Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom20. März 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 20. März 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des2. Zivilsenats des [X.] in [X.] 29. November 2000 wird nicht angenommen.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 19.088 •festgesetzt.Gründe:[X.] Der Kläger, ein Staatsangehöriger der [X.], und die Beklagtensind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines [X.]. Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskunft und [X.] -nungslr die das Hausgrundstck betreffenden [X.] und r die Verwendung von der Erbengemeinschaft zwecksSanierung des Hauses aufgenommener, durch eine Grundschuld in [X.] 500.000 DM nebst Kosten und Zinsen gesicherter Darlehen. [X.] hat, nachdem es zuvor dem [X.] auf Antrag der Beklagteneine Prozeßkostensicherheit gemß § 110 ZPO in Höhe von 13.000 [X.] hatte, die es nach den voraussichtlichen Prozeßkosten der [X.] im ersten Rechtszug bemessen hatte, die Klage abgewiesen.Hiergegen hat der [X.] Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahrenhaben die Beklagten beantragt, dem [X.] gemß §§ 110, 112, 113ZPO eine weitere Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Durch das ange-fochtene Zwischenurteil hat das Berufungsgericht die Einrede der man-gelnden Sicherheit fr die Prozeßkosten verworfen. Gegen dieses [X.] haben die Beklagten Revision eingelegt. Das Berufungsge-richt hat die Beschwer der Beklagten nicht festgesetzt.I[X.] 1. Die Revision ist nicht wegen der Höhe der Beschwer der [X.] statthaft (Streitwertrevision). Denn die Beschwer der [X.] die [X.] von 60.000 DM nicht (§ 546 Satz 1 ZPOa.[X.]) Wenn das Berufungsgericht die Beschwer nicht festgesetzt hat,ist sie vom Revisionsgericht eigenstig zu bewerten (vgl. [X.], [X.] 6. November 1990 - [X.]/90 - NJW 1991, 847 unter [X.]; [X.] vom 25. Oktober 1995 - [X.] - NJW-RR 1996, 316 unter [X.]; vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 10; [X.]/[X.], [X.] -2. Aufl. § 546 Rdn. 26; [X.], ZPO 21. Aufl. § 546Rdn. 36).b) Nach der Rechtsprechung des [X.] entsprichtder fr die Beschwer maûgebliche Streitwert eines Zwischenurteils, mitdem das Berufungsgericht die Einrede der fehlenden Prozeûkostensi-cherheit verworfen hat, dem Wert der Hauptsache ([X.]Z 37, 264, 269und [X.], Urteil vom 7. Oktober 1981 - [X.] - WM 1981, 1287unter [X.]; offengelassen im Urteil des [X.] vom 21. Juni 1990 - [X.]/89 - [X.], 122 unter [X.]) Danach bleibt die Beschwer der Beklagten unter 60.000 DM.Hauptsache ist die im Berufungsverfahren befindliche Auskunfts-klage. Entgegen der Ansicht der Beklagten [X.] sich der Streitwertdes Hauptsacheverfahrens nicht nach dem [X.] der [X.], das nach ihrem voraussichtlich mit der Auskunftserteilung ver-bundenen Aufwand an [X.] und Kosten zu bewerten ist. Im [X.] bestimmt sich der Streitwert nach den [X.] (§ 14 Abs. 1 GKG). Das [X.] ist deshalb nurmaûgeblich, wenn der zur Auskunft verurteilte Beklagte Berufung ein-legt. Hier hingegen ist es der [X.], der mit der Berufung sein [X.] weiterverfolgt. Dieses ist [X.] § 3 ZPO danach zusctzen, in welchem [X.] die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchsdes [X.]s von der Auskunft der Beklagtt. Es ist mit einerQuote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach [X.] in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und- 5 -die [X.] anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des [X.]sund sein [X.] die zur Begrs Leistungsanspruchsmaûgeblichen Tatsachen sind (Zller/[X.], ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16"Auskunft" m.w.[X.] ist der Leistungsanspruch des [X.]s, den er im erstenRechtszug noch im Wege der Stufenklage mit angekigt hatte, aufBefreiung von den [X.] gerichtet, fr die [X.] haftet. Da aber die Beklagten im [X.] zum [X.]ohnehin 2/3 der [X.] tragen mssen (§ 426 Abs. 1Satz 1 BGB), [X.] sich das wirtschaftliche Interesse des [X.]san der Befreiung auf sein eigenes Drittel der Darlehensschuld, wie [X.] bei seiner Streitwertfestsetzung zutreffend erkannt hat.Die gesamte Darlehensschuld belief sich nach Feststellung des [X.] am 31. Januar 2000 auf 537.946,64 DM und war lautSchreiben der [X.] vom 1. Februar 2000 von diesem Tage [X.] damals 7,68% zu verzinsen. [X.] den maûgeblichen [X.]punkt der Be-rufungseinlegung (§ 15 GKG), den 19. Juni 2000, kann die [X.] deshalb auf rund 560.000 DM gesctzt werden. 1/3 davon sind186.666 DM.Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist indes geringer, weil der[X.] nicht Leistung, sondern nur eine vorbereitende Auskunft begehrt.Die Quote fr das Auskunftsinteresse des [X.]s veranschlagt der [X.] mit 20%. Der Streitwert der Hauptsache und damit die Beschwer [X.] sind nach alledem auf (20% von 186.666 DM =) 37.333 DM(19.088 •) zu [X.] 6 -2. Das bedeutet aber nicht, [X.] die Revision unzulssig ist. Zwarist in [X.] vermsrechtliche [X.], bei de-nen der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht rsteigt, die Revision ansich nur statthaft, wenn das [X.] sie zugelassen hat (§ 546Abs. 1 ZPO). Zugelassen hat hier das [X.] die Revisionnicht. Es hatte jedoch keine Veranlassung, die [X.]age der Zulassung zuprfen, weil es irrtmlich von einer zulassungsfreien Revision [X.] ist. Denn es hat den Streitwert der Hauptsache auf 167.000 [X.]. In einem solchen Fall ist die Revision als statthaft zu [X.], damit das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichtsrprfen kann, ob die Sache revisionswrdig ist. Das geschieht [X.] einer Annahmeprfung nach § 554 b ZPO a.F., die sich darauf [X.], ob die Sache grundstzliche Bedeutung hat oder das Beru-fungsurteil von einer Entscheidung des [X.] oder desGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtsfe des [X.] auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO a.F.). [X.] der Revision kommt es dabei nicht an (stigeRechtsprechung des [X.], vgl. nur [X.] vom 25. Oktober 1995,aaO).- 7 -3. Hier liegt eine Abweichung, die die Zulassung der Revisionrechtfertigen wrde, nicht vor. [X.] die Revision angenommen, so w-ren auch keine Rechtsfragen von grundstzlicher Bedeutung zu [X.].[X.][X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
20.03.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. IV ZR 3/01 (REWIS RS 2002, 3982)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3982
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.