BT-Drucksache 16/7025

Rentenrechtliche Anerkennung für fehlende Zeiten von Land- und Forstwirten, Handwerkern und anderen Selbständigen sowie deren mithelfenden Familienangehörigen aus der DDR

Vom 7. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7025
16. Wahlperiode 07. 11. 2007

Antrag
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Gregor Gysi, Klaus Ernst, Dr. Dietmar
Bartsch, Dr. Lothar Bisky, Roland Claus, Dr. Dagmar Enkelmann, Lutz Heilmann,
Cornelia Hirsch, Dr. Barbara Höll, Dr. Lukrezia Jochimsen, Katja Kipping,
Jan Korte, Katrin Kunert, Dr. Gesine Lötzsch, Kersten Naumann, Petra Pau,
Bodo Ramelow, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert,
Dr. Petra Sitte, Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich, Sabine
Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Rentenrechtliche Anerkennung für fehlende Zeiten von Land- und Forstwirten,
Handwerkern und anderen Selbständigen sowie deren mithelfenden
Familienangehörigen aus der DDR

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Für Land- und Forstwirte, Handwerker und andere Selbständige sowie vor allem
deren mithelfende Familienangehörige entstand mit der nur übergangsweisen
Anerkennung (1. Januar 1992 bis maximal 31. Dezember 1996) von DDR-
typischen und mit bundesdeutschen Verhältnissen nicht vergleichbaren Sachver-
halten eine Überführungslücke im Rentenrecht, die sozial ungerecht ist und
finanziell schwierige Lebenslagen im Ruhestand hervorbringt. Hier besteht
gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

bis spätestens 30. Juni 2008 eine gesetzliche Regelung vorzulegen, die Zeiten,
in denen Versicherte in der DDR

a) vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsge-
nossenschaft waren,

b) in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als mithelfende Fami-
lienangehörige selbständiger Land- und Forstwirte tätig waren oder

c) in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als Selbständige oder
deren mitarbeitende Ehegatten tätig gewesen sind,

als Zeiten versicherungspflichtiger Tätigkeit (beispielsweise in § 233a des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI) anerkennt.

Berlin, den 7. November 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/7025 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Zeiten von Land- und Forstwirten, Handwerkern und anderen Selbständigen so-
wie deren mithelfenden Familienangehörigen, die nach DDR-Recht rentenwirk-
sam wurden, fanden im Prozess der Rentenüberleitung Eingang in den Artikel 2
„Übergangsrecht nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets“ – hier in § 19
Abs. 2 Nr. 2, 14 und 15 des Rentenüberleitungsgesetzes. Damit wurden sie aber
nur für die Vergleichsrentenberechnung nach DDR-Recht angewendet, die für
Personen mit Zusatzversorgungen bis 31. Dezember 1993 und für sozialver-
sicherungspflichtig und in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versi-
cherte bis 31. Dezember 1996 galt. Seither fallen diese Zeiten bei Rentenneuein-
tritten ersatzlos weg.

Es handelt sich vor allem um Zeiten von Berufstätigkeit in Unternehmen außer-
halb der dominierenden Wirtschaftsformen, für die in frühen Jahren der DDR
(1946 bis 1970) keine Versicherungspflicht bestand. Betroffen sind vor allem
Frauen, die mithelfende Familienangehörige waren. Da diese Zeiten nach bun-
desdeutschem Recht versicherungspflichtig sind, wurden sie 1990 von der
Volkskammer der DDR als rentenrechtlich wirksam bestimmt („Verordnung
über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversiche-
rung“, zuletzt geändert durch die „Verordnung vom 28. Juni 1990 über die Än-
derung und Aufhebung von Rechtsvorschriften“). Damit war es erklärter Wille
des DDR-Gesetzgebers, diese Sachverhalte anzuerkennen. Der praktizierte er-
satzlose Wegfall wird als Entwertung von Erwerbsbiografien gewertet, ist sozial
ungerecht und deshalb gesetzgeberisch zu korrigieren.

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