Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2018, Az. 9 B 11/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 14734

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Gegenstand

Allgemeine Lebenserfahrung und Beweiswürdigung


Gründe

1

Die [X.]eschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] stützt, bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

2

1. Ohne Erfolg macht die [X.]eschwerde geltend, das [X.]erufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verletzt.

3

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272> m.w.N., [X.]eschluss vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 [X.] Nr. 66 Rn. 4). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet, ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Juli 2014 - 9 [X.] 39.14 - NVwZ-RR 2014, 877 Rn. 9 m.w.N.).

4

a) Ein derartiger Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde nicht deshalb vor, weil das Oberverwaltungsgericht seine Überzeugung von der [X.]enutzung des verfahrensgegenständlichen Waldweges auf eine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts gestützt hat, die [X.]esucher eines hoch frequentierten [X.], wie vorliegend dem Strandbad mit Gaststätte am [X.], hätten alle dorthin führenden Zuwegungen - insbesondere die für sie jeweils kürzeste - und damit u.a. den über das Grundstück des [X.] verlaufenden Weg genutzt, der für aus [X.] kommende Ausflügler eine kurze, bekannte und gut verkehrstaugliche Verbindung zum Strandbad dargestellt habe.

5

Der Topos der allgemeinen Lebenserfahrung beschreibt die Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachen einschließlich ihrer Ursachen- und Wirkungszusammenhänge. Diese Wahrscheinlichkeit kann sich so stark verdichten, dass Erfahrungssätze nicht nur auf eine bestimmte Tatsachenfeststellung hinführen, sondern - wenngleich sie weder zu einer Umkehr der [X.]eweislast führen noch das Gericht von der Pflicht zur Amtsermittlung entbinden - selbst zum Maßstab richterlicher Überzeugung werden (vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 15. November 1957 - 6 C 165.57 - [X.] 234 § 7 [X.] Nr. 32 S. 117 ff.). In diesem Fall ist die vom Kläger angemahnte gesonderte Feststellung eines typischen Geschehensablaufs, wie sie einen Anscheinsbeweis kennzeichnet (zur Abgrenzung s. Höfling/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 158 ff.), weder erforderlich noch möglich. Denn die allgemeine Lebenserfahrung ist mit dem typischen Geschehensablauf identisch. Dass [X.]esucher eines [X.]adeplatzes regelmäßig über den für sie kürzesten geeigneten Weg gehen bzw. fahren ist von einer derartigen Offenkundigkeit. Das [X.]erufungsgericht konnte daher seinem Urteil diesen Umstand ohne Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde legen.

6

b) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des [X.], das [X.]erufungsgericht habe seiner Entscheidung keine auf den maßgeblichen Stichtag - den 31. Juli 1957 - bezogenen Feststellungen zugrunde gelegt. Vielmehr beziehen sich die Feststellungen ausweislich der einleitenden Formulierungen auf Seite 10, 1. und 3. Absatz, sowie Seite 12, 2. Absatz, des Urteils ausdrücklich auf den vorgenannten Stichtag. Dass der [X.]adeplatz bzw. das Strandbad am [X.] zu diesem Zeitpunkt ein stark besuchtes Naherholungsziel war, hat das Gericht Ansichtskarten der 1930er, 1940er, der [X.] und der 1960er Jahre sowie daraus entnommen, dass der See das einzige [X.]adegewässer in der Region war. Der Umstand, dass der Weg nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts mindestens seit 1843 in der gegenwärtigen Örtlichkeit liegt, rechtfertigt darüber hinaus ohne Weiteres den Rückschluss, dass er ortskundigen [X.]esuchern des [X.] bekannt war. Soweit das Gericht von der Verkehrstauglichkeit des Weges ausgegangen ist, hat es entscheidungstragend auf die Nutzung durch den allgemeinen Fuß- und Radverkehr abgestellt. Diese Feststellung findet ihre [X.]estätigung darin, dass der Weg in einer 1957 erschienen Karte als "unterhaltener" Weg eingezeichnet ist. Inwiefern die vom Kläger mit Anlagenkonvolut [X.]K1 vorgelegten Aufnahmen des heutigen Zustands des Weges der Feststellung des [X.] eindeutig widersprechen sollen, hat die [X.]eschwerde nicht näher dargelegt, weshalb die Feststellung auch nicht als aktenwidrig anzusehen ist. Hinsichtlich der [X.]efahrbarkeit des Weges bzw. dessen Nutzung durch Pkw hat das Gericht selbst ausgeführt, dass es hierauf für seine Entscheidung nicht ankam.

7

c) Dass das Gericht die öffentliche Nutzung des Weges nicht dadurch in Frage gestellt gesehen hat, dass die [X.]eklagte keine Unterlagen zu Unterhaltungsmaßnahmen vorlegen konnte, verletzt ebenfalls nicht den Überzeugungsgrundsatz. Soweit das [X.]erufungsgericht ausgeführt hat, derartigen [X.]elegen komme ohnehin nur indizielle Wirkung zu, ist dieser Satz ohne Weiteres so zu verstehen, dass das Gericht in einem Nachweis von Unterhaltungsmaßnahmen nur ein Indiz für eine öffentliche Nutzung gesehen hätte, es mithin davon ausgegangen ist, dass sich die Öffentlichkeit des Weges auch ohne die vorgenannten Unterlagen, wie vorliegend, aus anderen Indizien - hier insbesondere aus der jahrzehntelangen Existenz des Weges sowie dessen Eigenschaft als kürzeste Verbindung zwischen einer Ortschaft und einem viel besuchten Strandbad - ergeben kann. Kam es nach dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt des [X.]erufungsgerichts mithin auf die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen oder deren Nachweis nicht an, so waren die weiteren Ausführungen zur vermeintlichen Plausibilität der Erklärungen der [X.]eklagten nicht entscheidungstragend. Dass jedenfalls die Aufbewahrungsfristen für Maßnahmen bis zu dem hier maßgeblichen Stichtag im Jahr 1957 abgelaufen waren, dürfte überdies angesichts der Länge der verstrichenen Zeit offenkundig sein, sodass auch insoweit keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes erkennbar ist.

8

d) Unbegründet ist darüber hinaus die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, indem es das Vorbringen des [X.] bezüglich des Vermerks der Leiterin des [X.]auamts der [X.]eklagten vom 19. Juni 2002 nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe.

9

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind im Urteil (nur) die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die [X.]egründung mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt auseinandersetzt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 [X.] 30.08 - juris Rn. 11). Der vorgenannte Vermerk enthält Ausführungen zum Wegfall der [X.]eschilderung eines Parkplatzes, der am Ende eines in die Nähe des Sees führenden Weges liegt, sowie zum Wegfall der [X.]eschilderung der [X.]enutzungsbeschränkung des streitgegenständlichen Weges, "weil dieses die alternativ beste Lösung ist, um mit Fahrzeugen in die Nähe des [X.] zur Gaststätte zu gelangen. ([X.]isher gab es die Möglichkeit, zum Parkplatz zu fahren und dann über ein kurzes hügeliges Stück Fußweg, nicht für [X.]ehinderte geeignet, zur Gaststätte zu laufen.)" Inwiefern dieser Vermerk den Schluss rechtfertigen soll, der im Urteil als "Weg 2" bezeichnete Weg sei bis 2002 die einzige öffentliche Zugangsmöglichkeit zum Seeende gewesen, erschließt sich nicht. Soweit der Kläger aus den vorstehenden Formulierungen in seinen Schriftsätzen vom 15. Februar 2010, 3. Dezember 2012 und 4. Juli 2016 den Schluss gezogen hat, es habe zuvor keine Möglichkeit gegeben, mit Fahrzeugen zur Gaststätte zu gelangen, ist diese Schlussfolgerung eher fernliegend. Dessen ungeachtet musste das Gericht auf sie nicht eingehen, weil es eine Nutzung des Weges durch Fußgänger und Radfahrer für ausreichend erachtet hat, um das Merkmal der Öffentlichkeit zu begründen. Auf die [X.]efahrbarkeit mit Pkw kam es danach nicht an.

e) Schließlich verletzt es nicht den Überzeugungsgrundsatz, dass das Gericht aus der Klassifizierung der topographischen Karte von 1957 als "vertrauliche Verschlusssache" nicht geschlussfolgert hat, der Weg sei vor der Öffentlichkeit geheim gehalten und daher von dieser nicht genutzt worden. Das Gericht hat die vorgenannte Karte nicht als [X.]eleg für die öffentliche Nutzung, sondern für das Vorhandensein des Weges berücksichtigt. Erstere hingegen hat es aus der jahrzehntelangen Existenz des Weges sowie dessen Eigenschaft als kürzeste Verbindung zwischen der aus Richtung [X.] kommenden Hauptstraße und dem [X.] gefolgert. Für diese, auf den tatsächlichen Kenntnissen der [X.]esucher vor Ort beruhenden Rückschlüsse ist die Deklaration amtlicher Kartenwerke als Verschlusssache unbeachtlich. Das gilt zumal deshalb, weil das Gericht darüber hinaus festgestellt hat, dass der Weg auch in einem staatlichen Kartenwerk von 1966 eingetragen war, und sein Fehlen auf vereinzelten anderen vom Kläger vorgelegten Karten wohl auf deren (generell) geringeren Detaillierungsgrad zurückzuführen ist.

2. Das angefochtene Urteil verletzt nicht deshalb den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 [X.], Art. 103 Abs. 1 GG) oder die gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 [X.]), weil das Gericht davon abgesehen hat, die von der [X.]eklagten zur Frage der Existenz des streitgegenständlichen Weges und seiner Nutzung durch die Öffentlichkeit benannten, vom Gericht zunächst geladenen Zeugen zu vernehmen.

Die Hinweispflicht soll einer Überraschungsentscheidung vorbeugen, die dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war; sie verlangt ebenso wenig wie der Grundsatz rechtlichen Gehörs, dass das Gericht den [X.]eteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitteilt (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 15. Mai 1984 - 1 [X.]vR 967/83 - [X.]VerfGE 67, 90 <95> und vom 5. November 1986 - 1 [X.]vR 706/85 - [X.]VerfGE 74, 1 <5>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. November 2012 - 9 [X.] 2.12 - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 111 Rn. 2). Dass das Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger musste nach dem Abschluss der Erörterung und nach Aufnahme seiner [X.]erufungsanträge damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Vernehmung der von der [X.]eklagten benannten Zeugen eine abschließende Entscheidung in der Sache trifft. Soweit er nunmehr rügt, jedenfalls hinsichtlich des Zeugen [X.] habe das [X.]erufungsgericht nicht darauf hingewiesen, dass auf die Einvernahme endgültig verzichtet werden könne, hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen [X.]eweisantrag stellen können (§ 86 Abs. 2 [X.]), falls er nun seinerseits die Vernehmung des Zeugen [X.] für erforderlich hielt.

Ohne einen solchen [X.]eweisantrag lässt der Verzicht auf die Vernehmung der Zeugen keinen Rechtsfehler erkennen. Mit gleichlautenden schriftlichen Erklärungen vom 1. Februar 2010 haben die 1922 und 1927 geborenen Zeugen bestätigt, der streitgegenständliche Weg habe bereits in ihrer Kindheit und darüber hinaus bestanden und sei genutzt worden. Nach der Vorlage ärztlicher [X.]escheinigungen, denen zufolge der gesundheitliche Zustand beider Zeugen deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausschloss, sowie angesichts des Umstands, dass das [X.]erufungsgericht das Vorhandensein und die öffentliche Nutzung des Weges bereits aus anderen Gründen als erwiesen erachtete, musste sich ihm nicht aufdrängen, die von der [X.]eklagten benannten Zeugen zu vernehmen.

3. Dahingestellt bleiben kann, ob die ergänzende [X.]eschwerdebegründung des Klägerbevollmächtigten vom 13. März 2017 im Zeitpunkt des Nichtabhilfebeschlusses des [X.] vom 15. März 2017 dort eingegangen war und daher von diesem hätte berücksichtigt werden müssen. Denn mit [X.]eschluss vom 8. Juni 2017 hat das [X.]erufungsgericht erneut - und nunmehr unter [X.]erücksichtigung des vorgenannten Schriftsatzes - über die Nichtabhilfe entschieden.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 [X.], die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG, § 52 Abs. 1 [X.] (vgl. Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs).

Meta

9 B 11/17

31.01.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Dezember 2016, Az: OVG 1 B 4.16, Urteil

§ 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2018, Az. 9 B 11/17 (REWIS RS 2018, 14734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14734

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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21 U 19/20

31 S 2971/22

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