Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 3/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 1525

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom31. Juli 2000in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] § 6In Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 [X.] kann nicht geltend ge-macht werden, die (bestandskräftige) Entscheidung über die Festset-zung der Note für die zweite juristische Staatsprüfung sei fehlerhaft.[X.], [X.]. vom 31. Juli 2000 - [X.] 3/00 - [X.] Bestellung zum Notar hier: [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] 31. Juli 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den[X.]uß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-desgericht Celle vom 6. Dezember 1999 wird mit [X.] zurückgewiesen, daß der Antrag als unbegrün-det zurückgewiesen wird.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.[X.] 3 -I. Der Antragsteller ist seit Juni 1984 zur Rechtsanwaltschaft undals Rechtsanwalt zugelassen, seit April 1985 beim [X.] Er hatte sich um eine der in der [X.] 1998, Seite 171 ausgeschriebenen sieben Notarstellen fürden [X.] beworben.Im Auswahlverfahren setzte die Antragsgegnerin den [X.] 120,75 Punkten auf die [X.]. Die Bewerber auf den [X.] eins bis sieben hatten Punktzahlen zwischen 134,8 und 125,25 er-reicht. Für das Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens hattedie Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 derAllgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare([X.]) in der Fassung vom 22. November 1994 ([X.].[X.]. S. 349)32,75 Punkte angerechnet unter Berücksichtigung einer Prüfungsnotevon 6,55 Punkten. Nach dieser Bestimmung wird, wenn das Ergebnis derzweiten Staatsprüfung mit einer nach der Verordnung über eine [X.] für die erste und zweite juristische Prüfung [X.] ([X.] I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertetworden ist, diese Punktzahl mit dem Faktor 5 multipliziert. Das [X.] die Prüfungsgesamtnote, die nach der Verordnung [X.] zu bilden war, am 16. Februar 1984 zunächst auf"ausreichend (6,30 Punkte)" festgesetzt. Der vom Antragsteller einge-legte Widerspruch führte aufgrund einer geringfügig besseren Bewertungder Hausarbeit zu der Prüfungsnote "ausreichend (6,45 Punkte)" [X.] vom 10. April 1984. Daraufhin hatte der Antragsteller durch [X.] beim Verwaltungsgericht eine Höherbewertung seiner Hausarbeit und- 4 -dementsprechend eine Verbesserung seiner Gesamtnote auf "befriedi-gend (6,50 Punkte) oder besser" erstrebt. Während des gerichtlichenVerfahrens hat das [X.] den Wert des Zuschlag-punkts nach § 72 Abs. 3 der [X.] Ausbildungsordnung [X.] vom 21. Januar 1982 ([X.]. GVBl. S. 18) von [X.] auf 0,6 erhöht und dem Antragsteller das Zeugnis vom 26. Juni 1984mit der Prüfungsgesamtnote "befriedigend (6,55 Punkte)" erteilt. [X.] ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren übereinstimmend in [X.] für erledigt erklärt und eingestellt worden.Der Antragsteller meint, auf die so zustande gekommene [X.] sei § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.] nicht anzuwenden. Es liegevielmehr eine Prüfungsnote ohne maßgebliche Punktberechnung vor, sodaß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 [X.] zumindest entsprechend anzuwendensei. Danach sei die Punktzahl anzusetzen, die nach der Verordnung [X.] dem Mittelwert der Notenstufe "befriedigend" entspre-che. Dies seien 8 Punkte, mit dem Faktor 5 multipliziert also 40 Punkte.Daraus ergebe sich für das Bewerbungsverfahren eine Summe [X.] Punkten. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, daß er, der [X.], das aus seiner Sicht unrichtige Prüfungsergebnis nicht nochweiter habe anfechten können, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch [X.] der Note auf "befriedigend" entfallen gewesen sei.Die Antragsgegnerin ist dem, wie schon bei zwei früheren [X.] des Antragstellers, nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 2. Juni 1999teilte sie ihm mit, sie könne seiner Bewerbung nicht entsprechen und- 5 -beabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen den sieben Mitbewerbernmit der höchsten Punktzahl zu übertragen.Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller am [X.] gerichtliche Entscheidung. Den gleichzeitig gestellten Antrag [X.] einer einstweiligen Anordnung wies das [X.] durch[X.]uß vom 16. Juli 1999 zurück. Anfang August 1999 bestellte [X.] die sieben ausgewählten Mitbewerber zu Notaren.Daraufhin hat der Antragsteller beantragt festzustellen, daß [X.] vom 2. Juni 1999 rechtswidrig gewesen sei und die [X.] ihn zum Notar hätte bestellen müssen. Das [X.] ergebe sich daraus, daß sich die Frage der Bewer-tung der Prüfungsnote bei den von ihm beabsichtigten künftigen [X.] erneut stelle.Das [X.] hat den Feststellungsantrag als unzulässigverworfen und hält den Antrag im übrigen auch für unbegründet. Mit [X.] sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungs-begehren weiter.[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber [X.] keinen Erfolg.1. Der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Se-nats (vgl. [X.]uß vom 8. Juli 1994 - [X.] 25/93 - [X.].[X.]. 1994, 333- 6 -unter 2 a) zulässig, weil sich die Frage der Bewertung des [X.] zweiten juristischen Staatsprüfung des Antragstellers wie in der [X.] auch bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers in glei-cher Weise stellen wird. Inzwischen ist er bei einer weiteren [X.] eine von neun Notarstellen wiederum nicht zum Zuge gekommen- 7 -(Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000; Antrag auf Erlaß einereinstweiligen Anordnung abgelehnt durch [X.]uß des [X.] vom 5. Juni 2000). Die Antragsgegnerin hat ihm mit122,75 Punkten die 12. Rangstelle zuerkannt. Wäre das Prüfungsergeb-nis, wie er meint, mit 40 Punkten zu bewerten, hätte er den fünften Platzerreicht.2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Der [X.] ist bei Vergabe der sieben Notarstellen zu Recht nicht berück-sichtigt worden, wie das [X.] in seiner [X.] ausgeführt hat.a) Die Antragsgegnerin hat die Punktzahl der zweiten Staatsprü-fung zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.] auf 32,75 festgesetzt.Das Prüfungsergebnis ist mit einer nach der Verordnung über eine [X.] und [X.] vom 3. Dezember 1981 festgesetzten Punktzahlbewertet worden. Für die erste Festsetzung der Note auf "[X.] Punkte)" bezweifelt dies auch der Antragsteller mit Recht nicht. [X.] und während des verwaltungsgerichtlichen Ver-fahrens hat das [X.] diese Bewertung zugunstendes Antragstellers korrigiert. Es hat die Note für die Hausarbeit, nach-dem der Erstkorrektor die Bewertung von zwei auf drei Punkte heraufge-setzt hatte, von "mangelhaft (3)" auf "mangelhaft (3,5)" und den Zu-schlagspunkt ohne nähere Begründung von 0,5 auf 0,6 erhöht. UnterEinbeziehung der anderen, unverändert gebliebenen und nicht ange-griffenen Einzelnoten ergab sich damit nachvollziehbar die [X.] -"befriedigend (6,55 Punkte)". Es ist nicht ersichtlich, daß dies keinenach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 festgesetzte Punktzahl ist.b) Diese Entscheidung des [X.]s ist [X.] geworden. Sie kann im Bewerbungsverfahren weder insge-samt noch hinsichtlich einzelner Noten überprüft werden. Eine solcheÜberprüfungsmöglichkeit müßte dann wegen der Chancengleichheit je-dem Bewerber eröffnet werden, der Einzelbewertungen für zu schlechtgehalten, dies im Blick auf die Gesamtnote aber hingenommen hat. Nach§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist im Auswahlverfahren aber das Ergebnis [X.] Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zugrunde zu legen [X.] eine Neubewertung der Prüfungsleistungen vorzunehmen.c) Dies ist entgegen der vom Antragsteller im Beschwerdeverfah-ren vertretenen Meinung auch dann nicht anders, wenn ein Großteil [X.] die im übrigen mögliche Höchstzahl von 90 Punkten erreichthat und die Auswahlentscheidung vom Ergebnis der zweiten Staatsprü-fung abhängt. Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehene [X.] ist verfassungsrechtlich nicht zu bean-standen und in der [X.] [X.] auch im Verhältnis zu densonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt (Senatsbe-schluß vom 25. April 1994 - [X.] 19/93 - [X.].[X.]. 1994, 330 unter 2 c;vgl. auch [X.] NJW 1987, 887 unter [X.] = [X.]E 73, 280).- 9 -d) Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Hilfs-begründung des [X.]s Bezug genommen.[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

NotZ 3/00

31.07.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 3/00 (REWIS RS 2000, 1525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1525

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.