BT-Drucksache 15/5674

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse

Vom 14. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5674
15. Wahlperiode 14. 06. 2005

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Joachim Stünker, Christine Lambrecht, Hermann Bachmaier,
Sabine Bätzing, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Dr. Michael Bürsch,
Anette Kramme, Ernst Kranz, Volker Kröning, Ute Kumpf, Dirk Manzewski,
Axel Schäfer (Bochum), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Olaf Scholz, Erika Simm,
Christoph Strässer, Franz Müntefering und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln),
Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele, Katrin Göring-Eckardt,
Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse

A. Problem und Ziel
Das geltende Recht der forensischen DNA-Analyse (§§ 81e bis 81g StPO) hat
sich grundsätzlich bewährt und als effektives Mittel für die Aufklärung von
Straftaten erwiesen. Gleichwohl und zum Teil gerade deshalb besteht Ände-
rungs- und Ergänzungsbedarf:
l So kann derzeit die molekulargenetische Untersuchung von Spuren erst dann

erfolgen, wenn vorher eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergangen
ist (§ 81e Abs. 2, § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO). Da die Anordnung der Spurenun-
tersuchung jedoch regelmäßig zu erlassen ist, gibt es praktisch keine Ent-
scheidungsalternative für das Gericht, so dass der Richtervorbehalt insofern
mit keinemmessbaren Gewinn an Rechtsstaatlichkeit verbunden ist.

l Unterschiedliche Handhabungen haben sich in der Praxis bei der Frage erge-
ben, ob eine gerichtliche Anordnung der DNA-Untersuchung auch dann er-
forderlich ist, wenn die betroffene Person zu einer freiwilligen Mitwirkung
bereit ist.

l Entsprechendes gilt in den Fällen sog. Reihengentests, für die derzeit keine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.

l Ferner lässt das geltende Recht im Rahmen eines anhängigen Ermittlungsver-
fahrens keine Eilentscheidungen von Staatsanwaltschaft oder ihren Ermitt-
lungspersonen (§ 152 GVG) über die Durchführung einer DNA-Analyse zu
und trägt damit praktischen Bedürfnissen nicht ausreichend Rechnung.

l Darüber hinaus knüpft § 81g StPO die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger
Strafverfolgung an engere Voraussetzungen, als dies verfassungsrechtlich ge-
boten ist.

l Hinsichtlich verurteilter und ihnen gleichgestellter Personen finden sich inso-
weit die einschlägigen Vorschriften derzeit nicht innerhalb der Strafprozess-
ordnung, sondern sind gesondert im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

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(DNA-IFG) geregelt. Dies beeinträchtigt die Übersichtlichkeit des geltenden
Rechts.

l Personen, bei denen im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens eine
DNA-Analyse durchgeführt und deren DNA-Identifizierungsmuster später in
der DNA-Analyse-Datei für Zwecke künftiger Strafverfolgung gespeichert
wird, erhalten hiervon keine Nachricht, so dass sie faktisch keine Gelegenheit
erhalten, die Speicherung gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. § 3 Satz 3
DNA-IFG).

B. Lösung
Das Recht der DNA-Analyse für laufende und künftige Strafverfahren ist da-
durch zu ändern, dass bestehende Rechtsunsicherheiten durch klare und über-
sichtliche gesetzliche Regelungen abgebaut, ein sachlich abgestuftes System der
Richtervorbehalte geschaffen und die Anwendungsmöglichkeiten der DNA-
Analyse für Zwecke künftiger Strafverfahren erweitert werden. Im Einzelnen
führt dies zu folgenden Änderungen:
l Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Spuren

wird gestrichen.
l Es wird im Gesetz klargestellt, dass bei Einwilligung der betroffenen Person

in eine DNA-Analyse keine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist.
l Es wird eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Durchführung von Rei-

hengentests auf der Basis einer freiwilligen Mitwirkung der betroffenen
Personen nach einer vorherigen richterlichen Anordnung geschaffen.

l Es wird eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungsper-
sonen für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren moleku-
largenetische Untersuchung vorgesehen.

l Die Voraussetzungen für eine DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafver-
folgung werden so erweitert, dass die Maßnahme auch bei Beschuldigten zu-
lässig wird, die wiederholt Straftaten auch von jeweils nicht erheblicher Be-
deutung begangen haben oder diese voraussichtlich begehen werden.

l DieÜberführung der entsprechendenRegelungen für Verurteilte sowie für die
Speicherung in die Strafprozessordnung ermöglicht die Aufhebung des
DNA-IFG und regelt damit das Recht der DNA-Analyse einheitlich und ab-
schließend innerhalb der Strafprozessordnung.

l In sog. Umwidmungsfällen wird eine Benachrichtigung des Betroffenen über
die Speicherung sowie seine Belehrung über die Möglichkeit gerichtlichen
Rechtsschutzes vorgesehen.

Unter Beseitigung der in der Praxis aufgetretenenUnsicherheiten effektiviert der
Entwurf damit sowohl die Möglichkeiten für den Einsatz der DNA-Analyse als
auch die Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen.

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Aufgrund der Herabsetzung der Anforderungen an eine DNA-Analyse für
Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 81g StPO-E) ist zu erwarten, dass dieAnzahl
der DNA-Analysen zunimmt. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haus-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5674

haltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zu-
ständigen Ländern führen, soweit in der Praxis externe Sachverständige mit der
Durchführung von DNA-Analysen betraut werden. Zugleich sind hiervon auch
nach Einschätzung der Länder erhebliche Effizienzgewinne und damit entspre-
chende Kosteneinsparungen bei der Führung von künftigen Ermittlungsverfah-
ren zu erwarten, weil die Ermittlung von Tätern erleichtert wird und dadurch
andere – aufwands- und kostenintensive – Ermittlungen vermieden werden. Im
Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsausgaben sind aufgrund
der geringen Fallzahlen als geringfügig zu veranschlagen und werden aus den
laufenden Haushaltsansätzen finanziert werden können. Dies gilt auch für die
Kosten, die durch die Pflege der beim Bundeskriminalamt geführten DNA-Ana-
lysedatei verursacht werden.
2. Vollzugsaufwand
Die Streichung des Richtervorbehalts für die molekulargenetischeUntersuchung
von Spuren, die Modifizierung des Richtervorbehalts bei sonstigen DNA-Ana-
lysen sowie die Verbreitung der Einsatzmöglichkeiten der DNA-Analyse für
Zwecke künftiger Strafverfolgung und die dadurch zu erwartende effektivere
Gestaltung des Strafverfahrens wird zu einer deutlichen Verminderung des Voll-
zugsaufwands im Strafverfahren führen, der den zu erwartenden Vollzugsmehr-
aufwand durch die vom Entwurf verfolgte zahlenmäßige Ausweitung foren-
sischer DNA-Analysen sowie durch die Einführung des Richtervorbehalts bei
DNA-Reihentests voraussichtlich deutlich übersteigen wird. Der Vollzugsmehr-
aufwand wird daher aus den laufenden Haushaltsansätzen in Bund und Ländern
finanziert werden können.

E. Sonstige Kosten
Keine. Insbesondere entstehen für die Wirtschaft, vor allem für kleine und mitt-
lere Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allge-
meine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.

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Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch… (BGBl.…), wird wie folgt geändert:
1. § 81f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Untersuchungen nach § 81eAbs. 1 dürfen ohne

schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur
durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch
die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. Die einwilligende Person ist darüber zu be-
lehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten
verwendet werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Durchführung der“

gestrichen und vor dem Wort „Sachverständige“
die Wörter „in der schriftlichen Anordnung“ ein-
gefügt.

bb) In Satz 4 werden dasWort „Datenschutzgesetzes“
durch das Wort „Bundesdatenschutzgesetzes“ er-
setzt und vor dem Wort „verarbeitet“ das Wort
„automatisiert“ eingefügt.

2. § 81g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheb-
licher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexu-
elle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
Körperzellen entnommen und zur Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts
molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen
der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit
des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund
zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Straf-
verfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeu-
tung zu führen sind. Diewiederholte Begehung sonsti-
ger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat
von erheblicher Bedeutung gleichstehen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne

schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch
das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. Die molekulargenetische Untersuchung der
Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des
Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet wer-
den. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren,

für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwen-
det werden. § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. In der
schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfall-
bezogen darzulegen
1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straf-

tat bestimmenden Tatsachen,
2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der

Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten
künftig Strafverfahren zu führen sein werden, so-
wie

3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstän-
de.“

c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn

die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig ver-
urteilt oder nur wegen
1. erwiesener oder nicht auszuschließender Schuld-

unfähigkeit,
2. auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsun-

fähigkeit oder
3. fehlender oder nicht auszuschließender fehlender

Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgeset-
zes)

nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Ein-
tragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsre-
gister noch nicht getilgt ist.
(5) Die erhobenenDaten dürfen beimBundeskrimi-

nalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundes-
kriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche
gilt
1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen

für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines
Beschuldigten sowie

2. für die nach § 81e Abs. 2 erhobenen Daten.
Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfah-
rens, der Gefahrenabwehr und der internationalen
Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des
Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von
der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzu-
weisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantra-
gen kann.“

3. Nach § 81g wird folgender § 81h eingefügt:
㤠81h

(1) Begründen bestimmte Tatsachen denVerdacht, dass
ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Perso-
nen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende
Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Ein-
willigung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5674

1. Körperzellen entnommen,
2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmus-

ters und des Geschlechts molekulargenetisch unter-
sucht und

3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit
den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmate-
rial automatisiert abgeglichen werden,

soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spu-
renmaterial von diesen Personen stammt, und die Maß-
nahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von
ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur
Schwere der Tat steht.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gericht-

lichen Anordnung. Diese ergeht schriftlich. Sie muss die
betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerk-
male bezeichnen und ist zu begründen. Einer vorherigen
Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. Die
Entscheidung,mit der dieMaßnahme angeordnet wird, ist
nicht anfechtbar.
(3) Für die Durchführung der Maßnahme gelten § 81f

Abs. 2 und § 81g Abs. 2 entsprechend. Soweit die Auf-
zeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten
DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung des Verbre-
chens nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich
zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.
(4) Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber

zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilli-
gung durchgeführt werden darf. Hierbei sind sie auch dar-
auf hinzuweisen, dass
1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich für die

Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und unver-
züglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht
mehr erforderlich sind, und

2. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht
zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.“

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes

zur Strafprozessordnung
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
…, wird folgender § 11 angefügt:

㤠11
Übergangsregelung zumGesetz zur Novellierung

der forensischen DNA-Analyse
(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach den §§ 2b

und 2e des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom
7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S.
3007), übermittelten Daten bis einschließlich 31. Dezember
2010 für Maßnahmen nach § 81g der Strafprozessordnung
weiter verwenden.

(2) Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz
erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem… [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] die Regelun-
gen der Strafprozessordnung Anwendung.“

Artikel 3
Zitiergebot

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Ar-
tikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz
eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am… (einsetzen: erster Tag des dritten
auf die Verkündung folgendenMonats) in Kraft. Gleichzeitig
tritt das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2646), zuletzt geändert durch …, außer
Kraft.

Berlin, den 14. Juni 2005

FranzMüntefering und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Krista Sager und Fraktion

Drucksache 15/5674 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
I. Ziel
Der Entwurf verfolgt das Ziel, einen noch effektiveren Ein-
satz der DNA-Analyse im Strafverfahren zu ermöglichen, in
der Praxis aufgetretene Rechtsunsicherheiten zu beseitigen
und die rechtsstaatlicheAusgestaltung desVerfahrens zu ver-
bessern. Er beschränkt sich damit nicht darauf, die Anwen-
dungsmöglichkeiten der schon jetzt in vielfältiger Weise er-
folgreichen forensischen DNA-Analyse zu erweitern,
sondern berücksichtigt insbesondere, dass ein wirksamer
Einsatz der DNA-Analyse aufgrund der ihr vomGrundgesetz
gezogenen Grenzen auch die Gewährleistung des Schutzes
der verfassungsrechtlich verbürgten Belange der betroffenen
Personen bedingt. Dementsprechend sollen, um der wach-
senden Bedeutung dieses Mittels bei der Aufklärung von
Straftaten Rechnung zu tragen, nicht nur die Praktikabilität
dieser Ermittlungsmaßnahme erhöht und ihr Einsatz erleich-
tert werden, sondern dort, wo die Praxis Unsicherheiten und
imHinblick auf denRechtsschutzVerbesserungsmöglichkei-
ten gezeigt hat, auch die Rechte der Betroffenen gestärkt und
die Klarheit in der Rechtsanwendung der DNA-Analyse er-
höht werden.

II. Probleme des geltenden Rechts
1.

Das geltende Recht der forensischen DNA-Analyse hat sich
in der Praxis nicht nur grundsätzlich bewährt, sondern auch
zu teilweise spektakulären Ermittlungserfolgen bei der Auf-
klärung selbst lange zurückliegender Straftaten geführt. Mit
den zunehmenden Erfolgen hat sich die Bedeutung der
DNA-Analyse als Ermittlungsinstrument für gegenwärtige
und künftige Strafverfahren zugleich gewandelt. Aufgrund
des wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts und einer ver-
besserten Kriminaltechnik ist die DNA-Analyse zur Aufklä-
rung einer bereits begangenen Straftat inzwischen zu einer
standardmäßig angewandten Ermittlungsmaßnahme gewor-
den.
Die derzeitige Ausgestaltung der Voraussetzungen, an die
eine DNA-Analyse im laufenden wie im künftigen Straf-
verfahren geknüpft ist, gründet sich indessen zu einem
wesentlichen Teil auf die Befürchtung, am Ende der moleku-
largenetischen Untersuchung stehe der „gläserne Mensch“,
dessen sämtliche äußere und innere Merkmale mittels einer
DNA-Analyse festgestellt werden könnten. Diesen Befürch-
tungen trug das Gesetz zur Änderung des Strafverfahrens-
rechts vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534; vgl. Bundestags-
drucksache 13/667) Rechnung, das die molekulargenetische
Untersuchung im Rahmen eines laufenden Ermittlungsver-
fahrens ausdrücklich zugelassen, die entsprechende Anord-
nung aber dem Richter vorbehalten hat. Obwohl im damali-
gen Gesetzgebungsverfahren die §§ 81a, 81c StPO als
ausreichende Rechtsgrundlage für den Einsatz der
DNA-Analyse angesehen wurden, erfolgte eine besondere
gesetzliche Regelung für ihre strafprozessuale Nutzung, weil
dies die mit der Gentechnik ganz allgemein verbundenen

Ängste und Befürchtungen vor übermäßigen, den Kern der
Persönlichkeit berührenden Eingriffen nahe legten. Die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumGrund-
recht auf informationelle Selbstbestimmung (grundlegend:
BVerfGE 65, 1 – Volkszählungsurteil) machte zudem eine
Normierung der Zweckbindung und des Umgangs mit dem
Untersuchungsmaterial erforderlich, da mit der Feststellung,
Speicherung und (künftigen)Verwendung desDNA-Identifi-
zierungsmusters ein Eingriff in dieses Grundrecht verbunden
ist (vgl. BVerfGE 103, 21, 33).
Auch weitere zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen
haben sich an diesen Befürchtungen und der vorgenannten
Entscheidung orientiert: Das DNA-Identitätsfeststellungsge-
setz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646; vgl. Bundes-
tagsdrucksache 13/10791) hat die Möglichkeit geschaffen,
eine DNA-Analyse auch zu Zwecken künftiger Strafverfol-
gung anzuordnen und durchzuführen. Im Zusammenhang
mit der bereits zuvor am 17.Mai 1998 beimBundeskriminal-
amt eingerichteten DNA-Analyse-Datei wird gewährleistet,
dass in den kriminalistisch sinnvollen Fällen eine Erhebung
entsprechenden Datenmaterials erfolgen kann und damit ein
effizienter Einsatz der Datei sichergestellt ist. Durch die in
§ 81g StPO geregelte Beschränkung auf Straftaten von er-
heblicher Bedeutung sowohl bei demAnlass für dieMaßnah-
me als auch im Rahmen der Negativprognose ist dem Ver-
hältnismäßigkeitsprinzip in besonderer Weise Rechnung
getragen worden. Mit dem Gesetz zur Änderung der Straf-
prozessordnung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3018; vgl.
Bundestagsdrucksache 14/7562) wurde schließlich die
molekulargenetische Untersuchung von Spurenmaterial aus-
drücklich von einer vorherigen richterlichen Anordnung ab-
hängig gemacht.

2.
Die Entwicklung der Untersuchungsmethoden in der forensi-
schen Gentechnik hat inzwischen weitere Fortschritte ge-
macht. Während früher große Blutspuren benötigt wurden,
um eine sichere Zuordnung einer Spur zu einer Person zu er-
möglichen, reichen heute bereits Mikrospuren aus, die mit
dem bloßen Auge nicht mehr zu erkennen sein müssen. Als
Folge der Sensitivitätssteigerung der Analysemethoden kön-
nen neben den wichtigen Sekretspuren (Körperflüssigkeiten
wie Blut, Sperma oder Speichel an Zigarettenkippen und
Trinkgefäßen) insbesondere sog. Kontaktspuren einer mole-
kulargenetischen Untersuchung unterzogen werden. Dabei
werden Hautzellen analysiert, die der Täter etwa an Tatwerk-
zeug oder an Kleidungsstücken hinterlassen hat (vgl. dazu
Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfah-
ren, München 2003, Rn. 274). Die verbesserten Methoden
haben dazu geführt, dass die DNA-Analyse immer häufiger
und immer erfolgreicher bei der Aufklärung von Straftaten
eingesetzt wird. An die Stelle der Befürchtung eines „gläser-
nen Menschen“ ist zunehmend die Erwartung getreten, mit-
tels der DNA-Analyse Kriminalität wesentlich besser be-
kämpfen zu können, als dies früher möglich war. Diese
Erwartung gründet sich auf die wachsenden Erfolge der
DNA-Analyse und rechtfertigt sich aus demGebot effektiver
Strafverfolgung. Die Bedürfnisse einer wirksamen Strafver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5674

folgung und das Interesse an einer möglichst umfassenden
Wahrheitsermittlung hat das Bundesverfassungsgericht
mehrfach anerkannt (vgl. BVerfG, NJW 2001, 43, 44
m. w. N.; 19, 342, 347; 20, 45, 49; 20, 144, 147; 32, 373, 381;
33, 367, 383) und dabei betont, dass der Gesetzgeber gehal-
ten ist, den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garan-
tien ausgerichteten funktionstüchtigen Rechtspflege Rech-
nung zu tragen, deren Aufgabe es ist, Gerechtigkeit zu
verwirklichen (BVerfGE 33, 367, 383).
Diesen Auftrag hat der Gesetzgeber im Bereich der
DNA-Analyse durch die oben unter 1. aufgeführten Gesetze
erfüllt. Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über
die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur
Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3007; Bundestagsdrucksache 15/350), das am
1. April 2004 in Kraft getreten ist, hat er zudem den Anlass-
tatenkatalog um sämtliche, nicht unbedingt erhebliche Straf-
taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erweitert und
damit eine DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfol-
gung erleichtert. Zugleich wurde mit diesem Gesetz die
DNA-Analyse zur Geschlechtsbestimmung zugelassen und
durch eine Änderung des § 88 StPO klargestellt, dass die
DNA-Analyse auch zur Identifizierung von Toten eingesetzt
werden kann. Soweit in einem (ggf. gegen Unbekannt ge-
führten) Strafverfahren – auch zur Vermeidung von Ermitt-
lungsmaßnahmen gegen noch lebende Personen – die Abklä-
rung notwendig ist, ob eine Straftat von einer inzwischen
verstorbenen Person begangen worden ist, bedarf es keiner
gesonderten gesetzlichen Regelung, weil in diesem Fall eine
DNA-Analyse beim Verstorbenen auf der Grundlage der Er-
mittlungsgeneralklausel (§ 161 Abs. 1 StPO) zulässig ist.

3.
Kriminologische Untersuchungen des Bundeskriminalamts
(Kriminalistik 2003 S. 19 ff.) und der Kriminologischen Zen-
tralstelle (KUP Bd. 34 S. 69 ff.) belegen indessen, dass bei
Sexualstraftätern, die in massiver und aggressiverWeise vor-
gehen, oftmals bereits erhebliche polizeiliche Vorerkenntnis-
se vorliegen, die eine beachtliche Deliktsbreite aufweisen,
darunter insbesondere auch Straftaten gegen das Vermögen
oder die körperlicheUnversehrtheit. Das geltende Recht lässt
es jedoch nicht zu, auch bei Beschuldigten, die bislang außer-
halb des Bereichs von Sexualstraftaten mehrfach, aber in
– für sich betrachtet – nicht erheblicher Weise straffällig ge-
worden sind, in Prognoseerwägungen zur Prüfung der An-
ordnung einer DNA-Analyse einzutreten. Dies gilt selbst
dann, wenn im Einzelfall eine qualifizierte Negativprognose
nahe liegt.
Daneben sind in der jüngeren Praxis Unsicherheiten in der
Rechtsanwendung aufgetreten. Diese betreffen die Frage der
Zulässigkeit von Reihengentests und der Erforderlichkeit
einer richterlichen Entscheidung im Falle der Einwilligung
der Person, bei der eine DNA-Analyse durchgeführt werden
soll. Insoweit enthält das Strafverfahrensrecht keine aus-
drücklichen Regelungen. Im Hinblick auf die Durchführung
sog. Massenscreenings führte dies zu Entscheidungen, die
das Problem der Rechtsgrundlage in unterschiedlicherWeise
zu lösen versucht haben. Einerseits wurde die Anordnung ei-
nes Reihengentests auf § 81e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81c
Abs. 2 StPO gestützt (vgl. LG Mannheim, NStZ-RR 2004,
301). Andererseits werden auch die §§ 81e, 81f StPO als ein-
schlägige Rechtsgrundlage angesehen (AG Bremen, Be-

schluss vom 20. April 2004, nicht veröffentlicht). Auch die
§§ 160, 161 StPO kommen als Rechtsgrundlage in Betracht:
Da der Reihengentest keine Zwangsmaßnahme beinhaltet,
sondern die Betroffenen um eine freiwillige Teilnahme gebe-
ten werden, erscheint ein Rückgriff auf diese allgemeinen
Befugnisnormen durchaus möglich. Andererseits ist zu be-
rücksichtigen, dass bereits dieAufforderung, an einer derarti-
gen, einen größeren Personenkreis betreffenden Maßnahme
mitzuwirken, je nach Fallgestaltung einen gewissen Druck
auf die Betroffenen ausüben und in ihrerWirkung in dieNähe
einer Zwangsmaßnahme rücken kann. Im Hinblick hierauf
und aufgrund des im Recht der forensischen DNA-Analyse
bislang verankerten absoluten Richtervorbehalts beantwortet
die Rechtsprechung deshalb auch die Frage unterschiedlich,
ob trotz Einwilligung des Betroffenen eine richterliche Ent-
scheidung erforderlich ist (verneinend z. B.: LG Düsseldorf,
NJW 2003, 1883; bejahend dagegen LG Wuppertal, NJW
2000, 1036; LGMühlhausen, NJ 2003, 45).
Eine vergleichbare Situation der Rechtsunsicherheit ist durch
die ausdrückliche Implementierung eines Richtervorbehalts
für die molekulargenetische Untersuchung von Spurenmate-
rial mit dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung
vom6.August 2002 (BGBl. I S. 3018; vgl. Bundestagsdruck-
sache 14/7562) zwar beseitigt worden. Indes hat sich inso-
weit gezeigt, dass diesmit einemkaummessbarenGewinn an
Rechtsstaatlichkeit verbunden war. Will das über die Anord-
nung entscheidende Gericht die Aufklärung der Straftat nicht
gefährden, verbleibt ihm regelmäßig keine andere Alternati-
ve, als den von der Staatsanwaltschaft beantragten Beschluss
über eine molekulargenetische Untersuchung des Spurenma-
terials zu erlassen. Die Einschaltung des Gerichts hat sich da-
mit in der Praxis als zu formalistisch erwiesen.
Verbesserte Methoden zur Spurensicherung und zur
DNA-Analyse lassen zudem erwarten, dass die Ergebnisse
molekulargenetischer Untersuchungen den Strafverfol-
gungsbehörden immer kurzfristiger zur Verfügung gestellt
werden und dadurch Anlass für zügig zu ergreifende weitere
Ermittlungsmaßnahmen geben können. Damit sind Situatio-
nen zu besorgen, in denen sich die obligatorische Einschal-
tung des Gerichts aufgrund der damit verbundenen Zeitver-
zögerung nachteilig auf den Ermittlungserfolg auswirkt. Das
geltende Recht hält hierzu bislang im Rahmen eines laufen-
den Ermittlungsverfahrens keine Lösung durch eine entspre-
chende Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder ihrer Er-
mittlungspersonen bereit.

III. Lösung
Der Entwurf verfolgt das Ziel, Effizienz und Praktikabilität
des Rechts der forensischen DNA-Analyse insgesamt weiter
zu erhöhen. Zum einen werden die in der Praxis aufgetrete-
nen Rechtsunsicherheiten beseitigt. Dies betrifft die Frage
nach der Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung im
Falle der Einwilligung des Betroffenen in die DNA-Analyse
und nach der Zulässigkeit von Reihengentests. Ferner modi-
fiziert der Entwurf den Richtervorbehalt für das Recht der
forensischen DNA-Analyse so, dass eine richterliche Ent-
scheidung nur noch in Fällen herbeigeführt werden muss, in
denen dies als präventiv wirkender Rechtsschutz angemes-
sen ist. Hinsichtlich der DNA-Analyse zur Identitätsfeststel-
lung in künftigen Strafverfahren erfolgt eine Ausweitung des
Anwendungsbereichs sowie in den sog. Umwidmungsfällen

Drucksache 15/5674 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

eine Verbesserung des Rechtsschutzes der betroffenen Perso-
nen. ImÜbrigen wird die Regelungsmaterie der forensischen
DNA-Analyse in der Strafprozessordnung zusammenge-
fasst. Dies ermöglicht die Aufhebung des DNA-Identitäts-
feststellungsgesetzes. Der Entwurf leistet damit auch einen
Beitrag zur Rechtsbereinigung.

1.
Mit den vorgesehenen Modifizierungen des Richtervorbe-
halts für eine DNA-Analyse wird sichergestellt, dass künftig
eine vorherige richterliche Anordnung nur dort erfolgen
muss, wo dies als präventiver Schutz des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung angemessen ist (§ 81f
Abs. 1, § 81g Abs. 3 StPO-E). Dementsprechend kann auf ei-
ne richterliche Entscheidung dann verzichtet werden, wenn
lediglich Spurenmaterial zu untersuchen ist. ImZeitpunkt der
molekulargenetischen Untersuchung einer Spur steht
naturgemäß der Spurenverursacher noch nicht fest. Dieser
kann vielmehr erst durch eine vergleichende Untersuchung,
die ihrerseits die weiterhin unter Richtervorbehalt stehende
Entnahme von Körperzellen bei einer bestimmten Person vo-
raussetzt, ermittelt werden. Den Belangen des Grundrechts-
trägers, von dem das Spurenmaterial stammt, wird mithin
schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass eine
Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische
Untersuchung auch künftig grundsätzlich unter Richtervor-
behalt steht. ImÜbrigen trägt der –mit diesemEntwurf abzu-
schaffende – Richtervorbehalt bei der molekulargenetischen
Untersuchung von Spuren formalistische Züge, da dem Ge-
richt, will es dem Legalitätsprinzip Rechnung tragen und die
Tataufklärung nicht ohneGrund gefährden, regelmäßig keine
Alternative zur Anordnung der Untersuchung bleibt.

2.
Für den Fall der Entnahme von Körperzellen zwecks mole-
kulargenetischer Untersuchung behält der Entwurf die in
§ 81f Abs. 1 und § 81g Abs. 3 StPO enthaltenen Richtervor-
behalte mit Modifizierungen bei. Insoweit wird in § 81f Abs.
1 und § 81g Abs. 1 zunächst klargestellt, dass eine gerichtli-
che Entscheidung nicht (mehr) erforderlich ist, wenn die be-
troffene Person in die DNA-Analyse einwilligt. Eine entspre-
chende Einwilligung ist hier möglich, da die betroffenen
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Abs. 2 GG) und der informationellen Selbstbestimmung
(Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG) in
dem hier in Frage stehenden Rahmen der Disposition des
jeweiligen Grundrechtsträgers unterliegen. Das Bundesver-
fassungsgericht hat für das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung ausdrücklich anerkannt, dass eine ent-
sprechende Einwilligung wirksam erfolgen kann (vgl.
BVerfGE 65, 1, 38 ff.). Die Ergänzung in § 81f Abs. 1 bzw.
81g Abs. 3 StPO trägt damit dem Umstand Rechnung, dass
die insoweit divergierende Rechtsprechung der Praxis Unsi-
cherheit in der Rechtsanwendung gebracht hat, die durch die
Neuregelung beseitigt wird.
Indem für die Einwilligung die Schriftform vorgesehen wird
und eine vorherige Belehrung des Betroffenen über den Ver-
wendungszweck der zu erhebenden Daten zu erfolgen hat,
wird gewährleistet, dass die zur Mitwirkung an einer
DNA-Analyse aufgeforderte Person in nachvollziehbarer
Weise und frei darüber entscheiden kann, ob sie der Maßnah-

me zustimmt. Dies gilt auch für Personen, denen die Freiheit
entzogen ist. Hier geht bereits das geltende Recht ausdrück-
lich davon aus, dass Inhaftierte wirksam in die Erhebung und
weitere Verwendung persönlicher Daten einwilligen können
(vgl. § 187 StVollzG i. V. m. § 4a Abs. 1 und 2 BDSG).
Allerdings muss bei inhaftierten Personen besondere Sorg-
falt auf eine ordnungsgemäße Belehrung verwendet werden.
Auch darf auf sie kein unzulässiger Druck etwa durch das
Versprechen der Gewährung von Vergünstigungen ausgeübt
werden.
WelcheRechtsfolgen eine Einwilligung bei anderen Zwangs-
maßnahmen im Strafverfahren – auch ohne ausdrückliche
Regelung – hat, unterliegt gesonderter Betrachtung und be-
stimmt sich danach, ob und inwieweit das jeweils betroffene
Grundrecht der Dispositionsbefugnis des Grundrechtsträgers
unterliegt. Aus der hier zur Beseitigung von Rechtsunsicher-
heiten in der Praxis getroffenen ausdrücklichen Regelung der
Einwilligungsmöglichkeit kann deshalb kein Rückschluss
dahin gehend gezogen werden, dass einer Einwilligung bei
anderen Maßnahmen eine rechtliche Relevanz nicht zukom-
me.

3.
Im Falle der molekulargenetischen Untersuchung im Rah-
men eines laufenden Ermittlungsverfahrens ermöglicht der
Entwurf durch eine Änderung in § 81f Abs. 1 StPO in unauf-
schiebbaren Eilfällen eine Anordnung der Maßnahme auch
durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen.
Die Verbesserung der Analysenmethode ermöglicht eine im-
mer schnellere molekulargenetische Untersuchung und dem-
entsprechend auch kurzfristige Reaktionen der Strafverfol-
gungsbehörden auf das Untersuchungsergebnis (vgl. zum
aktuellen Forschungsstand Jobling-Gill, Nature ReviewsGe-
netics 2004, 739, 749; GeneWatch UK, The Police National
DNA Database: Balancing Crime Detection, Human Rights
and Privacy, Januar 2005, 30 f.). Diesem Umstand und der
noch keineswegs abgeschlossenen technischen Entwicklung
trägt die Neuregelung dadurch Rechnung, dass im Rahmen
eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf den
ansonsten u. U. gefährdeten Ermittlungserfolg eine entspre-
chende Eilkompetenz vorgesehen wird. Relevant kann dies
insbesondere in Fallgestaltungen werden, in denen zwar ein
Tatverdacht gegen einen Beschuldigten besteht, der für die
Anordnung einer Untersuchungshaft erforderliche dringende
Tatverdacht (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) aber erst auf-
grund einer vergleichendenDNA-Analyse begründet werden
kann. Im Hinblick auf das vom Grundgesetz selbst be-
schränkte Festhalterecht (Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 GG) kön-
nen so Situationen eintreten, in denen der Betroffene sich der
Strafverfolgung entziehen könnte, weil die bislang erforder-
liche gerichtliche Anordnung sowie die Durchführung der
DNA-Analyse nicht rechtzeitig vor Ablauf der Festhaltefrist
erfolgen können.
Situationen, die die Möglichkeit einer Eilanordnung geboten
erscheinen lassen, können sich auch bei der DNA-Analyse zu
Zwecken künftiger Strafverfolgung (§ 81g StPO) ergeben.
Hier ist eine mögliche Eilbedürftigkeit allerdings darauf be-
schränkt, einer Person, die nicht bis zu einer entsprechenden
richterlichen Anordnung festgehalten werden kann, Körper-
zellen zu entnehmen. Für die sich anschließende molekular-
genetische Untersuchung des gewonnenen Materials ist

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5674

demgegenüber eine derart eilbedürftige Situation nicht vor-
stellbar; insoweit hält der Entwurf deshalb an dem Richter-
vorbehalt fest (vgl. § 81g Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO-E).

4.
Die grundsätzliche Beibehaltung des Richtervorbehalts als
wichtigen Instruments zur Absicherung der Rechtstaatlich-
keit des Verfahrens erleichtert es, den Anwendungsbereich
der DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung zu
erweitern. Mit der in § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO-E vorgesehe-
nen Regelung, dass die wiederholte Begehung sonstiger
Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher
Bedeutung gleichstehen kann, wird klargestellt, dass auch
mehrere – für sich genommen nicht erhebliche – Straftaten in
ihrer Häufung einenUnrechtsgehalt erreichen können, der im
Einzelfall eine Gleichbehandlung mit einer Straftat von er-
heblicher Bedeutung rechtfertigt. Die Gleichstellung hat so-
wohl Bedeutung für den Anlasstatenkatalog als auch die Ne-
gativprognose. Anstatt allein auf die Prognose beschränkt zu
sein, ob von dem Beschuldigten künftig zumindest eine
Straftat von erheblicher Bedeutung zu erwarten ist, kann das
Gericht nunmehr auch die Befürchtungmehrerer, für sich ge-
nommen nicht unbedingt erheblicher Straftaten für die An-
ordnung einer DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafver-
folgung ausreichen lassen. Damit hält dieNeuregelung an der
qualifizierten Negativprognose fest, erweitert jedoch inso-
fern die Entscheidungsbefugnisse des Gerichts, das jedoch
immer auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten
muss.

5.
Um das Recht der forensischen DNA-Analyse zur Identitäts-
feststellung in künftigen Strafverfahren für Beschuldigte und
Verurteilte einheitlich innerhalb des Strafverfahrensrechts zu
regeln, sollen die noch erforderlichen Vorschriften des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in die Strafprozessord-
nung integriert werden. Die Regelung für die so genannte
retrograde Erfassung, d. h. die DNA-Analyse für Zwecke
künftiger Strafverfolgung bei bereits verurteilten oder diesen
gleichgestellten Personen (bislang: § 2 DNA-IFG), wird
nach § 81g Abs. 4 StPO-E überführt. Auch die die Speiche-
rung und Verwendung regelnde Bestimmung des § 3
DNA-IFG wird in die Strafprozessordnung übernommen
(§ 81g Abs. 5 StPO-E). Dabei erfährt der Rechtsschutz der
Betroffenen eine erhebliche Verbesserung dadurch, dass die-
se künftig in den sog. Umwidmungsfällen unverzüglich von
der Speicherung zu benachrichtigen und über die Möglich-
keit zu belehren sind, die Speicherung gerichtlich überprüfen
lassen zu können. Durch die Integration seines wesentlichen
Regelungsgehalts in die Strafprozessordnung kann das
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz im Übrigen aufgehoben
werden. Eine Übergangsregelung in § 11 EGStPO-E stellt si-
cher, dass vomBundeszentralregister übermittelte, aber noch
nicht „abgearbeitete“ Daten für eine DNA-Analyse zu Zwe-
cken künftiger Strafverfolgung weiterhin verwendet werden
können.

6.
Um die in der Praxis hinsichtlich der Rechtsgrundlage für
eine molekulargenetische Reihenuntersuchung aufgetretene
Unsicherheit zu beseitigen, erfährt der Reihengentest in
§ 81h StPO-E eine ausdrückliche Regelung. Von dieserMaß-

nahme ist ein großer Personenkreis betroffen, der anhand be-
stimmter, auf den Täter vermutlich zutreffender Prüfungs-
merkmale eingegrenzt wird. Die Streubreite der Maßnahme,
an der Personen mitwirken sollen, gegen die sich kein An-
fangsverdacht richtet, rechtfertigt es, die Anordnung der
Maßnahme dem Gericht vorzubehalten. Eine besonders aus-
gestaltete Verhältnismäßigkeitsregelung unterstreicht zudem
den Ausnahmecharakter des Reihengentests. Die Belehrung
der betroffenen Personen darüber, dass die Maßnahme nur
mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf, und der
hiermit zu verbindende Hinweis über die weitere Verwen-
dung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster und der
Unzulässigkeit einer Speicherung in der DNA-Analyse-Da-
tei garantieren soweit wie möglich, dass die betroffenen Per-
sonen ihre Entscheidung über eine freiwillige Mitwirkung in
Kenntnis aller relevanten Umstände und damit eigenverant-
wortlich treffen.

IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Arti-
kel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (Strafrecht und gerichtliches
Verfahren). Sie erstreckt sich auch auf die DNA-Analyse zu
Zwecken künftiger Strafverfolgung. Da diese Maßnahme in-
sofern die Beweisführung erleichtern soll und nicht auf Zwe-
cke der Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, gehört sie zur Kom-
petenzmaterie des Strafverfahrensrechts (vgl. BVerfGE 103,
21, 30 f.). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnah-
me der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72
Abs. 2 Grundgesetz. Die Änderungen betreffen die verfah-
rensrechtlichen Bestimmungen über die forensische DNA-
Analyse, die in der Strafprozessordnung und imDNA-Identi-
tätsfeststellungsgesetz schon bisher bundesrechtlich geregelt
sind. Eine bundeseinheitliche Regelung der verfahrensrecht-
lichen Bestimmungen über die forensische DNA-Analyse ist
auch weiterhin zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamt-
staatlichen Interesse notwendig: Die Alternative einer Rege-
lung dieser Materie durch die Landesgesetzgeber würde zu
einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen füh-
ren, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder
nicht hingenommen werden kann. Insbesondere wäre zu be-
sorgen, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlun-
gen gleicher Lebenssachverhalte erhebliche Rechtsunsicher-
heiten und damit unzumutbare Behinderungen für den
länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge hätten (vgl.
BVerfGE 106, 62, 145 f.). Kriminalität macht nicht vor Län-
dergrenzen Halt. Bei ländergrenzenüberschreitenden Sach-
verhalten, die beispielsweise bei organisierter Kriminalität,
bei Serientaten oder länderübergreifend agierendenTätern zu
verzeichnen sind, wäre oftmals schon zweifelhaft, welches
Landesrecht auf den Sachverhalt anzuwenden wäre. Dies
würde zu Rechtsunsicherheit führen. Ferner erfordert die ef-
fektive Bekämpfung der Kriminalität ein Zusammenwirken
der Strafverfolgungsbehörden über Ländergrenzen hinaus.
Hierzu dient die als Verbunddatei betriebene DNA-Analyse-
Datei beim Bundeskriminalamt, die ihrerseits bundeseinheit-
liche Erhebungs- und Verwendungsregelungen erfordert.

V. Kosten
Die kriminologisch gebotene Herabsetzung der materiellen
Anforderungen an eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger
Strafverfahren kann die Anzahl der DNA-Analysen und da-

Drucksache 15/5674 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

mit den hierfür erforderlichen Aufwand an Personaleinsatz
und Sachmitteln erhöhen. Dies kann zudem, soweit in der
Praxis externe Sachverständige mit der Durchführung von
DNA-Analysen betraut werden, zu nicht näher quantifizier-
baren Haushaltsmehrausgaben führen. Die Einführung eines
Richtervorbehalts für Reihengentests auf freiwilliger Basis
bedingt allenfalls eine punktuelleMehrbelastung der Gerich-
te; die Erfahrungen aus der Vergangenheit lassen insoweit je-
doch erwarten, dass Reihengentests auch künftig nur sehr
vereinzelt zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden,
so dass die hierdurch entstehendeMehrbelastung der Gerich-
te praktisch nicht spürbar sein wird.
Diesem Mehraufwand steht folgender Minderaufwand ge-
genüber:
– Die Streichung des Richtervorbehalts für die molekular-

genetische Untersuchung von Spuren wird zu Minderbe-
lastungen der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden
sowie zu einem zügigeren und damit effektiveren Ermitt-
lungsverfahren führen.

– Die Herabsetzung der materiellen Anforderungen an die
DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfahren wird
voraussichtlich zu einer größerenAnzahl der in der DNA-
Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt gespeicherten
DNA-Identifizierungsmuster führen. Damit steht in künf-
tigen Strafverfahren eine breitere Datenbasis zu Verfü-
gung, die eine schnellere, ressourcenschonendere und da-
mit effektivere Aufklärung von Straftaten erwarten lässt.

Auch wenn der jeweilige Mehr- bzw. Minderaufwand nicht
genau quantifizierbar ist, dürfte der zu erwartende Minder-
aufwandmittel- und langfristig den zu erwartendenMehrauf-
wand deutlich übersteigen. Es ist zu erwarten, dass derMehr-
aufwand im Bund und in den betroffenen Ländern, die
aufgrund ihrer grundsätzlichen Zuständigkeit für die Straf-
verfolgung primär betroffen sind, aus den laufenden Haus-
haltsansätzen getragen werden können. Auch nach Auffas-
sung der Länder trägt der Entwurf mittel- und langfristig zur
Einsparung von Kosten und Vollzugsaufwand bei.
Sonstige Kosten entstehen nicht. Insbesondere entstehen für
die Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unterneh-
men, keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das all-
gemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten. Von den Be- und
Entlastungen der öffentlichen Haushalte gehen per Saldo
keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer
Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
ZuNummer 1 (§ 81f StPO-E)
§ 81f StPO regelt die Anordnungskompetenz sowie die Art
undWeise der Durchführung molekulargenetischer Untersu-
chungen. Im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens

kann in unaufschiebbaren Fällen nunmehr auch die Staatsan-
waltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Untersu-
chung gemäß § 81e StPO anordnen. Bei der molekulargene-
tischen Untersuchung von Spurenmaterial ist eine vorherige
richterlicheAnordnung nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt
im Fall der Einwilligung des über den Verwendungszweck
der erhobenen Daten schriftlich zu belehrenden Betroffenen.
Die Änderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Natur.
Die in Absatz 1 Satz 1 in Modifizierung des Richtervorbe-
halts geregelte Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und ih-
rer Ermittlungspersonen trägt dem Umstand Rechnung, dass
aufgrund der modernen Analysemethoden eine molekularge-
netische Untersuchung innerhalb immer kürzerer Zeit durch-
geführt werden kann. Der wissenschaftliche Erkenntnisfort-
schritt ist auch noch nicht abgeschlossen. Damit können den
Strafverfolgungsbehörden Untersuchungsergebnisse kurz-
fristig zur Verfügung gestellt werden und Grundlage für wei-
tere Maßnahmen sein. Verdichten die Ergebnisse etwa den
Tatverdacht gegen einen einer Sexualstraftat verdächtigen,
vorläufig festgenommenen Beschuldigten, bei dem zu be-
fürchten steht, dass er sich dem weiteren Verfahren durch
Flucht entziehen wird, ist es u. U. geboten, einen Haftbefehl
zu erwirken. Die Einschaltung eines Richters, der die
DNA-Analyse anordnen soll, kann deren Ergebnis und damit
auch den Erlass des Haftbefehls so verzögern, dass der Be-
schuldigte wieder auf freien Fuß gesetzt werden muss (vgl.
§ 128 Abs. 1 Satz 1 StPO, Artikel 104 Abs. 2 GG). Die Neu-
regelung berücksichtigt dies: In Fällen, in denen eine richter-
liche Entscheidung aus Zeitgründen nicht rechtzeitig einge-
holt, eine DNA-Analyse jedoch abgeschlossen werden kann,
sind nunmehr Eilanordnungen der Staatsanwaltschaft oder
ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zulässig.
Die Neufassung von Absatz 1 verzichtet ferner auf den bis-
lang in Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Richtervorbehalt für die
molekulargenetische Untersuchung von Spuren. Mit dem in
Satz 1 nunmehr enthaltenen Verweis allein auf § 81e Abs. 1
StPO – also unter Ausklammerung der die Spuren betreffen-
den Regelung in § 81e Abs. 2 StPO – wird klargestellt, dass
es insoweit einer gerichtlichen Anordnung nicht bedarf. Die
Zuständigkeit für entsprechende Anordnung richtet sich da-
mit künftig nach den allgemeinen Regelungen in den §§ 161,
163 StPO, so dass für die molekulargenetische Untersuchung
von Spuren eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft
oder die Beamten des Polizeidienstes erforderlich, aber auch
ausreichend ist. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der
bisherige Richtervorbehalt bei der molekulargenetischen
Untersuchung von Spurenmaterial in der Praxis wenig zur
Sicherung eines rechtsstaatlichen Verfahrens beiträgt. Die
molekulargenetische Untersuchung ist bei Relevanz für das
Strafverfahren gemäß § 81e Abs. 2 StPO materiell zulässig
und im Hinblick auf die Pflicht der Strafverfolgungsbehör-
den, Straftaten aufzuklären (Legalitätsprinzip), auch gebo-
ten. Regelmäßig bleibt dem Gericht nach der bisherigen
Rechtslage mithin keine andereMöglichkeit, als die moleku-
largenetische Untersuchung anzuordnen (vgl. Brodersen/
Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, 2003,
Rn. 22; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 81f Rn. 1). Die
mit demWegfall des Richtervorbehaltes zu erwartende nicht
unerhebliche Verfahrenserleichterung für die Praxis sowohl
der Strafverfolgungsbehörden als auch der Gerichte trägt
dazu bei, dass Ermittlungsverfahren durch die Möglichkeit

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5674

einer beschleunigten Auswertung von Spuren effektiver und
zugleich kostensparender gestaltet werden.
Absatz 1 Satz 1 stellt darüber hinaus klar, dass eine richter-
liche Entscheidung entbehrlich ist, wenn der Betroffene in
die Maßnahme schriftlich einwilligt. Aus dem Begriff der
Einwilligung folgt bereits, dass diese nur wirksam ist, wenn
sie freiwillig erfolgt. Dem Schriftformerfordernis kommt da-
bei eine Dokumentations- und Aufklärungsfunktion zu: So
werden Unsicherheiten darüber vermieden, ob eine Einwilli-
gungserklärung von der betroffenen Person angegeben wur-
de, und zugleich gewährleistet, dass der Betroffene sich sei-
ner Entscheidung hinreichend bewusst wird. Letzteres wird
unterstützt durch die in Absatz 1 Satz 2 enthaltene Vorgabe,
dass die einwilligende Person über die Reichweite ihrer Ent-
scheidung zu belehren ist. Diese Belehrungspflicht enthält
das für die Freiheit der Willensentschließung über die Ein-
willigung in eine DNA-Analyse wichtige Erfordernis, dass
die betroffene Person über den Zweck der Maßnahme zu be-
lehren ist, um so frei darüber zu entscheiden, ob sie einer
DNA-Analyse angesichts des mit ihr verfolgten Zwecks zu-
stimmt. Die allgemeinen Anforderungen an eine wirksame
Einwilligung und die hierzu erforderlichen Belehrungen
bleiben davon unberührt (vgl. zu den weitergehenden Anfor-
derungen an eine Belehrung im Zusammenhang mit einer
Einwilligung in die DNA-Analyse etwa LG Düsseldorf,
NJW 2003, 1883, 1884).
In Absatz 2 Satz 1 wird der bisherige Regelungsgehalt von
§ 81f Abs. 1 Satz 3 StPO übernommen. Die Anordnung einer
DNA-Analyse muss danach auch weiterhin schriftlich erfol-
gen und den mit der Untersuchung zu beauftragenden Sach-
verständigen bestimmen. Die Überleitung der Regelung des
Absatzes 1 Satz 3 nach Absatz 2 ist systematischen Gründen
geschuldet, da Absatz 1 im Übrigen allein Fragen der Anord-
nungskompetenz regelt. Es ist deshalb sachgerecht, Fragen
der äußeren Form der Anordnung, ihres Inhalts und ihres
Vollzugs im Zusammenhang innerhalb des Absatzes 2 zu
regeln. Die Änderungen in Absatz 2 Satz 4 sind rein redaktio-
nelle Anpassungen an die Diktion des Bundesdatenschutzge-
setzes.

ZuNummer 2 (§ 81g StPO-E)
§ 81g Abs. 1 StPO regelt die Voraussetzungen, unter denen
eine DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung
angeordnetwerden kann. Diesewerden bezüglich desAnlass-
tatenkatalogs und der Negativprognose modifiziert: Die wie-
derholte Begehung von Straftaten, die für sich betrachtet
nicht von erheblicher Bedeutung sind, kann einer Straftat von
erheblicher Bedeutung im Unrechtsgehalt gleichstehen. Da-
mit wird grundsätzlich am bisherigen Anlasstatenkatalog
und auch an der Qualifikation der Negativprognose festge-
halten. Jedoch wird klargestellt, dass die Erheblichkeits-
schwelle auch durch die wiederholte Begehung von Strafta-
ten unterhalb dieser Schwelle erreicht werden kann. Dies
trägt – wie auch schon das geltende Recht – dem Umstand
Rechnung, dass der DNA-Analyse für Zwecke künftiger
Strafverfahren aufgrund des mit ihr verbundenen Eingriffs in
dieGrundrechte auf körperlicheUnversehrtheit und informa-
tionelle Selbstbestimmung unter demGesichtspunkt der Ver-
hältnismäßigkeit Grenzen gesetzt sind: Zur Aufklärung von
Bagatellstraftaten wird regelmäßig auch in laufenden Ermitt-
lungsverfahren (§ 81e StPO) keine DNA-Analyse durchge-

führt, so dass schon deshalb eine weitergehende Modifika-
tion von Anlasstatenkatalog und Gefahrenprognose nicht
erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem geltenden § 81g
Abs. 1 StPO, fasst jedoch den Anlasstatenkatalog in den bis-
herigen Nummern 1 und 2 zusammen. Ferner wird darauf
verzichtet, Regelbeispiele für Anlassstraftaten von erheb-
licher Bedeutung anzuführen, gab dies doch in der Vergan-
genheit aufgrund der Art der gewählten Regelbeispiele An-
lass zu dem Missverständnis, dass nur besonders schwere
Straftaten eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafver-
folgung rechtfertigen können. Demgegenüber ist allgemein
anerkannt, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung be-
reits dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Be-
reich der mittleren Kriminalität zugehört, den Rechtsfrieden
empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechts-
sicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl.
BVerfGE 103, 21, 34 m. w. N.).
Der an Absatz 1 neu angefügte Satz 2 bestimmt, dass die wie-
derholte Begehung sonstiger – also für sich genommen nicht
erheblicher – Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von
erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Damit wird klar-
gestellt, dass sowohl in Ansehung der Anlasstaten als auch
der Negativprognose die wiederholten Begehung sonstiger
– für sich genommen jeweils noch nicht erheblicher – Strafta-
ten erhebliche Bedeutung zukommen kann. Dies berücksich-
tigt, dass sich eine rechtsfeindliche Gesinnung und die damit
verbundene Gefahr künftiger strafbewehrter Rechtsgutver-
letzungen nicht nur in einer einzelnen Straftat von erhebli-
cher Bedeutung widerspiegeln muss. Vielmehr können auch
kumulierte, nicht notwendig gleichartige Straftaten ein Maß
an Kriminalität erlangen, das im Sinne der zitierten Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsfrieden
empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssi-
cherheit in der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Ob
dies der Fall ist, ist einzelfallspezifisch unter Abwägung der
maßgeblichen Umstände – insbesondere auch anhand der in
Satz 1 genannten Kriterien (Art oder Ausführung der Tat,
Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstige Erkenntnis-
se) – festzustellen. Nur wenn im Einzelfall die Gesamtschau
für die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten einen glei-
chen Unrechtsgehalt wie bei einer Straftat von erheblicher
Bedeutung ergibt, darf die Anordnung erfolgen.
Mit der Neuregelung in Satz 2 ist somit kein Automatismus
dergestalt verbunden, dass jegliche wiederholte Begehung
von Straftaten für die Erreichung der Erheblichkeitsschwelle
genügen würde. Während beispielsweise durch wiederholtes
„Schwarzfahren“ die Erheblichkeitsschwelle in aller Regel
nicht erreicht werden wird, kann z. B. ein wiederholter Haus-
friedensbruch – ungeachtet der vergleichsweise niedrigen
Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 123
StGB) – etwa in Fällen des sog. Stalking den Rechtsfrieden
und die Rechtssicherheit in einem Maße beeinträchtigen,
dass dies einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleich-
steht.
Die Verwendung des Begriffs „Begehung“ sonstiger Strafta-
ten bedeutet nicht, dass die betroffene Person bereits (rechts-
kräftig) wegen der Begehung dieser Straftaten verurteilt sein
muss. Eine solche Auslegung verbietet sich schon mit Blick
auf dieNegativprognose, die darauf abstellt, ob künftig Straf-
verfahren gegen die betroffene Person zu führen sein werden.

Drucksache 15/5674 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Im Bereich der Beurteilung wiederholter Anlasstaten genügt
– anknüpfend an Satz 1 – grundsätzlich ebenfalls der Ver-
dacht, dass der Betroffene wiederholt Straftaten begangen
hat, die in ihrer Gesamtschau einer Straftat von erheblicher
Bedeutung gleichstehen. Im Rahmen dieser Gesamtbeurtei-
lung der Erheblichkeit ist auch zu würdigen, ob die ver-
dachtsbegründenden Umstände so weit konkretisiert sind,
dass sie eine hinreichende Beurteilung von Tat und Persön-
lichkeit des Beschuldigten ermöglichen und auf dieser
Grundlage eine begründete Entscheidung über die Anord-
nung der DNA-Analyse getroffen werden kann.
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit für die Anordnung der Kör-
perzellenentnahme sowie deren molekulargenetische Unter-
suchung zu Zwecken künftiger Strafverfolgung. Klargestellt
wird, dass im Falle der schriftlichen Einwilligung – nach ent-
sprechender Belehrung – eine richterliche Entscheidung we-
der für die Entnahme der Körperzellen noch für die Anord-
nung der molekulargenetischen Untersuchung erforderlich
ist. Darüber hinaus wird die qualifizierte Begründungspflicht
für eine richterlicheAnordnung denmodifiziertenVorausset-
zungen des Absatzes 1 redaktionell angepasst.
Satz 1 normiert die Anordnungskompetenz für die Entnahme
der Körperzellen. Insoweit wird der bisherige absolute Rich-
tervorbehalt dahin gehend modifiziert, dass künftig bei Ein-
willigung des Beschuldigten keine gerichtliche Anordnung
erforderlich ist und in Eilsituationen auch die Staatsanwalt-
schaft und ihre Ermittlungspersonen die Entnahme der Kör-
perzellen anordnen dürfen. Dies trägt dem Umstand Rech-
nung, dass sich eine beschuldigte Person dem weiteren
Verfahren nicht zwangsläufig in persona zur Verfügung hal-
ten muss. Vielmehr kann sich diese, sofern die Voraussetzun-
gen für eine freiheitsentziehende Maßnahme (z. B. Untersu-
chungshaft) nicht vorliegen, frei bewegen, so dass sich ihre
weitere Anwesenheit nicht sicherstellen lässt, bevor ein rich-
terlicher Beschluss zur Entnahme vonKörperzellen als unab-
dingbare Voraussetzung für deren Untersuchung eingeholt
werden kann. Die Abgabe einer schriftlichen Einwilligungs-
erklärung gewährleistet, dass sich die Beschuldigten der
Tragweite ihrer Entscheidung bewusst werden und diese an-
hand des Akteninhalts nachzuvollziehen ist.
Satz 2 regelt die Zuständigkeit für die Anordnung der mole-
kulargenetischen Untersuchung der entnommenen Körper-
zellen. Insoweit verbleibt es beim Richtervorbehalt. Zwar
wird klargestellt, dass aus den vorgenannten Gründen die
schriftliche Einwilligung eine gerichtliche Entscheidung ent-
behrlich macht. Es sind jedoch keine Situationen denkbar, in
denen insoweit Eilentscheidungen von Staatsanwaltschaft
oder ihren Ermittlungspersonen geboten sein könnten. Denn
bei der DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung
erfolgt die molekulargenetische Untersuchung im Hinblick
auf die Erwartung, dass gegen die beschuldigte Person künf-
tig Strafverfahren zu führen sein werden. Hier wird in aller
Regel ein gerichtlicher Beschluss eingeholt werden können,
bevor sich diese Erwartung erfüllt, so dass insofern eine Ge-
fährdung des Untersuchungserfolgs nicht zu besorgen ist.
Satz 3 verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, die einwil-
ligende Person über den Verwendungszweck der zu erheben-
den Daten zu belehren. Damit wird die Voraussetzung ge-
schaffen, dass der Beschuldigte eine bewusste Entscheidung
zur freiwilligen Mitwirkung bei der DNA-Analyse treffen
kann. Die allgemeinenAnforderungen an einewirksameEin-

willigung und die hierzu erforderlichen Belehrungen bleiben
davon unberührt (vgl. dazu die obigen Erläuterungen zu
§ 81f Abs. 1 Satz 2).
Satz 4 verweist auf die Schutzvorschriften des § 81f Abs. 2
StPO-E und gewährleistet damit einen sachkundigen und
sorgsamen Umgang mit dem zu untersuchenden molekular-
genetischenMaterial.
Die Änderungen in Satz 5 Nr. 1 und 2 sind lediglich redaktio-
neller Natur. Sie passen die Anforderungen an die qualifizier-
te Begründung eines Beschlusses nach § 81g StPO-E den
modifizierten Anordnungsvoraussetzungen des Absatzes 1
an. Der Begriff der Erheblichkeit in Satz 5 Nr. 1 bezieht sich
sowohl auf die Anlass- als auch die zu prognostizierende
Straftat, während Satz 5 Nr. 2 allein die Negativprognose be-
trifft. Wird die Erheblichkeitsschwelle durch die wiederholte
Begehung für sich unerheblicher Straftaten erreicht oder ist
dies zu erwarten, müssen damit auch die Umstände angege-
ben werden, aus denen der mit einer Straftat von erheblicher
Bedeutung vergleichbare Unrechtsgehalt folgt.
Absatz 4 übernimmt den Regelungsgehalt des § 2 DNA-IFG
in die Strafprozessordnung. Damit erfolgt hinsichtlich der
DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung eine
übersichtliche und einheitliche Gesamtregelung in § 81g
StPO. Dies sowie die nachstehend erläuterte Anfügung des
Absatzes 5 ermöglichen es, das DNA-Identitätsfeststellungs-
gesetz aufzuheben. Inhaltlich verbleibt es bei der schon bis-
her normierten Gleichbehandlung von beschuldigten und
verurteilten bzw. diesen gleichgestellten Personen. In Ver-
bindung mit der Neufassung von § 81g Abs. 1 StPO kann da-
mit auch dann, wenn keine Verurteilung oder ihr nach Absatz
4 Nr. 1 bis 3 gleichgesetzte Entscheidung im Hinblick auf
eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, sondern
insoweit sonstige Straftaten mit einem in ihrer Häufung ver-
gleichbaren Unrechtsgehalt gegeben sind, eine DNA-Ana-
lyse durchgeführt werden, sofern sich eine qualifizierte
Negativprognose gemäß Absatz 1 stellen lässt. Die Übernah-
me des Regelungsgehalts in § 81g Abs. 4 StPO-E erübrigt
auch die bisher in § 2 Abs. 3 DNA-IFG enthaltene Verwei-
sung auf die Fahndungsvorschriften der §§ 131a und 131c
StPO.Denn sie stellt klar, dass auch für dieDNA-Analyse bei
Verurteilten und ihnen gleichgestellten Personen die Vor-
schriften des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Anwen-
dung finden; diese Personen stehen mithin einem Beschul-
digten gleich, soweit es um die Anordnung und Durchfüh-
rung einer DNA-Analyse einschließlich der hierfür ggf.
notwendigenweiterenMaßnahmen geht. Entsprechendes gilt
in Anbetracht der in § 2 Abs. 2 DNA-IFG bislang in Bezug
genommenen Vorschrift des § 162 Abs. 1 StPO zur Zustän-
digkeit des Ermittlungsrichters.
Absatz 5 übernimmt die bisher in § 3 DNA-IFG enthaltene
Regelung mit den aufgrund der Änderung des § 81g Abs. 1
gebotenen Modifizierungen. Die Vorschrift betrifft die Spei-
cherung und weitere Verwendung der aufgrund der moleku-
largenetischen Untersuchung erhobenen Daten.
Satz 1 erlaubt als Spezialregelung im Vergleich zu § 484
StPO die Speicherung der erhobenenDaten in einer zentralen
Datei, die das Bundeskriminalamt gemeinsam mit den Lan-
deskriminalämtern als Verbunddatei führt. Der Verweis auf
das Bundeskriminalamtsgesetz, das damit für die Verwen-
dung, d. h. Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten
maßgeblich ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass beim

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5674

Bundeskriminalamt die als Verbunddatei geführte
DNA-Analyse-Datei besteht, in der bereits seit dem Jahr
1998 DNA-Identifizierungsmuster gespeichert werden.
Satz 2 Nr. 1 übernimmt die Regelung des § 3 Satz 3 Halb-
satz 1 DNA-IFG, wonach die im laufenden Ermittlungs-
verfahren nach § 81e StPO erhobenen Daten unter den Vo-
raussetzungen des § 81g Abs. 1 in der DNA-Analyse-Datei
gespeichert und verwendet werden dürfen (sog. Umwid-
mungsfälle). Nummer 2 stellt klar, dass die Ergebnisse der
nach § 81e Abs. 1 StPO zulässigen molekulargenetischen
Untersuchungen an Spurenmaterial stets gespeichert werden
dürfen. Die insoweit bislang in § 3 Satz 3 Halbsatz 2
DNA-IFG i. V. m. § 81g Abs. 1 StPO enthaltene zusätzliche
Voraussetzung, dass die Spur aus einer Straftat von erhebli-
cher Bedeutung stammen muss, entfällt. Denn diese Voraus-
setzung lässt sich im Hinblick auf die Neuregelung in § 81g
Abs. 1 Satz 2 StPO-E, wonach die wiederholte Begehung
sonstiger Straftaten einer Straftat von erheblicher Bedeutung
gleichstehen kann, bei einer Spur nicht beurteilen, weil inso-
weit weder der Spurenverursacher noch dessen etwaige wei-
tere strafrechtliche Verfehlungen bekannt sind.
Satz 3 übernimmt die bisherige Verwendungsbeschränkung
des § 3 Satz 4 DNA-IFG. Die Bedeutung dieser Regelung
besteht darin, die nach Satz 1 Anwendung findenden
– z. T. weitergehenden – Übermittlungsbefugnisse nach den
§§ 10, 14 BKAG dahin gehend einzuschränken, dass die
Übermittlung der in der DNA-Analyse-Datei gespeicherten
Daten nur für die in Satz 3 bestimmten Zwecke (Strafverfah-
ren, Gefahrenabwehr und internationale Rechtshilfe hierfür)
erfolgen darf. Eine Übermittlung setzt daher stets voraus,
dass diese zum einen nach dem Bundeskriminalamtgesetz
zulässig ist und zum anderen einem der vorgenannten Zwe-
cke dient.
Satz 4 trifft eine ergänzende Regelung für die Fälle der Um-
widmung nach Satz 2 Nr. 1. Die Regelung verpflichtet die
speichernde Stelle, die betroffene Person unverzüglich von
der Speicherung zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit
des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinzuweisen. Da-
mit erhält diese wie in den Fällen des § 81g Abs. 3 StPO-E
die Möglichkeit, entweder die Umwidmung zu akzeptieren
und insoweit – stillschweigend – in die Speicherung einzu-
willigen oder eine gerichtliche Entscheidung (analog § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO) herbeizuführen. Ohne insoweit einen be-
sonderen Rechtsbehelf zu implementieren, führt die Benach-
richtigungs- und Hinweispflicht zu einer Effektivierung des
Rechtsschutzes der betroffenen Person, die bislang von der
Umwidmung und Speicherung ihres DNA-Identifizierungs-
musters nicht in Kenntnis gesetzt wurde und damit die weite-
re Speicherung auch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin über-
prüfen lassen konnte.

ZuNummer 3 (§ 81h StPO-E)
Die neu eingefügte Bestimmung des § 81h StPO-E regelt die
Voraussetzungen, unter denen eine molekulargenetische Rei-
henuntersuchung durchgeführt werden darf. Die Maßnahme
kommt nur dann in Betracht, wenn die zu verfolgende Straf-
tat zu einer massiven Verletzung eines höchstpersönlichen
Rechtsguts führen sollte oder geführt hat und sich der mög-
liche Täterkreis anhand bestimmter Prüfungsmerkmale ein-
grenzen lässt (§ 81g Abs. 1 StPO-E). Der Zweck des Reihen-

gentests ist auf die Feststellung gerichtet, ob Spurenmaterial
von den zur Teilnahme amReihengentest aufgeforderten und
freiwillig mitwirkenden Personen stammt. Die Durchfüh-
rung derMaßnahme hängt von einer vorherigen richterlichen
Anordnung ab. Ausdrücklich geregelt sind Form und Inhalt
der Anordnung sowie der gegen sie gerichtete Rechtsschutz.
Ferner erhält der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine beson-
dere Ausgestaltung (§ 81h Abs. 2 und 3 StPO-E). Für den
Ablauf der molekulargenetischen Untersuchung gilt auch
hier § 81f Abs. 2 StPO-E, für die Verwendung der Körperzel-
len § 81g Abs. 2 StPO (§ 81h Abs. 4 StPO-E). Eine entspre-
chende Belehrung stellt ferner sicher, dass sich die zur Teil-
nahme an einem Reihengentest aufgeforderten Personen
bewusst für eine freiwillige Mitwirkung entscheiden können
(§ 81h Abs. 5 StPO-E).
Absatz 1 regelt die besonderen Anordnungsvoraussetzungen
für den Reihengentest. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass
eine schwere, im Mindestmaß mit wenigstens einem Jahr
Freiheitsstrafe bedrohte (§ 12 Abs. 1 StGB) und nicht unbe-
dingt vollendete Straftat gegen eines der abschließend ange-
führten höchstpersönlichen Rechtsgüter (Leben, körperliche
Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder sexuelle Selbstbe-
stimmung) begangen worden ist, dürfen Personen, die zu ei-
nem abgegrenzten Personenkreis gehören, aus dem der Täter
vermutlich stammt, mit ihrer schriftlich erklärten Einwilli-
gung Körperzellen entnommen und molekulargenetisch un-
tersucht sowie die festgestellten DNA-Identifizierungsmus-
ter mit denen des aufgefundenen Spurenmaterials – auch in
automatisierter Weise – abgeglichen werden. Eine hinrei-
chende Abgrenzung des betroffenen Personenkreises wird
dadurch gewährleistet, dass –möglichst viele eingrenzende –
Merkmale zu bestimmen sind, die auf den mutmaßlichen Tä-
ter zutreffen. Nicht erforderlich ist es, dass im Zeitpunkt der
Anordnung sämtliche Personen, die sich dem Reihengentest
unterziehen sollen, bereits namentlich feststehen. Dies er-
möglicht es, bei der Auswahl einer konkreten Person über die
Prüfmerkmale hinaus Umstände (z. B. zweifelsfreies Alibi)
zu berücksichtigen, die eine Verbindung zur Straftat aus-
schließen und eine Mitwirkung am Reihengentest entbehr-
lichmachen, ohne dass insoweit bei sämtlichen Personen ent-
sprechende, u. U. auch mit Beeinträchtigungen verbundene
Ermittlungen erforderlich wären.
Absatz 1 setzt weiter voraus, dass dieMaßnahme erforderlich
und auch im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen
Personen verhältnismäßig ist. Damit wird insbesondere dem
UmstandRechnung getragen, dass ein Reihengentest bei Per-
sonen durchgeführt wird, gegen die sich kein konkreter Tat-
verdacht richtet. Er kann damit keine Standardmaßnahme
sein, um eines der in Absatz 1 genannten Verbrechen aufzu-
klären. Dementsprechend wird ausdrücklich bestimmt, dass
die Maßnahme zur Feststellung, ob das Spurenmaterial von
den betroffenen Personen stammt, erforderlich seinmuss und
dass die Größe des betroffenen Personenkreises nicht außer
Relation zur Schwere der Tat stehen darf.
Das ferner in Absatz 1 enthaltene Erfordernis einer schrift-
lichen Einwilligungserklärung stellt sicher, dass dieMaßnah-
me nur mit vorheriger Zustimmung der zur Mitwirkung an
der DNA-Analyse aufgeforderten Personen erfolgt und die
Einwilligung anhand der schriftlichen Dokumentation nach-
vollzogenwerden kann. Aus der Ausgestaltung der Regelung
als Befugnisnorm für eineMaßnahme auf der Basis freiwilli-

Drucksache 15/5674 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ger Mitwirkung der Betroffenen folgt auch, dass allein die
Verweigerung der Teilnahme am Reihengentest für sich be-
trachtet keinen Anfangsverdacht begründen kann. Anderer-
seits hindert dies die Strafverfolgungsbehörden im Hinblick
auf das von ihnen zu wahrende Legalitätsprinzip (§ 152
Abs. 2 StPO) nicht, anhand sonstiger Umstände, zu denen
auch die Prüfmerkmale nach Absatz 1 zählen, das Vorliegen
eines Anfangsverdacht gegen die Person zu bejahen und ggf.
auf eine (zwangsweise) DNA-Analyse auf der Grundlage der
§§ 81e, 81f StPO hinzuwirken.
Absatz 2 regelt die formellen Anordnungsvoraussetzungen
für den Reihengentest. Satz 1 normiert einen absoluten Rich-
tervorbehalt und gewährleistet damit, dass die Feststellung
der materiellen Anordnungsvoraussetzungen nach Absatz 1
durch die Strafverfolgungsbehörden einer richterlichen Kon-
trolle unterliegt. Satz 2 stellt klar, dass das Gericht seine Ent-
scheidung schriftlich abzufassen hat. Dass hierbei auch die
Maßnahme nach Absatz 1 zu begründen ist und die Merkma-
le bestimmtwerdenmüssen, die auf die betroffenen Personen
zutreffen, folgt aus Satz 3. Damit enthält die Entscheidung
des Gerichts die Kriterien, die für eine nachvollziehbare Ab-
grenzung des Personenkreises, der einem Reihengentest un-
terzogen werden soll, erforderlich sind. Eine Anhörung der
betroffenen Personen ist nach Satz 4 vor Erlass der gerichtli-
chen Anordnung nicht notwendig. Dies berücksichtigt, dass
im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lediglich die
Merkmale feststehen, anhand derer sich der betroffene Perso-
nenkreis eingrenzen lässt, eine namentliche Bezeichnung der
einzelnen Personen jedoch nicht erforderlich ist und diese im
Hinblick auf die Freiwilligkeit einer Mitwirkung durch die
gerichtliche Anordnung auch rechtlich nicht beschwert wer-
den. Deshalb schließt Satz 5 auch die Anfechtbarkeit einer
den Reihengentest anordnenden gerichtlichen Entscheidung
aus. Anders verhält es sich, wenn der Antrag der Staatsan-
waltschaft auf Anordnung des Reihengentests abgelehnt
wird; für diesen Fall gewährleistet die Regelung, dass die
durch die negative Entscheidung beschwerte Behörde eine
entsprechende richterliche Entscheidung mit der Beschwer-
de (§ 304 StPO) angreifen und durch das Rechtsmittelgericht
überprüfen lassen kann.
Absatz 3 regelt die Durchführung des Reihengentests sowie
den Umgang mit den erhobenen Daten. Satz 1 verweist hin-
sichtlich der Durchführung des Reihengentests auf § 81f
Abs. 2 StPO-E und § 81g Abs. 2 StPO. Damit wird gewähr-
leistet, dass die molekulargenetische Untersuchung des ge-
wonnenen Zellmaterials von qualifizierten Sachverständi-
gen durchgeführt wird, unzulässige Untersuchungen und
unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind und
datenschutzrechtliche Belange Berücksichtigung finden.
Satz 2 verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden zur Lö-
schung der festgestellten DNA-Identifizierungsmuster, so-
fern die weitere Aufbewahrung zur Aufklärung der Straftat
nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung wird daher regel-
mäßig zu erfolgen haben, sobald der Reihengentest und da-
ran anschließend eine auf der Grundlage des § 81e StPO
durchgeführte Kontrolluntersuchung zur Feststellung des
Spurenverursachers geführt hat; die von den übrigen Teil-
nehmern am Reihengentest erhobenen DNA-Identifizie-
rungsmuster werden von diesem Zeitpunkt an für die Auf-
klärung der Straftat nicht mehr benötigt. Eine Löschung wird
ferner spätestens mit Eintritt der Verjährung des Verbrechens
zu erfolgen haben. Die Löschung ist gemäß Satz 3 zu doku-

mentieren. Damit lässt sich nachvollziehen, was mit den er-
hobenen Daten geschehen ist. In welcher Weise die Doku-
mentation erfolgt, obliegt Zweckmäßigkeitserwägungen im
Einzelfall. Die Strafverfolgungsbehörden haben damit die
Möglichkeit, beispielsweise eine Niederschrift anzufertigen
oder einen entsprechenden Vermerk in ihren Datenverarbei-
tungssystemen abzuspeichern.
Absatz 4 bestimmt Inhalt und Umfang der den betroffenen
Personen zu erteilenden schriftlichenBelehrung undHinwei-
se. Satz 1 implementiert eine Belehrungspflicht der Strafver-
folgungsbehörden gegenüber den Betroffenen in schriftli-
cher Form. Dies gewährleistet, dass sich die zur Teilnahme
am Reihengentest aufgeforderten Personen der Tatsache be-
wusst sind, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung
durchgeführt werden darf. Damit ist soweit wie möglich
sichergestellt, dass die Mitwirkung am Reihengentest auf
einer freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht
und diese nicht lediglich einem etwaigen psychischen Druck
nachgeben. Satz 2 verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden
über die Belehrung hinaus, auf den Verwendungszweck und
die unverzügliche Vernichtung der gewonnenen Körperzel-
len sowie darauf hinzuweisen, dass die erhobenen
DNA-Identifizierungsmuster nicht in der DNA-Analyse-
Datei beim Bundeskriminalamt gespeichert werden. Damit
kann den betroffenen Person die mit der Durchführung eines
Reihengentest etwaig verbundene Befürchtung genommen
werden, die Daten würden zu anderen Zwecken als der Auf-
klärung der verfahrensgegenständlichen Straftat erhobenen
und – vorübergehend – gespeichert. Die Hinweise sollen zu-
dem die zur Teilnahme aufgeforderten Personen einer frei-
willigen Mitwirkung am Reihengentest aufgeschlossen ge-
genüber treten lassen, um so denweiteren Erfolg dieser schon
jetzt in der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis
als ultima ratio ergriffenenMaßnahme sicherzustellen.

ZuArtikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung)

Mit Artikel 2 wird in das Einführungsgesetz zur Strafpro-
zessordnung eine Übergangsregelung eingefügt, die auf-
grund der Aufhebung des DNA-Identitätsfeststellungsge-
setztes (vgl. Artikel 4) erforderlich ist. Die Übergangsrege-
lung in § 11 Abs. 1 EGStPO-E gewährleistet, dass den
Staatsanwaltschaften bis Ende 2010 Zeit verbleibt, die in Ge-
mäßheit der §§ 2b und 2eDNA-IFG übermitteltenDaten aus-
zuwerten, um bei verurteilten oder diesen gleichgestellten
Personen ggf. eine DNA-Analyse zu Zwecken künftiger
Strafverfolgung zu veranlassen. § 11 Abs. 2 EGStPO-E stellt
klar, dass die bislang auf der Grundlage des DNA-Identitäts-
feststellungsgesetzes erhobenen Daten nach Maßgabe der
Strafprozessordnung und des dort in § 81g Abs. 5 StPO-E in
Bezug genommenen Bundeskriminalamtgesetzes weiter ver-
wendet werden dürfen.

ZuArtikel 3 (Einschränkung von Grundrechten)
Mit der Vorschrift wird demZitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1
Satz 2GG entsprochen, da insbesonderemit derNeuregelung
in § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO-E die Möglichkeiten einer
DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung erwei-
tert und damit nicht lediglich bereits geltende Grundein-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/5674

schränkungen mit geringfügigen Abweichungen wiederholt
werden.

ZuArtikel 4 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes)

Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung
der forensischen DNA-Analyse, Satz 2 das zeitgleiche Au-
ßerkrafttreten des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom
7. September 1998 (BGBl. I S. 2646). Der Regelungsgehalt
der §§ 2 und 3 DNA-IFG ist in § 81g Abs. 4 und 5 StPO-E
eingestellt. Die §§ 2a bis 2e DNA-IFG sind demgegenüber
aufgrund des Ablaufs der in § 2a Abs. 1 DNA-IFG enthalte-
nen Frist (30. Juni 2001) weitgehend obsolet. Lediglich den
§§ 2b und 2eDNA-IFG kommt teilweise nochBedeutung zu,
der durch eine entsprechendeÜbergangsregelung inArtikel 2
(§ 11 EGStPO-E) Rechnung getragen ist. Die §§ 4 und 5
DNA-IFG (Zitiergebot und Inkrafttreten des DNA-IFG) sind
inzwischen gegenstandlos. ImHinblick auf den Fristenablauf
nach § 2a DNA-Identitätsfeststellungsgesetz hat auch der in
der Anlage zu § 2c enthaltene Straftatenkatalog keinen prak-
tischen Anwendungsbereich mehr. Damit kann das DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz, wie in Artikel 4 Satz 2 vorgese-
hen, insgesamt aufgehoben werden.

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