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PDF anzeigen[X.]/00vom31. Juli 2000in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] § 6In Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 [X.] kann nicht geltend ge-macht werden, die (bestandskräftige) Entscheidung über die Festset-zung der Note für die zweite juristische Staatsprüfung sei fehlerhaft.[X.], [X.]. vom 31. Juli 2000 - [X.] 3/00 - [X.] Bestellung zum Notar hier: [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] 31. Juli 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den[X.]uß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-desgericht Celle vom 6. Dezember 1999 wird mit [X.] zurückgewiesen, daß der Antrag als unbegrün-det zurückgewiesen wird.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.[X.] 3 -I. Der Antragsteller ist seit Juni 1984 zur Rechtsanwaltschaft undals Rechtsanwalt zugelassen, seit April 1985 beim [X.] Er hatte sich um eine der in der [X.] 1998, Seite 171 ausgeschriebenen sieben Notarstellen fürden [X.] beworben.Im Auswahlverfahren setzte die Antragsgegnerin den [X.] 120,75 Punkten auf die [X.]. Die Bewerber auf den [X.] eins bis sieben hatten Punktzahlen zwischen 134,8 und 125,25 er-reicht. Für das Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens hattedie Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 derAllgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare([X.]) in der Fassung vom 22. November 1994 ([X.].[X.]. S. 349)32,75 Punkte angerechnet unter Berücksichtigung einer Prüfungsnotevon 6,55 Punkten. Nach dieser Bestimmung wird, wenn das Ergebnis derzweiten Staatsprüfung mit einer nach der Verordnung über eine [X.] für die erste und zweite juristische Prüfung [X.] ([X.] I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertetworden ist, diese Punktzahl mit dem Faktor 5 multipliziert. Das [X.] die Prüfungsgesamtnote, die nach der Verordnung [X.] zu bilden war, am 16. Februar 1984 zunächst auf"ausreichend (6,30 Punkte)" festgesetzt. Der vom Antragsteller einge-legte Widerspruch führte aufgrund einer geringfügig besseren Bewertungder Hausarbeit zu der Prüfungsnote "ausreichend (6,45 Punkte)" [X.] vom 10. April 1984. Daraufhin hatte der Antragsteller durch [X.] beim Verwaltungsgericht eine Höherbewertung seiner Hausarbeit und- 4 -dementsprechend eine Verbesserung seiner Gesamtnote auf "befriedi-gend (6,50 Punkte) oder besser" erstrebt. Während des gerichtlichenVerfahrens hat das [X.] den Wert des Zuschlag-punkts nach § 72 Abs. 3 der [X.] Ausbildungsordnung [X.] vom 21. Januar 1982 ([X.]. GVBl. S. 18) von [X.] auf 0,6 erhöht und dem Antragsteller das Zeugnis vom 26. Juni 1984mit der Prüfungsgesamtnote "befriedigend (6,55 Punkte)" erteilt. [X.] ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren übereinstimmend in [X.] für erledigt erklärt und eingestellt worden.Der Antragsteller meint, auf die so zustande gekommene [X.] sei § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.] nicht anzuwenden. Es liegevielmehr eine Prüfungsnote ohne maßgebliche Punktberechnung vor, sodaß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 [X.] zumindest entsprechend anzuwendensei. Danach sei die Punktzahl anzusetzen, die nach der Verordnung [X.] dem Mittelwert der Notenstufe "befriedigend" entspre-che. Dies seien 8 Punkte, mit dem Faktor 5 multipliziert also 40 Punkte.Daraus ergebe sich für das Bewerbungsverfahren eine Summe [X.] Punkten. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, daß er, der [X.], das aus seiner Sicht unrichtige Prüfungsergebnis nicht nochweiter habe anfechten können, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch [X.] der Note auf "befriedigend" entfallen gewesen sei.Die Antragsgegnerin ist dem, wie schon bei zwei früheren [X.] des Antragstellers, nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 2. Juni 1999teilte sie ihm mit, sie könne seiner Bewerbung nicht entsprechen und- 5 -beabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen den sieben Mitbewerbernmit der höchsten Punktzahl zu übertragen.Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller am [X.] gerichtliche Entscheidung. Den gleichzeitig gestellten Antrag [X.] einer einstweiligen Anordnung wies das [X.] durch[X.]uß vom 16. Juli 1999 zurück. Anfang August 1999 bestellte [X.] die sieben ausgewählten Mitbewerber zu Notaren.Daraufhin hat der Antragsteller beantragt festzustellen, daß [X.] vom 2. Juni 1999 rechtswidrig gewesen sei und die [X.] ihn zum Notar hätte bestellen müssen. Das [X.] ergebe sich daraus, daß sich die Frage der Bewer-tung der Prüfungsnote bei den von ihm beabsichtigten künftigen [X.] erneut stelle.Das [X.] hat den Feststellungsantrag als unzulässigverworfen und hält den Antrag im übrigen auch für unbegründet. Mit [X.] sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungs-begehren weiter.[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber [X.] keinen Erfolg.1. Der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Se-nats (vgl. [X.]uß vom 8. Juli 1994 - [X.] 25/93 - [X.].[X.]. 1994, 333- 6 -unter 2 a) zulässig, weil sich die Frage der Bewertung des [X.] zweiten juristischen Staatsprüfung des Antragstellers wie in der [X.] auch bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers in glei-cher Weise stellen wird. Inzwischen ist er bei einer weiteren [X.] eine von neun Notarstellen wiederum nicht zum Zuge gekommen- 7 -(Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000; Antrag auf Erlaß einereinstweiligen Anordnung abgelehnt durch [X.]uß des [X.] vom 5. Juni 2000). Die Antragsgegnerin hat ihm mit122,75 Punkten die 12. Rangstelle zuerkannt. Wäre das Prüfungsergeb-nis, wie er meint, mit 40 Punkten zu bewerten, hätte er den fünften Platzerreicht.2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Der [X.] ist bei Vergabe der sieben Notarstellen zu Recht nicht berück-sichtigt worden, wie das [X.] in seiner [X.] ausgeführt hat.a) Die Antragsgegnerin hat die Punktzahl der zweiten Staatsprü-fung zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.] auf 32,75 festgesetzt.Das Prüfungsergebnis ist mit einer nach der Verordnung über eine [X.] und [X.] vom 3. Dezember 1981 festgesetzten Punktzahlbewertet worden. Für die erste Festsetzung der Note auf "[X.] Punkte)" bezweifelt dies auch der Antragsteller mit Recht nicht. [X.] und während des verwaltungsgerichtlichen Ver-fahrens hat das [X.] diese Bewertung zugunstendes Antragstellers korrigiert. Es hat die Note für die Hausarbeit, nach-dem der Erstkorrektor die Bewertung von zwei auf drei Punkte heraufge-setzt hatte, von "mangelhaft (3)" auf "mangelhaft (3,5)" und den Zu-schlagspunkt ohne nähere Begründung von 0,5 auf 0,6 erhöht. UnterEinbeziehung der anderen, unverändert gebliebenen und nicht ange-griffenen Einzelnoten ergab sich damit nachvollziehbar die [X.] -"befriedigend (6,55 Punkte)". Es ist nicht ersichtlich, daß dies keinenach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 festgesetzte Punktzahl ist.b) Diese Entscheidung des [X.]s ist [X.] geworden. Sie kann im Bewerbungsverfahren weder insge-samt noch hinsichtlich einzelner Noten überprüft werden. Eine solcheÜberprüfungsmöglichkeit müßte dann wegen der Chancengleichheit je-dem Bewerber eröffnet werden, der Einzelbewertungen für zu schlechtgehalten, dies im Blick auf die Gesamtnote aber hingenommen hat. Nach§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist im Auswahlverfahren aber das Ergebnis [X.] Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zugrunde zu legen [X.] eine Neubewertung der Prüfungsleistungen vorzunehmen.c) Dies ist entgegen der vom Antragsteller im Beschwerdeverfah-ren vertretenen Meinung auch dann nicht anders, wenn ein Großteil [X.] die im übrigen mögliche Höchstzahl von 90 Punkten erreichthat und die Auswahlentscheidung vom Ergebnis der zweiten Staatsprü-fung abhängt. Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehene [X.] ist verfassungsrechtlich nicht zu bean-standen und in der [X.] [X.] auch im Verhältnis zu densonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt (Senatsbe-schluß vom 25. April 1994 - [X.] 19/93 - [X.].[X.]. 1994, 330 unter 2 c;vgl. auch [X.] NJW 1987, 887 unter [X.] = [X.]E 73, 280).- 9 -d) Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Hilfs-begründung des [X.]s Bezug genommen.[X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
31.07.2000
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 3/00 (REWIS RS 2000, 1525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1525
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