BT-Drucksache 16/11440

Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 in Deutschland wegen homosexueller Handlungen Verurteilten

Vom 17. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11440
16. Wahlperiode 17. 12. 2008

Antrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Markus
Kurth, Monika Lazar, Jerzy Montag, Christine Scheel, Irmingard Schewe-Gerigk,
Dr. Gerhard Schick, Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Hans-Christian Ströbele, Dr. Harald Terpe, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 in Deutschland wegen
homosexueller Handlungen Verurteilten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bestrafung einver-
nehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen als Verstoß gegen
die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eingestuft, ebenso die
Festlegung unterschiedlicher strafrechtlicher Schutzaltersgrenzen für homo-
und heterosexuelle Handlungen.

In der Bundesrepublik Deutschland galt die nationalsozialistische Gesetzgebung
gegen Homosexuelle bis zum 31. August 1969 unverändert fort (§§ 175, 175a
des Strafgesetzbuchs – StGB). Sämtliche sexuellen Handlungen zwischen Män-
nern waren strafbar. Von 1969 bis 31. Mai 1994 galten unterschiedliche Schutz-
altersgrenzen für homo- und heterosexuelle Handlungen.

Die DDR war 1950 zur vornazistischen Fassung des § 175 des Reichsstrafge-
setzbuchs (RStGB) zurückgekehrt, hat aber Homosexualität zwischen Erwach-
senen bis 1968 nicht vollständig entkriminalisiert. Sie hielt auch bis dahin am
nationalsozialistischen § 175a RStGB fest. Von 1968 bis 30. Mai 1989 galten
mit § 151 StGB der DDR unterschiedliche Schutzaltersgrenzen für homo- und
heterosexuelle Handlungen.

Die im Nationalsozialismus ergangenen Urteile nach den §§ 175 und 175a
RStGB wurden 2002 mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung
nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege aufgehoben, die
Verurteilten damit rehabilitiert. Für die nach dem 8. Mai 1945 wegen einver-
nehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten steht eine Rehabilitierung
noch aus.
Der Deutsche Bundestag bekräftigt seine bereits am 7. Dezember 2000 einstim-
mig getroffene Bewertung, „dass durch die nach 1945 weiter bestehende Straf-
drohung homosexuelle Bürger in ihrer Menschenwürde verletzt worden sind.“
(Bundestagsdrucksache 14/4894, vergleiche auch Plenarprotokoll 14/140). Es
handelt sich um Menschenrechtsverletzungen im großen Ausmaß. Eine Rehabi-
litierung und Entschädigung ist überfällig.

Drucksache 16/11440 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die gesetzliche Rehabilitierung und Ent-
schädigung der Menschen vorsieht, die nach 1945 in Deutschland aufgrund
einer Strafbestimmung gegen homosexuelle Handlungen verurteilt wurden, die
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
als menschenrechtswidrig anzusehen ist;

die entsprechenden Urteile sind aufzuheben und die ihnen zugrunde liegenden
Verfahren einzustellen. Vorzusehen ist zudem eine Regelung zur teilweisen Auf-
hebung von Urteilen, sofern die oben genannten Tatbestände nicht der einzige
Grund für die Verurteilung waren;

die Entschädigung soll mindestens den Umfang haben, wie sie im Gesetz über
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für Schäden durch
eine ungerechtfertigte strafgerichtliche Verurteilung vorgesehen ist.

Berlin, den 17. Dezember 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Die strafrechtliche Verfolgung von einvernehmlichen homosexuellen Handlun-
gen unter Erwachsenen verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonven-
tion. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits 1981 festge-
stellt, dass entsprechende Strafnormen das in Artikel 8 EMRK garantierte Recht
auf Achtung des Privatlebens verletzen (Dudgeon v. Northern Ireland, no.752/
76, vgl. NJW 1984, 541) und daran erinnert, dass das betroffene Recht der
Konvention eine „wesentliche Ausdrucksmöglichkeit der Persönlichkeit“
schützt. Diese Feststellung hat der Europäische Gerichtshof seitdem in ständiger
Rechtsprechung wiederholt. Bereits die Existenz einer solchen Strafnorm stellt
einen permanenten und direkten Eingriff in das Recht dar (Norris v. Ireland,
no. 10 581/83, vgl. EuGRZ 1992, 484; Modinos v. Cyprus, no. 15 070/89). In
Verbindung mit Artikel 8 ist zudem Artikel 14 EMRK verletzt, der Benachteili-
gung aufgrund bestimmter Eigenschaften verbietet. Dazu gehört für den Ge-
richtshof „unzweifelhaft“ Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung
(Salgueiro da Silva Mouta v. Portugal, no. 33 290/96 und seitdem in ständiger
Rechtsprechung). Nicht nur Verbote sämtlicher homosexueller Handlungen sind
menschenrechtswidrig, sondern auch gesonderte Schutzaltersgrenzen für homo-
sexuelle Handlungen. Eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung von
homo- und heterosexuellen Kontakten ist nicht gerechtfertigt. Den Eingriff in
die Menschenrechte sieht der Europäische Gerichtshof als so schwerwiegend an,
dass er Klägern, die von Verfolgung aufgrund diskriminierender Strafrechtsnor-
men betroffen waren, mehrfach Entschädigungen zugesprochen hat (L.& V. v.
Austria, nos. 39 392/98 and 39 829/98; S. L. v. Austria, no. 45 330/99;
Woditschka and Wilfing v. Austria, no. 69 756/01 and 6 306/02; Ladner v.
Austria, no. 18 297/03; Wolfmeyer v. Austria, no. 5 263/03; H.G. & G. B. v.
Austria, no. 11 084/02 and 15 306/02; R. H. v. Austria, no. 7 336/03). Je nach
Schwere der Beeinträchtigung durch das Strafrecht bewegten sich die Entschä-
digungssummen zwischen 5 000 Euro und 75 000 Euro.

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt derzeit zusammen mit den anderen
Mitgliedstaaten der EU eine UN-Initiative der französischen Ratspräsident-

schaft zur weltweiten Entkriminalisierung von Homosexualität. Dieses Engage-
ment ist umso glaubwürdiger, je klarer sich die Bundesrepublik Deutschland der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11440

Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen gegenüber Homosexuellen in
der deutschen Vergangenheit stellt und daraus Konsequenzen zieht. Dazu gehört
die bisher ausstehende Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die
nach 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Kontakte verurteilt wurden.

§ 175 des Reichsstrafgesetzbuchs, nach dem seit 1871 „widernatürliche Un-
zucht“ zwischen Männern mit Gefängnis zu bestrafen war, wurde am 28. August
1935 von den Nationalsozialisten verschärft. Durch Streichung des Wortes
„widernatürlich“ konnten nicht mehr nur so genannte beischlafähnliche, son-
dern sämtliche sexuellen Handlungen zwischen Männern verfolgt werden. Der
Tatbestand der Unzucht setzte nicht einmal eine Berührung voraus.

Der beispiellosen Verfolgung von Homosexuellen im Nationalsozialismus
folgte nach Kriegsende keine Abkehr von der Strafverfolgung. Sowohl der
Wortlaut des § 175 RStGB als auch der 1935 eingefügte § 175a RStGB bestan-
den in der Bundesrepublik Deutschland bis 1969 unverändert fort. Zwischen
1945 und 1969 gab es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ca.
50 000 bis 60 000 Verurteilungen. Am 1. September 1969 trat ein Strafrechtsän-
derungsgesetz in Kraft, das den § 175 StGB liberalisierte, aber nicht aufhob. Bis
zu fünf Jahren Freiheitsstrafe blieben vorgesehen für sexuelle Kontakte von
Männern mit anderen Männern unter 21 Jahren. Die Altersgrenze wurde 1973
im Rahmen einer Reform des Sexualstrafrechts auf 18 herabgesetzt. Völlig ge-
strichen wurde der § 175 StGB erst am 31. Mai 1994. Seitdem gelten für homo-
und heterosexuelle Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland gleiche
Schutzaltersgrenzen. Zwischen der Entkriminalisierung der Homosexualität un-
ter Erwachsenen 1969 und der Aufhebung des § 175 StGB im Jahr 1994 gab es
3 545 Verurteilungen.

Auch in der DDR galt der § 175 RStGB zunächst fort. 1950 entschied das Ost-
Berliner Kammergericht jedoch mit Geltung für die gesamte DDR, dass er in der
Fassung anzuwenden sei, die vor 1935 bestand. Unverändert blieb dagegen auch
hier zunächst der nationalsozialistische § 175a RStGB in Kraft. 1968 gab sich
die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch, in dem beide Paragraphen nicht mehr ent-
halten waren. Stattdessen bestimmte § 151 StGB der DDR, dass Erwachsene,
die mit Jugendlichen des gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vorneh-
men, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Damit galten für ho-
mosexuelle Handlungen – auch für lesbische – andere Altergrenzen als für hete-
rosexuelle. Mit Wirkung vom 30. Mai 1989 wurde § 151 aus dem Strafgesetz-
buch der DDR gestrichen. Es wird geschätzt, dass es in der DDR bis 1968 zu ins-
gesamt ca. 4 000 Verurteilungen kam und danach noch ca. 300 Verurteilungen
nach § 151 StGB der DDR ausgesprochen wurden. Exakte Zahlen liegen nicht
vor.

Sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der DDR ging die straf-
rechtliche Verfolgung einher mit einer gesellschaftlichen Ächtung von Homo-
sexualität. Letztere betraf neben Schwulen auch Lesben. In einem Klima der
Angst und der Einschüchterung fiel es zudem schwer, die von den Nazis zer-
störte homosexuelle Infrastruktur nach dem Krieg wieder aufzubauen. Manche
Homosexuelle, die den Naziterror im Gefängnis oder im KZ überlebt hatten, wa-
ren im Nachkriegsdeutschland erneut mit Strafverfolgung konfrontiert.

Erst unter der ehemaligen rot-grünen Bundesregierung wurde ab 1998 begon-
nen, die strafrechtliche Verfolgung Homosexueller aufzuarbeiten. Dabei hatte
die Auseinandersetzung mit der unvergleichlichen Verfolgung im National-
sozialismus Priorität. Die Aufarbeitung problematisierte jedoch von Beginn an
auch die über 1945 hinausweisenden strafrechtlichen Kontinuitäten.

Am 7. Dezember 2000 stufte der Deutsche Bundestag in einer einstimmig ge-
fassten Entschließung die 1935 erfolgte Verschärfung des § 175 RStGB erstmals

als „Ausdruck typisch nationalsozialistischen Gedankenguts“ ein. In der Ent-

Drucksache 16/11440 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schließung heißt es weiter: „Sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch
in der DDR wurden auch nach 1949 Menschen wegen einvernehmlicher gleich-
geschlechtlicher Beziehungen unter Erwachsenen strafrechtlich verfolgt. In der
Bundesrepublik Deutschland blieb der § 175 StGB bis 1969 unverändert in
Kraft.“ Der Bundestag betonte weiter, dass die „Verfolgung einvernehmlicher
gleichgeschlechtlicher Beziehungen gegen die Europäische Menschenrechts-
konvention und nach heutigem Verständnis auch gegen das freiheitliche Men-
schenbild des Grundgesetzes“ verstößt, und bekannte, „dass durch die nach
1945 weiter bestehende Strafdrohung homosexuelle Bürger in ihrer Menschen-
würde verletzt worden sind.“ (Bundestagsdrucksache 14/4894, vergleiche auch
Plenarprotokoll 14/140).

Am 23. Juli 2002 wurde das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Un-
rechtsurteile in der Strafrechtspflege ergänzt (NS-AufhÄndG, BGBl. I 2714).
Urteile, die in der NS-Zeit nach den §§ 175 und 175a Nr. 4 RStGB ergangen wa-
ren, wurden pauschal aufgehoben. Zum 1. September 2004 erfolgte eine Ände-
rung der Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von na-
tionalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegs-
folgengesetzes (AKG) vom 7. März 1988. Durch die Neufassung wurde erst-
mals auch Opfern der §§ 175 und 175a Nr. 4 RStGB aus der NS-Zeit ein
Anspruch auf Entschädigung eröffnet. Zuvor war nur KZ-Haft entschädigungs-
fähig, nicht aber Strafhaft nach den §§ 175 und 175a RStGB.

Am 12. Dezember 2003 hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Errichtung eines Denkmals für die
im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen beschlossen, das am 27. Mai
2008 von dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Staats-
minister Bernd Neumann der Öffentlichkeit übergeben wurde. Auf der dem
Denkmal beigefügten Schrifttafel heißt es unter anderem: „Lange Zeit blieben
die homosexuellen Opfer des Nationalsozialismus aus der Gedenkkultur ausge-
schlossen – in der Bundesrepublik wie in der DDR. Hier wie dort wurden
Schwule lange Zeit weiter strafrechtlich verfolgt. In der Bundesrepublik
Deutschland galt der § 175 unverändert bis 1969 fort. Aus seiner Geschichte
heraus hat Deutschland eine besondere Verantwortung, Menschenrechtsverlet-
zungen gegenüber Schwulen und Lesben entschieden entgegenzutreten.“

Aus der Erkenntnis, dass es sich auch bei der strafrechtlichen Verfolgung nach
1945 um ein schweres Unrecht gehandelt hat, gilt es rechtspolitische Kon-
sequenzen zu ziehen. Um die Opfer dieser ungerechtfertigten Strafverfolgung zu
rehabilitieren, sind alle Urteile aufzuheben, die im Lichte der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keinen Bestand haben kön-
nen. Dies betrifft neben den Urteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland bis
1969 und der DDR bis 1968 aufgrund der §§ 175 und 175a Nr. 4 StGB wegen
einvernehmlicher homosexueller Kontakte unter Erwachsenen ergangen sind,
auch Urteile nach § 175 StGB und § 151 StGB der DDR, die aufgrund diskrimi-
nierender Altergrenzen ergangen sind. Sofern die genannten Urteile nicht nur
einvernehmliche, durch die Menschenrechte geschützte Handlungen zum
Gegenstand hatten, sind gesetzliche Regelungen zur teilweisen Aufhebung zu
treffen.

Auch wenn erfolgte Änderungen im Strafrecht allein keinen Anspruch auf
Rehabilitierung begründen können, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt,
schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte durch gesetzliche Regelun-
gen zur Entschädigung zu korrigieren. Dementsprechend ist es auch möglich
und angemessen, alle Urteile aufzuheben, die auf Gesetze zurückgehen, deren
Unvereinbarkeit mit Menschen- und Grundrechten inzwischen evident ist. Hier
wurden Menschen wegen Handlungen mit Freiheitsentzug bestraft, die bei

anderer sexueller Orientierung ihr unbestrittenes Recht gewesen wären. Dies

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11440

bedeutet einen tiefen und durch nichts zu rechtfertigenden Eingriff in den Kern-
bereich der Persönlichkeit.

Die Entschädigungsleistungen sollten sich grundsätzlich an dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen orientieren (StrEG vom
8. März 1971, BGBl. I S. 157, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001, BGBl. I S. 3574). Die gegenwärtig in diesem Gesetz
vorgesehene Entschädigung für den immateriellen Schaden aufgrund strafge-
richtlich angeordneter Freiheitsentziehung ist allerdings dringend zu erhöhen.
Derzeit beträgt sie lediglich elf Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheits-
entziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Zur Änderung des StrEG hat die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf eingebracht, der eine ange-
messene Entschädigung, mindestens aber 50 Euro pro Hafttag, vorsieht (Bun-
destagsdrucksache 16/11434). Zur angemessenen Entschädigung für Haftstrafen
wegen homosexueller Kontakte sind auch die Summen zu beachten, die der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte Klägern in entsprechenden Fällen
zugesprochen hat.

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