Werte für das Betriebsvermögen und das darin enthal-
tene Verwaltungsvermögen für alle betrieblichen Vermögen.
Damit wird sichergestellt, dass für Zwecke der Vermögens-
abgabe das gesamte betriebliche Vermögen bewertet und
das Verwaltungsvermögen festgestellt wird.

Zu Absatz 6

Es werden weitere Voraussetzungen für die Gewährung des
Freibetrags nach Absatz 1 und die besondere Härtefallrege-
lung des § 13 Absatz 2 eingeführt. Die abschließende Auf-
zählung von Verwaltungsvermögen führt schon in der beste-
henden Erbschaft- und Schenkungsteuer zu Problemen, da
so nicht sichergestellt werden kann, dass die Begünstigung
auf das Vermögen begrenzt wird, dass als förderungswürdig
angesehen wird.

Daher wird geregelt, dass ein nicht aktiv tätiger Betrieb
nicht in den Genuss des Freibetrags und der Regelung nach
§ 13 Absatz 2 kommen soll. Die Abgrenzung von aktiv und
nicht aktiv tätigen Betrieben soll nach § 16 des Gesetzes er-
folgen. Es sind aber beispielhaft und nicht abschließend be-
reits Tatbestandsmerkmale genannt, die dazu führen, dass
ein Betrieb nicht aktiv tätig ist. Satz 2 Nummer 1 bestimmt,
dass Betriebe deren Einkünfte ganz oder zum überwiegen-
den Teil bei einer Betätigung im Privatvermögen zu den
Überschusseinkünften des Einkommensteuergesetzes zäh-
len würden, als nicht aktiv tätig anzusehen sind. Hiermit soll
z. B. die private Vermögensverwaltung oder die Vermietung
von Wohnungen aus dem Anwendungsbereich des Betriebs-
vermögensfreibetrags ausgeschlossen werden. Nummer 2
regelt als ein weiteres Beispiel den Fall, dass ein Unterneh-
men zwar über einen vergleichbar hohen Wert verfügt, aber
es kaum zu einer Beschäftigung kommt. Die Begünstigung
des Betriebsvermögens begründet sich in besonderer Weise
aus der Gemeinwohlverpflichtung, die auch aus der Schaf-
fung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen abgeleitet wird.
Hier wird sichergestellt, dass – im Gegensatz zur Verscho-
nungsregel im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, die
bei wenigen Beschäftigten praktisch voraussetzungslos ge-
währt wird – eine Begünstigung dann ausscheidet, wenn ein
Unternehmen nicht in diesem Sinne dem Gemeinwohl
Bankguthaben und andere Forderungen, die notwendig ist,
um das auch vom Bundesfinanzhof beschriebene Gestal-

dient. Ein beispielhafter Anwendungsfall wäre z. B. ein
Schiffsfonds.

Drucksache 17/10770 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Absatz 7

Der Anwendungsbereich der Begünstigung des Betriebsver-
mögens umfasst auch Vermögen, das einer Betriebstätte in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient.

Zu Absatz 8

Die Vermögensabgabe richtet sich an der Leistungsfähigkeit
der Abgabenpflichtigen, mithin der natürlichen Person, aus.
Daher wird klargestellt, dass der Freibetrag für Betriebsver-
mögen auf Ebene der natürlichen Person auf 5 Mio. Euro
begrenzt wird und nicht etwa mehrfach in Anspruch genom-
men werden kann, wenn der Abgabepflichtige an mehreren
betrieblichen und land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
beteiligt ist.

Zu § 12 (Höhe der Abgabeschuld)

Die Höhe der einmaligen Vermögensabgabe wird bestimmt
durch die Anwendung eines Prozentsatzes auf den Betrag
des abgabepflichtigen Vermögens. Die einmalige Vermö-
gensabgabe muss so ausgestaltet sein, dass das zur Finan-
zierung der Krisenlast nötige Aufkommen erzielt wird. Die
in dieser Regelung normierte Höhe der Abgabenschuld ent-
spricht diesen Vorgaben. Die tatsächlichen Kosten der Fi-
nanzkrise werden derzeit auf mindestens 115 Mrd. Euro be-
ziffert. Nach diesen Kosten wurde die allgemeine Vermö-
gensabgabe konzipiert. Sie wird zu einem Aufkommen von
etwa 100 Mrd. Euro führen; damit sind die Kosten der Fi-
nanzkrise weitgehend abgedeckt. Der Abgabesatz wird so
gewählt, dass das verfassungsrechtlich garantierte Recht der
Länder auf Erhebung einer laufenden Vermögensteuer nicht
unterminiert wird.

Zu § 13 (Entrichtung in Jahresbeträgen)

Zu Absatz 1

Zur Vermeidung von Vermögensverlusten wird die Abgabe
nicht sofort und vollständig fällig. Grundsätzlich soll es
möglich sein, die Abgabepflicht aus dem Vermögensertrag
zu finanzieren. Die Finanzierungslast wird daher auf zehn
Jahre zu gleichen Teilen verteilt.

Zu Absatz 2

Die Abgabepflichtigen erhalten die Möglichkeit der freiwil-
ligen vorzeitigen Ablösung der Abgabeschuld. In dieser
Form erhalten sie einen Abschlag auf den Ablösebetrag, ge-
wissermaßen einen Rabatt. Der Abschlag wird durch die
Abzinsung der noch bestehenden Abgabeschuld ermittelt.
Für die Berechnung des Abschlags wird ein Abzinsungssatz
von 5,5 Prozent zugrunde gelegt.

Zu § 14 (Härtefallregelung)

Zu Absatz 1

Die Regelung bietet die Möglichkeit mit Ausnahmesitua-
tionen, in denen die strikte Anwendung des Gesetzes zu un-
billigen Ergebnissen führen würde, flexibel umzugehen. Die
Vorschrift ist allgemein gehalten, um viele unterschiedliche
Sachverhalte erfassen und berücksichtigten zu können.
Dazu können z. B. nachträgliche erhebliche Wertverluste

kurzfristig in Deutschland hatten, im Übrigen aber keinerlei
Verbindung zu Deutschland aufweisen und bei denen es
eine unbillige Härte darstellen würde, wenn ihr gesamtes
Weltvermögen der Vermögensabgabe unterworfen würde.

Zu Absatz 2

Dieser Absatz nennt konkret ein Beispiel für Betriebsver-
mögen, bei dem ein Härtefall gegeben ist. Eine Substanzbe-
steuerung soll grundsätzlich vermieden werden. Insbeson-
dere bei Betriebsvermögen gilt es, diese Gefahr so gering
wie möglich zu halten. Im Regelfall wird dies durch die Er-
tragsbewertung bereits erreicht, da ein Betrieb mit geringen
Erträgen auch nur einen geringen Vermögenswert hat. Da
laut dem Bewertungsgesetz der Substanzwert aber die Un-
tergrenze für den Wertansatz darstellt, kann es zu einer hö-
heren Belastung kommen. Außerdem kann sich der vergan-
genheitsorientierte Ertragswert im Einzelfall als zu hoch er-
weisen, etwa wenn das Unternehmen in die Krise gerät. Da-
her wird beim Betriebsvermögen anteilig die jährliche
Abgabe auf Antrag des Abgabepflichtigen auf maximal
35 Prozent des laufenden Jahresertrags vor Steuern be-
grenzt. Liegt eine höhere jährliche Teilabgabeschuld vor,
wird der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und dem be-
rechneten Höchstbetrag auf die Abgabeschuld des darauf-
folgenden Jahres hinzugerechnet. Eine am Ende des Raten-
zeitraums bestehende Restschuld wird erlassen. In diesen
Fällen ist es offenkundig, dass der ursprüngliche Wertansatz
nicht dem Verkehrswert des Betriebsvermögens entspricht
und ein Erlass der Restschuld daher gerechtfertigt ist. Eine
Begrenzung dieses konkreten Härtefalls auf Betriebsvermö-
gen ist gerechtfertigt, da keine andere Vermögensart durch
derartig stark schwankende Ertragssituationen bei gleichzei-
tiger relativer Illiquidität (schwere kurzfristige Veräußerbar-
keit) gekennzeichnet ist.

Zu Absatz 3

Der Nettovermögensertrag errechnet sich nach § 202 des
Bewertungsgesetzes.

Zu § 15 (Erklärungspflicht)

Bei Abgabepflichtigen tritt die gesetzliche Pflicht zur Ab-
gabe einer Erklärung ein, wenn das Gesamtvermögen eine
Million Euro, bei beschränkt Abgabepflichtigen das In-
landsvermögen 100 000 Euro übersteigt. Ungeachtet dessen
besteht eine Erklärungsabgabepflicht, wenn von der
Finanzbehörde dazu aufgefordert wird. Weiterhin wird die
Frist für die Abgabe der Erklärung bestimmt und geregelt,
dass die Erklärung ein Verzeichnis aller zum Gesamtvermö-
gen gehörenden Gegenstände und die erforderlichen An-
gaben zur Wertermittlung enthalten muss. Die Richtigkeit
der Angaben ist mit einer eigenhändigen Unterschrift zu be-
stätigen.

Zu § 16 (Besondere Bestimmungen)

Die Vorschrift bestimmt, dass für die Vermögensabgabe die
von Deutschland abgeschlossenen Abkommen zur Vermei-
dung von Doppelbesteuerung nicht anzuwenden sind. Die
Vermögensabgabe wird aufgrund einer Sondersituation ein-
malig erhoben und stellt keine laufende Besteuerung dar.
Sie soll die gesamte Leistungsfähigkeit der unbeschränkt
des Vermögens ebenso in Betracht kommen wie eine Rege-
lung für Personen, die nur zum Stichtag ihren Wohnsitz

Abgabepflichtigen erfassen, die sich auch auf das im Aus-
land belegene Vermögen erstreckt. Daher sollen insbeson-

Deutscher Bundestag – 17. rucksache 17/10770
Wahlperiode – 15 – D

dere Steuerfreistellungen von im Ausland belegenem Ver-
mögen, die für die laufende Vermögensteuer vereinbart
wurden, keine Wirkung auf die Abgabe entfalten. In den
meisten Ländern existieren zudem auch keine der Vermö-
gensabgabe vergleichbaren Steuern und Abgaben. Eine
Freistellung würde daher zu einer doppelten Nichtbesteue-
rung dieses Vermögens führen, die nicht gewollt ist. Sollten
andere Staaten ebenfalls Vermögensabgaben einführen, um
die Belastungen aus Finanz-, Wirtschafts- und Eurokrise zu
finanzieren, können unbillige Härten bei einer Doppelbelas-
tung dieses Vermögens auch über eine Anwendung der Här-
tefallregelung des § 14 vermieden werden.

Zu § 17 (Ermächtigungen)

Die Regelung ermächtigt zum Erlass von Durchführungs-
verordnungen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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