Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2008, Az. NotZ 122/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 4374

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[X.] BESCHLUSS [X.] vom 18. April 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4, § 6 Abs. 3 Die [X.] Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden [X.] die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich [X.] mit juristischem Diplomabschluss nach der [X.] vorbehalten. Al[X.] kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen St[X.]tsexamen auch hin-sichtlich einer bevorzugt an [X.] zu vergebenden Notarstelle der Vorzug gebühren. [X.], Beschluss vom 18. April 2008 - [X.] - [X.] wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. April 2008 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]s für Notarsachen des [X.]s in [X.] vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Geschäftswert: 50.000 • Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für [X.] vom 8. April 2005 ([X.]. S. 1242) 40 [X.] zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit Zweiter juristischer St[X.]tsprüfung nach dem [X.] und drei [X.] für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der [X.] (im Folgenden: [X.]). Das Auswahlverfahren [X.] sich gemäß Abschnitt [X.] der Allgemeinen Verfügung über [X.] - 3 - genheiten der Notare ([X.]) in der Fassung vom 30. November 2004 ([X.]. S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben. Nach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem Punktesystem berück-sichtigt. Gemäß Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschlie-ßenden St[X.]tsprüfung erzielte Punktzahl mit dem Faktor fünf zu multiplizieren (= maximal 90 Punkte). Gemäß Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal 30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fort-bildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag, höchs-tens mit 60 Punkten zu berücksichtigen. Gemäß Buchstabe d sind für nach § 8 [X.] in die [X.] einzutragende Urkundsgeschäfte - außer [X.] nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich [X.] (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten Schlüssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die Übertragung von Punkten aus den in [X.] und d bestimmten Berei-chen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl überschrit-ten ist. Schließlich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtent-scheidung weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-sche Qualifikationen angerechnet werden können. In der Regel kommt dies in Betracht für Erfahrungen als Notar, Notarvertreter oder [X.] ([X.], bis zu 20 Punkte), für Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Ge-schäftsführung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem [X.] ([X.], bis zu 10 Punkte) und für "sonstige Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt [X.]" ([X.], bis zu 15 Punkte). 2 - 4 - Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er hatte Anfang 1995 die Zweite juristische St[X.]tsprüfung mit der Gesamtnote "be-friedigend" (6,71 Punkte) abgelegt. Seit April 1995 ist er als Rechtsanwalt tätig. 3 Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem [X.] mit, sie beabsichtige die [X.] anderen Bewerbern zu übertragen. In der Rangliste für die 37 an Kandidaten mit dem [X.] juristischen St[X.]ts-examen zu vergebenden Stellen nehme er den [X.] ein. Die auf den Rang-stellen eins bis 37 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65 (1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des [X.] sei mit 139,49 Punkten zu bewerten. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die gesonderte Ausweisung eines [X.] von drei Stellen für Bewerber mit einem [X.], bei dem Interessenten mit Zweitem juristischen St[X.]tsexamen keine Berücksichtigung finden könnten, widerspreche dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Weiterhin sei Nummer 2 [X.] der Maßgaben zu unbestimmt. Ferner hat der Antragsteller beanstandet, die Antragsgegnerin habe mehrere Tätigkeiten, die er während [X.] und im Zusammenhang mit der Vorbereitung notarieller Kaufverträge ausgeübt habe, nicht beziehungsweise nicht angemes-sen berücksichtigt. 5 - 5 - Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin sei [X.] gewesen, drei Stellen allein zur Besetzung mit [X.] vorzu-sehen, da der Ausschluss dieses Personenkreises vom [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] verfassungswidrig sei. Da der Diplomabschluss nach [X.] und das Zweite juristische St[X.]ts-examen nicht miteinander vergleichbar seien, sei ein getrenntes Auswahlverfah-ren notwendig. Die Formulierung "sonstige Tätigkeiten, Leistungen und [X.], die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren" in Nummer 2 Buchstabe [X.] der Ausschreibung sei hinreichend bestimmt. Besondere notar-spezifische Qualifikationen könnten auf vielfältige Art und Weise erworben wer-den. Die Antragsgegnerin habe deshalb die Voraussetzungen, unter denen Sonderpunkte angerechnet werden könnten, in der Ausschreibung generalisie-rend umschreiben dürfen. Überdies habe der Antragsteller nicht dargelegt, [X.] tatsächlich erbrachten Leistungen er aufgrund der vermeintlichen Unbe-stimmtheit nicht in das Bewerbungsverfahren eingebracht habe. Schließlich hat das [X.] auch keine Fehler bei der Anrechnung bestimmter Tätigkei-ten des Antragstellers feststellen können. 6 Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-ren - Neubescheidung mit dem Ziel der Übertragung einer der [X.] - weiter. Hilfsweise beantragt er, nachdem die Antragsgegne-rin einige der ausgeschriebenen Stellen besetzt hat, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. März 2007 und der Vergabe einer der [X.] an den im Kontingent der [X.] erstplatzierten Bewerber. 7 - 6 - I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, jedoch unbegründet. 8 Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: [X.]s-beschlüsse [X.] 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) im Ergebnis als rechtmäßig, so dass Haupt- und Hilfsan-trag unbegründet sind. 9 1. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bei der Aus-wahl der Bewerber um die ausgeschriebenen [X.] nach einem Punkte-system verfahren ist. Der [X.] hat wiederholt entschieden, dass ein solches System auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungs-gerichts vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304 ff) und vom 8. Oktober 2004 ([X.] des Ersten [X.]s - NJW 2005, 50 f) nicht zu beanstanden ist (z.B.: [X.]sbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 393 f, Rn. 13 zu [X.] [X.] [X.] in der Fassung vom 10. April 2004, [X.]. S. 323; [X.]sbeschluss vom 26. März 2007 - [X.] 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131, Rn. 9 zu § 17 [X.] [X.] in der Fassung vom 4. November 2004, [X.]. S. 256 und [X.]sbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109, 110 f, Rn. 9 zu § 6 [X.] [X.] in der Fassung vom 16. Februar 2005, [X.]). Danach ist bei der Auswahlentscheidung eine Bewertung der Bewerber erforderlich, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-retischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichti-gen sind und bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit [X.] - 7 - genständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die [X.] juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden St[X.]tsexamens einflie-ßen müssen. Diesen Vorgaben kann durch eine entsprechende Gewichtung der einzelnen Kriterien auch in einem Punktesystem Rechnung getragen werden. Die von der Antragsgegnerin für das Auswahlverfahren aufgestellten Maßgaben zur punktemäßigen Ermittlung der fachlichen Eignung genügen auch inhaltlich diesen Anforderungen. Die Gewichtung der anwaltlichen Praxis und des Ergebnisses der die juristische Ausbildung abschließenden St[X.]tsprüfung entspricht im Wesentlichen § 17 [X.] [X.], wobei nach Maßgabe 2 d [X.] - unbedenklich - die ersten 100 Urkundsgeschäfte, die innerhalb der letzten drei Jahre während einer längeren Notarvertretung oder Notariatsverwaltung aufge-nommen wurden, mit 0,4 Punkten (so auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 der [X.] [X.] in der Fassung vom 17. Januar 2005, [X.]. [X.]. S. 52) statt mit 0,2 Punkten (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 [X.] [X.]) zu veranschlagen sind. 11 Der Antragsteller erhebt insoweit auch keine [X.]. 12 2. Im Ansatz zu Recht macht der Antragsteller al[X.] geltend, dass die Landesjustizverwaltung nicht einen Teil ausgeschriebener [X.] ein-schränkungslos Bewerbern vorbehalten darf, die nicht über das Zweite juristi-sche St[X.]tsexamen, sondern über einen juristischen Diplomabschluss nach der [X.] verfügen. Dies widerspräche dem Prinzip der Beste-nauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und dem Grundrecht der Bewerber mit Zweitem juristischen St[X.]tsexamen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Jedoch ist ein Verstoß hier-gegen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im vorliegenden Sachverhalt nicht festzustellen. 13 - 8 - a) Die Antragsgegnerin war nicht daran gehindert, bei der Ausschreibung und der Vergabe einiger der zu vergebenden [X.] Bewerbern aus dem Kreis der [X.] einen grundsätzlichen Vorrang einzuräumen. 14 Nach dem Beschluss des [X.] vom [X.] 2001 ([X.] des Ersten [X.]s NJW-RR 2002, 492) ist es von Verfas-sungs wegen geboten, auch diesem Personenkreis den Zugang zum [X.] in [X.] zu gewähren. Der Gesetzgeber hat bei der Übernahme der [X.] in juristische Berufe die Gleichstellung mittels gesetzlicher Fik-tionen bewirkt. Das [X.] hat keine ausreichend gewichti-gen Gründe dafür feststellen können, den [X.] hiervon abweichend das [X.] in [X.] zu verschließen, nachdem ihnen das [X.] nicht nur überall dort offen steht, wo es im Beitrittsgebiet eingeführt worden ist, sondern seit 1998 auch im restlichen [X.]. An den Anwaltsnotar [X.] nach dem allgemeinen Gleichheitssatz keine strengeren Anforderungen ge-stellt werden als an den Nur-Notar, zumal der Gesetzgeber solche [X.] zwischen den beiden Notariatsformen in der [X.] auch im Übrigen nicht kennt ([X.] [X.]O, S. 493 f). Maßgebend für die Gleichstel-lung der in der [X.] erworbenen Ausbildungsabschlüsse mit den bundesdeut-schen war unter anderem das öffentliche Interesse an einer Integration der in der [X.] Berufstätigen, das einen wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt ([X.] [X.]O, S. 493 m.w.N.). 15 - 9 - Hieraus folgt zum einen, dass Bewerbungen von [X.] auf [X.] in [X.] nicht bereits aus dem formalen Grund der fehlenden Befähi-gung zum Richteramt nach bundesdeutschem Recht scheitern dürfen. Darüber hinaus ergibt sich insbesondere aus dem letztgenannten Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin aber zumindest auch befugt, wenn nicht gar gehalten war, durch die Gestaltung des Besetzungsverfahrens die tatsächlichen Chancen der [X.] zu erhöhen, Zugang zum [X.] [X.] zu erhalten. Die formale Gleichstellung des [X.] nach dem [X.] mit der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung allein vermag das Gemeinwohlziel der Integration der in der [X.] berufstätigen Juristen allenfalls unzureichend zu verwirklichen. Im uneingeschränkten [X.] hätten diese Bewerber nur geringe Chancen, gegenüber Interessenten, die die Zweite juristische St[X.]tsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, zu bestehen, da die [X.]-[X.] über keine systematische Universitäts- und Referendarausbildung im bundesdeutschen Recht verfügen. Ihr Abschluss ist deshalb trotz formaler Gleichstellung mit der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung inhaltlich nicht gleich-wertig. Die Antragsgegnerin war deshalb nicht daran gehindert, einige der aus-geschriebenen [X.] grundsätzlich Personen aus dem [X.] der [X.] vorzubehalten, damit auch diese eine realistische Aussicht er-hielten, zum Anwaltsnotar bestellt zu werden. Ein solches "Vorbehaltskontin-gent" ist ein geeignetes und, sofern es begrenzt ist, auch verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des vorerwähnten Gemeinwohlziels. 16 Ihre gesetzliche Grundlage findet die nach Kontingenten getrennte [X.] in § 4 [X.], nach dem die Bestellung von Notaren nach den [X.] einer geordneten Rechtspflege erfolgt. Zu diesen Erfordernissen gehört bei einer verfassungskonformen Auslegung auch die grundgesetzlich gebotene Verwirklichung des vom [X.] ([X.]O) herausge-17 - 10 - stellten [X.], die Eingliederung der in der [X.] berufstätig ge-wesenen Juristen in das bundesdeutsche Rechtspflegesystem zu ermöglichen. b) Das Anliegen, den [X.] den Zugang zum [X.] zu erleichtern, würde es jedoch nicht rechtfertigen, andere Bewerber von der Vergabe der ausgeschriebenen Stellen auszuschließen. Die Gewährleistung der Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1 GG lässt eine schematische Be-rufung auf einen (Regel-)Vorrang bei der Entscheidung für einen Bewerber nicht zu. Die Justizverwaltung hat vielmehr bei jeder einzelnen Auswahlent-scheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege in den Blick zu nehmen und zu überprüfen, ob das Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem [X.] kann. Die öffentlichen Interessen an der Wahrung des Vorrangs sind im Hinblick auf die Grundrechte der übrigen Bewerber zu gewich-ten und mit verhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen ([X.] NJW-RR 2005, 998, 1000). Dementsprechend hat der [X.] für den [X.] zugunsten von [X.], die sich im Anwärterdienst des betroffenen Landes be-finden (§ 7 Abs. 1 [X.]), entschieden, dass bei auffälligen, erheblichen [X.] zwischen dem Notarassessor und einem "Fremdbewerber" die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und das Prinzip der Beste-nauslese zu beachten ist ([X.]sbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 - [X.] 24/06 - NJW-RR 2007, 1559, 1560, Rn. 7 = [X.] 2007, 107 f und vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068 = [X.] 2003, 470, 471; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - NJW-RR 2003, 562, 563 = [X.] 2003, 154, 155 und [X.] [X.]O), mithin dem erheblich [X.] qualifizierten [X.] gegenüber dem fachlich weniger geeigneten "eigenen" Notarassessor der Vorzug zu geben sein kann. In vergleichbarer Weise vermag auch das grundsätzlich legitime Ziel, [X.]-[X.] eine realistische Chance auf den Zugang zum [X.] zu gewähren, die 18 - 11 - Grundrechte der Mitbewerber mit Zweitem juristischen St[X.]tsexamen aus Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG nicht zu überlagern. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem [X.] qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen St[X.]tsexamen auch hinsichtlich einer bevorzugt an [X.] zu vergebenden [X.] der Vorzug gebühren kann. c) [X.]) Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist eine solche Konkurrenzsituation hier jedoch auszuschließen. Die [X.] hat mit 40 eine vergleichsweise große Zahl von [X.], von denen 37 Bewerbern mit Zweitem juristischen St[X.]tsexamen zur Verfügung stehen. Lediglich drei Stellen und damit weniger als 10 v.H. sollen an [X.]-[X.] vergeben werden. Wegen der großen absoluten Zahl der für Rechtsanwälte mit Assessorexamen vorgesehenen Stellen ist hier [X.], dass das Potential besonders qualifizierter Bewerber mit Zweitem juristi-schen St[X.]tsexamen bereits durch das für sie bereitgestellte Kontingent er-schöpft wird. Umgekehrt besteht infolge der kleinen Anzahl der für [X.] vorgesehenen Stellen keine konkrete Gefahr, dass für diese nur weniger geeignete Interessenten zur Verfügung stehen. 19 bb) Dem entspricht, dass der Antragsteller bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht so deutlich vor den im Kontingent der [X.] berück-sichtigten Bewerbern liegt, dass das Festhalten der Antragsgegnerin am [X.] zu beanstanden wäre. 20 - 12 - Der Antragsteller hat in der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung mit seiner im unteren Drittel des "befriedigend" liegenden Note kein überdurchschnittliches Ergebnis erreicht. Überdies liegt der auf dem ersten Rang der Besetzungsliste der [X.] platzierte Bewerber mit einer fachspezifischen Leistung von 86,70 Punkten klar vor dem Antragsteller, der insoweit 75,94 Punkte erzielt hat. Auch soweit, wie es der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 2008 für richtig hält, die [X.] und die nach der Maßgabe 2 [X.] für die Mitarbeit im Notariat vergebenen Sonderpunkte beiderseits außer Ansatz [X.], liegt der Antragsteller mit 102,34 zu 101,70 Punkten nicht signifikant vor seinem Konkurrenten. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die dem [X.] nach der Maßgabe 2 [X.] zugebilligten Punkte (3,6, siehe dazu aber auch sogleich unter Nummer 4) berücksichtigt würden, die des Mitbewerbers hingegen nicht. Der Vorsprung des Antragstellers würde sich dann auf 4,24 Punkte erhöhen. Auch dies ist kein Unterschied, der so bedeutsam wäre, dass er es rechtfertigen würde, den [X.] zurücktreten zu lassen. [X.] ist ferner die Ansicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zuguns-ten des Mitbewerbers eine unzulässige Doppelbewertung von Umständen vor-genommen, indem sie für dessen "notarnahe" Anwaltstätigkeit Punkte nach der Maßgabe 2 [X.] vergeben (vgl. zur Berücksichtungsfähigkeit dieser Tätigkeiten: [X.]sbeschlüsse vom 26. März 2007 - [X.] 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132, Rn. 18 und vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - NJW-2006, 3211, 3213 Rn. 16 ff) und zugleich 2,15 Punkte für [X.] gutgeschrieben habe. Die "notarnahe" Anwaltstätigkeit deckt gerade nicht die Erfahrungen ab, die ein Bewerber bei der vertretungsweisen Wahrnehmung notarieller Beurkundungstä-tigkeit gesammelt hat. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Mitbewerber während der [X.] seine "notarnahe" Anwaltstätigkeit unterbrochen hat. 21 - 13 - Gegenüber den Bewerbern auf dem zweiten und dritten Rang im Kontin-gent der [X.], die in den fachspezifischen Bereichen [X.] von 60,14 (zweiter Rangplatz) und 71,00 (dritter Rangplatz) erreichten, sticht der Antragsteller insgesamt ebenfalls nicht so entscheidend hervor, dass er den [X.] überwinden kann. 22 3. [X.], der im Kontingent für [X.] zweit-platzierte Bewerber habe neben seinem Diplomabschluss nach dem [X.] auch die Zweite Juristische St[X.]tsprüfung abgelegt und hätte deshalb in die Gruppe der Kandidaten mit Assessorexamen eingeordnet werden müssen, ist ebenfalls unbegründet. 23 Der Antragsgegnerin ist es nicht verwehrt, Bewerbern mit einer doppel-ten Qualifikation nach der [X.] und nach § 5 Abs. 1 DRiG die Möglichkeit zu geben, sich auf das Kontingent der [X.] zu [X.] und so in den Genuss des [X.]s für diesen Personenkreis zu kommen. Unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Vorrangs, die Integration der in der [X.] berufstätig gewesenen Juristen zu fördern, darf es einem Dip-lom-Juristen nicht zum Nachteil gereichen, wenn er - gleichsam überobligati-onsmäßig - zusätzlich die Zweite Juristische St[X.]tsprüfung ablegt. Ansonsten käme es zu einem Wertungswiderspruch, da diejenigen [X.] gegen-über dem doppelt qualifizierten Bewerber unsachgemäß bevorzugt würden, die diese zusätzliche Mühe nicht auf sich genommen haben. Zudem wirkt bei der notwendigen generalisierenden Betrachtung das Fehlen einer systematischen Ausbildung im bundesdeutschen Recht auch bei einem [X.], der sich dem juristischen Assessorexamen unterzieht, fort. Er hat deshalb geringere Aussichten, ein gehobenes Examensergebnis zu erzielen, als ein Kandidat, der eine vollständige Ausbildung gemäß §§ 5 ff DRiG genossen hat. 24 - 14 - 4. Unbegründet ist die mit Schriftsatz vom 25. März 2008 geäußerte Vermu-tung des Antragstellers, er hätte bei korrekter Handhabung der Punktevergabe innerhalb des Kontingents der Volljuristen eine Rangstelle erhalten müssen, die zur Vergabe einer Notarstelle genügt hätte. 25 a) Soweit der Antragsteller meint, den ihm vorgezogenen Konkurrenten auf den Rangplätzen 31 bis 39 seien Sonderpunkte wegen notarnaher Anwalts-tätigkeit nicht zu gewähren, weil die Antragsgegnerin die Angaben der [X.] nicht hinreichend überprüft habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die betroffenen Mitbewerber haben keine Sonderpunkte für solche Tätigkeiten [X.]. 26 b) Al[X.] ist die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von [X.] nach der Maßgabe 2 [X.] für die Vorbereitung von Urkunden außerhalb einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung rechtswidrig, und die Antragsgegnerin wird insoweit eine Neubewertung vornehmen müssen. Die einzelnen Vorgänge dürfen zumindest nicht besser als die [X.] nach der Maßgabe 2 d [X.] (maximal 0,4 Punkte) bewertet werden (vgl. im [X.] vom 14. April 2008 - [X.] 117/07). Dies verhilft dem [X.] jedoch nicht zu einer aussichtsreichen Rangposition. 27 Zwar sind der derzeit auf Rang 35 platzierten Mitbewerberin mindestens 1,6 Punkte in Abzug zu bringen (16 [X.], für die je 0,5 Punkte an-gerechnet wurden). Hierdurch fiele sie mit dann 140,54 Punkten aber nur auf Platz 39 zurück. Überdies sind vom [X.] des Antragstellers gleich-falls wenigstens 0,7 Punkte abzuziehen, da ihm sieben [X.] mit je 0,5 Punkten gutgeschrieben wurden (in dem angefochtenen Bescheid sind [X.] - 15 - [X.] nur sechs Urkunden aufgeführt). Damit fällt er mit dann 138,79 Punkte hinter Rechtsanwalt [X.](139,21 Punkte) auf den [X.] zurück. Selbst wenn die Antragsgegnerin bei der Neubewertung die Bewerber [X.](derzeit Platz 38) und [X.](derzeit Platz 41) außer Betracht ließe, weil diese die Auswahlentscheidung nicht angefochten haben, rückte der [X.] lediglich auf den 39. Rang auf und müsste damit bei der Vergabe der [X.] unberücksichtigt bleiben. Sollte sich die Antragsgegnerin dazu entschließen, die für die [X.] nach der Maßgabe 2 [X.] angerechneten Punkte gänzlich in Fortfall kommen zu lassen, fiele der Antragsteller mit dann 135,99 Punkten hinter die bislang auf Platz 43 geführte Rechtsanwältin M.

zurück, die 136,02 Punkte erzielt hat. Da zugleich die derzeit auf dem 35. Rang platzierte Mitbe-werberin mit dann 134,14 Punkten sogar hinter den Antragsteller einzureihen wäre, rückte Rechtsanwältin [X.]

um zwei Plätze auf den 41. Rang auf, so dass der Antragsteller den 42. Platz erhielte. Auch wenn die Antragsgegne-rin bei der Neubewertung die Bewerber [X.] , [X.], [X.]und [X.] , bei denen die Ablehnung der Übertragung einer Notarstelle [X.] geworden ist (betreffend Rechtsanwalt [X.] : [X.]sbe-schluss vom 14. April 2008 - [X.] 119/07), unberücksichtigt ließe, käme der Antragsteller nur auf Rang 38. 29 5. Unbegründet ist auch die Rüge des Antragstellers, die in Nummer 2 Buchstabe f der Ausschreibung aufgeführten Kriterien für die Vergabe von [X.] seien - mit für ihn nachteiligen Folgen - zu unbestimmt. 30 - 16 - Die vorgenannte Maßgabe trägt der Vorgabe des Bundesverfassungsge-richts ([X.] 110, 304, 334) Rechnung, dass herausragende einschlägige Leistungen bei der Vergabe einer Notarstelle das ihnen gebührende Gewicht erhalten müssen, gegebenenfalls auch durch die Gewährung von [X.]. Da notarspezifische Qualifikationen auf vielfältige Weise erworben werden können, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, einen abschließenden Katalog von konkret formulierten Kriterien, die für die Vergabe von [X.] maßgeblich sein sollten, aufzustellen. Dies wäre auch im Hinblick auf die [X.] problematisch, zur Ausschöpfung des [X.] vor der endgültigen Auswahl zusätzlich zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber - etwa durch die Vergabe von [X.] - unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 95/06 - NJW 2007, 1283, 1286, Rn. 36). Sie durfte deshalb, wie in Maßgabe 2 [X.] geschehen, einen allgemeinen Auffangtatbe-stand schaffen. Dementsprechend hat der [X.] in seiner Rechtsprechung zur [X.] [X.] die Vergabe von [X.] nach [X.] Nummer 3 Buch-stabe e, die in [X.] eine vergleichbare Generalklausel enthält, nicht beanstandet (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 20. November 2006 [X.]O, Rn. 37 ff und vom 23. Juli 2007 - [X.] 8/07 - [X.] 2007, 475, Rn. 9). 31 - 17 - 6. Wegen der Anrechnung einzelner Tätigkeiten des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung nimmt der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s (Seiten 9 ff des angefochtenen Beschlusses) Bezug. Der [X.] erhebt insoweit auch keine [X.] mehr. 32 [X.] [X.] [X.] Doyé [X.] Vorinstanz: KG [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - Not 21/07 und 22/07 -

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NotZ 122/07

18.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2008, Az. NotZ 122/07 (REWIS RS 2008, 4374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4374

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