Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. III ZR 155/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 180

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 155/00Verkündet am:13. Dezember 2001Freitag,[X.] dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Dezember 2001 durch [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]eil des [X.] vom 10. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Pa[X.]eien schlossen am 9./17. Dezember 1993 einen Treuhand- [X.]. In Ausführung dieses Ve[X.]rags kaufte die Beklagte fürden Kläger mit notariellem Ve[X.]rag vom 17. Dezember 1993 Wohnungseigen-tum in M., schloß für ihn mit der [X.] und W. AG, Filiale [X.], im März 1994 ei-nen Darlehensve[X.]rag und bestellte der Bank im Juni 1994 unter [X.] persönlichen Haftung des [X.] eine Grundschuld . Dem [X.] lag eine vom Steuerberater P. des [X.] unterzeichnete Selbstauskunft- 3 -zugrunde, in der die einzusetzenden Eigenmittel mit 21.130 DM angegebenwaren; in [X.] Betrags wies der Darlehensve[X.]rag ein Damnum aus [X.] die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 1994 vom [X.] der Eigenmittel von 21.130 DM verlangt hatte, machte dieser gel-tend, dem Abschluß des Treuhand- und Steuerberaterve[X.]rags habe die Bera-tung der Ve[X.]reiberfirma zugrundegelegen, er ks Wohnungseigentumohne jeglichen Einsatz von Eigenkapital erwerben. Der [X.] focht daher [X.] mit der [X.] wegen arglistiger Tschung, hilfsweise wegen [X.], an . Nach weiteren Verhandlungen, die mit der Besttigung der [X.] vom 22. Dezember 1994 schlossen, mit Zahlung des angeforde[X.]en Eigen-kapitals in [X.] 21.130 DM wrden auf den [X.] keine weiteren liquidi-ttsmßigen Belastungen zukommen, zahlte der [X.] den angeforde[X.]en [X.].Der [X.] leitet aus der dem Schreiben der [X.] vom22. Dezember 1994 vorausgegangenen Vereinbarung her, die Beklagte msseihn von allen [X.] Dritter, insbesondere der Bank, in Bezug auf [X.] freistellen, soweit diese nicht von gezogenen [X.], seinem Eigenkapitaleinsatz und erzielter Steuerersparnis gedeckt seien,und ihm Ersatz fr Mietausflle wegen Leerstands der Wohnung ab Mai 1997leisten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revisionverfolgt der [X.] sein Begehren [X.] 4 -EntscheidungsgrDie Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsu[X.]eils und zur [X.] an das [X.] Berufungsgericht entnimmt dem Treuhand- und Steuerberaterver-trag unter anderem die Pflicht der [X.], fr den [X.] das Wohnungsei-gentum zu einem als Festpreis ausgewiesenen Gesamtaufwand zu erwerben,die Finanzierung des Kaufpreises durch [X.] eines Darlehensve[X.]ragssicherzustellen und alle fr die Durchfrung des Ve[X.]rags erforderlichen Erkl-rungen abzugeben. Dem sei die Beklagte unstreitig nachgekommen. [X.] der [X.] vom 22. Dezember 1994 beziehe [X.] nach dem, was der [X.] als Schriftwechsel vorgelegt habe, ausschlieû-lich auf die Frage, welche Eigenmittel er fr die Finanzierung des [X.] habe. Mit [X.] hierauf habe [X.], der damalige anwaltli-che Ve[X.]reter des [X.]s, den Inhalt des Besttigungsschreibens nicht weiter-gehend als Zusage verstrfen, fr die Finanzierung des [X.] keine weiteren Eigenmittel des [X.]s in dem Sinne erforderlich, [X.]die Beklagte fr einen unbestimmten - bis zur vollstndigen Tilgung des [X.] aufgenommenen Kredits andauernden - Zeitraum smtli-che mit dem Eigentumserwerb zusammRisikrnehmenwolle. Soweit sich der Mitarbeiter [X.] der [X.] in einem Telefongesprchzur weiteren Vermietbarkeit der Wûe[X.] habe, habe es sich um ei-ne unverbindliche Einsctzung gehandelt, die nicht als Übernahme einerMietgarantie gewe[X.]et werden k. Hieran scheitere auch die [X.] -nahme der [X.], die nach dem Ve[X.]rag lediglich einen Verwalter fr [X.] einzusetzen hatte, auf Ersatz des [X.] es um den Inhalt der im Schreiben vom 22. Dezember 1994 ent-haltenen Besttigung geht, ergibt sich die vom [X.] ve[X.]retene Auslegung,die Beklagte sei zur Freistellung von den [X.] ver-pflichtet, zwar nicht unmittelbar aus ihrem Wo[X.]laut. Die Revision [X.] jedochmit Recht, [X.] das Berufungsgericht die zu dieser Besttigung [X.] Verhandlungen nicht beachtet und angebotenen [X.] hat .a)Aus dem vom Berufungsgericht zitie[X.]en Schriftwechsel ergibt sich be-reits, [X.] Gegenstand der Verhandlungen und Er[X.]erungen nicht allein [X.] gewesen ist, welche Eigenmittel des [X.]s fr die Finanzierung der zuerwerbenden Eigentumswohnung aufzuwenden waren. Vielmehr ist [X.] des Bevollmchtigten des [X.]s vom 17. Oktober 1994 im Zu-sammenhang mit der Anforderung von Eigenmitteln in [X.] 21.130 [X.] weiterer Zahlungen von 78.668,70 DM nach Beginn der Erdarbeiten eineAnfechtung des Treuhand- und Steuerberaterve[X.]rags wegen arglistiger Tu-schung, hilfsweise wegen Ir[X.]ums, zu entnehmen, die darauf gesttzt wird, dem[X.] sei vor [X.] zugesagt worden, [X.] die Finanzierung [X.] steuerliche Ersparnisse mlich sein wrde und ein Eigenka-pitalaufwand letztlich nicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist auf diesenGesichtspunkt, den der [X.] durch Beweisantritt auch in Richtung auf eineVerantwo[X.]lichkeit der [X.] fr die Beratung durch die Ve[X.]reiberfirmaverdeutlicht hat , nicht [X.] 6 -b)[X.] hinaus [X.] die Revision zu Recht den Beweisantritt als r-gangen, die Beklagte habe bei den dem Schreiben vom 22. Dezember 1994vorausgegangenen Verhandlungen We[X.] darauf gelegt, [X.] der [X.] dieAnfechtung des Ve[X.]rags und den Widerruf der Vollmacht zurcknehme . [X.] den Pa[X.]eien sei vereinba[X.] worden, der [X.] msse nur eine einmali-ge Zahlung von 21.130 DM zum Erwerb der Immobilie leisten, der [X.] werde sich durch Steuerersparnisse und Mieten finanzieren. Dies gelteauch fr die Rckzahlung des Kredits, was [X.] zwischen den Pa[X.]eienbesprochen worden sei .Da auch Vorverhandlungen grundstzlich fr die Auslegung einer [X.] oder einer Erklrung von Bedeutung sein k(vgl. Senatsu[X.]eilvom 8. Juli 1999 - [X.] - NJW 1999, 3191), durfte das [X.] - wie auch die Beweisangebote der [X.] hierzu -nicht unbeachtet lassen.3.Dem Senat ist eine abschlieûende Entscheidung in der Sache nichtmlich, weil das Berufungsgericht den Inhalt der Besttigung vom22. Dezember 1994 nach Durchfrung der Beweisaufnahme erneut wrdigenmuû. Dabei wird auch im Hinblick auf die gestellten Beweisantrzu klrensein, ob die Beklagte im Kontext mit der Behauptung des [X.]s, das [X.] sich bei einem Eigenkapitaleinsatz von 21.130 DM durch [X.] und erzielte Steuerersparnisse selbst finanzieren, [X.], die der anwaltliche Bevollmchtigte des [X.]s dahin verstehen durfte,die Beklagte wolle auch fr eine (kftige) Vermietung und eingehendeMietzahlungen einstehen. [X.] die Beklagte nach dem Treuhand- und Steuer-beraterve[X.]rag nicht verpflichtet war, die Ttigkeit der eingesetzten [X.] 7 -tungsgesellschaft zrwachen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoû festgestellt, so [X.] ihr eine mliche Pflichtverletzung dieser Gesellschaftnicht zuzurechnen ist.4.Der [X.] hat im weiteren Verfahren Gelegenheit, seinen Klageantragim Hinblick auf das von ihm verfolgte Ziel zrdenken. Sollte ihm daran [X.], [X.] die geschlossenen Ve[X.]rzeitlich wie vorgesehen abgewickeltwerden und dem entsprechende steuerliche Auswirkungen eintreten, [X.] liegen, die Verpflichtungen der [X.] im Wege einer Feststellungs-klage klren zu lassen.[X.] [X.] Drr

Meta

III ZR 155/00

13.12.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. III ZR 155/00 (REWIS RS 2001, 180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 180

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