Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 26/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 3071

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[X.] 26/00Verkündet am:26. März 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden[X.] Dr. [X.], die [X.] Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unterZurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers der [X.] für Notarsachen bei dem [X.] in [X.] vom 21. September 2000 aufgehoben.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] Antragsgegners vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] geborene Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt beimAmts- und Landgericht [X.] zugelassen. Der Antragsgegner schrieb [X.] Juli 1999 vier [X.] mit Bewerbungsfrist zum 30. September 1999zur Besetzung aus. Er wies im Ausschreibungstext darauf hin, daß es sich umsog. [X.] handele und sich die Ausschreibung, sofern währenddes Bewerbungsverfahrens weitere [X.] zu besetzen sein sollten, auchauf diese erstrecke. Auf die Ausschreibung bewarben sich außer dem [X.] weitere 42 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Im Hinblick darauf,daß im Laufe des Jahres 1999 mehrere Notare im Amtsgerichtsbezirk [X.]ausgeschieden waren, entschloß sich der Antragsgegner, im Rahmen des Be-werbungsverfahrens insgesamt zehn [X.] zu besetzen und diese andie Erstplazierten einer von ihm aufgestellten Rangordnung nach dem Gradder fachlichen Eignung zu vergeben. Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 eröffneteder Antragsgegner dem Antragsteller, daß seine Bewerbung keinen Erfolg ha-ben könne, weil er mit 98,6 Punkten lediglich den Rangplatz 30 erreicht habe.Zugleich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, die Bewerbermit den Rangplätzen 1 bis 10 (mit Punktzahlen von 153,0 bis 124,65) zu Nota-ren zu bestellen.Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners hat sich der [X.] mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat [X.] 4 -tend gemacht, die von dem Antragsgegner aufgestellte Rangordnung nach § 3[X.] mit einer nach seiner Auffassung zu starken Gewichtung des [X.] und der notarspezifischen Fortbildung benachteilige ihn [X.] auf seine 17jährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt in unzumutbarerWeise. Er habe - nach einem wesentlich besseren ersten Examen - die nur mitdurchschnittlichem Erfolg bestandene Zweite juristische Staatsprüfung zu [X.] (1983) abgelegt, als deren Ergebnis noch ohne Bedeutung für den Zugangzum [X.] gewesen sei. Erst mit der Änderung der [X.] hätten sich die Zugangsbedingungen nachträglich zu [X.] des Antragstellers verändert. Darüber hinaus sei es sachfremd, der [X.] ein derartiges (fünffaches) Gewicht zu geben, zugleichaber die Punktzahl, die durch Berufserfahrung (Dauer der Anwaltszulassungund Anzahl der Notargeschäfte als [X.]) erzielt werden kann, zu [X.].Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner unter [X.] Bescheids vom 30. Mai 2000 aufzugeben, ihn zum Notar zu bestellen,hilfsweise das Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Notar-stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzufüh-ren. Das [X.] ([X.]) hat unter [X.] dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegen. Es hat in derMultiplizierung des Ergebnisses der Abschlußprüfung bei der einstufigen Juri-stenausbildung in [X.] mit dem Faktor 5 - bei fünf Mitbewerbern auf Rang-plätzen zwischen 1 und 10 - eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ge-genüber den Bewerbern aus einer zweistufigen Juristenausbildung gesehen,weil die Abschlußprüfung in der einstufigen Juristenausbildung wesentlichewissenschaftlich-theoretische Bestandteile enthalten habe, wogegen bei den- 5 -Bewerbern aus der zweistufigen Ausbildung nur die Ergebnisse der [X.]juristischen Staatsprüfung zählten und etwaige Defizite in dieser Prüfung auchnicht durch die Ergebnisse eines wesentlich besseren ersten Examens ausge-glichen werden könnten. Zur Vermeidung einer solchen Ungleichbehandlungsei es erforderlich, bei den nachbewerteten Prüfungsergebnissen der einstufi-gen Juristenausbildung den üblichen Multiplikationsfaktor zu halbieren. Abge-sehen von diesen Besonderheiten hinsichtlich der Anrechnung der einstufigenjuristischen Ausbildung von Mitbewerbern hat das [X.] dagegendas Auswahlverfahren des Antragsgegners als rechtsfehlerfrei angesehen.Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen Beschwerden so-wohl des Antragsgegners als auch des Antragstellers, der weiterhin die Ver-pflichtung des Antragsgegners anstrebt, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweisedas Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen [X.] "un-ter Beachtung zusätzlicher rechtlicher Gesichtspunkte neu durchzuführen".II.Die wechselseitigen sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4[X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.]). Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist [X.], das des Antragstellers nicht. Das [X.] hat zu [X.] mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellten [X.] Antragstellers stattgegeben. Der gegen den Bescheid des [X.] 30. Mai 2000 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist [X.] unbegründet. Dieser Bescheid, durch den der Antragsgegner mittelbar dieBewerbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte ander-- 6 -weitige Besetzung der ausgeschriebenen [X.] abgelehnt hat, ist [X.] § 6 Abs. 3 [X.] richtet sich die Reihenfolge bei der [X.] mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars nach der per-sönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die [X.] abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung aufden [X.] gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotarskönnen insbesondere in den [X.] einführende Tätigkeiten und die erfolg-reiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Or-ganisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; dieDauer der [X.], in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war,ist angemessen zu berücksichtigen. Die durch die Justizverwaltung vorgenom-mene vergleichende Beurteilung des Maßes der Eignung konkurrierender Be-werber anhand dieser Kriterien (unbestimmter Rechtsbegriffe) ist von dem an-gerufenen Gericht nicht inhaltlich zu wiederholen, sondern nur auf ihre Recht-mäßigkeit zu überprüfen. Bei der Festlegung der das Maß der Eignung be-stimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der [X.] ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer [X.] ([X.]sbeschlüsse [X.], 327 und vom 25. April 1994 - [X.] 19/93 -Nds [X.] 1994, 330). Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des§ 6 Abs. 3 [X.] im Rahmen des ihm eingeräumten [X.] eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren (vgl. [X.],327, 332). Den ihm insoweit gegebenen rechtlichen Rahmen hat der Antrags-gegner entgegen der Auffassung des Antragstellers mit den in § 3 [X.] übereinstimmend mit anderen Bundesländern - aufgestellten Regeln über die- 7 -Ermittlung der für die Auswahl unter mehreren geeigneten Notarbewerbernmaßgeblichen Punktzahlen nicht überschritten.a) In dem Ansatz des Ergebnisses der die juristische Ausbildung ab-schließenden Staatsprüfung mit dem Faktor 5 liegt eine angemessene Ausge-staltung des Gebots des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur "Berücksichtigung" [X.] juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, im Falle der [X.] zweistufigen Juristenausbildung also (nur) der [X.]. Der [X.] hat bereits ausgesprochen, daß die Gewichtung, dieder [X.] juristischen Staatsprüfung als Auswahlkriterium aufgrund des [X.] zukommt, der besonderen Bedeutung dieser Abschlußprüfung alsgrundlegendes [X.] entspricht (Beschluß vom 25. April 1994- [X.] 19/93 - Nds[X.] 1994, 330, 332; vgl. auch [X.], 327, 338). Er hatauch ausgeführt, daß nach der an § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgerichteten[X.] der Justizverwaltung rechtlich kein Grund besteht, die ersteStaatsprüfung neben der zweiten Staatsprüfung oder mit anderen Merkmaleneiner besonderen Tatbestandsgruppe der Vorbereitungsleistungen für den[X.] zuzuordnen ([X.], 327, 338). Soweit der [X.] in dem Be-schluß vom 25. April 1994 (aaO) ausgeführt hat, die auf die berufliche [X.] der [X.] juristischen Staatsprüfung bezogenen Kriterien ließen [X.] dafür insgesamt vorgesehenen 90 Wertungspunkten (dort: § 3 Abs. 1 Nr.2-4[X.] Nds) auch den Bewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissendie Chance, das [X.] in Konkurrenz zu [X.] zu erlangen,stellt der Antragsteller dies zwar in Abrede. Er berücksichtigt dabei aber nichtdie [X.]en durch erfolgreiche Teilnahme an notarspezifi-schen Fortbildungskursen (§ 3 Nr. 3 [X.]) die mit bis zu 45 Punkten bewertet- 8 -werden kann. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, daß zu der [X.],als er sein Zweites Staatsexamen ablegte, die Note dieser Abschlußprüfungnach der damaligen Praxis der Zulassung von (Anwalts-)Notarbewerbern nichtvon entscheidender Bedeutung war. Maßgeblich kann nur das jetzige Zulas-sungsrecht mit einer weitgehend am Prüfungsergebnis ausgerichteten [X.] sein. Einen in andere Richtung gehenden Vertrauenstatbestandgibt es für den Antragsteller nicht. Der [X.] hat bereits ausgesprochen, daßdie Tätigkeit als Rechtsanwalt für sich genommen noch kein schutzwürdigesVertrauen begründete, zum Notar bestellt zu werden, auch wenn das damalsgeltende Recht eine Zulassungspraxis legitimiert hatte, die an die Dauer deranwaltlichen Berufstätigkeit anknüpfte (Beschluß vom 25. April 1994 [X.]) Auch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die in der [X.] des Antragsgegners geregelte Gewichtung zwi-schen "Ausbildung" und "Berufserfahrung", also vor allem zwischen dem Er-gebnis des [X.] Staatsexamens und dem Auswahlkriterium der Beurkun-dungstätigkeit im Rahmen von [X.] und Notarvertretungen, nichtzu beanstanden. Der [X.] hat entsprechende Regelungen der [X.] und der [X.] Allgemeinverfügungen in An-gelegenheiten der Notare als rechtlich unbedenklich bestätigt (Beschlüsse vom13. Dezember 1993 - [X.] 45/92 - NJW 1994, 1870 und vom 25. April 1994aaO; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - D[X.] 1999, 241, 242).Der [X.] hat auch mehrfach ausgesprochen, daß die Bewertungsobergrenzefür das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesun-gen und Notarvertretungen geboten ist. Dadurch soll verhindert werden, daßdie übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders be-deutsame Kriterium des [X.] juristischen Staatsexamens, verdrängt werden- 9 -und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu an-deren Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zuvertreten oder dessen Amt zu verwesen (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaOund vom 24. November 1997 aaO).2.Andererseits bekämpft die Beschwerde des Antragsgegners mit [X.] Auffassung des [X.]s, die Auswahlentscheidung des [X.] sei im Hinblick auf den Ansatz der (nachträglich notenmäßig ein-gestuften) Ergebnisse der Abschlußprüfungen der Mitbewerber aus der bremi-schen einstufigen Juristenausbildung mit dem Multiplikator 5 rechtswidrig.a) Der Antragsgegner durfte im Rahmen des ihm eingeräumten [X.] über ein Verfahren zur Ermittlung einer Punktzahlals Note für die Abschlußprüfungen derjenigen Notarbewerber aufstellen, diedie einstufige Juristenausbildung in [X.] durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2Nr. 2 [X.]). Die betreffende Verwaltungsvorschrift sieht vor, daß eine auseinem Vertreter des Prüfungsamts (nach dessen Auflösung eines Vertretersdes [X.]ors für Justiz und Verfassung) als Vorsitzendem sowie einem als[X.], Staatsanwalt oder Verwaltungsbeamten tätigen Praktiker, einem [X.] tätigen Praktiker und einem Hochschullehrer gebildete Einstu-fungskommission die Abschlußprüfung auf der Grundlage der Unterlagen ausdem dem Abschlußzeugnis beigefügten Nachweisheft (§ 44 Abs. 4 [X.])und der Gutachten für die wissenschaftliche Arbeit (§ 39 Abs. 7 [X.]), ge-gebenenfalls auch nach Anhörung der Gutachter der wissenschaftlichen Arbeitund der Prüfer der abgeschichteten Prüfungen und der exemplarischen Prü-fung, in bestimmte Qualitätsstufen einordnet und ihr entsprechend dieser [X.] - unter Umständen mit aus einer Gesamtschau gewonnenen [X.] 10 -punkten - eine bestimmte Punktzahl zuerkennt. Nicht anders als die übrigenAnordnungen über die Bewertung der fachlichen Eignung für die Auswahl untermehreren geeigneten Notarbewerbern mit einer Punktzahl (§ 3 Abs. 1, Abs. 2Nr. 1, Nr. 3-7 [X.]) füllt § 3 Abs. 2 Nr. 2 Brem[X.] lediglich die maßgebli-che Grundbestimmung des § 6 Abs. 3 [X.] im Sinne der Gewährleistunggleichmäßigen Verwaltungshandelns, mithin einer für den Adressatenkreis [X.] Vertrauensschutz begründenden Selbstbindung der Verwaltung, aus.Eine Grundlage für einen Eingriff in Rechte ist durch diese Verwaltungsvor-schrift nicht geschaffen worden. Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erge-benden Erfordernis, daß die [X.] und das Auswahlverfahren fürdie Vergabe von [X.] einer gesetzlichen Grundlage bedürfen ([X.], 280), ist durch die jetzige Fassung des § 6 [X.] Genüge getan ([X.]124, 327, 329).b) Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, daßder Antragsgegner im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der No-tarbewerber mit einer nicht benoteten Abschlußprüfung aus der einstufigenJuristenausbildung in [X.] deren nachträgliche notenmäßige Einstufung [X.] des Bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet und hierfür die be-schriebene Verfahrensweise vorgeschrieben hat.aa) Soweit für die Einstufung der fachlichen Eignung mehrerer geeig-neter Notarbewerber die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprü-fung zu "berücksichtigen" ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]), liegt auf der Hand, daßnach der [X.] der Justizverwaltung Bewerber, die eine Abschluß-prüfung nach dem [X.] abgelegt haben ("[X.]", ohne Note), ohne eine nachträgliche notenmäßige Einstufung ihrer- 11 -Abschlußprüfung chancenlos wären. Denn während das Ergebnis einer diejuristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der [X.] über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und [X.] vom 3. Dezember 1981 ([X.] I, 1243) festgesetzten Punktzahlin [X.] wie auch in anderen Bundesländern mit dem Faktor 5 multipliziertwird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) - was beispielsweise bei der Note vollbefriedi-gend bis zu 60 Punkten führen könnte -, wäre für eine Abschlußprüfung ohneeine Punktzahl und ohne Note allenfalls der Ansatz von vier Punkten, bei ei-nem Faktor von 5 also von 20 Punkten, möglich (vgl. für [X.] § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4). Es ist mithin schon aus verfassungsrechtlichenGründen unverzichtbar, diesen Notarbewerbern die Möglichkeit des nachträgli-chen Nachweises einer höheren Punktzahl einzuräumen. Nur so wird dem [X.] hinreichend Rechnung getragen, daß die Abschlußprüfung im Rahmender - zwischenzeitlich wieder abgeschafften - bremischen einstufigen Juristen-ausbildung nach §§ 33 ff [X.] anerkanntermaßen eine die [X.] abschließende Staatsprüfung ist, die der [X.] im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG gleichsteht. Durch das [X.] haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbil-dung die Befähigung zum [X.]amt erworben (§ 1 Abs. 2 [X.]). Bundes-rechtliche Grundlage für diesen besonderen Ausbildungsgang war § 5 b DRiGin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ([X.] I, 713), wo-nach das Landesrecht Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwer-tigen Ausbildung zusammenfassen und die erste Prüfung durch eine [X.] oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetztwerden konnte; die Abschlußprüfung sollte in ihren Anforderungen der in § 5DRiG vorgesehenen zweiten Prüfung gleichwertig sein. Es ist nicht daran zuzweifeln, daß der bremische Gesetzgeber durch das [X.] 12 -dungsgesetz diese Vorgaben des § 5 b DRiG erfüllen wollte (vgl. § 1 Abs. 1Satz 1 [X.]). Zusammenfassend haben die Absolventen der einstufigenJuristenausbildung in [X.] eine juristische Ausbildung der Art absolviert undmit einer Prüfung abgeschlossen, daß sie darauf vertrauen konnten, daß ihnendie Prüfung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt eröffnen werde [X.] herkömmliche Zweite juristische Staatsprüfung. § 109 DRiG bekräftigt dies.Durch diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 5 bDRiG a.F. durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 ([X.] I, 995) klargestellt [X.], daß derjenige, der im [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesände-rung zum [X.]amt befähigt war, diese Befähigung behält. Letztere gilt imübrigen für jedes Bundesland (§ 6 Abs. 2 DRiG).bb) Es ist auch nicht so, daß es für die nachträgliche Einstufung der Ab-schlußprüfung nach dem [X.] im Falle [X.] für das [X.] keine hinreichende tatsächliche Grundlage mehrgäbe. Die zur Abschlußprüfung gehörenden Prüfungen (§§ 33 ff [X.]) [X.] zwar im Ergebnis lediglich mit "bestanden", andernfalls mit "nicht bestan-den" zu bewerten. Die Prüfer hatten jedoch die jeweilige Prüfungsleistung [X.] im einzelnen zu würdigen und diese Würdigung in einemschriftlichen Votum festzuhalten (vgl. §§ 10, 18 Abs. 2, 25 Abs. 3 EJAPO). [X.] über das Ergebnis der Abschlußprüfung war ein besonderes Nach-weisheft beizufügen, das mindestens die Voten hinsichtlich der abgeschichte-ten Prüfungen und die Begründungen der Bewertungen der wissenschaftlichenArbeit sowie der exemplarischen Prüfung enthielt (§ 44 [X.]). [X.], die in einer solchen Nachbewertung naturgemäß liegen- insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Bandbreite der denkbaren Er-gebnisse einer Auswertung von Prüferbeurteilungen, die ihrerseits schon weit-- 13 -räumigen Wertungsspielräumen entstammen -, müssen unter [X.] der Verhältnismäßigkeit hingenommen werden.c) Obwohl das [X.] im wesentlichen in [X.] den vorstehenden Ausführungen die allgemeine Verwaltungsanweisungdes Antragsgegners über die nachträgliche Einstufung der Abschlußprüfungender Notarbewerber mit einer juristischen Ausbildung nach dem [X.] (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) für rechtmäßig hält und auchdie einzelnen Ergebnisse der Nachbewertung der im vorliegenden Fall vorran-gigen Mitbewerber als rechtsfehlerfrei ansieht, ist es der Auffassung, die [X.] sei rechtswidrig. Es meint, es verstoßegegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Ergebnisse der juristi-schen Abschlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung ebenso wie [X.] der zweiten Staatsprüfung bei der herkömmlichen Juristenausbil-dung, wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] allgemein vorgesehen, mit dem Faktor [X.] würden; unter Berücksichtigung der [X.] zwischenden beiden Ausbildungsformen müsse der Multiplikationsfaktor bei der Ab-schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Wege einer "[X.]" halbiert werden. Im Gegensatz zur zweistufigen Juristenausbildung,deren Abschlußprüfung nach ihrem [X.], ihrer [X.] der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen inbesonderer Weise geeignet sei, den fachlichen Eignungsnachweis zu erbrin-gen, enthalte die einstufige Juristenausbildung stärker theoretisch-wissen-schaftliche Gehalte, die keine geeigneten Kriterien für eine Auswahl unter [X.] für das Amt des Notars hergäben. Die gewollte [X.] Universitätsausbildung und einer praktischen Ausbildung zu einem ein-heitlichen Ausbildungsgang sei vor allem dadurch zum Ausdruck gekommen,- 14 -daß die Abschlußprüfung neben den abgeschichteten Prüfungen bei [X.], einem Zivil- oder Arbeitsgericht, in der Verwaltung und in-nerhalb des Begleitprogramms zur Stationsausbildung die wissenschaftlicheArbeit über das von den Absolventen vorgeschlagene Thema und ihre Vertei-digung umfaßt habe. Daraus ergebe sich eine ungerechtfertigte Ungleichbe-handlung gegenüber den Bewerbern mit zweistufiger Juristenausbildung, beidenen nur die Ergebnisse der [X.] juristischen Staatsprüfung zählten unddie etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergebnisse eineswesentlich besseren ersten Examens ausgleichen könnten. Die Halbierung [X.] der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung siehtdas [X.] auch im Hinblick auf den Vorteil als geboten an, derdarin gelegen habe, daß diese das Thema ihrer wissenschaftlichen Abschluß-arbeit vorschlagen und während einer Bearbeitungszeit bis zu fünf [X.] hätten bearbeiten können, so daß aufgrund der Nähe zum Thema undder möglichen Intensität der Durchdringung besonders fundierte Arbeiten mitüberdurchschnittlichem Prüfungsergebnis hätten erstellt werden können.Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Es gibt keinen rechtlichenGrund, die (nachträglich mit Punktzahlen versehenen) Ergebnisse der Ab-schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung bei der Auswahl mehrerergeeigneter Bewerber für das [X.] mit einem geringeren Gewicht (Multipli-kationsfaktor) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der [X.] anderer Bewerber. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]) läßtfür eine derartige Differenzierung zwischen die juristische Ausbildung ab-schließenden Staatsprüfungen, durch die die Bewerber gleichermaßen dieBefähigung zum [X.]amt wie auch den Zugang zum Beruf des Rechtsan-walts erlangt haben, keinen Raum. Es handelt sich hier wie dort um die juristi-- 15 -sche Ausbildung abschließende Staatsprüfungen. Mit der im [X.] "Berücksichtigung" der betreffenden Abschlußprüfungen ist nach dem Re-gelungszusammenhang der gleichwertige Ansatz der - gegebenenfalls nachder Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und [X.] vom 3. Dezember 1981 ([X.] I, 1243) umzurech-nenden - [X.] gemeint. Der [X.] hat bereits mehrfach betont, daßdie Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländerndurch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede imPrüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nichtin Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem [X.] der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch prak-tisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. Novem-ber 1997 - [X.] 11/97 - D[X.] 1999, 241 und vom 16. März 1998 - [X.] 25/97- NJW-RR 1998, 1596). Diese Entscheidungen betreffen zwar Sachverhalte, indenen es um die Art der Berücksichtigung des Ergebnisses der [X.] juristi-schen Staatsprüfung ging. Für den in allen maßgeblichen gesetzlichen Vor-schriften als gleichwertig behandelten Abschluß der einstufigen juristischenAusbildung kann jedoch nichts anderes gelten. Die Aussage ([X.]sbeschlußvom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprü-fung ... nach ihrem [X.], ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihrgewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besondererWeise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristischeDenkvermögen und damit [X.]e des einzelnen Bewerbers [X.], die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Be-rufe und damit auch für das [X.] besitzen", kann nicht für diese nach demWillen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch [X.] einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juri-- 16 -stenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprü-fung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden. Die Besonderheit die-ser Ausbildung lag abgesehen von ihrer starken sozialwissenschaftlichen Aus-richtung darin, daß Universitätsausbildung und praktische Ausbildung zu einemeinheitlichen Ausbildungsgang zusammengefaßt wurden, was bedeutete, daßeinerseits die Universitätsausbildung praxisbezogen zu gestalten war, anderer-seits zur praktischen Ausbildung die wissenschaftliche Reflexion des be-rufspraktischen Handelns von Juristen gehörte (§ 4 [X.]). Wenn in [X.] einer der Schwerpunkte der Abschlußprüfung in [X.] "wissenschaftlichen Arbeit" und (als Teil der mündlichen Prüfung) ihrerVerteidigung lag (§§ 38 Abs. 1, 39, 40 [X.]), so ist damit nicht gesagt, dieserTeil der Abschlußprüfung habe keinen Praxisbezug gehabt, und dieser Prü-fungsteil läßt sich nicht - wie es das [X.] der Sache nach [X.] - bezogen auf eine spätere Notartätigkeit als "nicht eignungsrelevant" ausdem Gesamtergebnis der einheitlichen Abschlußprüfung eliminieren. Dem stehtbereits entgegen, daß das Thema der wissenschaftlichen Arbeit so zu [X.], daß der [X.] seine Fähigkeit (u.a.) zu "selbständiger, proble-morientierter und praxisbezogener" wissenschaftlicher Arbeit nachweisenkonnte (§ 39 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und die Verteidigung der wissenschaftlichenArbeit (u.a.) Aufschluß über "die Eigenständigkeit der Leistungen" geben sollte(§ 40 [X.]).Schon aus diesen Zusammenhängen verliert auch die Argumentationdes [X.]s, die gleichwertige Anrechnung der Prüfungsergebnisseder einstufigen Juristenausbildung führe zu einer ungerechtfertigen Ungleich-behandlung der Bewerber mit einer [X.] juristischen Staatsprüfung, ihreGrundlage. Der "Stoff" der wissenschaftlichen Arbeit und ihrer Verteidigung in- 17 -der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung läßt sich nicht ohneweiteres mit demjenigen des ersten Examens der herkömmlichen [X.] vergleichen. Es gibt mithin auch keine Notwendigkeit im Blick auf Art. 3Abs. 1 GG, eine bei den Bewerbern mit Zweiter juristischer Staatsprüfung- wegen der Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der [X.] - nicht gegebene "[X.]" durch Herabset-zung des Multiplikators nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auszugleichen. Im übrigenbraucht sich die Nichtberücksichtigung der [X.] juristischen Staatsprüfungfür die Absolventen der zweistufigen Ausbildung im Vergleich zu denjenigen,die einstufig ausgebildet worden sind, auch keineswegs nachteilig auszuwir-ken. Dies hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, mit welchem Erfolg die [X.] bestanden worden ist.[X.] WahlStreckDoyéToussaint

Meta

NotZ 26/00

26.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 26/00 (REWIS RS 2001, 3071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3071

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