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PDF anzeigen[X.]/01vom10. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. Oktober 2001beschlossen:Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durchdas Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2001 auf einen 60.000 [X.] Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren [X.]:[X.] Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe einesVersicherungsscheins.Sie sind die Erben ihres am 25. August 1999 tödlich verunglüc[X.]nVaters. Dieser hatte am 5. Juni 1986 bei der S.-Versicherung AG [X.] 7.... eine Lebensversicherung über eine Versiche-rungssumme von 40.000 DM mit Unfallzusatzsumme von ebenfalls- 3 -40.000 DM abgeschlossen. Bezugsberechtigt fr den Todesfall [X.], die Beklagten, sein und im Falle der Heirat sein" [X.] lebender Ehegatte". Die am 23. Oktober 1987 geschlossene [X.] wurde am 5. Mrz 1998 geschieden. [X.] gehört die unter dem Datum vom12. Januar 2000 mit insgesamt 94.971 DM abgerechnete Versiche-rungsleistung zum Nachlaß. Er macht r den [X.] die Aus-zahlung aber von der Vorlage des [X.], der sich im Besitz der Beklagten befindet. Die Beklagten verwei-gern die Herausgabe an die [X.] mit der Begr, sie selbstkönnten die Versicherungsleistung beanspruchen, da ihr [X.] nach dem Scheitern der Ehe ihres [X.] wiederaufgelebtsei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Beklagten zurckgewiesen und den Wert ihrerBeschwer gemß § 3 ZPO auf 50.000 DM festgesetzt. Der Streit [X.] gehe nur um das Recht zum Besitz an der Beweisurkunde frdie Rechte aus dem Versicherungsvertrag. [X.] dem Wert [X.] aus dem Versicherungsschein sei daher eilftiger Abschlaggerechtfertigt. Die Beklagten möchten mit der Revision ihr Ziel [X.] weiterverfolgen. Zu diesem Zwecke begehren sie [X.] des Wertes ihrer Beschwer auf einen [X.] DM. Wirtschaftlich sei der Streit auf die Auszahlung der Versi-cherungsleistung von 94.971,10 DM gerichtet. Durch das [X.] ihnen der Verlust des Betrages, so daß sie in dieser Höhe [X.] 4 -I[X.] Der Antrag der Beklagten ist zulssig (§ 546 Abs. 2 Satz 2ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Beschwerist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht gebunden unddaher nicht gehindert, diesr festzusetzen ([X.], [X.] Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1724 unter II 1). Indes istdie durch das Berufungsgericht erfolgte [X.] in [X.] DM nicht zu beanstanden, so [X.] sich der Antrag als unbegrn-det erweist.Das Berufungsgericht hat fr die [X.] zutreffend auf§ 3 ZPO abgestellt. Die Vorschrift des § 6 ZPO kommt nicht in Betracht.Diese wird nur dann einschlig, wenn der Besitz der Urkunde unmittel-bar den Wert eines Rechts verkrpert, wie es insbesondere bei [X.] ist ([X.], [X.] vom 25. September 1991 - [X.]/91 - FamRZ 1992, 169 unter 2; [X.] vom 13. Juli 1993 - III [X.]93 - [X.]R ZPO § 511a [X.] 11 unter 2 a). Um ein [X.] handelt es sich hier nicht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 seiner [X.] kann der Versicherer den In-haber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, r dieRechte aus dem Versicherungsvertrag zu verf, insbesondere Lei-stungen in Empfang zu nehmen. Die damit vereinbarte Inhaberklauselmacht den Versicherungsschein lediglich zu einem qualifizierten Legiti-mationspapier im Sinne der §§ 4 Abs. 1 [X.], 808 BGB ([X.] 22. Mrz 2000 - [X.] - [X.], 709 unter [X.]), nicht- 5 -hingegen zu einem echten [X.], das eine Wertbemessungnach den [X.]undstzen des § 6 ZPO rechtfertigen [X.].[X.] die freiem Ermessen unterliegende Bewertungnach § 3 ZPO ist das Interesse der Beklagten, ihre Verurteilung zu be-seitigen und die Versicherungspolice nicht herausgeben zu mssen (vgl.[X.], [X.] vom 14. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 2229).Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Interesse nicht mitdem wirtschaftlichen Wert der Versicherungsleistung in [X.] gleichzusetzen. Denn allein durch die Vorlage des Versi-cherungsscheins beim Versicherer ksie die Auszahlung der Versi-cherungssumme an sich nicht bewirken. Kennzeichnend fr ein qualifi-ziertes Legitimationspapier ist [X.] § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB, [X.] [X.] zwar an den Inhaber der Urkunde leisten darf, letzterer [X.] jedoch nicht verlangen kann (Senatsurteil vom 22. Mrz 2000aaO). Die Leistungspflicht des Schuldners besteht nur r demaus dem zugrunde liegenden Schuldverltnis materiell-berechtigtenGliger der Forderung. Der Aussteller kann von demjenigen, der [X.] zur Einlsung vorlegt, den Nachweis dieser materiellen Berechti-gung verlangen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ALB). Darin liegt der wesentli-che Unterschied zum echten [X.], bei dem der [X.] an den Inhaber schlechthin verpflichtet sein soll, sofern er nichtseinerseits dessen mangelnde Berechtigung nachweist ([X.]/[X.] [1997] § 808 BGB Rdn. 7, [X.] sein Schreiben vom 4. April 2000 und das vorangegangenevom 28. Februar 2000 hat der Versicherer zu erkennen gegeben, [X.]- 6 -nach seiner Auffassung die von ihm geschuldete Versicherungsleistungin den Nachlaû fllt und daher r den [X.] als Erben zu [X.] ist. Die materielle Berechtigung der Beklagten wird somit nichtanerkannt. Mit einem obsiegenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreitvermsie den Nachweis ihrer materiellen Berechtigung nicht zu [X.]. Auch wenn fr die rechtliche Beurteilung des Herausgabeanspruchsder [X.] die Bezugsberechtigung der Beklagten entscheidende Vorfra-ge ist, wird diese von der Rechtskraft der ohnehin nur im [X.] derProzeûparteien wirkenden Entscheidung nicht [X.] (vgl. [X.]Z 123,137, 140). Diese Umstsind bei der Wertbemessung [X.] § 3 [X.] bercksichtigen, wobei die Beklagten gegen den vom Berufungsge-richt vorgenommlftigen Abschlag nichts erinnern.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
10.10.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. IV ZR 120/01 (REWIS RS 2001, 1066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1066
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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