(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
GESETZGEBUNG SCHIEDSGERICHTSBARKEIT BREXIT BUNDESGERICHTSHOF AUFSÄTZE PROZESSURTEIL EUGVVO PARTEIBEZEICHNUNG PROZESSKOSTENSICHERHEIT IZVR EUZVO VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG HAAGER GERICHTSSTANDSÜBEREINKOMMEN LUGANOER ÜBEREINKOMMEN EUBVO SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN BUNDESPATENTGERICHT HAAGER ANERKENNUNG- UND VOLLSTRECKUNGSÜBEREINKOMMEN AUFHEBUNG BUNDESGERICHTHOF SICHERHEIT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D