BT-Drucksache 16/11347

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Vom 11. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11347
16. Wahlperiode 11. 12. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Kerstin Griese, Katrin Göring-Eckardt, Andrea Nahles, Ulla
Schmidt (Aachen), Dr. h. c. Wolfgang Thierse, Dr. Barbara Hendricks, Dr. Marlies
Volkmer, Markus Kurth, Ingrid Arndt-Brauer, Sabine Bätzing, Dirk Becker, Cornelia
Behm, Marion Caspers-Merk, Siegmund Ehrmann, Peter Friedrich, Sigmar Gabriel,
Wolfgang Grotthaus, Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann (Wackernheim),
Hubertus Heil, Stephan Hilsberg, Johannes Jung (Karlsruhe), Ulrich Kasparick,
Karin Kortmann, Sylvia Kotting-Uhl, Angelika Krüger-Leißner, Dr. Karl Lauterbach,
Katja Mast, Markus Meckel, Gesine Multhaupt, Thomas Oppermann, Steffen
Reiche (Cottbus), Michael Roth (Heringen), Christine Scheel, Bernd Scheelen,
Dr. Hermann Scheer, Renate Schmidt (Nürnberg), Carsten Schneider (Erfurt),
Rolf Schwanitz, Rita Schwarzelühr-Sutter, Dr. Margrit Spielmann, Jörg-Otto Spiller,
Silke Stokar von Neuforn, Dr. Harald Terpe, Jörn Thießen, Andreas Weigel,
Josef Philip Winkler, Heidi Wright

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vermeidung und
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

A. Problem

Schon heute haben Schwangere das Recht auf medizinische und psychosoziale
Beratung. Doch kommt es immer wieder zu Fällen, in denen Ärztinnen und
Ärzte nicht umfassend vor einer Untersuchung aufklären, nicht umfassend nach
einer Untersuchung beraten und nicht auf eine psychosoziale Beratung in einer
Beratungsstelle hinweisen. In den Fällen, in denen eventuelle (schwere) Behin-
derungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftswochen festgestellt werden,
erhöht sich der Druck auf Frauen, einem Abbruch zuzustimmen. Eine „embryo-
pathische Indikation“ ist in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt. Der mit Ein-
willigung der Schwangeren von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch gemäß medizinischer Indikation ist nicht rechtswid-
rig, wenn der Abbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünf-
tigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt
ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Be-
einträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der
Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumut-
bare Weise abgewendet werden kann (§ 218a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs –
StGB).

Pro Jahr kommt es in etwa 200 Fällen (zuletzt 229) zu so genannten Spätabtrei-
bungen (nach der 22. Schwangerschaftswoche). Gerade diese Frauen sind in
sehr schwierigen Konfliktsituationen, haben sich oft jahrelang ein Kind ge-
wünscht und bedürfen besonderer Unterstützung und Beratung. Keine Frau

Drucksache 16/11347 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

treibt leichtfertig ab. Häufig fehlt es in dieser Situation an Beratung über das
Leben mit einem behinderten Kind, an Unterstützung des Umfeldes und an
Akzeptanz der Gesellschaft, mit einem behinderten Kind zu leben. Es kann vor-
kommen, dass Frauen regelrecht zu einem Abbruch gedrängt werden, um nicht
mit einem behinderten Kind leben zu müssen. Auch wenn das gesetzeswidrig
ist, sind solche Fälle bekannt. Deshalb wollen wir dafür sorgen, dass die Qua-
lität der Beratung und Aufklärung der Schwangeren besser wird, indem wir die
psychosoziale Beratung gesetzlich eindeutig und verpflichtend regeln und prä-
zise ausformulieren.

B. Lösung

Psychosoziale Beratung muss gesetzlich verankert werden. Mit der Informa-
tion, dass ihr Kind womöglich schwer krank oder stark behindert zur Welt kom-
men wird, sind die meisten Eltern überfordert und geraten in schwere seelische
Konflikte. Sie stehen vor schwerwiegenden Entscheidungen für oder gegen ihr
Kind. Werdende Eltern darf man in dieser Situation nicht allein lassen. Es ist
besondere und sensible Aufklärung durch die Ärztin oder den Arzt nötig,
ebenso umfassende medizinische Beratung. Gleichzeitig muss aber psycho-
soziale Beratung durch Beratungsstellen zur Begleitung der Schwangeren und
ihres Partners ansetzen. Umfassende medizinische und psychosoziale Beratung
ist in einer solchen, für werdende Eltern emotional verwirrenden und kräftezeh-
renden Zeit, unabdingbar.

Die Qualität der Beratung muss verbessert werden. Zwar sind die Schwanger-
schaftsabbrüche nach medizinischer Indikation rechtlich umfassend geregelt,
Art und Qualität der Beratung der werdenden Eltern, die sich in einem Schwan-
gerschaftskonflikt befinden, bedürfen aber einer genaueren Regelung. Aus der
Praxis wissen wir, dass die Schwangeren in einer Konfliktsituation häufig
allein dastehen, weil sie entweder keine Kenntnis über die vielfältigen Bera-
tungsangebote haben oder ihr Arzt oder ihre Ärztin ihrer Hinweispflicht nicht
nachkommt. Die ärztliche Pflicht zur Beratung sollte auch mit einschließen,
über ein Leben mit einem körperlich oder geistig behinderten Kind aufzuklären
und Kontakte zu Selbsthilfegruppen, Behindertenverbänden und Beratungs-
stellen zu vermitteln. Behindertes Leben ist gleichwertiges Leben.

Beratung vor einer Untersuchung ist notwendig; Schwangere haben auch ein
„Recht auf Nichtwissen“. Wichtig ist, die werdenden Eltern bereits vorher über
die medizinischen Möglichkeiten und auch Risiken der pränatalen diagnos-
tischen Untersuchung und die damit zusammenhängenden möglichen Folgen,
wenn z. B. eine Behinderung des Fötus festgestellt wird, umfassend aufzuklä-
ren. Das Recht auf Nichtwissen gehört genauso dazu wie die Möglichkeit, eine
Untersuchung abzulehnen. Nach der pränatalen diagnostischen Untersuchung,
insbesondere bei Vorliegen eines Befundes, muss der Arzt oder die Ärztin
gleichfalls aufklären und beraten sowie in eine psychosoziale Beratung durch
eine Beratungsstelle vermitteln. Eine Soll-Vorschrift, wie sie heute in der
Mutterschaftsrichtlinie verankert ist, reicht nicht aus, um eine qualitativ hoch-
wertige und umfassende Beratung wirklich für jede Patientin zu gewährleisten.
Nach heutiger Regelung hängt die Betreuung der Schwangeren zu sehr von der
Handhabung durch den Arzt oder die Ärztin im Einzelfall ab.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Das Gesetz legt zusätzliche Beratungspflichten fest, für die gegebenenfalls
Kosten für Bund und Länder entstehen. Eine Auswirkung auf das Preisniveau,
insbesondere den allgemeinen Verbraucherpreisindex, ist nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11347

E. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Das Gesetz genügt gleichstellungspolitischen Erfordernissen in besonderer
Weise, da das Beratungsangebot für schwangere Frauen in schweren Belas-
tungssituationen verbessert wird.

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Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vermeidung und
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992
(BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

,,§ 2a
Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen

(1) Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldia-
gnostischen Maßnahmen dringende Gründe für die An-
nahme, dass die körperliche oder geistige Gesundheit
des Kindes geschädigt ist, so hat die Ärztin oder der
Arzt, die oder der die Maßnahmen der Pränataldiagnostik
verantwortlich durchgeführt hat, über die medizinischen
und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund er-
geben, zu beraten. Die Beratung erfolgt in allgemein ver-
ständlicher Form und ergebnisoffen. Sie umfasst insbe-
sondere die eingehende Erörterung der möglichen medi-
zinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie der
Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und
psychischen Belastungen. Die Ärztin oder der Arzt hat
auf den Anspruch auf weitere und vertiefende psychoso-
ziale Beratungsmöglichkeiten durch Beratungsstellen
nach § 2 hinzuweisen und Kontakte zu Selbsthilfegrup-
pen und Behindertenverbänden zu vermitteln.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs gegeben, so hat die Ärztin oder der
Arzt, bevor gemäß § 218b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
die schriftliche Feststellung über die Voraussetzungen
des § 218a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs getroffen wird,
auf den Anspruch auf weitere und vertiefende psycho-
soziale Beratungsmöglichkeiten durch Beratungsstellen
nach § 2 hinzuweisen und dorthin zu vermitteln. Bis zur
schriftlichen Feststellung ist eine mindestens dreitägige
Bedenkzeit einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Schwan-

gerschaft abgebrochen werden muss, um eine gegenwär-
tige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwan-
geren abzuwenden.

(3) Die Ärztin oder der Arzt hat die Erfüllung der Ver-
pflichtungen bezüglich des Inhalts und Umfangs der Be-
ratung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in erforderlichem
Umfang und nach allgemein anerkanntem Stand der medi-
zinischen Wissenschaft zu dokumentieren. Die Doku-
mentation ist der zuständigen Behörde auf deren Verlan-
gen zur Einsicht und Auswertung vorzulegen. Die der
Behörde vorgelegte Dokumentation darf keine Rück-
schlüsse auf die Identität der Schwangeren und der zu dem
Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen
ermöglichen.

(4) Die Schwangere hat die Beratung nach Absatz 1
oder Absatz 2 schriftlich zu bestätigen. Verzichtet sie auf
Beratung nach Absatz 1 oder Absatz 2, so hat sie diesen
Verzicht ebenfalls schriftlich zu bestätigen.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2a Abs. 1 oder Abs. 2 keine Beratung
der Schwangeren vornimmt;

2. der Pflicht zur Dokumentation nach § 2a Abs. 3
nicht nachkommt;

3. entgegen § 13 Abs. 1 einen Schwangerschaftsab-
bruch vornimmt;

4. der Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nach-
kommt.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark“
durch das Wort ,,Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Berlin, den 11. Dezember 2008

Kerstin Griese
Katrin Göring-Eckardt
Andrea Nahles
Ulla Schmidt (Aachen)
Dr. h. c. Wolfgang Thierse
Dr. Barbara Hendricks
Dr. Marlies Volkmer
Markus Kurth
Ingrid Arndt-Brauer
Sabine Bätzing
Dirk Becker
Cornelia Behm
Marion Caspers-Merk
Siegmund Ehrmann
Peter Friedrich
Sigmar Gabriel

Wolfgang Grotthaus
Wolfgang Gunkel
Michael Hartmann (Wackernheim)
Hubertus Heil
Stephan Hilsberg
Johannes Jung (Karlsruhe)
Ulrich Kasparick
Karin Kortmann
Sylvia Kotting-Uhl
Angelika Krüger-Leißner
Dr. Karl Lauterbach
Katja Mast
Markus Meckel
Gesine Multhaupt
Thomas Oppermann
Steffen Reiche (Cottbus)

Michael Roth (Heringen)
Christine Scheel
Bernd Scheelen
Dr. Hermann Scheer
Renate Schmidt (Nürnberg)
Carsten Schneider (Erfurt)
Rolf Schwanitz
Rita Schwarzelühr-Sutter
Dr. Margrit Spielmann
Jörg-Otto Spiller
Silke Stokar von Neuforn
Dr. Harald Terpe
Jörn Thießen
Andreas Weigel
Josef Philip Winkler
Heidi Wright

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Begründung

A. Allgemeines

Mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz
1995 hat sich der Gesetzgeber entschieden, ungeborenes Le-
ben in der Frühphase der Schwangerschaft auf der Basis eines
Beratungskonzepts zu schützen. Für Schwangerschaftsabbrü-
che nach der 12. Schwangerschaftswoche wurde das Bera-
tungskonzept nicht vorgeschrieben. Die seitdem geltende
medizinische Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB stellt
vielmehr auf das ärztliche Ermessen ab. Der mit Einwilligung
der Schwangeren von einer Ärztin oder einem Arzt vorge-
nommene Schwangerschaftsabbruch gemäß medizinischer
Indikation ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch unter Be-
rücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebens-
verhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis an-
gezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwen-
den, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare
Weise abgewendet werden kann (§ 218a Abs. 2 StGB). Die
embryopathische Indikation wurde mit dem neuen Recht ab-
geschafft. Seither stellt die Behinderung des Kindes nach gel-
tender Rechtslage keinen Abbruchgrund dar.

Zwar sind die Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer
Indikation rechtlich umfassend geregelt, Art und Qualität der
Beratung der werdenden Eltern, die sich in einem Schwanger-
schaftskonflikt befinden, sind jedoch verbesserungsbedürftig.
Hierzu ist neben untergesetzlichen Maßnahmen wie der Än-
derung der Mutterschafts-Richtlinien durch den Gemeinsa-
men Bundesausschuss, der Erstellung von Leitlinien durch die
Ärzteschaft sowie der Verbesserung gesellschaftlicher Rah-
menbedingungen für ein Leben mit einem behinderten Kind
auch eine genauere Regelung der Beratungspflichten des Arz-
tes bzw. der Ärztin im Schwangerschaftskonfliktgesetz nötig.
Wie im geplanten Gendiagnostikgesetz für vorgeburtliche
genetische Untersuchungen festgelegt, gilt es, das Recht der
Schwangeren auf Nichtwissen bei jeder vorgeburtlichen Un-
tersuchung zu wahren.

Nach einer vorgeburtlichen Untersuchung mit einem auffälli-
gen Befund sind die meisten Eltern überfordert und geraten in
schwere seelische Konflikte. Aus diesen Gründen ist nach auf-
fälligen Befunden in der Pränataldiagnostik eine bessere und
umfassendere Aufklärung und Beratung dringend geboten.
Gerade in diesen Konfliktsituationen muss der Schwangeren
und ihrem Partner eine informierte Entscheidung für oder auch
gegen ihr ungeborenes Kind ermöglicht werden.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Schwangerschafts-
konfliktgesetzes)

Zu Nummer 1 (Einführung des § 2a – neu – Aufklärung
und Beratung in besonderen Fällen)

Mit der Einführung des § 2a wird zusätzlich zu dem in § 2 ver-
ankerten Rechtsanspruch auf allgemeine Beratung eine Auf-
klärungs- und Beratungspflicht durch den Arzt oder die Ärztin

in besonderen Fällen und eine Hinweispflicht auf die mögliche
psychosoziale Beratung in Beratungsstellen normiert.

Diese Aufklärungs- und Beratungspflicht bezieht sich in
Absatz 1 auf das Vorliegen von auffälligen Befunden nach
vorgeburtlicher Diagnostik.

Satz 2 konkretisiert dabei die wesentlichen Anforderungen an
die Beratung, die allgemeinverständlich, wertneutral und ohne
ein vorher festgelegtes Ergebnis durchgeführt werden soll. Die
Beratung soll der Schwangeren und ihrem Partner den erfor-
derlichen Hintergrund hinsichtlich der erhobenen Befunde
vermitteln.

In Satz 3 wird insbesondere klargestellt, dass über die medi-
zinischen Aspekte hinaus auch die psychischen und sozialen
Gesichtspunkte hinsichtlich der kindlichen Diagnose einge-
hend zu erörtern sind. Weiter sind die Eltern über Möglich-
keiten der Unterstützung und Hilfe bei der Bewältigung der
körperlichen wie seelischen Belastungen durch den Befund zu
informieren. Dabei sollte die ärztliche Pflicht zur Beratung
auch mit einschließen, über ein Leben mit einem körperlich
oder geistig behinderten Kind aufzuklären. Ergänzend zur
ärztlichen Beratungspflicht hat die Ärztin oder der Arzt auf
den Anspruch der Schwangeren gemäß § 2 und vertiefende
psychosoziale Beratungsmöglichkeiten in Beratungsstellen
hinzuweisen sowie Kontakte zu Selbsthilfegruppen und Be-
hindertenverbänden zu vermitteln.

In Absatz 2 sind die Beratungspflichten für die Ärztin oder den
Arzt geregelt, die die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2
StGB feststellen. Neben der erneuten Hinweispflicht auf den
Anspruch der Schwangeren gemäß § 2 und vertiefende psy-
chosoziale Beratungsmöglichkeiten in Beratungsstellen hat
die Ärztin oder der Arzt auch die Pflicht, dorthin zu vermitteln.
Der Schwangeren wird eine mindestens dreitägige Bedenkzeit
eingeräumt. Davon darf nur abgesehen werden, wenn eine un-
mittelbare erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwan-
geren gegeben ist.

Die Konkretisierungen in § 2a sollen gewährleisten, dass die
von den Ergebnissen der vorgeburtlichen Untersuchung be-
troffenen Eltern in die Lage versetzt werden, eine informierte
Entscheidung zu treffen.

Die in Absatz 3 geregelte Dokumentationspflicht soll die Ein-
haltung der Beratungsvorschriften gewährleisten.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 14 – Bußgeldvorschriften)

Zu Buchstabe a

Verstößt die Ärztin oder der Arzt gegen die Beratungspflicht
nach § 2a Abs. 1 und 2 oder die Dokumentationspflicht nach
§ 2a Abs. 3, handelt sie oder er ordnungswidrig; das Fehl-
verhalten kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.

Zu Buchstabe b

Entsprechend der Änderung der Währungsbezeichnung wird
der Gesetzeswortlaut redaktionell angepasst.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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