BT-Drucksache 14/6433

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern

Vom 26. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

26. 06. 2001

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann Bachmaier, Doris Barnett,
Eckhardt Barthel (Berlin), Dr. Axel Berg, Klaus Brandner, Bernhard Brinkmann
(Hildesheim), Peter Dreßen, Konrad Gilges, Monika Griefahn, Wolfgang Grotthaus,
Hans-Joachim Hacker, Klaus Hagemann, Rolf Hempelmann, Hubertus Heil, Jelena
Hoffmann (Chemnitz), Walter Hoffmann (Darmstadt), Renate Jäger, Dr. Uwe Jens,
Volker Jung (Düsseldorf), Anette Kramme, Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf,
Werner Labsch, Christine Lambrecht, Brigitte Lange, Christian Lange (Backnang),
Erika Lotz, Winfried Mante, Dirk Manzewski, Lothar Mark, Dr. Jürgen Meyer (Ulm),
Christian Müller (Zittau), Andrea Nahles, Leyla Onur, Adolf Ostertag, Renate
Rennebach, Margot von Renesse, Birgit Roth (Speyer), Michael Roth (Heringen),
Thomas Sauer, Dr. Hansjörg Schäfer, Silvia Schmidt (Eisleben), Wilhelm Schmidt
(Salzgitter), Gisela Schröter, Richard Schuhmann (Delitzsch), Dr. Angelica
Schwall-Düren, Erika Simm, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Dr. Ditmar Staffelt,
Joachim Stünker, Jörg Tauss, Hedi Wegener, Wolfgang Weiermann, Dr. Rainer
Wend, Dr. Margrit Wetzel, Klaus Wiesehügel, Engelbert Clemens Wistuba, Hanna
Wolf (München) Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Rita Grießhaber,
Cem Özdemir, Irmingard Schewe-Gerigk, Werner Schulz (Leipzig), Dr. Antje
Vollmer, Albert Schmidt (Hitzhofen), Helmut Wilhelm (Amberg), Margareta Wolf
(Frankfurt), Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern
und ausübenden Künstlern

A. Problem und Ziel

Das Urheberrecht beruht auf dem Grundgedanken, Urheber und ausübende
Künstler angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit, ihrer Werke
und Darbietungen zu beteiligen. Dieser Grundgedanke ist bislang in Teilberei-
chen der Medienwirtschaft bereits verwirklicht, insbesondere wo Urheber
durch Tarifverträge geschützt sind, wie z. B. die festangestellten Mitarbeiter
von tarifgebundenen Sende- und Presseunternehmen. In anderen Bereichen ist
dies noch nicht der Fall. Vor allem freiberufliche Urheber und ausübende
Künstler scheitern häufig bei dem Versuch, gegenüber strukturell überlegenen
Verwertern gerechte Verwertungsbedingungen durchzusetzen. Das wirtschaftli-
che Ungleichgewicht der Vertragsparteien begründet – wie in anderen Berei-
chen des Rechts auch – die Gefahr einseitig begünstigender Verträge.
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Das Gesetz behebt diesen Missstand, indem es die vertragliche Stellung der Ur-
heber und ausübenden Künstler stärkt und die Vertragsparität zwischen Urhe-
bern einerseits und Verwertern andererseits herstellt. Darüber hinaus nimmt es
punktuelle Modernisierungen des Urheberrechts vor.

B. Lösung

Urheber und ausübende Künstler erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf an-
gemessene Vergütung (§ 32 UrhG-E). Konkretisiert wird diese Angemessen-
heit über gemeinsame Vergütungsregeln, die Verbände von Urhebern gemein-
sam mit Verbänden von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern aufstellen
(§ 36 UrhG-E). Auf diese Weise bestimmen die Beteiligten in einem konsens-
orientierten Verfahren selbst, was in einzelnen Bereichen der Kulturwirtschaft
angemessen ist. Strukturelle Besonderheiten, z. B. die von kleinen Verlagen
oder Verwertungszyklen, können und sollen hierbei berücksichtigt werden.

Die Vergütungspraxis der jeweiligen Branchen wird sich an den gemeinsamen
Vergütungsregeln orientieren, Transparenz schaffen und den Beteiligten
Rechtssicherheit geben. Wo bereits heute angemessen vergütet wird, wirkt sich
die Reform nicht aus.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise und das gesamtwirtschaftliche
Preisniveau sind in geringem Umfang zu erwarten, jedoch nicht quantifizierbar.
Da die öffentliche Hand als Verwerter urheberrechtlich geschützten Materials
nur in geringem Umfang tätig ist, werden die öffentlichen Haushalte voraus-
sichtlich in nicht messbarem Umfang geringfügig belastet werden.

E. Kosten für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft können in geringem Umfang Kosten entstehen, die der Höhe
nach nicht quantifizierbar sind.
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern
und ausübenden Künstlern

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl.
I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt
geändert:

1. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29
Verfügungen über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei
denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes
wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinander-
setzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrech-
ten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Verein-
barungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 gere-
gelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeits-
rechte.

(3) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche kann der
Urheber im voraus nicht verzichten; sie können im vor-
aus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten wer-
den.“

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den
Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen,
ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen
ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt
den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen
Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nut-
zungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden,
dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten
bleibt. § 35 bleibt unberührt.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungs-
rechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln
bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden
Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf wel-
che Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes
gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt
wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließli-
ches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht
und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkun-
gen das Nutzungsrecht unterliegt.“

3. Die §§ 32 und 33 werden wie folgt gefasst:

㤠32
Angemessene Vergütung, Kündigung

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine nach Art und
Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung und
auf die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Aus-
künfte. Die Ansprüche richten sich gegen jeden, der auf-
grund eines vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts
oder einer Erlaubnis des Urhebers ein Werk nutzt. Ist in
einem Tarifvertrag oder einer gemeinsamen Vergütungs-
regel im Sinne des § 36 eine Vergütung festgelegt, so
wird ihre Angemessenheit vermutet.

(2) Die Vergütung ist bei einmaliger Nutzung spätes-
tens drei Monate nach der Nutzung fällig, bei Dauernut-
zungen für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31. März
des folgenden Jahres. Der Urheber darf durch eine hier-
von abweichende vertragliche Regelung nicht unange-
messen benachteiligt werden.

(3) Der Vergütungsanspruch verjährt in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Um-
ständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jah-
ren seit seiner Entstehung.

(4) Auf den Anspruch auf angemessene Vergütung
kann im Voraus nicht verzichtet werden, soweit der Ur-
heber nicht jedermann unentgeltlich ein einfaches Nut-
zungsrecht einräumt. Der Anspruch kann im voraus nur
an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(5) Hat der Urheber ein Nutzungsrecht für einen Zeit-
raum von mehr als dreißig Jahren eingeräumt, so können
beide Teile den Vertrag nach Ablauf von dreißig Jahren
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr
zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, wenn
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwä-
gung der Interessen beider Teile und der Gesamtum-
stände unangemessen ist. Der Urheber kann auf das
Kündigungsrecht im Voraus nicht verzichten oder seine
Ausübung ausschließen. Dies gilt nicht, soweit durch
Tarifvertrag eine andere Regelung getroffen ist.

(6) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt
das Nutzungsrecht. Will der Urheber nach dem Wirk-
samwerden der Kündigung das Werk wieder verwerten,
so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nut-
zungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu ange-
messenen Bedingungen anzubieten.

§ 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben
gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirk-
sam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das
Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er
auf sein Recht verzichtet.“
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4. In § 34 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:

„(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des
Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im
Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens
oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens
geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurück-
rufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts
durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzu-
muten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn
sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des
Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamt-
schuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag
mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Ver-
äußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nut-
zungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt
hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die
Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im
Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der
Urheber abweichendes vereinbaren.“

5. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „einfacher“ durch
das Wort „weiterer“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einfache“ durch
das Wort „weitere“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

6. § 36 wird wie folgt gefasst:

㤠36
Gemeinsame Vergütungsregeln

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergü-
tungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern
mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen
Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die
gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände
des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, ins-
besondere auch die Struktur und Größe der Verwerter. In
Tarifverträgen für Arbeitnehmer enthaltene Regelungen
gehen diesen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsen-
tativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer
Vergütungsregeln ermächtigt sein.

(3) Auf Verlangen einer Partei findet ein Schiedsver-
fahren statt, wenn sich die Parteien nicht auf die Festset-
zung der Vergütungsregeln durch die Schiedsstelle nach
dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz geeinigt haben
und

1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nach-
dem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Ver-
handlungen verlangt hat, Verhandlungen über ge-
meinsame Vergütungsregeln beginnt,

2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln
ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt
worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder

3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für geschei-
tert erklärt hat.

(4) Eine Vereinigung von Urhebern oder Werknutzern
kann jederzeit gegenüber der anderen Partei erklären,
dass sie zur Aufstellung der Vergütungsregeln nicht be-
reit sei. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so ist die
Durchführung eines Schiedsverfahrens ausgeschlossen,
ein begonnenes Verfahren ist auf Kosten des Erklären-
den einzustellen.

(5) Der das Schiedsverfahren beendende Schieds-
spruch stellt die gemeinsamen Vergütungsregeln auf. Im
Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der
Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Gegen die durch Schiedsspruch aufgestellten ge-
meinsamen Vergütungsregeln ist der Rechtsweg gege-
ben, wenn ein einzelner Werknutzer als Partei beteiligt
ist. Die Klage ist binnen eines Monats nach Empfang des
Schiedsspruchs bei dem für das Schiedsverfahren ent-
sprechend § 1062 ZPO zuständigen Oberlandesgericht
einzureichen. Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt
des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entspre-
chend. Das Oberlandesgericht stellt die gemeinsamen
Vergütungsregeln nach billigem Ermessen auf.

(7) Haben die Parteien die Anrufung der Schiedsstelle
nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verein-
bart, so hat die Schiedsstelle den Beteiligten einen Eini-
gungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsa-
men Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen,
wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner
Zustellung schriftlich widersprochen wird.

(8) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der
förmlichen Feststellung der Schiedsstelle, dass ein Eini-
gungsvorschlag nicht angenommen worden ist, kann
jede Partei bei dem nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Urheber-
rechtswahrnehmungsgesetz zuständigen Oberlandesge-
richt im ersten Rechtszug Antrag auf Prüfung der Ange-
messenheit der im Einigungsvorschlag enthaltenen ge-
meinsamen Vergütungsregeln stellen. Im Übrigen gelten
§ 14a Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 15 und § 16 Abs. 4
Satz 2 bis 6 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
entsprechend.“

7. § 39 wird wie folgt gefasst:

㤠39
Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte

(1) Der Urheber kann das Veröffentlichungsrecht in
der Weise ausüben, dass er den Inhaber eines Nutzungs-
rechts durch Vereinbarung dazu ermächtigt, den Zeit-
punkt und die Umstände der Veröffentlichung seines
Werkes zu bestimmen. Bis zum Eintritt der Veröffent-
lichung bleibt der Urheber zur Geltendmachung des
Veröffentlichungsrechts gegenüber Dritten befugt.

(2) Der Urheber kann durch Vereinbarung mit dem
Inhaber eines Nutzungsrechts für eine genau bestimmte
beschränkte Nutzung des Werkes auf die Anbringung
der Urheberbezeichnung und die Nennung des Urheber-
namens verzichten. Der Widerruf des Verzichts kann nur
mit Wirkung für die Zukunft und nur für solche Nutzun-
gen erfolgen, die noch nicht begonnen worden sind; er
kann nicht ausgeschlossen werden.
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(3) Der Urheber kann durch Vereinbarung dem Inha-
ber eines Nutzungsrechts gestatten, im Zusammenhang
mit der Werknutzung stehende Änderungen des Wer-
kes, seines Titels oder der Urheberbezeichnung vorzu-
nehmen. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die
beabsichtigten Änderungen nach Art und Ausmaß
genau bezeichnet sind und sich auf eine bestimmte
beschränkte Nutzung des Werkes beziehen. Für den
Widerruf der Gestattung gilt Absatz 2 Satz 2 entspre-
chend.

(4) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu
denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und
Glauben nicht versagen kann, sind stets zulässig.“

8. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für
einen Urheber, der das Werk in Erfüllung seiner Ver-
pflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
schafft.

(2) Im Zweifel erwirbt der Arbeitgeber oder Dienst-
herr ausschließliche Nutzungsrechte, soweit sie für die
Zwecke seines Betriebs benötigt werden. § 69b bleibt
unberührt.

(3) Der Urheber hat einen Anspruch aus § 32, soweit
die Nutzung seiner Werke nicht durch Lohn oder
Gehalt tatsächlich abgegolten ist.“

9. § 69b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Urheber in Arbeitsverhältnissen“

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
Absatz 2 wird aufgehoben.

10. § 71 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind
sinngemäß anzuwenden.“

11. Dem § 75 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 4 und 5, die §§ 32, 36,
39 Abs. 3 und 4 sowie § 43 sind entsprechend anwend-
bar.“

12. § 79 wird aufgehoben.

13. § 88 wird wie folgt gefasst:

㤠88
Recht zur Verfilmung

(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk
zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung
folgender ausschließlicher Nutzungsrechte:

1. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder
Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu
benutzen;

2. das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich
um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk han-
delt, und es zu diesem Zweck zu vervielfältigen und
zu verbreiten;

3. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich
um ein zur Funksendung bestimmtes Filmwerk
handelt, und es zu diesem Zweck zu vervielfältigen
und zu verbreiten;

4. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten,
wenn es sich um ein zur Verbreitung bestimmtes
Filmwerk handelt;

5. Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen
oder Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem
Umfang wie dieses zu verwerten.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berech-
tigen nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der
Urheber ist berechtigt, sein Werk, wenn es sich um ein
zur Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt, nach
Ablauf von zehn Jahren, sonst nach Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss anderweit filmisch zu ver-
werten. Von Satz 2 abweichende Vereinbarungen zum
Nachteil des Urhebers sind unwirksam.“

14. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung
eines Filmes verpflichtet und dabei ein Urheberrecht
oder ein sonstiges nach diesem Gesetz geschütztes
Recht am Filmwerk erwirbt, räumt dem Filmhersteller
im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Film-
werk sowie Übersetzungen und andere filmische Bear-
beitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf
alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.“

15. § 90 wird wie folgt gefasst:

㤠90
Einschränkung der Rechte

Die Bestimmungen über das Kündigungsrecht (§ 32
Abs. 5), über die Übertragung von Nutzungsrechten
(§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungs-
rechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen
Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Über-
zeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 Nr. 2
bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte.“

16. § 91 wird aufgehoben.

17. Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst:

㤠92
Ausübende Künstler

Für die Rechte ausübender Künstler, die bei der Her-
stellung eines Filmwerkes mitwirken oder deren Dar-
bietungen erlaubterweise zur Herstellung eines Film-
werkes benutzt werden, gelten die Bestimmungen der
§§ 89 und 90 entsprechend.

§ 93
Schutz gegen Änderung

Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Her-
stellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwand-
ter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwer-
kes mitwirken oder deren Leistung zur Herstellung des
Filmwerkes benutzt werden, haben bei der Ausübung
ihrer Rechte nach §§ 14, 39 und 83 aufeinander und
auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu neh-
men.“
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18. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten
Teiles wird das Wort „Laufbilder“ durch das Wort
„Filme“ ersetzt.

19. In § 95 wird die Angabe „, § 91“ gestrichen.

20. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2 werden
jeweils die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes“
durch die Angabe „1. Januar 1966“ ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die
vor dem … [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung
von Urhebern und ausübenden Künstlern] ge-
schlossen worden oder entstanden sind, sind die
Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 in der am … [Einsetzen: Tag der Ver-
kündung des Gesetzes zur Stärkung der vertrag-
lichen Stellung von Urhebern und ausübenden
Künstlern] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 32 Abs. 1 bis 4 findet jedoch auf eine Nutzungs-
handlung, die nach dem … [Einsetzen: Tag der Ver-
kündung des Gesetzes zur Stärkung der vertrag-
lichen Stellung von Urhebern und ausübenden
Künstlern] stattfindet, Anwendung, soweit die Nut-

zungshandlung auf der Grundlage einer Rechte-
einräumung oder einer Einwilligung vorgenommen
wird, die nicht länger als 20 Jahre vor diesem Zeit-
punkt erfolgt ist. Das Kündigungsrecht nach § 32
Abs. 5 kann für die von Satz 1 erfassten Verträge
frühestens zum …… [Einsetzen: 10. Kalenderjah-
resende nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stär-
kung der vertraglichen Stellung von Urhebern und
ausübenden Künstlern] ausgeübt werden.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Verlagsrecht

§ 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441 – 1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 95
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 26. Juni 2001

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

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Begründung des Entwurfs

A Allgemeiner Teil

I. Das Urheberrecht als Grundlage des kulturellen
Schaffens und der Kulturwirtschaft

Der vorgelegte Gesetzesvorschlag zur Änderung des Urhe-
berrechts soll die Rechtsstellung der Urheber stärken. Das
kreative Schaffen der Urheber ist unverzichtbar für die Kul-
tur in unserem Land und für seine kulturelle Identität.
Künstler und andere Kulturschaffende tragen darüber hin-
aus mit ihrer Arbeit nicht nur in vielfältiger Weise zur
demokratischen Meinungsbildung bei; sie leisten vielmehr
längst auch einen bedeutenden ökonomischen Beitrag zu
unserer Volkswirtschaft.

Das Urheberrecht hat zwei zentrale Aufgaben: Es bildet
zum einen die rechtliche Grundlage für das Schaffen aller
Kreativen. Kunst und Kultur in ihrer ganzen Vielfalt brau-
chen angemessene Rahmenbedingungen. Das Urheberrecht
regelt zum anderen die Verwertung und Nutzung der von
den Urhebern geschaffenen Werke. Gerade in den letzten
Jahren nimmt – auch im Zusammenhang mit dem Siegeszug
der digitalen Technik und des Internet – die Bedeutung der
Kulturwirtschaft ständig zu, ebenso die Nutzung der Me-
dien durch Bevölkerung und Wirtschaft, sowie der grenz-
überschreitende Austausch kultureller Güter. Die Medien-
unternehmen in ihrer ganz unterschiedlichen Struktur aus
großen, mittelständischen und kleinen Unternehmen haben
sich längst zu einem bedeutenden, zukunftsträchtigen Wirt-
schaftsfaktor entwickelt.

Unser Urheberrecht beruht auf dem Grundgedanken, Urhe-
ber und ausübende Künstler angemessen an dem wirtschaft-
lichen Nutzen ihrer Arbeit, ihrer Werke und Darbietungen
zu beteiligen (BGHZ 11, 135/143). Dieser Grundgedanke
ist in Teilbereichen der Medienwirtschaft, insbesondere dort
weitgehend zufriedenstellend durchgesetzt, wo Urheber
durch Tarifverträge geschützt sind, wie z. B. die festange-
stellten Mitarbeiter von tarifgebundenen Sende- und Pres-
seunternehmen. In anderen Bereichen freilich ist dies nicht
der Fall. So scheitern insbesondere freiberufliche Urheber
oft bei dem Versuch, gegenüber den ihnen strukturell über-
legenen Verwertern gerechte Vertragsbedingungen durchzu-
setzen. Häufig genug, und das ist ein Glück für die Literatur,
Wissenschaft und Kunst, steht bei vielen Urhebern das
künstlerische Schaffen im Vordergrund, auch wenn das im
Einzelfall auf Kosten der Angemessenheit der Vergütung
gehen mag. Aber gerade auch diese Einstellung kann zu der
Schwäche der Verhandlungsmacht von Kreativen beitragen
und es den Verwertern erleichtern, einen Teil ihres eigenen
Risikos auf die Urheber abzuwälzen (Schack, Urheber- und
Urhebervertragsrecht, 1997, Rdnr. 11). Der vorliegende Ge-
setzentwurf nimmt deshalb die bereits heute vorhandenen
Verbänderegelungen über angemessene Vergütungen in
Form von urheberrechtlichen oder etwa tarifvertraglichen
Vereinbarungen zum Vorbild.

Unsere Rechtsordnung räumt gerade im Bereich des Zivil-
rechts der Vertragsfreiheit einen hohen Stellenwert ein.
Diese setzt grundsätzlich Vertragsparität voraus. Deshalb
gehört der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den
Hauptaufgaben des Zivilrechts (BVerfG NJW 1994, 2749/

50). Gerade wirtschaftliches Ungleichgewicht der Vertrags-
parteien begründet bekanntlich die Gefahr einseitig begüns-
tigender Verträge. Der Gesetzentwurf setzt hier an. Er
erfüllt das Verfassungsgebot zum Ausgleich gestörter
Vertragsparität durch die gesetzliche Verankerung des An-
spruchs auf angemessene Vergütung einerseits (§ 32) und
die Vorschriften über die gemeinsame Vereinbarung von
Vergütungsregeln durch die Verbände der Urheber und Ver-
werter andererseits (§ 36), durch welche die Betroffenen je-
weils selbst bestimmen, was in den ganz unterschiedlichen
Bereichen der Verlage oder Medien, aber auch der kleinen,
mittelständischen und großen Unternehmen als angemes-
sene Vergütung zu gelten hat. Damit erhalten auch die Krea-
tiven die rechtliche Möglichkeit, ihre wirtschaftliche Exis-
tenz zu sichern, und zugleich Instrumente, diese Rechte ef-
fektiv durchzusetzen. In diesem Ordnungsrahmen bleibt es
den Vertragsparteien überlassen, zu angemessenen Abspra-
chen zu kommen.

II. Vorgeschichte, Gegenstand und Grundlagen
des Gesetzentwurfs

1. Überfälliges Gesetzesvorhaben

Die Diskussion über die Reform des Urhebervertragsrechts
wird bereits seit mehreren Jahrzehnten geführt.

a) Bereits die amtliche Begründung des Urheberrechtsge-
setzes vom 9. September 1965 hat angesichts der knap-
pen gesetzlichen Bestimmungen zum Urhebervertrags-
recht in den §§ 31 ff., 88, 89 ff. UrhG die Notwendigkeit
eines ergänzenden Urhebervertragsgesetzes unterstri-
chen, das Vorschriften für alle Vertragstypen auf dem
Gebiet des Urheberrechts enthalten solle (AmtlBegr.
Drucksache IV/270, S. 27/56). Seit dieser Zeit haben
die jeweiligen Bundesregierungen wiederholt und unab-
hängig davon, von welchen Mehrheiten sie getragen
wurden, ein solches Gesetzesvorhaben nachdrücklich
befürwortet. Auch in der Rechtswissenschaft wird der
Reformbedarf längst bejaht (vgl. Dietz, Das Urheber-
vertragsrecht in seiner rechtspolitischen Bedeutung, in:
Beier u.a. (Hrsg.), Urhebervertragsrecht, Festgabe für
Gerhard Schricker, 1995, S. 1 ff.; Nordemann, Vorschlag
für ein Urhebervertragsgesetz, GRUR 1991, 1 ff.; Reh-
binder, Urheberrecht, 10. Auflage 1998, S. 248; Schack,
a. a. O., Rdnr. 952 ff.; Schricker (Hrsg.), Urheberrecht,
Kommentar, 2. Auflage 1999, vor §§ 28 ff. Rdnr. 1 ff.;
Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980,
§ 91).

b) Der erste Bericht der Bundesregierung aus dem Jahr
1989 zur Entwicklung des Urhebervertragsrechts gab
kollektivvertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten
gegenüber einer gesetzlichen Lösung den Vorzug
(Drucksache 11/4929, S. 55 ff.). Er stand unter dem Ein-
druck des mehr als 10 Jahre zuvor im Jahre 1977 dem
Bundesministerium der Justiz erstatteten Gutachtens
Eugen Ulmers über eine gesetzliche Regelung des Sen-
devertragsrechts. Das Gutachten führte zwar nicht zu
einem Gesetz, gewann jedoch in der Folgezeit erheb-
Drucksache

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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

lichen Einfluss auf Abschluss und Inhalt verschiedener
Tarifverträge eines Teils der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten (z. B. WDR, SWF, SDR, NDR) mit
den Gewerkschaften. Verträge für arbeitnehmerähnliche
Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes (TVG)
kamen hinzu (siehe Dietz, Zur Weiterentwicklung des
Rechts der Sendeverträge und Urhebertarifverträge,
GRUR Int. (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber-
recht, Internationaler Teil) 1983, 390 ff.).

Aus unterschiedlichen Gründen ist diese Entwicklung in
den Folgejahren jedoch ins Stocken geraten. Hinzu
kommt dass auch dort, wo Tarifverträge oder Verbands-
empfehlungen vorhanden sind, diese – möglicherweise
auch wegen der nicht vorhandenen gesetzlichen Ver-
pflichtung – in der Vertragspraxis nur teilweise zur An-
wendung gebracht wurden. Deshalb liegen heute vielen
in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen indi-
viduellen Verträgen zwischen Urhebern und Verwertern
keine gemeinsam vereinbarten Vergütungsregelungen
zugrunde, sondern einseitige, von Verwerterseite vorfor-
mulierte und ohne Verhandlung durchgesetzte Vertrags-
texte.

c) Im zweiten Bericht über die Entwicklung des Urheber-
vertragsrechts hat die Bundesregierung noch im Jahr
1994 zum wiederholten Male die Bedeutung gesetzli-
cher Rahmenregelungen für den Ausgleich der Interes-
sen von Urhebern und ausübenden Künstlern einerseits
und Verwertern andererseits hervorgehoben und ihr Inte-
resse an einschlägigen Anregungen der Fachkreise versi-
chert (Drucksache 12/7489, S. 14). Zu einem substanti-
ellen Anstoß der Neugestaltung oder Ergänzung des Ur-
hebervertragsrechts kam es jedoch auch damals nicht.

d) Am 29. Februar 2000 hat das Bundesministerium der
Justiz eine breite Verbände-Anhörung zur Frage der No-
vellierung des Urhebervertragsrechts durchgeführt, bei
der die Beteiligten aus den unterschiedlichsten Berei-
chen der Kulturwirtschaft ihre Auffassungen vorgetra-
gen haben. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse
haben im Mai 2000 fünf anerkannte Wissenschaftler
auf dem Gebiet des Urheberrechts, die Professoren
Dr. Adolf Dietz, Dr. Ulrich Loewenheim, Dr. Wilhelm
Nordemann und Dr. Gerhard Schricker sowie der Rich-
ter Dr. Martin Vogel den „Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und
ausübenden Künstlern“ vorgelegt.

e) Dieser verdienstvolle Vorschlag war Gegenstand zahlrei-
cher Stellungnahmen und kontroverser Diskussionsbei-
träge der unterschiedlichen Verbände und Interessen-
gruppen aus Kulturwirtschaft und Medien. So machten
im Rahmen einer Veranstaltung der Deutschen Vereini-
gung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
im Max-Planck-Institut für ausländisches und internatio-
nales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht am
25. September 2000 in München Urheber und Verwerter
ihre unterschiedlichen Positionen deutlich. Im Anschluss
an die Veröffentlichung des sog. „Professorenentwurfs“
wurden zahlreiche Gespräche seitens des Bundesminis-
teriums der Justiz mit den unterschiedlichen Verbänden
der Urheber, Leistungsschutzberechtigten und Verwer-
ter, sowie mit Vertretern von Wissenschaft und Praxis

geführt. Auch diese Stellungnahmen und Vorgespräche
liegen dem vorgelegten Entwurf zugrunde.

2. Ansatz und Zielsetzung der urhebervertragsrechtlichen
Regelungen

Die Reform stärkt die Rechtsstellung der Urheber und aus-
übenden Künstler als der regelmäßig schwächeren Partei
gegenüber den Unternehmen, denen sie die Erstverwertung
ihrer Werke und Leistungen anvertrauen (Verlage, Sende-
unternehmen, Film- und Tonträgerproduzenten, Veranstalter
u. a.). Dementsprechend enthält der Entwurf Regelungen
für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern.

a) Die Reform zielt nicht auf Verträge zwischen Verwertern
untereinander (namentlich über die Erteilung von Unter-
lizenzen) oder auf die Vereinbarungen, die Urheber und
ausübende Künstler mit den für sie treuhänderisch täti-
gen Verwertungsgesellschaften zu schließen pflegen. Bei
diesen Vertragstypen des Urhebervertragsrechts im wei-
teren Sinne liegt ein Schutzbedürfnis der Urheber und
ausübenden Künstler nicht ohne weiteres auf der Hand,
denn sie sind der erstmaligen Verfügung des jeweiligen
Schöpfers über sein Werk nachgeordnet. Wahrneh-
mungsverträge dienen bereits nach ihrem Zweck dem
Schutz der Autoren und Interpreten; insoweit bedarf es
keines gesetzgeberischen Handelns.

b) In der Medienwirtschaft haben sich branchenspezifische
Übungen und Regelungstypen entwickelt, die in die je-
weilige Vertragspraxis einfließen; davon hat sich ein er-
heblicher Teil im Rechtsverkehr grundsätzlich bewährt.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht deshalb davon ab,
jetzt auch dieses besondere Urhebervertragsrecht zu nor-
mieren, also etwa der Musikbranche detaillierte Vor-
schriften für den Musikverlagsvertrag, den Bandüber-
nahmevertrag und den Remixvertrag zur Verfügung zu
stellen; eine der Verankerung des Rechtsanspruchs auf
angemessene Vergütung vergleichbare Regelungsdring-
lichkeit ist in diesem Bereich, in dem die Breite und
Vielfalt der Kulturwirtschaft und der Kreativen ein gro-
ßes Maß an Gestaltungsfreiheit benötigen, nicht erkenn-
bar. Der Entwurf beschränkt sich vielmehr darauf, mit
der Verankerung des gesetzlichen Anspruchs auf ange-
messene Vergütung (§ 32) und der Regelung der ge-
meinsamen Vergütungsregeln (§ 36) einen Ordnungsrah-
men zu schaffen, in dem die Parteien eigenverantwort-
lich zu angemessenen, auf den Gegenstand zugeschnitte-
nen Absprachen kommen können, die auch der
unterschiedlichen Struktur der Kulturwirtschaft, so z. B.
für den Bereich der Kleinverlage, Rechnung tragen.

c) Das Reformziel würde jedoch verfehlt, wenn das gel-
tende Recht nur punktuell korrigiert würde, wie dies
neuerdings von Verwerterseite vorgeschlagen worden
ist. Nach diesen Vorstellungen sollten lediglich der der-
zeitige „Bestsellerparagraph“ (§ 36) geringfügig umge-
staltet und unverbindliche Verbandsempfehlungen vor-
gesehen werden. Solche Lösungsansätze reichen nicht
aus, um das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwi-
schen den Vertragspartnern herbeizuführen. Vielmehr
ließen sich damit nur wenige Fälle augenfälliger Unge-
rechtigkeit erfassen, während die alltägliche Praxis der
Unangemessenheit im Übrigen weiterbestünde.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

14/

6433

d) Die wirtschaftliche Lage der Kreativen ist häufig
schwierig und hat sich – trotz expandierender Medien-
wirtschaft – nicht grundlegend gebessert (siehe zweiter
Bericht der Bundesregierung über die soziale Lage der
Künstlerinnen und Künstler in Deutschland, abrufbar
über www.bma.bund.de). Neben einigen Branchen, in
denen gut verdient wird, und auf die deshalb gerade von
Verwerterseite vielfach hingewiesen wird, gibt es viele
Berufsgruppen, die keinesfalls flächendeckend mit ange-
messenen Verwertungsbedingungen in der Praxis rech-
nen können. So erhalten etwa freiberufliche literarische
Übersetzer zumeist auch für schwierigste Texte nur
kärgliche Pauschalhonorare, obwohl sie mit ihrer Arbeit
erst die Grundlage für die auch wirtschaftlich erfolgrei-
che Verwertung fremdsprachiger Literatur schaffen.
Weitere Gruppierungen, wie etwa die freiberuflichen
Journalisten oder Fotojournalisten, müssen teilweise
Vertragsgestaltungen hinnehmen, nach denen mit einem
einmaligen geringen Zeilen- bzw. Bildhonorar zugleich
pauschal jegliche urheberrechtliche Vergütung nament-
lich für Online-Ausgaben, CD-ROM, DVD, Kommuni-
kations- und Datennetze, Online-Dienste, elektronische
Pressespiegel, Datenbankfunktionen und Archivierung
abgegolten sein sollen.

Die Anregung der Verwerterseite, zunächst zusätzliche
umfangreiche rechtstatsächliche Erhebungen möglichst
unter Einbeziehung der europäischen Ebene vorzuneh-
men, muss hier nicht aufgegriffen werden, weil der Ge-
setzentwurf keine konkreten Vorgaben zur Anhebung
oder zur Regelung der Vergütungshöhe macht. Vielmehr
ist es das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs, das
strukturelle Ungleichgewicht zwischen Urheber- und
Verwerterseite mithilfe der vorgeschlagenen Regelungen
zu beseitigen. Wo insbesondere die vorgesehene Vergü-
tungsregelung durch verbindliche gemeinsame Verbän-
deabsprachen bereits heute praktiziert wird, bringt der
Gesetzentwurf inhaltlich nichts Neues. Vielmehr werden
solche Regelungsmechanismen zwischen den Verbänden
der Autoren, Künstler und Verwertern zur Bestimmung
der Angemessenheit der Vergütung zum Vorbild genom-
men. Damit schlägt der vorliegende Gesetzentwurf einen
anderen, sehr viel einfacheren und mit erheblich gerin-
gerem Gesetzgebungsaufwand verbundenen Weg ein,
als ihn die Enquete-Kommission des Deutschen Bundes-
tages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesell-
schaft – Deutschlands Weg in die Informationsgesell-
schaft“ in ihrem zweiten Zwischenbericht (Drucksache
13/8110) erwogen hatte.

e) Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt den auch im in-
ternationalen Bereich erkennbaren Trend zur Stärkung
der Rechte der Urheber im digitalen Zeitalter auf. Diese
Entwicklung zeigt sich in den Vertragsnormen verschie-
dener Staaten der Europäischen Union, die in ihrer urhe-
berschützenden Zielsetzung diesem Entwurf entspre-
chen (dazu Dietz, Das primäre Urhebervertragsrecht in
der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, 1984, so-
wie die teilweise über den Bereich der EU hinausgehen-
den Länderberichte von v. Lewinski (Frankreich), Levin/
Kur (Skandinavien), Schlatter/Götz (Spanien) und Bode-
wig (USA) in: Beier u.a. (Hrsg.), Urhebervertragsrecht,
Festgabe für Gerhard Schricker, 1995, S. 685 ff.).

f) In den USA gilt zwar die „work made for hire“ – Dokt-
rin, wonach unter bestimmten Voraussetzungen nicht der
tatsächliche Schöpfer, sondern der Auftraggeber als Ur-
heber gilt und damit unmittelbar die Urheberrechte er-
wirbt. Die individuellen Urheberrechtsverträge, insbe-
sondere im Bereich der mächtigen Filmwirtschaft, wer-
den aber, wie kürzlich deutlich geworden ist, auf höchst
wirksame Weise von umfassenden, in „Basic Agree-
ments“ niedergelegten Beteiligungsregeln (residuals)
flankiert. Diese Regeln werden kollektivvertraglich zwi-
schen den streikfähigen und – wie ebenfalls zu beobach-
ten war – streikbereiten Gewerkschaften (Guilds) einer-
seits sowie den Filmproduzenten andererseits aufgestellt
und durchgesetzt (dazu Reber, Die Beteiligung von Ur-
hebern und ausübenden Künstlern an der Verwertung
von Filmwerken in Deutschland und den USA, 1998,
insbesondere S. 282 ff.).

g) Im europäischen Kontext gibt es derzeit keine Überle-
gungen zu einer europaweiten Harmonisierung des Ur-
hebervertragsrechts, die ein Tätigwerden des nationalen
Gesetzgebers überflüssig machen könnten. Die Notwen-
digkeit gesetzgeberischen Handelns wird aber von der
EU-Richtlinie über das Urheberrecht in der Informa-
tionsgesellschaft ausdrücklich bestätigt. So weist insbe-
sondere der Erwägungsgrund 10 dieser Richtlinie darauf
hin, dass Urheber und ausübende Künstler für die Nut-
zung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten
müssen, wenn sie weiterhin künstlerisch tätig sein
sollen.

3. Urheber und Interpreten als regelmäßig schwächere
Vertragspartei

Der Entwurf korrigiert die strukturell bedingte und in
höchstrichterlichen Entscheidungen wiederholt festge-
stellte wirtschaftliche und organisatorische Unterlegenheit
der Kreativen gegenüber den Primärverwertern ihrer Werke
und Leistungen (siehe BVerfGE 75, 108/159).

a) Freiberufliche Urheber und ausübende Künstler (Schrift-
steller, Journalisten, Übersetzer, Komponisten, Musiker,
bildende Künstler, Regisseure, Kameraleute, Szenen-
bildner, Fotografen, Designer, Schauspieler u.a.) sind
zwar rechtlich gesehen Unternehmer. Tatsächlich sind
sie aber zumeist eher lohnabhängigen Arbeitnehmern
vergleichbar. Anders als bei den anderen freien Berufen
der Rechtsanwälte, Ärzte, Statiker und Architekten gibt
es für sie keine gesetzliche Vergütungsregelung oder
Honorarordnung, die ihnen eine angemessene und regel-
mäßig auch an die wirtschaftlichen Verhältnisse neu an-
gepasste Vergütung ihrer Arbeit sichern würde. Sie sind
vielmehr auf dem Markt in der Regel dem freien Spiel
ungleicher Kräfte ausgesetzt, sofern sie nicht dem klei-
nen Kreis herausragender Branchenstars (etwa 1,5 %)
angehören, die damit auch über Verhandlungsmacht ver-
fügen und so ihren Vorstellungen Nachdruck verleihen
können.

b) Auf der Seite der Verwerter agieren Unternehmen unter-
schiedlicher Größe: Kleinunternehmen und mittelstän-
dische Institutionen, die für die Zukunftsfähigkeit unse-
rer Kultur unverzichtbar sind und deshalb in unter-
schiedlichen Bereichen zusätzlichen Schutzes und
zusätzlicher Unterstützung bedürfen, stehen in zuneh-
Drucksache

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6433

– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

mendem Maße neben Großunternehmen, die eine Viel-
falt von Werknutzungsmöglichkeiten unter einem Dach
organisieren – national wie international. Diese Großun-
ternehmen handeln global und bemühen sich um eine
auch zeitlich und sachlich unbeschränkte Verwertung
(zur Konzentration und Verflechtung von Medienunter-
nehmen in Deutschland ausführlich Röper, Formationen
deutscher Medienmultis 1998/99, Media Perspektiven
1999, 345 ff.). So folgt nicht selten dem Roman in Origi-
nal und Übersetzung (als Hardcover-, Taschenbuch-,
Buchclub- und Werkausgabe) die Auswertung als Dreh-
buch für die Verfilmung in mehreren Sprachen (zunächst
die Kino-, dann die Fernsehauswertung und schließlich
die Verwertung durch Verkauf und/oder durch Vermie-
tung der Videokassette). Die Filmmusik, ganz oder teil-
weise vom konzerneigenen Musikverlag verlegt und
vom ebenfalls hauseigenen Tonträgerhersteller produ-
ziert, wird als Soundtrack auf CD vermarktet, sodann
den womöglich ebenfalls konzerneigenen Sendeunter-
nehmen zur Nutzung angeboten. Schließlich erweist sich
das Geschäft mit filmbezogenen T-Shirts, Postern,
Ansteckern und sonstigen Fan-Artikeln als gewinnbrin-
gend. Hinzu kommt die Auswertung im digitalen Zeit-
alter – eine neue Dimension der Verwertung geistigen
Eigentums. Hier seien von den zahlreichen Vermark-
tungsmöglichkeiten insbesondere über das Internet als
Beispiele nur der kommerzielle Abruf von Musik oder
Video-On-Demand erwähnt.

c) Heute übertragen die Kreativen die für eine mehrstufige
Vermarktung erforderlichen Rechte häufig bereits im
ersten Verwertungsvertrag, um den Abschluss als sol-
chen nicht zu gefährden. Dementsprechend hat sich viel-
fach eine Vertragspraxis herausgebildet, nach der sich
die Verwerterseite umfangreiche, über die Primärver-
wertung hinausgehende Rechte pauschal übertragen
lässt, deren Nutzung nicht mehr zu ihrem angestammten
Geschäftsbereich gerechnet werden kann. Sie sichern
sich auf diese Weise einen beachtlichen Anteil der Er-
löse aus der Verwertung von Nebenrechten, häufig ohne
angemessene Beteiligung der Urheber und Interpreten.

4. Grundlagen des Urheberrechtsgesetzes

Der Entwurf schließt eine wesentliche Lücke in der Umset-
zung der schon dem Urheberrechtsgesetz von 1965 zugrun-
deliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen. Diese Grundla-
gen können wie folgt beschrieben werden:

a) Basierend auf den Grundrechten der Artikel 1 und 2
Abs. 1 GG und der Eigentumsgarantie des Artikels 14
GG gewährt das einheitliche, auf dem Schöpferprinzip
beruhende Urheberrecht dem Autor umfassende Urhe-
berpersönlichkeits- und Verwertungsrechte in bezug auf
sein Werk. Für die Urheberpersönlichkeitsrechte folgt
dies unmittelbar aus den erwähnten Grundrechten, deren
Verletzung die Rechtsordnung nicht hinnimmt, für die
vermögensrechtlich ausgerichteten ausschließlichen Ver-
wertungsrechte aus ihrer nicht abschließenden, lediglich
beispielhaften Aufzählung in § 15 Abs. 1 und 2 UrhG.

Mit der umfassenden und ausschließlichen gesetzlichen
Zuweisung sämtlicher Verwertungsmöglichkeiten an
den Werkschöpfer als konstituierendem Merkmal des

Urheberrechts geht es aus verfassungsrechtlicher Sicht
nicht etwa um einen unverdienten Vermögenszuwachs,
sondern um die eigentumsrechtliche Zuordnung des Er-
gebnisses der geistigen und persönlichen Leistung des
Urhebers im Sinne des Artikels 14 GG, eingeschränkt
allein durch vorrangige Gemeinwohlbelange nach
Artikel 14 Abs. 2 GG, (BVerfGE 31, 229/238 ff. – Kir-
chen- und Schulgebrauch; 31, 248/251 ff. – Bibliotheks-
groschen; 49, 382/392 ff. – Kirchenmusik).

b) Bei der gesetzlichen Ausgestaltung ist neben der Privat-
nützigkeit des Eigentums (und damit des Urheberrechts)
zu beachten, dass es dem Eigentümer finanziell eine ei-
genverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen soll
(BVerfGE 79, 29/40 – Vollzugsanstalten). Dem ent-
spricht die vom Reichsgericht begründete und vom Bun-
desgerichtshof stetig fortgesetzte Rechtsprechung, wo-
nach dem Urheber für jede Nutzung seines Werkes eine
angemessene Vergütung gebührt, und dies selbst dann,
wenn die Nutzung keinen unmittelbaren Ertrag abwirft
(siehe z. B. BGHZ 11, 135/143 – Lautsprecherübertra-
gung; BGH GRUR 1974, 786/787 – Kassettenfilm; BGH
GRUR 1976, 382/383 – Kaviar; insbesondere auch
BGHZ 17, 266/282 – Grundig-Reporter; zuletzt BGH
GRUR 1995, 673/675 – Mauer-Bilder).

Diese Rechtsprechung hat sich im Hinblick auf den ge-
botenen Schutz des Urhebers und die ihm zustehenden
umfassenden Rechte herausgebildet. Der Entwurf sieht
keine Veranlassung, für den ausübenden Künstler Diffe-
renzierungen vorzunehmen. Die vertragsrechtliche
Gleichbehandlung von Urhebern und ausübenden
Künstlern erhält ihre Rechtfertigung aus der wirt-
schafts-, sozial- und kulturpolitisch gleichgelagerten
Beurteilung beider kreativer Berufsgruppen.

c) Das geltende Recht trägt diesen Grundsätzen u. a. durch
die erst in jüngerer Zeit unter dem Eindruck europäi-
schen Urheberrechts entstandenen neuartigen Bestim-
mungen der §§ 27 Abs. 1, 20b UrhG Rechnung, indem
es dem Urheber und ausübenden Künstler ungeachtet
der Inhaberschaft der materiellen Nutzungsbefugnis in
jedem Falle der Werknutzung durch Vermietung bzw.
Kabelweitersendung einen unverzichtbaren und im Vor-
aus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbaren
Anspruch auf angemessene Vergütung gewährt.

Diese beiden singulären Vorschriften, die massenhafte,
individuell unkontrollierbare Nutzungsvorgänge betref-
fen, verweisen die Geltendmachung des Anspruchs auf
angemessene Vergütung in den Bereich der kollektiven
Wahrnehmung. Dort verpflichtet § 7 des Urheberrechts-
wahrnehmungsgesetzes (UrhWG) die Verwertungsge-
sellschaften zur Verteilung der eingenommenen Vergü-
tungen nach festen Regeln, welche den Urhebern und
ausübenden Künstlern nach dem Grundsatz des Vorran-
ges des Verteilungsplans einen angemessenen Vergü-
tungsanteil zu gewährleisten haben, d. h. ungeachtet in-
dividual-vertraglicher Absprachen mit ihren Verwertern
(siehe dazu Vogel, Wahrnehmungsrecht und Verwer-
tungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland,
GRUR 1993, 513/521 f.; Fromm/Nordemann, Urheber-
recht, 9. Auflage 1998, § 7 UrhWG Rdnr. 2; Schricker/
Reinbothe a. a. O. § 7 UrhWG Rdnr. 2 ff.).
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

Drucksache

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6433

d) Soweit Nutzungsverträge auf tarifvertraglicher Grund-
lage geschlossen werden, bieten die kollektiv ausgehan-
delten Rahmenbedingungen in der Regel einen hinrei-
chenden Schutz. Das gilt nicht in gleichem Maße für ar-
beitnehmerähnliche Personen nach § 12a TVG, da deren
rechtliche Stellung schwächer und damit auch die kol-
lektivvertraglichen Durchsetzungsmöglichkeiten regel-
mäßig erheblich geringer sind.

e) Im individuellen Urhebervertragsrecht herrscht demge-
genüber weitgehend Vertragsfreiheit. Nur wenige ge-
setzliche Regeln stehen bisher dem wirtschaftlich
schwächeren Teil schützend zur Seite. So ist das Urhe-
berrecht im Ganzen nicht übertragbar (§ 29 Satz 2
UrhG); die Einräumung von Nutzungsrechten für noch
nicht bekannte Nutzungsarten sowie die Verpflichtung
hierzu sind unwirksam (§ 31 Abs. 4 UrhG); und bei Nut-
zungsverträgen ohne genaue Bezeichnung der einzelnen
eingeräumten Nutzungsrechte bestimmt sich der Um-
fang der Rechtseinräumung nach dem Vertragszweck
(§ 31 Abs. 5 UrhG, Zweckübertragungslehre). Hinzu
kommen Vorschriften für Fälle von grobem Missverhält-
nis von Honorar und Erträgnissen aus der konkreten
Werknutzung (§ 36 UrhG, „Bestsellerparagraph“), über
die restriktive Auslegung von Nutzungsverträgen (§ 37
UrhG), über Änderungsrechte des Nutzungsrechtsinha-
bers (§ 39 UrhG), über die Schriftform von Verträgen
über die Nutzung zukünftig entstehender Werke (§ 40
UrhG) sowie über den Rückruf wegen Nichtausübung
(§ 41 UrhG) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42
UrhG). Daneben findet auf urheberrechtliche Nutzungs-
verträge das Gesetz zur Regelung des Rechts der allge-
meinen Geschäftsbedingungen Anwendung (siehe
Schricker/Schricker a. a. O. vor §§ 28 ff. Rdnr. 10 ff.)
Dies reicht nicht aus, um die strukturelle Vertragsdispa-
rität auszugleichen.

5. Regelungsdefizite des geltenden Rechts

Die Wirkungen dieser Einzelregelungen reichen nicht aus,
um das erforderliche Schutzniveau zu erreichen.

a) Zunächst regeln sie in keiner Weise die Angemessenheit
der Vergütung oder etwa die Laufzeit eines Vertrages.
Auch der Umfang der Rechtsübertragung lässt sich
durch § 31 Abs. 5 UrhG dort nicht wirksam beschrän-
ken, wo die durch einseitige Verwerterinteressen ge-
prägte Praxis dazu übergegangen ist, alle nur erdenk-
lichen Nutzungsarten ausdrücklich vertraglich zu erwäh-
nen. Dem Bestsellerparagraphen des § 36 UrhG, der
wegen seiner sehr restriktiven Voraussetzungen in der
Vergangenheit nur höchst selten vor Gericht mit Erfolg
in Anspruch genommen werden konnte, fehlt die Durch-
schlagskraft, weil er nicht nur ein grobes Missverhältnis
von Leistung und Gegenleistung voraussetzt, sondern
zusätzlich, dass dies auch unerwartet gewesen sein muss
(BGHZ 137, 387/396 ff. – Comic-Übersetzungen I).

Stückzahllizenzen, wie sie in Künstlerverträgen der Ton-
trägerindustrie vielfach üblich sind, aber auch im Buch-
verlagswesen verbreitet vereinbart werden, könnten
Grundlage für die faire Bestimmung der Angemessen-
heit der Vergütung sein und weitgehend einem Missver-
hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entgegen-
wirken. Sie sind jedoch längst nicht überall selbstver-

ständlich. Weithin begegnet man, namentlich in der
Filmwirtschaft und bei Teilen der Sendeunternehmen,
„buy-out“-Verträgen, in denen der Urheber nach ameri-
kanischem Vorbild gegen ein Pauschalhonorar sich aller
seiner Rechte begibt, ohne dass, wie es etwa in den USA
die Regel ist, die Vergütung aufgrund bestehender kol-
lektivvertraglicher Beteiligungsvereinbarungen erfolgt.

Dabei wird bisweilen neben der räumlich, zeitlich und
sachlich unbeschränkten Einräumung aller nur denkba-
ren Nutzungsrechte die Rückübertragung der im voraus
an Verwertungsgesellschaften abgetretenen Vergütungs-
ansprüche verlangt, obwohl die Verwerterseite ohnehin
in nahezu allen Sparten kollektiver Rechtewahrnehmung
aufgrund eigener originärer Rechte am Aufkommen aus
gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt ist. Von
einer kontinuierlichen, am wirtschaftlichen Erfolg eines
Werkes oder einer Interpretation orientierten Vergütung
ist in solchen Verträgen ebenso wenig die Rede wie von
einer Möglichkeit der Kündigung, die dem Urheber oder
Künstler eine zweite Chance der Auswertung unter ver-
änderten Bedingungen böte. Sie führen zwar nicht im-
mer, wohl aber überwiegend zu Konditionen, die den
Urheber schwerwiegend benachteiligen.

b) Der Korrektur vorformulierter urheberrechtlicher Nut-
zungsverträge nach dem Gesetz zur Regelung des
Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)
hat der Bundesgerichtshof enge Grenzen gezogen und
zur Durchsetzung urheberrechtlicher Grundvorstellun-
gen im Bereich des Urhebervertragsrechts auf den Ge-
setzgeber verwiesen (BGH GRUR 1984, 45/48 – Hono-
rarbedingungen: Sendevertrag; GRUR 1984, 119 – Syn-
chronisationssprecher; kritisch zu dieser Rechtsprechung
Schricker/Schricker a. a. O. vor §§ 28 ff. Rdnr. 14).

c) Wie schon erwähnt, existieren längst nicht überall, wo
das möglich und sinnvoll wäre, Tarifverträge. Dies gilt
namentlich für die privaten und teilweise auch für die
öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen. Freilich gibt
es vielfältige bedeutende Ansätze privatautonomen Inte-
ressenausgleichs. So haben einige öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten nach dem Vorbild etwa des WDR so-
wie Verbände der Filmindustrie, der Zeitungs- und Zeit-
schriftenverlage und der Designindustrie durch Tarifver-
träge Regelungen auch für den urheberrechtlichen Be-
reich entwickelt (teilweise abgedruckt bei Hillig (Hrsg.),
Urheber- und Verlagsrecht, 8. Auflage 2001, Nr. 10 ff.).
Diese betreffen jedoch zumeist allein den Bereich der
Arbeitnehmer-Urheber.

d) Heute bleiben in weiten Bereichen Urheber und aus-
übende Künstler, die ihren Lebensunterhalt maßgeblich
durch die Verwertung der eigenen kreativen Leistungen
bestreiten, außerhalb des Geltungsbereichs schützender
Normen. Dies gilt etwa auch für den Bereich der Buch-
verlage, obwohl dort in Teilbereichen beachtenswerte,
für schöngeistige wie für wissenschaftliche Autoren aus-
gewogene Normverträge zwischen dem Börsenverein
des Deutschen Buchhandels und dem Verband Deut-
scher Schriftsteller bzw. dem Deutschen Hochschulver-
band bestehen (Hillig (Hrsg.) a. a. O. Nr. 7 – 9; Vertrags-
normen für wissenschaftliche Verlagswerke in der Fas-
sung von 2000, veröffentlicht durch den Börsenverein).
Sie vermögen in der Praxis allein deshalb nicht überall
Drucksache

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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

und flächendeckend für die gebotene Ausgewogenheit
zu sorgen, weil Vorschläge zur Vergütungshöhe, etwa als
Mindestvergütung, in Normverträgen aus kartellrecht-
lichen Gründen nicht für zulässig gehalten werden und
Normverträgen auch im Übrigen lediglich der Charakter
unverbindlicher Vertragsmuster zukommt.

III. Der Inhalt des Entwurfs im Überblick

Der Entwurf verfolgt die Strategie, mit minimalem gesetz-
geberischem Einsatz zwei grundlegende Normen zu kombi-
nieren, die in ihrer Verbindung ein Höchstmaß an ausglei-
chender Wirkung und an Handlungsfreiheit der Urheber-
und Künstler- wie der Verwerterseite gewährleisten können.

In allen Nutzungsverhältnissen gibt das Gesetz in § 32 einen
Anspruch auf angemessene Vergütung. Daneben weist § 36
den Weg zu gemeinsamen Vergütungsregeln der Vereini-
gungen der Urheber einerseits und der Verwerter anderer-
seits, nach denen sich die Angemessenheit der Vergütung in
den einzelnen Vertragsverhältnissen (Rundfunk, Fernsehen,
Film, Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Fotografie,
Design etc.) bestimmt. Dem vorgeschlagen § 36 liegt die
Erwartung zugrunde, dass es den Vertragspartnern über ihre
Verbände gelingen wird, für beide Seiten befriedigende Ver-
gütungsmodelle zu entwickeln, die durch ihre Flexibilität
und Sachnähe der Vielfalt der Bereiche und den Unterschie-
den z. B. der Struktur der Unternehmen in der Kulturwirt-
schaft Rechnung tragen und so die Akzeptanz unter den Be-
troffenen besser sicherstellen können als gesetzliche Rege-
lungen. Neben diese beiden Kernvorschriften treten einige
weitere Korrekturen des geltenden Urheberrechts.

1. Anspruch auf angemessene Vergütung

a) Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 in
seiner vorgesehenen Fassung ist dogmatisch als gesetz-
licher Vergütungsanspruch in Form eines Korrekturan-
spruchs ausgestaltet, der aufgrund der Werknutzung zur
Entstehung gelangt, unabhängig neben den vertraglichen
Vergütungsansprüchen besteht und sich der Höhe nach
um den Teil verringert, der nach der vertraglichen Ver-
einbarung bezahlt wird. Damit den Urhebern und über
§ 75 Abs. 4 auch den ausübenden Künstlern tatsächlich
die ihnen gebührende angemessene Vergütung zufließt,
soll er – wie alle übrigen gesetzlichen Vergütungs-
ansprüche – unverzichtbar und im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abtretbar sein. Auf diese Weise
wird verhindert, dass sich Verwerter diesen Anspruch
abtreten lassen und ihn so für den Urheber entwerten.
Anders verhält es sich hingegen, wenn die Abtretung an
eine Verwertungsgesellschaft erfolgt, die als Treuhänder
die Interessen des Urhebers zu vertreten hat. Eine Aus-
weitung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften
wird durch diese Regelung nicht vorgenommen. Der An-
spruch nach § 32 ist in seiner Entstehung und Höhe am
Einzelfall orientiert, so dass er sich schon deshalb einer
kollektiven Wahrnehmung im Sinne des § 1 UrhWG ent-
zieht.

b) Das Gebot angemessener Vergütung schließt die Verein-
barung von Einmalzahlungen in buy-out-Verträgen nicht
grundsätzlich aus. Vielmehr hängt die Angemessenheit
einer Vergütung weitgehend von den Umständen des

Einzelfalls ab, wie in den Erläuterungen der Vorschrift
im Einzelnen dargelegt ist. Die Vergütungssätze, die in
Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln
nach § 36 des Entwurfes vereinbart werden, gelten als
angemessen. An diese Bestimmung ist das Gericht ge-
bunden, es sei denn, konkrete Umstände des Einzelfalles
erschütterten die gesetzliche Vermutung.

2. Gemeinsame Vergütungsregeln

a) § 36 betritt als zweite zentrale Regel des Entwurfs juris-
tisches Neuland. Er legt die Bestimmung der Angemes-
senheit von Vergütungen und damit die ausgewogene
inhaltliche Regelung des besonderen Urhebervertrags-
rechts in die Hände der Verbände der betroffenen Krea-
tiven und ihrer primären Vertragspartner bei der Verwer-
tung ihrer Werke und Leistungen. Danach stellen Ver-
einigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werk-
nutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame
Vergütungsregeln auf, welche die gesetzliche Vermutung
für die Angemessenheit einer Vergütung nach § 32 in-
haltlich ausfüllen. § 36 beschränkt sich auf die Normie-
rung von Vorschriften über das Verfahren der Entstehung
dieser gemeinsamen Vergütungsregeln einschließlich der
Regelung eines Schiedsverfahrens (entsprechend der Zi-
vilprozessordnung) oder alternativ eines Schiedsstellen-
verfahrens (nach dem Urheberrechtswahrnehmungsge-
setz) für den Fall, dass Verhandlungen über gemeinsame
Vergütungsregeln nicht erfolgreich abgeschlossen wer-
den können.

b) § 36 überwindet als Ausnahme von § 1 des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen die kartellrechtlichen
Hürden, die nach geltendem Recht gegen Vereinbarun-
gen über Mindestvergütungen zugunsten freischaffen-
der Urheber bestehen könnten (siehe Fikentscher, Urhe-
bervertragsrecht und Kartellrecht, in: Beier u. a. (Hrsg.),
Urhebervertragsrecht, Festgabe für Gerhard Schricker,
1995, S. 149/160 ff. m. w. N.; zu Normverträgen nach
geltendem Recht siehe Vogel, Kollektives Urheberver-
tragsrecht, in: Beier u. a. (Hrsg.), Urhebervertragsrecht,
Festgabe für Schricker, 1995, S. 117/122 f. m. w. N.).
Diese Ausnahme vom Kartellverbot ist gerechtfertigt,
weil sie die Urheber und ausübenden Künstler in die
Lage versetzt, angemessene Vertragsbedingungen auszu-
handeln und durchzusetzen.

c) Im Übrigen stellt sich die vorgesehene Bestimmung für
die Werkverwerter als der wirtschaftlich regelmäßig
überlegenen Vertragspartei nicht lediglich als Belastung
dar. Vielmehr bietet sie für Verwerter die Chance, in den
gemeinsamen Vergütungsregeln eng an den beidersei-
tigen Interessen und Bedürfnissen orientierte Vereinba-
rungen zu treffen, die beispielsweise Kleinverlage mit
ihren spezifischen Schwerpunkten und Besonderheiten
ebenso berücksichtigen wie sie etwa im Massengeschäft
der Rundfunkanstalten und Zeitungsverleger einen vor-
teilhaften, Verwaltungskosten sparenden Orientierungs-
maßstab für Einzelvereinbarungen herstellen können
und wegen ihrer weitgehenden Akzeptanz ein hohes
Maß an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewährleis-
ten. Dabei berücksichtigen die Regelungen des vorge-
legten Gesetzentwurfs den auch in Artikel 9 GG enthal-
tenen Grundgedanken der negativen Koalitionsfreiheit,
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Drucksache

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weil sie weder zur Bildung von Verbänden noch beste-
hende Verbände zum Abschluss von gemeinsamen Ver-
gütungsregeln zwingen.

d) Für die Seite der Kreativen eröffnet der Abschluss von
gemeinsamen Vergütungsregeln durch Verbände nach
§ 36 erstmals die Möglichkeit, alle Urheber einer Sparte
– d. h. auch die freischaffenden Urheber und ausübenden
Künstler – in den Genuss schützender und auf Ausgleich
bedachter Regelungen kommen zu lassen, und so einen
weitgehenden Interessenausgleich zwischen Kreativen
und Verwertern herbeizuführen. Dabei ist zu beachten,
dass die vertragliche Ausgewogenheit nicht lediglich
durch die Vereinbarung angemessener Vergütungen her-
beigeführt wird, vielmehr ist sie unter Berücksichtigung
der gesamten Rahmenbedingungen zu beurteilen.

3. Sonstige Vorschriften

a) Ebenso wie der gesetzliche Anspruch auf angemessene
Vergütung bei vertraglichen Nutzungsrechtseinräumun-
gen sollen durch § 29 Abs. 3 zukünftig Vergütungsan-
sprüche für gesetzlich erlaubnisfrei zulässige Nutzungen
nach dem Vorbild der geltenden § 20b Abs. 2 und § 27
Abs. 1 generell unverzichtbar und im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abtretbar sein. Damit wird von
vorne herein sichergestellt, dass sich weder Urheber
noch ausübende Künstler (siehe § 75 Abs. 4) dieser Ver-
gütungen wegen ihrer schwachen Verhandlungsposition
begeben.

b) In § 32 Abs. 5 übernimmt der Entwurf den Vorschlag,
dem Urheber mit der Beendigungsmöglichkeit des Nut-
zungsvertrages grundsätzlich nach dreißig Jahren eine
zweite Chance der Auswertung seines Werkes zu dann
möglicherweise günstigeren Konditionen zu eröffnen.
Eine Kündigung ist allerdings nur dann möglich, wenn
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwä-
gung der Interessen beider Teil und der Gesamtumstände
unangemessen ist. Bei mehreren beteiligten Urhebern
sind auf das Kündigungsrecht nach allgemeinen Grund-
sätzen die Vorschriften der §§ 8 und 9 UrhG (Miturhe-
berschaft und verbundene Werke) anzuwenden.

c) Wird ein Unternehmen ganz oder zu wesentlichen Teilen
veräußert, soll die Rechtsposition des Urhebers dadurch
gestärkt werden, dass ihm nach § 34, wie bereits von
Teilen der Rechtswissenschaft vertreten (siehe
Schricker/Schricker a. a. O. § 34 Rdnr. 20 m. w. N.), ein
Rückrufsrecht zustehen soll, wenn ihm die Rechtsaus-
übung durch den Unternehmenserwerber nicht zuzumu-
ten ist. Bei der gesamtschuldnerischen Haftung des Er-
werbers hinsichtlich der sich aus dem Vertrag mit dem
Urheber ergebenden Verpflichtungen soll es in diesen
Fällen bleiben, sofern der Urheber der Übertragung des
Nutzungsrechts nicht zugestimmt hat. Damit diese, dem
Schutz des Urhebers dienende Regelung nicht durch von
Verwertern durchgesetzte Verzichtserklärungen entwer-
tet werden kann, soll der Urheber nach dem Entwurf auf
das Rückrufrecht und die Haftung im voraus nicht ver-
zichten können (§ 34 Abs. 3 bis 5).

d) Ferner sieht der Entwurf verschiedene Regelungen vor,
die dort Klarstellungen vornehmen, wo das geltende
Recht Zweifel an der Tragweite und der urheberschüt-

zenden Funktion der Norm hat aufkommen lassen
(§§ 31, 33, 35). Der Entwurf geht weiter davon aus, dass
die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht
bekannte Nutzungsarten unwirksam ist (§ 31 Abs. 4
UrhG). Es bleibt zu überlegen, ob andere urheberschüt-
zende Regelungen gefunden werden können, mit denen
der Anspruch des Urhebers und ausübenden Künstlers
auf angemessene Vergütung in diesen Fällen auch ohne
das gesetzliche Verbot gesichert wird.

e) Darüber hinaus soll § 39 – einem praktischen Bedürfnis
folgend und ohne nennenswerte Änderung der geltenden
Rechtslage – im Wesentlichen klarstellen, in welchem
Umfang rechtgeschäftliche Vereinbarungen über Urhe-
berpersönlichkeitsrechte möglich sind. Die vorgesehene
Neufassung des § 43 dient unter Normierung verschie-
dener Klarstellungen der vollständigen Integration des
Arbeitnehmerurhebers in die Systematik des Urheber-
rechtsgesetzes.

f) Im filmrechtlichen Bereich sind folgende Änderungen
vorgesehen: § 90 wird in der Weise ergänzt, dass bei
Filmwerken die in § 32 Abs. 5 vorgesehene Kündigungs-
möglichkeit wegen der bei Filmwerken hohen Herstel-
lungskosten sowie der regelmäßig großen Zahl von Kün-
digungsberechtigten und der dadurch betroffenen unter-
schiedlichen Interessen nicht zur Anwendung kommt.
Dies gilt sowohl für Filmurheber als auch – infolge der
Neufassung des § 92 i. V. m. § 89 – für ausübende Künst-
ler. Beim Schutz gegen Entstellung bzw. Änderung des
Filmwerkes entfällt allerdings die derzeitige Beschrän-
kung des Rechts auf gröbliche Entstellungen, ohne dass
gegenüber dem geltenden Recht sich wegen der ohnehin
gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen
Wesentliches ändern wird. § 91, dem zufolge der Film-
hersteller die Rechte an den bei der Filmherstellung ent-
stehenden Lichtbildern kraft Gesetzes erwirbt, wird auf-
gehoben und § 92 dahin abgeändert, dass ausübende
Künstler zukünftig hinsichtlich der im Zweifel vermute-
ten umfassenden Übertragung ihrer Rechte auf den Film-
hersteller den Filmurhebern gleichgestellt werden.

g) Der vorgelegte Entwurf enthält auch weiterhin keine ge-
setzliche Definition des Filmurhebers, weil eine gene-
relle Bestimmung im Gesetz angesichts der Vielgestal-
tigkeit der Fälle nicht möglich erscheint. Nach dem auf
dem Schöpferprinzip beruhenden deutschen Urheber-
recht sind Filmurheber all diejenigen, die einen schöpfe-
rischen Beitrag im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zur Ge-
staltung des Filmwerkes leisten. In erster Linie wird dies
der Regisseur sein, im Allgemeinen auch der Kamera-
mann und der Cutter. Bei weiteren Beteiligten wie Dar-
stellern, Filmarchitekten, Szenen- und Kostümbildnern
sowie Tonmeistern wird es auf den jeweiligen Einzelfall
ankommen.

IV. Preise und Kosten

Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise und das ge-
samtwirtschaftliche Preisniveau sind in geringem Umfang
zu erwarten, jedoch nicht quantifizierbar. Da die öffentliche
Hand als Verwerter urheberrechtlich geschützten Materials
nur in geringem Umfang tätig ist, werden die öffentlichen
Haushalte voraussichtlich in nicht messbarem Umfang ge-
ringfügig belastet werden.
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B Einzelerläuterungen

Artikel 1

Zu Nummer 1

(§ 29)

Der bisherige § 29 UrhG wird sachlich unverändert zu Ab-
satz 1. Durch eine Umstellung wird jedoch erreicht, dass der
das deutsche Urheberrecht insgesamt prägende Kernge-
danke des geltenden § 29 (Unübertragbarkeit des Urheber-
rechts als solchem) stärker hervortritt.

In Absatz 2 soll unter Verweisung auf § 31 und § 39 klarge-
stellt werden, dass trotz dieses Grundsatzes konstitutive
Rechtsübertragungen in Form der Einräumung von Nut-
zungsrechten wie auch schuldrechtliche Vereinbarungen
über Verwertungsrechte zulässig bleiben. Darüber hinaus
werden die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Persön-
lichkeitsrechte vorbehalten, ohne dass über deren Rechts-
natur eine Aussage gemacht wird. Eine entsprechende Ver-
deutlichung für das Urheberpersönlichkeitsrecht hat bislang
gefehlt. Dies hat sich auch im Hinblick auf die zunehmende
internationale Diskussion der Frage der Übertragbarkeit
(bzw. Verzichtbarkeit) oder Unübertragbarkeit (bzw. Unver-
zichtbarkeit) des Urheberpersönlichkeitsrechts als nachtei-
lig erwiesen.

Absatz 3 geht davon aus, dass gesetzliche Vergütungsan-
sprüche dem Urheber (bzw. seinem Rechtsnachfolger ge-
mäß § 30) zugedacht sind und dass sie ihm als Teil seiner
angemessenen Vergütung verbleiben sollen. Der Werknut-
zer bedarf dieser Ansprüche zur Ausübung seines Nut-
zungsrechtes nicht. Die Ansprüche werden für den Urheber
dadurch gesichert, dass sie unverzichtbar sind und im vor-
aus nur an eine Verwertungsgesellschaft übertragen werden
können.

Zu Nummer 2

(§ 31)

Absatz 2 fasst – ohne inhaltliche Änderung – die Definition
des einfachen Nutzungsrechts klarer.

Beim ausschließlichen Nutzungsrecht (Absatz 3) wird die
nach wohl herrschender Meinung zulässige Variante, dass
neben dem Nutzungsrechtsinhaber auch der Urheber nutzen
darf, mit berücksichtigt (sogenannte eingeschränkte Aus-
schließlichkeit). Die Definition des einfachen Nutzungs-
rechts wird entsprechend angepasst.

In Absatz 5 wird die Regelung auf die Fälle erweitert, auf
die sie nach heutiger Meinung über den bisherigen Wortlaut
hinaus anwendbar ist.

Zu Nummer 3

(§ 32 und § 33)

Zu § 32

§ 32 in seiner geltenden Fassung ist entbehrlich und z. T.
irreführend, da räumliche und sachliche Beschränkungen
des Verbreitungsrechts nicht unbegrenzt möglich sind. Nut-
zungsrechte können auch nicht beliebig zugeschnitten wer-
den. Im Übrigen werden Beschränkungen schon in § 31
Abs. 1 Satz 1 impliziert; sie ergeben sich auch aus § 31
Abs. 5.

Die Neuregelung sichert die angemessene Vergütung des
Urhebers (bzw. seines Rechtsnachfolgers nach § 30) durch
Einführung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs (Ab-

satz 1). Der Anspruch besteht unabhängig von vertraglichen
Vergütungsansprüchen. Wird aufgrund vertraglicher Verein-
barung eine angemessene Vergütung gezahlt, so erlischt
auch der gesetzliche Vergütungsanspruch; wird ein Teil der
angemessenen Vergütung entrichtet, verringert er sich ent-
sprechend. Daneben begründet § 32 Abs. 1 Satz 1 einen ge-
setzlichen Auskunftsanspruch.

Wie in einer Vielzahl von Bestimmungen des geltenden
Rechts sieht der Entwurf davon ab, den Begriff der Ange-
messenheit näher zu definieren. Bei der Bestimmung der
Angemessenheit i. S. des § 32 ist davon auszugehen, dass
nach Artikel 14 GG die vermögenswerten Ergebnisse des
geistigen Eigentums grundsätzlich dem Urheber zuzuord-
nen sind. Im Blick hierauf ist zu fragen, welcher Anteil an
dem Endprodukt jeweils der Leistung des Werknutzers und
welcher dem Beitrag des Urhebers zuzurechnen ist. Dabei
sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, wie Art
und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen,
Risikotragung, Kosten, Zahl der hergestellten Werkstücke
oder öffentlichen Wiedergaben, zu erzielende Einnahmen.
In der Praxis wird im Übrigen ein Anhaltspunkt für die Be-
stimmung der Angemessenheit der Vergütung sein, was in
der jeweiligen Branche für vergleichbare Werknutzungen
üblicher- und redlicherweise gezahlt wird.

Angemessenheit bedeutet also einen Rahmen, in dem sich
eine vertragliche Vereinbarung bewegen kann. Dieser Rah-
men kann je nach dem Bereich, in dem sich Urheber und
Verwerter befinden, z. B. in Kleinverlagen oder globalen
Medienunternehmen, unterschiedlich sein. Unangemessen-
heit setzt weder ein grobes Missverhältnis voraus noch, dass
eine unerwartete Entwicklung eintritt; hierin liegt der Un-
terschied zu dem angesichts § 32 der Entwurfsfassung ent-
behrlichen § 36 in seiner geltenden Fassung. Die gericht-
liche Praxis zur Bemessung gesetzlicher Vergütungsan-
sprüche und zur Schadensberechnung im Wege der Lizenz-
analogie kann hier nutzbar gemacht werden.

Bei der Bezifferung eines etwaigen Korrekturanspruches
werden auch Zahlungen berücksichtigt, die der Urheber von
anderen Beteiligten erhält. So richtet sich etwa bei einer Ta-
schenbuchlizenz, die der Inhaber des Verlagsrechts erteilt,
der gesetzliche Anspruch des Verfassers auf eine angemes-
sene Beteiligung gegen den Lizenznehmer. Der Anspruch
kann aber seitens des Lizenzgebers abgegolten sein. Weder
gegen den Lizenzgeber noch gegen den Lizenznehmer be-
stehen dann weitere Ansprüche. Fällt der vertragliche Betei-
ligungsanspruch des Verfassers gegen den Lizenzgeber un-
angemessen niedrig aus, weil etwa der Beteiligungssatz des
Verfassers zu niedrig bemessen ist oder weil der Lizenzneh-
mer als konzernverbundenes Unternehmen dem Lizenz-
geber eine unangemessen niedrige Lizenzgebühr entrichtet,
kann der Verfasser vom Lizenznehmer eine Aufstockung
verlangen.

Einen Anhaltspunkt gibt das Beteiligungsprinzip, das als
Wertungsfaktor mit in Rechnung zu stellen ist. Schon nach
der Rechtsprechung des Reichsgerichts gebührt dem Urhe-
ber aus der Nutzung seines Werkes eine angemessene Betei-
ligung, soweit hieraus Einnahmen erzielt werden (RGZ 128,
102/113 – Schlagerliederbuch; RGZ 134, 198/201 – Schall-
plattenrechte). Das Beteiligungsprinzip gilt allerdings nicht
absolut: Nicht überall, wo Einnahmen erzielt werden, ist
eine Beteiligung begründbar; aber auch wo keine Einnah-
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men erzielt werden, kann sich durchaus ein Vergütungsan-
spruch ergeben. Als Beispiel für erstere Fallgestaltung sei
der Verlag von Dissertationen mit kleiner Auflage genannt,
der sich angesichts von Kosten und Absatzmöglichkeiten
nur mit Hilfe eines Druckkostenzuschusses bewerkstelligen
lässt: Hier wird die angemessene Vergütung zu Null
schrumpfen; anderes mag allenfalls gelten, wenn sich ein
lukrativer Absatz entwickelt. Als Gegenbeispiel mag die
von einem Verlag an Geschäftsfreunde unentgeltlich ver-
sandte Jahresgabe dienen; auch wenn ihr unmittelbar keine
Einnahmen zuzuordnen sind, wird der Verfasser des darin
aufgenommenen Werkes einen Anspruch auf angemessene
Vergütung geltend machen können.

Bei tarifvertraglich oder durch gemeinsame Vergütungsre-
geln festgelegten Vergütungen wird die Angemessenheit ge-
setzlich vermutet. Es kann insoweit davon ausgegangen
werden, dass die Vertragsparteien, die für die Urheber und
Leistungsschutzberechtigten tätig werden, über genügend
Verhandlungsmacht verfügen, um angemessene Vergütun-
gen durchzusetzen.

Der Anspruch richtet sich gegen jeden, der eine urheber-
rechtlich relevante Nutzung, die in ein ausschließliches Nut-
zungsrecht des Urhebers eingreift, aufgrund eines Nut-
zungsrechts oder einer schuldrechtlichen Erlaubnis oder
Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers
(§ 30) vornimmt. Der gesetzliche Vergütungsanspruch
knüpft also an jede Nutzung des Werks an.

Bei fortlaufender Nutzung handelt es sich um einen Dauer-
anspruch, soweit dies der Angemessenheit entspricht. Fäl-
ligkeit und Zahlungsweise können vertraglich, individual-
vertraglich, tarifvertraglich oder in einer gemeinsamen Ver-
gütungsregel vereinbart werden. Mangels vertraglicher Ver-
einbarungen gilt die gesetzliche Fälligkeitsregel des Absatz
2 Satz 1. Darin wird zwischen einmaligen Nutzungen (z. B.
Sendung eines Films im Fernsehen) und Dauernutzungen
(z. B. fortlaufende Verbreitung eines Buches) unterschie-
den. Eine einmalige Vergütung für Dauernutzungen kann
den gesetzlichen Anspruch erfüllen, wenn sie angemessen
ist. Von der gesetzlichen Regelung abweichende, vertrag-
liche Regelungen sind zulässig (Absatz 2 Satz 2).

Wird das Werk in mehrfacher Hinsicht genutzt, so ist der
Anspruch auf angemessene Vergütung für jede Art und
Weise der Nutzung gegeben. Wenn sich ein Verlag etwa
Nutzungsrechte für Printausgaben, CD-ROM und On-
line-Nutzung einräumen lässt, ist jede dieser Nutzungsarten
bei der Berechnung des Anspruchs auf angemessene Vergü-
tung zu berücksichtigen. Nach dem Schutzlandprinzip wer-
den nur Nutzungen erfasst, die das in Deutschland belegene
Urheberrecht berühren. § 32 ist insoweit auch anwendbar,
wenn der Vertrag ausländischem Recht untersteht.

Die bloße Einräumung von Nutzungsrechten lässt den An-
spruch auf angemessene Vergütung nicht entstehen, solange
keine Nutzung vorliegt. Die Berechnung einer angemesse-
nen Vergütung würde hier auf zu große Schwierigkeiten sto-
ßen. Es bleibt dem Urheber allerdings unbenommen, sich
im Einzelfall bereits für die Einräumung ein Entgelt ver-
traglich auszubedingen oder gegebenenfalls eine Options-
vergütung schon im Vorfeld der Rechtseinräumung zu ver-
einbaren. Einer allgemeinen Regelung solcher Sonderfälle
bedarf es nicht. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn
das Gesetz die Nutzung erlaubt, insbesondere gilt für ge-

setzliche Lizenzen die jeweils einschlägige Vergütungsrege-
lung. § 32 gilt auch nicht für den unberechtigten Nutzer; die
Ansprüche gegen ihn folgen aus §§ 97 ff.

Absatz 3 sieht für den Anspruch nach Absatz 1 eine kurze
Verjährungsfrist von 3 Jahren seit Kenntnis der anspruchs-
begründenden Umstände vor, ohne Rücksicht auf die
Kenntnis von 10 Jahren seit der Entstehung. Die vorgesehe-
nen Fristen entsprechen der im Entwurf eines Schuldrechts-
modernisierungsgesetzes vorgesehenen Regelverjährung.

Der gesetzliche Vergütungsanspruch ist im Interesse des Ur-
heberschutzes im Voraus unverzichtbar, soweit der Urheber
nicht jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht
einräumt (Absatz 4 Satz 1). Die aufgenommene Einschrän-
kung beugt einer befürchteten Rechtsunsicherheit für „Open
Source“ Programme und anderen „Open Content“ vor; im
Bereich derartiger Lizenzbeziehungen, bei denen der Urhe-
ber sein Werk der Allgemeinheit unentgeltlich zur Ver-
fügung stellt, kann weder eine zu Lasten des Urhebers
gestörte Vertragsparität vorliegen, noch sind insofern Miss-
brauchsmöglichkeiten denkbar. Der Anspruch ist ferner
grundsätzlich unübertragbar (Absatz 4 Satz 2); andernfalls
könnte die Vergütung durch Übertragung an ein Verwerter-
unternehmen dem Urheber entzogen werden. Diese Gefahr
besteht nur bei einer Übertragung auf eine Verwertungs-
gesellschaft nicht. Sie wird solche Ansprüche freilich nur
wahrnehmen, wenn die Voraussetzungen für eine gemein-
same Geltendmachung bei angemessenen Kosten möglich
und wünschenswert erscheint. Im Übrigen ist mit § 32
Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 3 oder § 32 Abs. 4 Satz 2 eine Er-
weiterung des gesetzlichen Tätigkeitsbereichs der Verwer-
tungsgesellschaften nicht verbunden.

Die in Absatz 5 vorgesehene Regelung lehnt sich an den
Rechtsgedanken des § 567 BGB an, der über § 581 Abs. 2
BGB auch für die Rechtspacht gilt, die der Einräumung von
Nutzungsrechten nahe verwandt ist. Allerdings erscheint die
gesetzliche Kündigungsfrist für Pachtverhältnisse (§ 595
BGB) angesichts der hier vorausgesetzten langen Dauer des
Verwertungsvertrages als zu kurz. Vorgesehen ist deshalb
eine einjährige Frist auf das Ende eines jeden Kalenderjah-
res, letzteres mit Rücksicht auf die Abrechnungsperiode der
Verwertungsgesellschaften einerseits und den regelmäßi-
gen Bilanzstichtag der verwertenden Unternehmen anderer-
seits. Ebenso wie in § 567 BGB ist das Kündigungsrecht für
beide Vertragspartner, also auch für den Verwerter, vorgese-
hen. Der Fall ist nicht selten, dass ein Verlag etwa ein veral-
tetes wissenschaftliches Werk durch ein moderneres erset-
zen möchte, daran aber durch den auf die Schutzdauer abge-
schlossenen Vertrag gehindert ist.

Es ist die Befürchtung geäußert worden, kleinere Verlage,
die das Erstlingswerk eines Autors nicht nur vorübergehend
zum Bestseller, sondern zu einem dauerhaften Erfolg ge-
macht hätten, würden mit Ablauf der 30-Jahres-Frist der
Konkurrenz von Großverlagen ausgesetzt werden, die dem
Autor bessere Bedingungen zu bieten in der Lage seien.
Dasselbe gelte für Verlage ernster Musik, die oft Jahrzehnte
brauche, bis sie sich durchgesetzt habe. Dem begegnet der
Entwurf in Absatz 5 Satz 1 dadurch, dass eine Kündigung
nur dann ausgesprochen werden kann, wenn die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der Interessen
beider Teile und der Gesamtumstände unangemessen wäre.
Dabei sind u. a. die bisherigen Beziehungen der Parteien
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einschließlich der getätigten Investitionen und der Betriebs-
struktur des Verwerters sowie weitere Branchenspezifika –
wie z. B. im Bereich des Musikverlagwesens – zu berück-
sichtigen.

Die Regelung, nach der dem Urheber mit der vom Gesetz
ermöglichten Beendigung des Nutzungsvertrages durch
Kündigung nach 30 Jahren eine zweite Chance der Auswer-
tung seines Werkes eröffnet werden soll, gestaltet der Ent-
wurf beschränkt abdingbar aus. Im Hinblick auf die unter-
schiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Branchen (bei-
spielsweise im Bereich der sog. E-Musik im Verhältnis zur
sog. U-Musik) bedarf es eines gewissen Maßes an Flexibili-
tät. Den Parteien von Tarifverträgen soll deshalb die Mög-
lichkeit bleiben, über das Kündigungsrecht bzw. die Kündi-
gungsfrist nach Absatz 5 Satz 2 eine andere Regelung, ins-
besondere bezüglich einer kürzeren oder längeren Dauer
des maßgeblichen Zeitraums als Voraussetzung der Kündi-
gung des Vertragsverhältnisses zu treffen.

Die Anbietungspflicht des Urhebers (Absatz 6) gewährleis-
tet, dass dem bisherigen Verwerter die Chance bleibt, das
fragliche Werk zu den von anderer Seite gebotenen besseren
Bedingungen zu behalten. Bei einer Kündigung hinsichtlich
eines Teils der zur Nutzung gegebenen Werke kann für den
anderen Vertragsteil nach allgemeinen Regeln ein Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund hinsichtlich des übrigen
Teils der Werke gegeben sein.

Dem bisherigen Werknutzer wie auch den Werknutzern an-
derer Verwertungsbereiche bleibt es nach der vorgesehenen
Regelung unbenommen, rechtzeitig vor Ablauf der 30-Jah-
res-Frist einen neuen Vertrag zu besseren Bedingungen mit
dem Urheber abzuschließen, für den dann wieder eine
30-Jahres-Frist läuft.

Zu § 33

Die geltende Vorschrift ist zu eng gefasst. Nunmehr sollen
die Fälle einbezogen werden, auf die sie schon bisher analog
angewendet wird. Die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späte-
rer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer
Stufe erlischt, soll dagegen nicht präjudiziert werden und
der Rechtsprechung zur Klärung überlassen bleiben.

Zu Nummer 4

(§ 34)

Bei der Gesamtveräußerung wird einem von Urheberseite
vielfach vorgebrachten Wunsch entsprechend ein unver-
zichtbares Rückrufsrecht eingeführt (Absatz 3). Ein entspre-
chendes Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht
nach herrschender Meinung schon jetzt. Die Haftungsrege-
lung des bisherigen Absatz 5, die bereits die praktisch wich-
tigsten Fälle erfasst, wird in Absatz 4 erweitert; § 28 VerlG
kann dann gestrichen werden (siehe Artikel 2 des Ent-
wurfs). Sie soll wie bereits nach geltendem Recht nur grei-
fen, wenn der Urheber der Übertragung nicht ausdrücklich
zugestimmt hat. Dem Erfordernis der ausdrücklichen Zu-
stimmung kann nicht in Pauschal- oder Formularverträgen,
sondern nur in Individualabreden genügt werden.

Die Haftung gilt wohlgemerkt nur für den Fall der (transla-
tiven) Übertragung von Nutzungsrechten, nicht auch denje-
nigen der (konstitutiven) Einräumung von weiteren Nut-
zungsrechten, etwa Lizenzen und Unterlizenzen, denn § 35

verweist nicht auf die Regelung des § 34 betreffend die ge-
samtschuldnerische Haftung. Nach Absatz 5 kann auf das
Rückrufsrecht gemäß Absatz 3 und die Haftung nach Ab-
satz 4 im Voraus nicht verzichtet werden. Im Übrigen sind
abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des
Nutzungsrechts und dem Urheber zulässig.

Zu Nummer 5

(§ 35)

Es wird klargestellt, dass die Regelung auch gilt, wenn der
Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts ein weiteres
ausschließliches Nutzungsrecht einräumt.

Zu Nummer 6

(§ 36)

Der bisherige § 36 kann angesichts der Vergütungsregelung
in § 32 gestrichen werden. An dessen Stelle tritt die Bestim-
mung über gemeinsame Vergütungsregeln, die von den Ver-
einigungen von Urhebern einerseits und den Vereinigungen
von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern andererseits
aufgestellt werden.

Die bisherigen Erfahrungen mit § 12a TVG haben gezeigt,
dass die bloße Möglichkeit des Abschlusses von Tarifverträ-
gen allgemein dann nicht zu einem Ergebnis führt, wenn die
Gegenseite – seien es einzelne Werknutzer (etwa im Bereich
der privaten Rundfunkunternehmen) oder Nutzervereini-
gungen – nicht bereit ist, derartige Verträge über einzelne
urheberrechtliche Fragen oder über eine umfassende Ausge-
staltung von Urheberrechtsbeziehungen (im Rahmen des
Besonderen Teils des Urhebervertragsrechts) abzuschlie-
ßen. Die Urheberseite musste sich in solchen Fällen regel-
mäßig mit dem Ergebnis gescheiterter Vertragsverhandlun-
gen abfinden, weil ihr andere Möglichkeiten fehlten, ihren
berechtigten Interessen – etwa durch Streik – Nachdruck zu
verleihen und durchzusetzen.

Hauptanliegen der vorgesehenen Neuregelung des § 36 ist
deshalb die Eröffnung einer Korrekturmöglichkeit für die-
sen nicht länger hinzunehmenden Zustand struktureller Be-
nachteiligung der Urheber (und ihrer Verbände). Sie soll
den Urheberverbänden die Chance eröffnen, im Zusammen-
wirken mit Verbänden von Werknutzern oder einzelnen
Werknutzern zu inhaltlich ausgewogenen gemeinsamen
Vergütungsregeln (Absatz 1 Satz 1) zu gelangen. Die auf
diesem Weg erreichten Regelungen werden einerseits für
die Angemessenheit von Vergütungen im Sinne von § 32
maßgebend sein. Sie werden andererseits die Vergütungs-
praxis in der jeweiligen Branche prägen. So kann bei Klein-
verlagen die Frage nach der Angemessenheit der Vergütung
anders zu beurteilen sein als z. B. bei Großunternehmen.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 sollen die Umstände des jeweiligen
Regelungsbereichs berücksichtigt werden, vor allem die Be-
sonderheiten, die sich aus der Struktur und Größe der Ver-
werter ergeben.

Insgesamt ist die vorgesehene Regelung des § 36 (in Ver-
bindung mit § 75 Abs. 4 betreffend ausübende Künstler)
dazu bestimmt, für den Gesamtbereich kreativen Schaffens
durch Selbstregulierung der betreffenden Branchen Stan-
dards herauszubilden, wie sie bei anderen freien Berufen
(etwa bei Architekten, Ingenieuren, Anwälten, Ärzten und
Zahnärzten) in Form Honorarordnungen als Selbstverständ-
lichkeit seit langem existieren. In den gemeinsamen Vergü-
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tungsregeln können, je nach Bedarf der Branche, neben der
Vergütungshöhe als solcher auch weitere Zahlungsmodi
festgelegt werden.

Inhaltlich geht es darum, das vorhandene Fachwissen aller
Beteiligten in prozesshafter Weise zu verobjektivieren. Die-
ses schrittweise Heranarbeiten an angemessene Verhältnisse
in einzelnen Nutzungsbereichen begegnet dem wiederholt
vorgetragenen Einwand, dass für eine Regelung des Urhe-
bervertragsrechts zu wenig rechtstatsächliches Material als
Ausgangspunkt einer gesetzlichen Regelung bekannt sei.
Die den beteiligten Kreisen bekannten Verhältnisse werden
so während des Verhandlungsprozesses herausgearbeitet
und zum Ausgleich gebracht.

In Absatz 1 Satz 3 betont die Regelung allerdings den Vor-
rang von Regelungen, die in Tarifverträgen für Arbeitneh-
mer enthalten sind. Soweit bereits derartige Tarifverträge
bestehen, können keine gemeinsamen Vergütungsregeln
mehr aufgestellt werden. Später abgeschlossene Tarifver-
träge verdrängen früher getroffene gemeinsame Vergü-
tungsregeln. Die Vorschrift berücksichtigt, dass in vielen
Bereichen gut funktionierende Tarifverträge bestehen und
dass in Tarifverträgen regelmäßig angemessene Bedingun-
gen und Vergütungen vereinbart werden.

Nach Absatz 2 können nur solche Vereinigungen gemein-
same Vergütungsregeln im Sinne dieser Vorschrift aushan-
deln, die repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung von
Vergütungsregeln ermächtigt sind. Nur in diesem Fall be-
gründen die Vergütungsregeln die Vermutung der Angemes-
senheit i. S. v. § 32 Abs. 1 Satz 3.

Wenn sich die Parteien nicht auf dem Verhandlungswege
auf gemeinsame Vergütungsregeln verständigen, eröffnet
der Entwurf alternativ die Möglichkeit eines Schiedsver-
fahrens oder eines Verfahrens vor der Schiedsstelle nach
dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (Absätze 3 bis 8).
Die Parteien haben es damit in der Hand, sich nach dem
Scheitern der Verhandlungen ohne weitere Voraussetzun-
gen auf die Anrufung der Schiedsstelle zu verständigen.
Andernfalls müssen die Voraussetzungen des Absatz 3
Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sein, damit auf Verlangen einer
Partei ein Schiedsverfahren stattfindet. Insoweit ersetzt die
gesetzliche Regelung die sonst erforderliche Schiedsver-
einbarung. Gemäß Absatz 5 Satz 1 stellt der das Schieds-
verfahren beendende Schiedsspruch die gemeinsamen Ver-
gütungsregeln auf. Im Übrigen wird auf die Vorschriften
der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Die Parteien können damit u. a. Einfluss nehmen auf die
Zusammensetzung des Schiedsgerichts (§ 1034 ZPO) und
jederzeit vergleichsweise die Streitigkeit beenden (§ 1053
ZPO). Dem Schiedsspruch kommt im Übrigen die Wirkung
eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO)
zu. Hierbei hat das Schiedsgericht nach billigem Ermessen
eine Vergütungsregel aufzustellen, die unter Berücksichti-
gung des Sachvortrags der Parteien der Maßgabe des § 32
Abs. 1 entspricht.

Vereinigungen von Werknutzern und Vereinigungen von
Urhebern können gegenüber der anderen Partei jederzeit er-
klären, dass sie zur Aufstellung der gemeinsamen Vergü-
tungsregeln nicht bereit sind. Diese Regelung ist wegen der
verfassungsrechtlich gewährleisteten negativen Koalitions-
freiheit des Artikels 9 GG geboten. In diesem Fall ist die
Durchführung eines Schiedsverfahrens ausgeschlossen bzw.

ein begonnenes Verfahren auf Kosten des Erklärenden ein-
zustellen (Absatz 4). Diese Kostenregelung erscheint billig,
weil die Erklärung früher hätte abgegeben werden können
und die Kosten dann vermieden worden wären.

Hat sich eine Vereinigung von Werknutzern auf diese Weise
der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verwei-
gert, so kann die Vereinigung der Urheber nach Absatz 1
mit einem einzelnen Nutzer – wie dies auch von Anfang an
möglich ist – gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen. Der
einzelne Werknutzer kann sich diesem Verlangen und der
Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht entziehen. Die
im Hinblick auf Artikel 9 GG erforderliche Regelung des
Absatzes 4 gilt für ihn nicht.

Gegen die durch Schiedsspruch aufgestellten gemeinsamen
Vergütungsregeln ist der Rechtsweg gegeben, wenn ein ein-
zelner Werknutzer als Partei beteiligt ist (Absatz 6). Dies ist
mit Blick auf die Rechtsweggarantie des Artikels 19 Abs. 4
GG geboten, weil das Schiedsverfahren nicht auf einer
privatautonomen Vereinbarung, sondern auf gesetzlicher
Regelung beruht. In diesem Fall ist die Klage binnen eines
Monats nach Empfang des Schiedsspruchs bei dem zustän-
digen Oberlandesgericht einzureichen. Das Oberlandes-
gericht stellt die gemeinsamen Vergütungsregeln nach billi-
gem Ermessen auf.

Eine gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs ist bei
der beiderseitigen Beteiligung von Vereinigungen nicht er-
forderlich, weil diese jederzeit die Durchführung des
Schiedsverfahrens nach Absatz 4 ausschließen oder ein be-
gonnenes Verfahren beenden können; der bewusste Verzicht
auf eine derartige Erklärung steht dem Abschluss einer
Schiedsvereinbarung gleich.

Alternativ zum Schiedsverfahren bietet der Entwurf in Ab-
satz 3 den Parteien den Weg zur Schiedsstelle bei dem Deut-
schen Patent- und Markenamt nach dem Urheberrechts-
wahrnehmungsgesetz (UrhWG) an. Einigen sie sich darauf,
so richtet sich das weitere Verfahren über die Aufstellung
der gemeinsamen Vergütungsregeln nach den Absätzen 7
und 8. Der Entwurf macht sich hier die insgesamt positiven
Erfahrungen mit dem Schiedsstellenverfahren nach § 14 ff.
UrhWG zunutze, das 1998 im Zuge der Umsetzung der eu-
ropäischen Satelliten- und Kabelrichtlinie erstmals auf Ge-
samtvereinbarungen außerhalb des engeren Bereichs der
Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften, nämlich
auf Verträge über die Kabelweitersendung zwischen Sen-
deunternehmen und Kabelunternehmen nach § 87 Abs. 4
UrhG bzw. nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 UrhWG erweitert wurde.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht die Regelung davon
aus, dass die Schiedsstelle bei fehlender Einigung der Par-
teien über den Inhalt der zu schaffenden gemeinsamen Ver-
gütungsregeln auf der Grundlage des von den Parteien vor-
gebrachten Sachvortrags entscheidet. Der Einigungsvor-
schlag der Schiedsstelle tritt im Falle seiner Annahme an
die Stelle der angestrebten gemeinsamen Vergütungsregel.
Wird dem Einigungsvorschlag innerhalb von drei Monaten
nach Zustellung schriftlich widersprochen, so ist eine ge-
richtliche Überprüfung durch das nach § 16 Abs. 4 Satz 1
UrhWG zuständige Oberlandesgericht, gegebenenfalls ein
Revisionsverfahren zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe
der Zivilprozessordnung möglich. Im Übrigen sollen bei
Streitfällen, die vor der Schiedsstelle ausgetragen werden,
die Vorschriften der § 14a Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 15
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und § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 6 UrhWG entsprechend ange-
wendet werden (Absatz 8 Satz 2).

Zu Nummer 7

(§ 39)

Einem praktischen Bedürfnis entsprechend soll der Grund-
satz der Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeits-
rechts als solchem durch die ausdrückliche Zulassung
gewisser, auf konkrete Einzelnutzungen bezogener Rechts-
geschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte abgemildert
werden. Angesichts der großen Spannweite des Urheber-
rechtsschutzes von der kleinen Münze bis zu den Spitzen-
werken des Urheberschaffens ist hier ein gewisses Maß an
Flexibilität erforderlich. Deshalb können dabei auch Bran-
chenübungen eine Rolle spielen, deren Bestehen jedoch von
demjenigen zu beweisen ist, der sich darauf beruft (BGHZ
126, 245 – Namensnennungsrecht des Architekten); grund-
sätzlich soll die Annahme stillschweigender, sich aus den
Umständen ergebender Vereinbarungen über den Verzicht
auf die Ausübung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befug-
nisse in dem in § 39 vorgesehenen Rahmen nicht ausge-
schlossen werden. Ohnehin zulässig sind, wie Absatz 4 des
Entwurfs bekräftigt, solche Änderungen von Werk und
Titel, die der Urheber nach Treu und Glauben nicht ver-
sagen kann.

Die Neufassung des § 39, der bereits in seiner bisherigen
Fassung als Beleg für die Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher
Verfügungen über das Urheberpersönlichkeitsrecht herange-
zogen werden konnte, hat im Wesentlichen klarstellenden
Charakter. Sie führt über das in Praxis und Rechtsprechung
heute schon weitgehend für zulässig erachtete Maß an Ver-
fügungen über das Urheberpersönlichkeitsrecht kaum hin-
aus. Die in der Erörterung des „Professorenentwurfs“ von
Vertretern der Filmproduzenten vielfach geäußerte Besorg-
nis, § 39 eröffne den Filmurhebern die Möglichkeit, dem
Produzenten die Festlegung des für die erfolgreiche Ver-
marktung des Filmwerkes bedeutsamen „final cut“ oder an-
derer Gestaltungsmaßnahmen bei der Filmherstellung aus
der Hand zu nehmen, ist unbegründet.

Absatz 3 betrifft lediglich Änderungen des fertigen Werks.
Auf Änderungen während des Schöpfungsprozesses, sei es
eines Films, einer Übersetzung oder einer sonstigen Werk-
bearbeitung, ist Absatz 3 nicht anwendbar, wohl aber auf
Nachkolorierungen, Formatänderungen u. a.

Die Neufassung verlangt für die Zulässigkeit von Vereinba-
rungen über Urheberpersönlichkeitsrechte nunmehr aus-
drücklich, dass die jeweiligen Beschränkungen im Zusam-
menhang mit einer beabsichtigten, genau bestimmten be-
schränkten Werknutzung stehen. Das bedeutet, dass die
fragliche Nutzung konkret ins Auge gefasst sein muss und
die jeweilige Ausgabe, Auflage, Produktion, Wiedergabe
oder sonstige Nutzung in der Vereinbarung genau zu be-
zeichnen sind. Andererseits soll der Urheber durch den Wi-
derruf der Gestattung den wirtschaftlichen Erfolg einer be-
gonnenen Nutzung nicht gefährden können. Deshalb sieht
der Entwurf vor, dass der Widerruf des Verzichts nur für an-
dere Nutzungen als die bereits begonnenen und für abgrenz-
bare Teile der bisherigen Nutzungen (etwa neue Auflage)
gilt. Folglich darf eine nicht vollständig abgesetzte Auflage
eines Buches auch nach dem Widerruf weiter vertrieben
werden. Der Widerruf entfaltet seine rechtliche Wirkung
erst für weitere Nachdrucke und Auflagen.

Zu Nummer 8

(§ 43)

Das Urheberrechtsgesetz soll nach dem vorgeschlagenen
§ 43 künftig im vollen Umfang auch auf Arbeitnehmerurhe-
ber anwendbar sein. Die Nutzungsrechtseinräumung soll
wie bisher im Zweifel auf den Betriebszweck beschränkt
sein. Bei § 69b wird der nicht von der Richtlinie vorgege-
bene Absatz 2 gestrichen. Dieser Absatz bezog sich ohnehin
lediglich auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, nicht
aber auf Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB (vgl.
Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 69b Rdnr. 4; Schricker/
Rojahn, a. a. O., § 43 Rdnr. 10). Im Übrigen hat die Rege-
lung des § 69b Vorrang. Auch für Arbeitnehmerurheber und
bedienstete Urheber soll das Prinzip der angemessenen Ver-
gütung gelten; Lohn und Gehalt sind dabei aber zu berück-
sichtigen. Die gesetzliche Vergütung für die betriebliche
Nutzung von Werken, die der Arbeitnehmer oder Bediens-
tete im Rahmen seiner Arbeits- oder Dienstpflichten schafft,
wird in der Regel mit dem Lohn oder Gehalt – soweit die
Zahlung tatsächlich erfolgt ist – abgegolten sein. Ob und für
wie lange das Nutzungsrecht nach Auflösung des Arbeits-
verhältnisses fortbesteht, ist mangels ausdrücklicher Abrede
nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung
insbesondere der betrieblichen Erfordernisse zu bestimmen;
von einer gesetzlichen Regelung wird abgesehen. Für die
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechtsverhältnisse gilt
§ 39. Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses sind bei der
Auslegung im Einzelfall zu beachten; für eine generelle ge-
setzliche Reduktion der Urheberpersönlichkeitsrechte der
Arbeitnehmer und Bediensteten besteht kein Grund.

Zu Nummer 9

(§ 69b)

Siehe Nummer 8 (§ 43).

Zu Nummer 10

(§ 71 Abs. 1 Satz 3)

Der Entwurf fügt § 88 in die Reihe der auf das Recht des
Herausgebers eines nachgelassenen Werkes sinngemäß an-
zuwendenden Vorschriften ein. Er stellt ihn damit hinsicht-
lich des Bereiches des Filmrechts den Urhebern vorbeste-
hender Werke gleich.

Zu Nummer 11

(§ 75 Abs. 4)

Die Vorschrift erklärt eine Reihe von Vorschriften des Fünf-
ten Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes, die für Urhe-
ber gelten, bei Verträgen ausübender Künstler mit Verwer-
tern für entsprechend anwendbar. Es handelt sich zunächst
den um den vorgesehenen § 29 Abs. 3 über die Unverzicht-
barkeit und beschränkte Unabtretbarkeit der gesetzlichen
Vergütungsansprüche sowie um § 32 über die Mindestver-
gütung von Urhebern sowie die Kündigungsmöglichkeit
von Nutzungsverträgen (Abs. 5). § 32 soll dort sinngemäß
Anwendung finden, wo es um die vertragliche Nutzung der
dem Interpreten in den §§ 73 ff. gewährten Rechte geht,
nicht dagegen bei Werkverträgen, die den ausübenden
Künstler zur Erbringung einer Darbietung verpflichten.

Sodann hält § 75 Abs. 4 die in § 36 vorgesehenen gemeinsa-
men Vergütungsregeln auch für die Verbände der ausüben-
den Künstler und der Verwerter ihrer Darbietungen bereit.
Ferner ist beabsichtigt, auch für den ausübenden Künstler
genau festzulegen, in welchem Umfang er rechtsgeschäft-
lich über die Integrität seiner Leistung verfügen können
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soll. Schließlich sollen für ausübende Künstler in Arbeits-
oder Dienstverhältnissen die insoweit für Urheber geltenden
Grundsätze entsprechend anwendbar sein, so dass der gel-
tende § 79 aufgehoben werden kann. Siehe im Übrigen die
Erläuterungen zu Nummer 1 (§ 29), Nummer 2 (§ 31),
Nummer 3 (§ 32), Nummer 6 (§ 36), Nummer 7 (§ 39) und
Nummer 8 (§ 43). Klarstellend verweist § 75 Abs. 4 auch
auf § 31 Abs. 5. Die Zweckübertragungslehre ist bisher
schon von der Rechtsprechung als allgemeine Regel auf das
Recht des ausübenden Künstlers angewendet worden (BGH
GRUR 1979, 637/638 f. – White Christmas; BGH GRUR
1984, 119/121 – Synchronisationssprecher). Entsprechen-
des soll auch für die Unwirksamkeit von Einwilligungen
ausübender Künstler hinsichtlich unbekannter Nutzungsar-
ten gelten (§ 31 Abs. 4).

Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf
das Recht des Veranstalters nach § 81 scheidet wegen des
unternehmensbezogenen Wesens dieser Vorschrift aus.

Zu Nummer 12

(§ 79)

Durch die vorgesehene entsprechende Anwendung von § 43
auf in Arbeits- oder Dienstverhältnissen erbrachten Leistun-
gen ausübender Künstler (siehe Nummer 11) bedarf es des
geltenden § 79 nicht mehr.

Zu Nummer 13

(§ 88)

Absatz 1 enthält lediglich eine redaktionelle Klarstellung
unter Einbeziehung der Videofilme entsprechend dem Vor-
schlag von Eugen Ulmer (Nummer 49 f. des Gutachtens aus
dem Jahr 1977).

Absatz 2 folgt mit der Differenzierung und Verbindlich-
erklärung der Maximaldauer ausschließlicher Rechte einer
Anregung Heinrich Hubmanns (GRUR 1978, 468/471), zu
der bereits Adolf Dietz (GRUR Int. 1983, 390/391) darauf
hingewiesen hat, dass im Tarifvertrag für arbeitnehmerähn-
liche Personen des Westdeutschen Rundfunks vom 1. De-
zember 1976 die Einräumung ausschließlicher Rechte bei
Fernsehproduktionen auf fünf Jahre und bei Hörfunkpro-
duktionen sogar auf nur drei Jahre vereinbart ist.

Der bisherige Absatz 3 der Vorschrift kann entfallen, da die
Verfilmung nachgelassener Werke nunmehr in § 71 Abs. 1
Satz 3 geregelt wird (siehe Nummer 10 des Entwurfs) und
die Verfilmung wissenschaftlicher Ausgaben nach § 70
nicht in Betracht kommt.

Zu Nummer 14

(§ 89)

Die Einfügung „oder ein sonstiges nach diesem Gesetz ge-
schütztes Recht“ in Absatz 1 hat den Sinn, die systematisch
inkorrekte, Kameraleute diskriminierende Regelung des
geltenden § 91 überflüssig zu machen (siehe Nummer 16).
Das wirtschaftliche Ergebnis für den Filmhersteller – freie
Verfügungsmöglichkeit hinsichtlich des Filmwerks – ist, so-
weit es diese Gruppe betrifft, das gleiche, wenn sie in die
umfassende Rechtseinräumungsvermutung des Absatz 1
einbezogen wird.

Zu Nummer 15

(§ 90)

Die Verweisung auf den bisherigen § 36 im geltenden § 90
Satz 2 wird durch die dort vorgesehene Änderung gegen-

standslos und ist deshalb zu streichen. Zu den allgemeinen
Vorschriften, die für die in § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 89
Abs. 1 bezeichneten Rechte nicht gelten, kommt § 32
Abs. 5 über die Kündigung eines Nutzungsvertrages hinzu.
Wegen der hohen Herstellungskosten eines Filmwerkes und
der regelmäßig großen Zahl von Kündigungsberechtigten
sowie der betroffenen unterschiedlichen Interessen soll der
Filmbereich von Kündigungen nach § 32 Abs. 5 nicht be-
rührt werden.

Zu Nummer 16

(§ 91)

Siehe die Begründung zu Nummer 14 (§ 89).

Zu Nummer 17

(§ 92 und § 93)

Zu § 92

Die vorgeschlagene Regelung stärkt die Rechtsstellung der
ausübenden Künstler, indem sie die entsprechende Anwen-
dung der §§ 89, 90 anordnet. Die ausübenden Künstler wer-
den damit den Filmurhebern und sonstigen Leistungs-
schutzberechtigten gleichgestellt.

Zu § 93

Die Bestimmung in ihrer geltenden Fassung ist verfassungs-
rechtlich bedenklich, soweit sie die Entstellungsverbote der
§§ 14 und 83 als Teil des Urheber- bzw. Künstlerpersönlich-
keitsrechts einschränkt; eine derartige Einschränkung der
durch Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG gewährten
Persönlichkeitsrechte steht dem einfachen Gesetzgeber
nicht zu (siehe Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9.
Aufl., 1998, § 93 Rdnr. 2 f.; Schricker/Dietz § 93 Rdnr. 2).
Im Übrigen bleibt es wie in anderen Bereichen der Verwer-
tung persönlichkeitsrechtlich geschützter Werke und Leis-
tungen auch nach der vorgesehenen Fassung bei der stets
vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Interessen
der Kreativen und der Filmhersteller, bei der im Filmbe-
reich auch die Höhe der erbrachten Investitionen im Einzel-
fall zu berücksichtigen ist.

Zu Nummer 18

(vor § 95)

Der Begriff „Laufbilder“, der sich nicht durchgesetzt hat,
soll durch den allgemein üblichen Begriff „Filme“ ersetzt
werden, so dass in der urheberrechtlichen Terminologie das
Begriffspaar Filmwerk/Film entsteht (entsprechend Licht-
bildwerk/Lichtbild).

Zu Nummer 19

(§ 95)

Es handelt sich um bloße redaktionelle Folgeänderungen
(siehe Nummer 14 (§ 89)).

Zu Nummer 20

(§ 132)

§ 132 Abs. 2 berührt das Schicksal derjenigen bereits beste-
henden Verträge mit Urhebern und ausübenden Künstlern,
die mit den Vorschriften des Entwurfs nicht in Einklang
stehen. Grundsätzlich folgt der Entwurf der traditionellen
Übergangsregel, wonach für Verträge das bei ihrem Ab-
schluss geltende Recht fortgilt, also auch der nach dem Ent-
wurf zu streichende „Bestsellerparagraph“ des § 36. Um zu
vermeiden, dass die ausgleichende Wirkung der Neurege-
lung erst in ferner Zukunft Wirkung entfaltet und in der
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Zwischenzeit die Werke, deren weitere Nutzung nach be-
reits geschlossenen Verträgen ohne weitere Honorierung zu-
lässig ist, in Konkurrenz zu jenen Werken tritt, deren Nut-
zung sich nach neuem Recht richtet, sieht der Entwurf
jedoch zwei Ausnahmen vor:

Der Anspruch auf angemessene Vergütung steht dem Urhe-
ber bei Nutzungen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes auch
dann zu, wenn die entsprechende Rechteeinräumung oder
Einwilligung nicht länger als 20 Jahre zuvor erfolgt ist. Au-
ßerdem sollen auch bei Inkrafttreten der Neuregelung be-
reits bestehende Verträge nach § 32 Abs. 5 gekündigt wer-
den können. Damit bei Verträgen, die zu diesem Zeitpunkt
bereits sehr lange bestehen, den Vertragspartnern noch eine
angemessene Überlegungs- und Anpassungsfrist bleibt,
sieht der Entwurf eine Übergangsfrist von 10 Jahren vor.

Die darin liegenden unechten Rückwirkungen erhalten ihre
Rechtfertigung aus der verfassungsrechtlich gebotenen Gü-
terabwägung (vgl. etwa BVerfGE 14, 288/299 f.; 25, 142/
154) der von den Werknutzern vertraglich erworbenen
Rechtsposition einerseits und der sozialstaatlich gebotenen
Sicherstellung der angemessenen Vergütung der Urheber
und ausübenden Künstler für die Nutzung ihrer Werke und
Leistungen andererseits. Überdies ist zu beachten, dass die
Gewährleistung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht be-
deutet, dass eine Rechtsposition für alle Zeiten unantastbar
wäre. Denn die Eigentumsgarantie und das konkrete Eigen-

tum sollen keine unüberwindliche Schranke für die gesetz-
gebende Gewalt bilden, wenn Reformen sich als notwendig
erweisen (BVerfGE 31, 275/285). Was das Bundesverfas-
sungsgericht für vom Gesetz gewährte materielle Rechte
nach dem Urheberrechtsgesetz festgestellt hat, muss erst
recht für vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte gelten,
um deren zeitliche Beschränkung es in diesem Entwurf
geht. Da der Gesetzgeber sich seit mehr als drei Jahrzehnten
mit dem Gedanken trägt, eine gesetzliche Regelung des Ur-
hebervertragsrechts ins Werk zu setzen mit dem Ziel, dem
Grundsatz der Angemessenheit in den urheber- und leis-
tungsschutzrechtlichen Nutzungsverträgen Geltung zu ver-
leihen, und der Entwurf sich zudem nur dort belastend aus-
wirkt, wo die Leistung des Urhebers bzw. des Interpreten
und die Gegenleistung des Verwerters nicht in einem ausge-
glichenen Verhältnis zueinander stehen, hat die gebotene
Güterabwägung zugunsten der kreativen Seite auszufallen.

Artikel 2

(Änderung des Verlagsgesetzes)

§ 28 VerlG ist infolge der vorgesehenen Vorschrift des § 34
in der Fassung des Entwurfs überflüssig geworden.

Artikel 3

(Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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