BT-Drucksache 16/5239

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes

Vom 8. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5239
16. Wahlperiode 08. 05. 2007

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Hans-Peter Uhl, Kristina Köhler
(Wiesbaden), Ralf Göbel, Günter Baumann, Clemens Binninger, Helmut Brandt,
Reinhard Grindel, Hans-Werner Kammer, Alois Karl, Hartmut Koschyk, Stephan
Mayer (Altötting), Michaela Noll, Beatrix Philipp, Klaus Riegert, Dr. Norbert
Röttgen, Ingo Wellenreuther, Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und der
Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Fritz Rudolf Körper, Maik Reichel, Klaus Uwe Benneter,
Dr. Michael Bürsch, Sebastian Edathy, Siegmund Ehrmann, Gabriele Fograscher,
Martin Gerster, Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann (Wackernheim),
Frank Hofmann (Volkach), Gerold Reichenbach, Olaf Scholz, Rüdiger Veit,
Dr. Dieter Wiefelspütz, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des
Bevölkerungsstatistikgesetzes

A. Problem und Ziel

In der öffentlichen Debatte zur demographischen Entwicklung gewinnen die
Themen „niedrige Geburtenrate“ und „zunehmende Kinderlosigkeit“ an Bedeu-
tung. Diese Diskussion erfordert eine gesicherte Datenlage, die derzeit nicht
vorhanden ist. Die Frage nach der Zahl der Kinder einer Frau ist nicht Bestand-
teil des Fragenkatalogs beim jährlich stattfindenden Mikrozensus. Die Standes-
ämter wiederum erfassen und melden gemäß Bevölkerungsstatistikgesetz die
Zahl und Reihenfolge der Geburten einer Frau nur innerhalb einer Ehe.

Angaben zur Anzahl der Kinder pro Frau, zur Geburtenfolge und zum Geburten-
abstand stellen demographische Grundinformationen dar, die für Bevölkerungs-
vorausberechnungen, für die Erforschung der Gründe von Kinderlosigkeit und
insbesondere für eine zielgerichtete Familien- und Sozialpolitik von großer Be-
deutung sind. Sie werden in fast allen Industrieländern erhoben.

B. Lösung
Im Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005) wird das Merkmal „Zahl der gebore-
nen Kinder“ aufgenommen. Es soll bei Frauen zwischen 15 und 75 Jahren alle
vier Jahre erfragt werden. Die entsprechende Frage unterliegt nicht der Aus-
kunftspflicht.

Aufgrund des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BevStatG) soll bei einer Geburt
die gesamte Geburtenfolge für alle Kinder der Mutter, unabhängig davon, ob sie
in oder außerhalb einer Ehe geboren wurden, erfragt werden.

Drucksache 16/5239 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

1. Keine Änderung der derzeitigen Rechtslage. Das bedeutet, dass die Daten-
lage sich nicht verbessert und das Ausmaß der Kinderlosigkeit in Deutsch-
land weiterhin nur geschätzt werden kann.

2. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 durch Rechtsverordnung. Dafür
müsste ein anderes im Gesetz vorhandenes Merkmal gestrichen werden.
Viele Merkmale beruhen jedoch auf EU-Recht oder dienen als Basisdaten für
den Mikrozensus und können somit nicht gestrichen werden. Des Weiteren
sind im letzten Gesetzgebungsverfahren die darüber hinausgehenden Merk-
male bereits auf das Notwendige reduziert worden. Für die Streichung eines
weiteren Merkmals sind daher keine praktikablen Lösungsvorschläge zu er-
warten.

3. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 im Rahmen der Gesetzesneufas-
sung zum Jahr 2013. Das geltende Gesetz ordnet Erhebungen nur bis zum
Jahr 2012 an, anschließend wird eine neue gesetzliche Grundlage erforder-
lich sein, die die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Ände-
rung berücksichtigen könnte. Eine Verbesserung der Datenlage würde sich
dadurch um mehrere Jahre verzögern.

4. Die vorgeschlagene Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes könnte zu
einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Das Bevölkerungsstatistik-
gesetz wird im Laufe dieses Jahres auf Grund von EU-Recht geändert werden
müssen. Die jetzt vorgeschlagene Änderung könnte in dieses Änderungsge-
setz aufgenommen werden. Die Regelung der Geburtenfrage im Zusammen-
hang mit einer Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 ist jedoch wegen
des inhaltlichen Zusammenhangs angezeigt.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Für die Durchführung dieses Gesetzes entstehen keine bezifferbaren Kosten.

Die Aufnahme einer zusätzlichen Frage in den Fragebogen des Mikrozensus
verursacht bei den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder keine Kos-
ten, die beziffert werden könnten. Der Fragebogen ist für jedes Jahr neu zu kon-
zipieren, da in jedem Jahr andere Zusatzfragen anfallen. Die in diesem Gesetz
vorgesehene zusätzliche Frage verursacht insoweit keine bezifferbaren Kosten.

Bei der Beantwortung des Fragebogens im Rahmen der Mikrozensuserhebung
durch die befragten Personen fällt die zusätzliche Frage zeitlich nicht ins Ge-
wicht, so dass auch hier den statistischen Ämtern keine bezifferbaren Kosten
entstehen.

Die Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes verursacht ebenfalls keine
Kosten, die beziffert werden könnten. Da bei der Geburt eines Kindes bereits
Auskünfte zu erteilen und von den Standesbeamten an die statistischen Ämter
weiterzuleiten sind, verursacht eine zusätzliche Frage bei allen Beteiligten keine
bezifferbaren Kosten.

E. Sonstige Kosten

Keine. Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für kleine

und mittlere Unternehmen, keine Kosten, da Unternehmen von diesem Gesetz
nicht betroffen sind.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5239

F. Bürokratiekostenmessung

a) Informationspflichten für die Wirtschaft

Keine

b) Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

Anzahl: zwei

Betroffene Kreise: Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren sowie die Anzeigenden
einer Geburt

Häufigkeit: einmalig

Erwartete Mehrkosten: nicht bezifferbar; allenfalls geringfügig, da es sich um
eine zusätzliche Frage im Rahmen von bereits bestehenden Abfragen handelt

Erwartete Kostenreduzierung: keine

c) Informationspflichten für die Verwaltung

Anzahl: eine

Betroffene Kreise: Standesämter

Häufigkeit: bei jeder Geburtsanzeige einmalig

Erwartete Mehrkosten: nicht bezifferbar; allenfalls geringfügig, da im Rahmen
einer bereits vorgesehenen Übermittlung eine zusätzliche Antwort zu übermit-
teln ist

Erwartete Kostenreduzierung: keine

2. für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren:

Zahl der lebend geborenen Kinder.“

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Berlin, den 8. Mai 2007

Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion
Dr. Peter Struck und Fraktion
Drucksache 16/5239 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des
Bevölkerungsstatistikgesetzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

§ 4 Abs. 5 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni
2004 (BGBl. I S. 1350) wird wie folgt gefasst:

„(5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit
einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Ab-
stand von vier Jahren erfragt:

1. für Schüler, Studenten und Erwerbstätige:

Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Aus-
bildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Lage der
Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes
Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand für den
Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Statistik der
Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung

des Bevölkerungsstandes

Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I
S. 308), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März
2002 (BGBl. I S. 1186), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Bevölke-
rungsstatistikgesetz – BevStatG)“ angefügt.

2. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) Geburtstag des vorangegangenen Kindes der Mutter
und Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder der
Mutter;“.

3. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 3

schwer verwirklichen (Änderung des MZG 2005 durch gelt.
Rechtsverordnung) oder könnten erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen (Änderung des MZG 2005 zum Jahr
2013). Die Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes in

b) Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 MZG 2005-E wird eine Informations-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5239

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

In der politischen und öffentlichen Debatte zur demogra-
phischen Entwicklung nehmen die niedrige Geburtenrate
sowie eine vermehrte Kinderlosigkeit zunehmend einen
breiteren Raum ein. Diese Diskussion erfordert jedoch eine
gesicherte Datenlage, die derzeit nicht vorhanden ist. Die
Frage nach der Zahl der Kinder einer Frau ist nicht Bestand-
teil des Fragenkatalogs beim jährlich stattfindenden Mikro-
zensus. Die Standesämter wiederum erfassen und melden
gemäß Bevölkerungsstatistikgesetz die Zahl und Reihen-
folge der Geburten einer Frau nur innerhalb einer Ehe.

Angaben zur Anzahl der Kinder pro Frau, zur Geburtenfolge
und zum Geburtenabstand stellen demographische Grundin-
formationen dar, die für Bevölkerungsvorausberechnungen,
für die Erforschung der Gründe von Kinderlosigkeit und ins-
besondere für eine zielgerichtete Familien- und Sozialpolitik
von großer Bedeutung sind. Sie werden in fast allen Industrie-
ländern erhoben.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Grundlage für
die erforderliche Datenlage geschaffen werden.

Die Änderung in beiden Gesetzen würde keine Doppelzäh-
lung bedeuten, weil beide Statistiken verschiedene Aspekte
beleuchten.

Die für den Mikrozensus vorgeschlagene Frage nach der An-
zahl der Kinder ermöglicht eine rückwirkende Betrachtung
darauf, ob und wie viele Kinder bestimmte Gruppen (Alter,
Bildungsmerkmale) von Frauen haben. Darüber hinaus bie-
tet das Erhebungsprogramm des Mikrozensus vielfältige
Verknüpfungsmöglichkeiten mit einer großen Zahl anderer
wichtiger Sozialdaten. Dadurch lassen sich die Daten zur
Anzahl der Kinder auch in einen nach demographischen, bil-
dungsmäßigen sowie sozialen Kriterien differenzierten Hin-
tergrund einordnen und darstellen.

Eine Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes zur Erfas-
sung der Reihenfolge der Geburten ermöglicht eine zuver-
lässige Auswertung, wie viele erste, zweite und weitere Kin-
der (in oder außerhalb von Ehen) insgesamt geboren werden.
Dies ist fachlich erforderlich, um die Aussagekraft der Ge-
burtenstatistiken sowie auch die Bevölkerungsvorausberech-
nungen zu verbessern.

II. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht die Aufnahme von Merkmalen so-
wohl im MZG 2005 als auch im BevStatG vor. Er ermöglicht
eine schnelle Bereitstellung der erforderlichen Daten.

Die aufgezeigten Alternativen lassen sich entweder nur

Die Befristung des vorliegenden Gesetzes ist nicht vorgese-
hen. Das zu ändernde MZG 2005 ist bis zum Jahr 2012 be-
fristet, die Änderung somit auch. Das Bevölkerungsstatistik-
gesetz gilt zeitlich unbefristet. Eine Befristung der Änderung
ist nicht sinnvoll.

Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsver-
einfachung vor. Er ist mit dem Recht der EU vereinbar.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
Artikel 73 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes.

IV. Kosten und Preise

Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft, insbesondere
für kleine und mittlere Unternehmen, keine Kosten, da sie
von dem Gesetz nicht betroffen sind.

Für die Durchführung dieses Gesetzes entstehen keine bezif-
ferbaren Kosten.

Die Aufnahme einer zusätzlichen Frage in den Fragebogen
des Mikrozensus verursacht bei den statistischen Ämtern des
Bundes und der Länder keine Kosten, die beziffert werden
könnten. Der Fragebogen ist für jedes Jahr neu zu konzipie-
ren, da in jedem Jahr andere Zusatzfragen anfallen. Die in
diesem Gesetz vorgesehene zusätzliche Frage verursacht
insoweit keine bezifferbaren Kosten.

Bei der Beantwortung des Fragebogens im Rahmen der
Mikrozensuserhebung durch die befragten Personen fällt die
zusätzliche Frage zeitlich nicht ins Gewicht, so dass auch
hier den statistischen Ämtern keine bezifferbaren Kosten
entstehen.

Die Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes verursacht
ebenfalls keine Kosten, die beziffert werden könnten. Da bei
der Geburt eines Kindes bereits Auskünfte zu erteilen und
von den Standesbeamten an die statistischen Ämter weiter-
zuleiten sind, verursacht eine zusätzliche Frage bei allen Be-
teiligten keine bezifferbaren Kosten.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer
Bedeutung

Die Änderung der aufgeführten Gesetze sieht nur die Befra-
gung von Frauen nach der Zahl ihrer Kinder vor, da es für die
Bewertung der Fertilität gerade auf diese Größe ankommt.

VI. Bürokratiekostenmessung

a) Informationspflichten für die Wirtschaft

Informationspflichten für die Wirtschaft werden nicht gere-
diesem einen Punkt bietet sich aus Gründen des inhaltlichen
Zusammenhangs an.

pflicht für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren eingeführt.
Diese Frauen werden im Rahmen der Mikrozensusbefragung

Drucksache 16/5239 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– 1 Prozent der Bevölkerung – einmalig und auf freiwilliger
Basis zur Anzahl ihrer lebend geborenen Kinder befragt.
Diese zusätzliche Frage verursacht für die Frauen keine
quantifizierbaren Kosten.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f BevStatG-E wird die
Informationspflicht der Eltern gegenüber der Verwaltung im
Falle der Anzeige der Geburt eines Kindes geringfügig er-
weitert. Auch hier entstehen keine quantifizierbaren Kosten
für die Eltern.

c) Informationspflichten für die Verwaltung

Die Pflicht der Standesbeamten zur Datenübermittlung an
die statistischen Ämter auf Grund des BevStatG wird um die
Übermittlung der erweiterten Information durch die Eltern
im Falle der Geburtsanzeige für ein Kind ebenfalls erweitert.
Die Kosten hierfür sind nicht bezifferbar, sie dürften allen-
falls geringfügig sein.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Mikrozensusgesetzes
§ 4 Abs. 5 MZG 2005–E)

Angaben zur Anzahl der Kinder pro Frau stellen demogra-
phische Grundinformationen dar, die für Bevölkerungs-
vorausberechnungen, für die Erforschung der Gründe von
Kinderlosigkeit und insbesondere für eine zielgerichtete
Familien- und Sozialpolitik von großer Bedeutung sind.

Für Berechnungen zur künftigen Entwicklung der Bevölke-
rung sind Veränderungen des Anteils der Frauen mit bzw.
ohne Kinder und die Gesamtzahl der Kinder einer Frau eine
wichtige Berechnungsgrundlage. Durch eine Verbesserung
der Datengrundlage kann die Qualität der Bevölkerungsvor-
ausberechnung verbessert werden. Die Bevölkerungsvoraus-
berechnungen sind unverzichtbare Basis u. a. für Planungen
zur langfristigen Stabilität der sozialen Sicherungssysteme.

Zuverlässige Angaben darüber, ob und ggf. wie viele Kinder
Frauen im Laufe ihres Lebens haben und in welchem sozia-
len Kontext dies stattfindet, sind darüber hinaus für die
Familien- und Sozialpolitik erforderlich. Sie ermöglichen
wichtige Erkenntnisse über familiäre Netzwerke, zum Gene-
rationenzusammenhang und zu den Grundlagen des „Gene-
rationenvertrages“. In Verbindung mit weiteren Angaben,
z. B. zur Ausbildung und zur Erwerbstätigkeit, lassen sich
Ansatzpunkte für familienpolitische Maßnahmen bzw. die
Wirkung von Maßnahmen etwa zur Vereinbarkeit von Fami-
lie und Beruf erkennen.

Aussagen zum Anteil der Frauen, die kinderlos bleiben, las-
sen sich nur treffen, indem Frauen nach der Zahl der gebore-
nen Kinder befragt werden. Diese Angaben gehen aus der
Geburtenstatistik nicht hervor.

Für die rückwirkende Betrachtung, ob und wie viele Kinder
bestimmte Gruppen (Alter, Bildungsmerkmale) von Frauen
haben sowie für die frühzeitige Erkennung von Trends und
sozialer Differenzierungsmerkmale bei Jüngeren, sieht das
Gesetz eine Befragung von Frauen im Alter von 15 bis
75 Jahren im Rahmen der Mikrozensuserhebung vor. Um

gruppen von Frauen benötigt, die sich noch im gebärfähigen
Alter befinden. Die hierzu vorgesehenen Befragungen im
Rahmen des Mikrozensus-Programms, die alle vier Jahre
durchgeführt werden sollen, ermöglichen es, im Zeitver-
gleich über vier Jahre aktuelle Veränderungen des generati-
ven Verhaltens zu erkennen.

Die Alterspanne der zu befragenden Frauen wird – wie inter-
national üblich – auf 15 bis 75 Jahre festgesetzt, um für eine
vorausschauende Familienpolitik auch die Entwicklung über
einen längeren Zeitraum zurückverfolgen zu können.

Eine Befragung von Frauen erst ab dem Alter von 45 Jah-
ren – wie sie noch im Entwurf zum MZG 2005 vorgesehen
war – würde der Politik demgegenüber jegliche Möglich-
keit nehmen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Geburten-
verhalten zeitnah beeinflussen könnten.

Für eine Beurteilung der zukünftigen Bevölkerungsentwick-
lung in Deutschland spielt nur die Zahl der lebend geborenen
Kinder eine Rolle. Deshalb ist eine Beschränkung dieses
Merkmals auf lebend geborene Kinder ausreichend.

Für das Merkmal „Zahl der geborenen Kinder einer Frau“
soll keine Auskunftspflicht bestehen. Da § 7 Abs. 4 MZG
2005 bereits alle Merkmale nach § 4 Abs. 5 MZG 2005 von
der Auskunftspflicht ausnimmt, ist eine Änderung des § 7
MZG 2005 nicht erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bevölkerungsstatistik-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Im Interesse der leichteren Zitierbarkeit des Gesetzes wird
die Überschrift um eine Kurzbezeichnung und eine Abkür-
zung (Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG) ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BevStatG-E)

Angaben zur Zahl der insgesamt von einer Frau lebend oder
tot geborenen Kinder sowie zum zeitlichen Abstand der
aktuellen Geburt vom vorhergehenden Kind stellen demo-
graphische Grundinformationen dar, die auch für Bevöl-
kerungsvorausberechnungen erforderlich sind. Der zuneh-
mende Anteil an Wiederverheiratungen nach einer Schei-
dung und an außerhalb einer Ehe geborenen Kindern
(inzwischen fast 30 Prozent) erfordert, die Geburtenfolge
und den Abstand zum bisher jüngsten Kind der Frau für alle
Geburten zu erheben. Nur so können die Angaben sowohl
für Kinder nicht verheirateter Eltern, über die bisher keiner-
lei Angaben dieser Art vorliegen, als auch für die Kinder ver-
heirateter Eltern, bei denen bisher nur aus der aktuellen Ehe,
nicht aber aus einer eventuellen früheren Ehe stammende
Kinder mitgezählt wurden, vollständig erfasst werden. Da-
mit kann u. a. nachgewiesen werden, wie sich das Alter der
Mütter beim ersten Kind verändert und es können die Zu-
sammenhänge zwischen dem Alter beim ersten Kind und der
Anzahl folgender Kinder untersucht werden. Daraus und aus
dem Geburtenabstand können Ansatzpunkte für politische
Maßnahmen abgeleitet werden.

Zu Nummer 3 (§ 7 BevStatG)
politisch aktiv auf den Familienbildungsprozess einwirken
zu können, werden Informationen vor allem über die Alters-

Die Berlinklausel ist gegenstandslos geworden und wird da-
her aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. rucksache 16/5239
Wahlperiode – 7 – D

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, weil die
Umstellung insbesondere von Erhebungen, die mehrmals im
Jahr durchgeführt werden, nur zum Anfang eines Jahres
sinnvoll ist.

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