Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2001, Az. XI ZR 266/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 448

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[X.]/01vom27. November 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] [X.] 27. November 2001beschlossen:Der Antrag des [X.], den Wert seiner Beschwerdurch das Urteil des Einzelrichters des 30. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 14. Mai 2001auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird [X.].Gründe:[X.] Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung der Beklagten ausseinem notariellen Schuldanerkenntnis vom 19. Januar 1981 in Höhe von73.382,66 DM nebst 8% Zinsen seit dem 30. Dezember 1980 ([X.]. ...des Notars [X.], M.). Er macht geltend, die Beklagte habe in einerVereinbarung vom 20. Mai 1985 gegen Zahlung von 50.000 DM auf ihreRechte aus dem Schuldanerkenntnis verzichtet. Hilfsweise rechnet er miteinem Anspruch in Höhe von 6.000 DM auf, gegen den die Beklagte be-- 3 -reits in einem Vorprozeß mit ihrer Forderung aus dem Schuldanerkennt-nis aufgerechnet hat.Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagtenmit der Maßgabe, daß der [X.] insgesamt 56.000 DM entrichtet hat,[X.], und die Beschwer des [X.]s durch das Beru-fungsurteil auf 17.382,66 DM festgesetzt.Der [X.] hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt [X.], den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzuset-zen. Er ist der Auffassung, die aufgrund des Anerkenntnisses geschul-deten Zinsen seien keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1Halbs. 2 ZPO, sondern erten seine Beschwer. Da der von ihm ge-zahlte Betrag nicht im Streit stehe, fehle es an einer igenHauptforderung, von der die Zinsforderig sein kte.I[X.] nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulssige Antrag ist nicht be-grt. Die Beschwer des [X.]s durch das Berufungsurteil rsteigt60.000 DM nicht.Die Beschwer richtet sich gemß § 3 ZPO nach dem Wert des zuvollstreckenden Anspruchs (vgl. [X.], Beschluß vom 23. [X.] - [X.], NJW-RR 1988, 444). Die Zinsen bleiben gemß § 4Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbercksichtigt, weil sie ausschließlich [X.] 4 -derungen des noch im Streit stehenden Teils der Hauptforderung sindund nicht von einem durch Erfllung oder Aufrechnung erloschenen Teilder Hauptforder(vgl. [X.], Urteil vom 24. Mrz 1994- VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870). Dies folgt aus der Verrechnungder unstreitigen Teilleistungen des [X.]s gemû § 367 Abs. 1, § 396Abs. 2 BGB auf Hauptforderung und Zinsen.Die Zahlung vom 20. Mai 1985 in [X.] 50.000 DM war [X.] auf die bis dahin angefallenen Zinsen in [X.] 25.766,36 [X.] im rigen auf die Hauptforderung anzurechnen, die dadurch auf49.149,02 [X.] wurde. Die gemû § 389 BGB auf [X.] Januar 1988 zurckwirkende Aufrechnung in [X.] 6.000 [X.] zur Tilgung der bis dahin angefallenen Zinsen auf den noch offe-nen Teil der Hauptforderung nicht aus und frte deshalb nicht zu einemweiteren Erlschen der Hauptforderung. Diese besteht vielmehr weiter-hin in [X.] 49.149,02 DM und ist die Hauptforderung, von der [X.]. Diese sind mithin Nebenfor-derungen und erie Beschwer nicht.[X.] Siol Bungeroth Joeres [X.]

Meta

XI ZR 266/01

27.11.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2001, Az. XI ZR 266/01 (REWIS RS 2001, 448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 448

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