Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. IV ZR 3/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3982

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom20. März 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 20. März 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des2. Zivilsenats des [X.] in [X.] 29. November 2000 wird nicht angenommen.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 19.088 •festgesetzt.Gründe:[X.] Der Kläger, ein Staatsangehöriger der [X.], und die Beklagtensind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines [X.]. Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskunft und [X.] -nungslr die das Hausgrundstck betreffenden [X.] und r die Verwendung von der Erbengemeinschaft zwecksSanierung des Hauses aufgenommener, durch eine Grundschuld in [X.] 500.000 DM nebst Kosten und Zinsen gesicherter Darlehen. [X.] hat, nachdem es zuvor dem [X.] auf Antrag der Beklagteneine Prozeßkostensicherheit gemß § 110 ZPO in Höhe von 13.000 [X.] hatte, die es nach den voraussichtlichen Prozeßkosten der [X.] im ersten Rechtszug bemessen hatte, die Klage abgewiesen.Hiergegen hat der [X.] Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahrenhaben die Beklagten beantragt, dem [X.] gemß §§ 110, 112, 113ZPO eine weitere Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Durch das ange-fochtene Zwischenurteil hat das Berufungsgericht die Einrede der man-gelnden Sicherheit fr die Prozeßkosten verworfen. Gegen dieses [X.] haben die Beklagten Revision eingelegt. Das Berufungsge-richt hat die Beschwer der Beklagten nicht festgesetzt.I[X.] 1. Die Revision ist nicht wegen der Höhe der Beschwer der [X.] statthaft (Streitwertrevision). Denn die Beschwer der [X.] die [X.] von 60.000 DM nicht (§ 546 Satz 1 ZPOa.[X.]) Wenn das Berufungsgericht die Beschwer nicht festgesetzt hat,ist sie vom Revisionsgericht eigenstig zu bewerten (vgl. [X.], [X.] 6. November 1990 - [X.]/90 - NJW 1991, 847 unter [X.]; [X.] vom 25. Oktober 1995 - [X.] - NJW-RR 1996, 316 unter [X.]; vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 10; [X.]/[X.], [X.] -2. Aufl. § 546 Rdn. 26; [X.], ZPO 21. Aufl. § 546Rdn. 36).b) Nach der Rechtsprechung des [X.] entsprichtder fr die Beschwer maûgebliche Streitwert eines Zwischenurteils, mitdem das Berufungsgericht die Einrede der fehlenden Prozeûkostensi-cherheit verworfen hat, dem Wert der Hauptsache ([X.]Z 37, 264, 269und [X.], Urteil vom 7. Oktober 1981 - [X.] - WM 1981, 1287unter [X.]; offengelassen im Urteil des [X.] vom 21. Juni 1990 - [X.]/89 - [X.], 122 unter [X.]) Danach bleibt die Beschwer der Beklagten unter 60.000 DM.Hauptsache ist die im Berufungsverfahren befindliche Auskunfts-klage. Entgegen der Ansicht der Beklagten [X.] sich der Streitwertdes Hauptsacheverfahrens nicht nach dem [X.] der [X.], das nach ihrem voraussichtlich mit der Auskunftserteilung ver-bundenen Aufwand an [X.] und Kosten zu bewerten ist. Im [X.] bestimmt sich der Streitwert nach den [X.] (§ 14 Abs. 1 GKG). Das [X.] ist deshalb nurmaûgeblich, wenn der zur Auskunft verurteilte Beklagte Berufung ein-legt. Hier hingegen ist es der [X.], der mit der Berufung sein [X.] weiterverfolgt. Dieses ist [X.] § 3 ZPO danach zusctzen, in welchem [X.] die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchsdes [X.]s von der Auskunft der Beklagtt. Es ist mit einerQuote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach [X.] in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und- 5 -die [X.] anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des [X.]sund sein [X.] die zur Begrs Leistungsanspruchsmaûgeblichen Tatsachen sind (Zller/[X.], ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16"Auskunft" m.w.[X.] ist der Leistungsanspruch des [X.]s, den er im erstenRechtszug noch im Wege der Stufenklage mit angekigt hatte, aufBefreiung von den [X.] gerichtet, fr die [X.] haftet. Da aber die Beklagten im [X.] zum [X.]ohnehin 2/3 der [X.] tragen mssen (§ 426 Abs. 1Satz 1 BGB), [X.] sich das wirtschaftliche Interesse des [X.]san der Befreiung auf sein eigenes Drittel der Darlehensschuld, wie [X.] bei seiner Streitwertfestsetzung zutreffend erkannt hat.Die gesamte Darlehensschuld belief sich nach Feststellung des [X.] am 31. Januar 2000 auf 537.946,64 DM und war lautSchreiben der [X.] vom 1. Februar 2000 von diesem Tage [X.] damals 7,68% zu verzinsen. [X.] den maûgeblichen [X.]punkt der Be-rufungseinlegung (§ 15 GKG), den 19. Juni 2000, kann die [X.] deshalb auf rund 560.000 DM gesctzt werden. 1/3 davon sind186.666 DM.Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist indes geringer, weil der[X.] nicht Leistung, sondern nur eine vorbereitende Auskunft begehrt.Die Quote fr das Auskunftsinteresse des [X.]s veranschlagt der [X.] mit 20%. Der Streitwert der Hauptsache und damit die Beschwer [X.] sind nach alledem auf (20% von 186.666 DM =) 37.333 DM(19.088 •) zu [X.] 6 -2. Das bedeutet aber nicht, [X.] die Revision unzulssig ist. Zwarist in [X.] vermsrechtliche [X.], bei de-nen der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht rsteigt, die Revision ansich nur statthaft, wenn das [X.] sie zugelassen hat (§ 546Abs. 1 ZPO). Zugelassen hat hier das [X.] die Revisionnicht. Es hatte jedoch keine Veranlassung, die [X.]age der Zulassung zuprfen, weil es irrtmlich von einer zulassungsfreien Revision [X.] ist. Denn es hat den Streitwert der Hauptsache auf 167.000 [X.]. In einem solchen Fall ist die Revision als statthaft zu [X.], damit das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichtsrprfen kann, ob die Sache revisionswrdig ist. Das geschieht [X.] einer Annahmeprfung nach § 554 b ZPO a.F., die sich darauf [X.], ob die Sache grundstzliche Bedeutung hat oder das Beru-fungsurteil von einer Entscheidung des [X.] oder desGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtsfe des [X.] auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO a.F.). [X.] der Revision kommt es dabei nicht an (stigeRechtsprechung des [X.], vgl. nur [X.] vom 25. Oktober 1995,aaO).- 7 -3. Hier liegt eine Abweichung, die die Zulassung der Revisionrechtfertigen wrde, nicht vor. [X.] die Revision angenommen, so w-ren auch keine Rechtsfragen von grundstzlicher Bedeutung zu [X.].[X.][X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZR 3/01

20.03.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. IV ZR 3/01 (REWIS RS 2002, 3982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3982

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.