Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 27/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 3069

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[X.] 27/00Verkündet am:26. März 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden[X.] Dr. [X.], die [X.] Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluß des 2. [X.]s für Notarsachen bei dem [X.] in [X.] vom 21. September 2000 aufgeho-ben.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] Antragsgegners vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] -GründeI.Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Bre-men zugelassen. Der Antragsgegner schrieb am 29. Juli 1999 vier [X.] Bewerbungsfrist bis zum 30. September 1999 zur Besetzung aus. Er wiesim Ausschreibungstext darauf hin, daß es sich um sog. [X.] und sich die Ausschreibung, sofern während des Bewerbungsverfah-rens weitere Notarstellen zu besetzen sein sollten, auch auf diese erstrecke.Auf die Ausschreibung bewarben sich außer dem Antragsteller weitere 42Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Im Hinblick darauf, daß im Laufe [X.] 1999 mehrere Notare im Amtsgerichtsbezirk [X.] ausgeschiedenwaren, entschloß sich der Antragsgegner, im Rahmen des Bewerbungsverfah-rens insgesamt zehn Notarstellen zu besetzen und diese an die [X.] von ihm aufgestellten Rangordnung nach dem Grad der fachlichen [X.] zu vergeben. Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 eröffnete der Antragsgeg-ner dem Antragsteller, daß sein Bewerbung keinen Erfolg haben könne, weil [X.] 116,95 Punkten lediglich den Rangplatz 13 erreicht habe. Zugleich wurdedem Antragsteller mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, die Bewerber mit den Rang-plätzen 1 bis 10 (mit Punktzahlen von 153,00 bis 124,65) zu Notaren zu [X.].Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners hat sich der [X.] mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat vor- 4 -allem die Bewertung von drei vor ihm eingestuften Mitbewerbern - der [X.] sowie der Rechtsanwälte [X.] und [X.] - beanstandet, die die ein-stufige Juristenausbildung nach dem [X.]([X.]) durchlaufen und eine Abschlußprüfung ohne Note ("[X.] haben. Für diese Mitbewerber und zwei weitere innerhalb der Rang-stufe 1-10 wurde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2Nr. 2 der Allgemeinen Verfügung des [X.]ors für Justiz und Verfassung be-treffend Angelegenheiten der Notare ([X.]) die [X.] mit einer Punktzahl versehen, die - ebenso wie die Punktzahl des [X.] und der anderen Mitbewerber - mit [X.] 5 multipliziert wurde. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dieses [X.] und Umrechnungsverfahren für die Abschlußprüfungen nach dem[X.] sei rechtswidrig. Es benachteilige [X.] um das [X.] mit zwei Staatsexamina in unzumutbarer Weise.Die Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung sei mit dem zweitenStaatsexamen überhaupt nicht vergleichbar. Die Nachbewertung der drei ge-nannten Mitbewerber hat der Antragsteller im einzelnen als viel zu gut bean-standet. Darüber hinaus hat er vorgebracht, der Antragsgegner habe die [X.] ernennenden Notare ermessensfehlerhaft [X.]telt.Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner unter [X.] Bescheids vom 30. Mai 2000 aufzugeben, ihn zum Notar zu bestellen,hilfsweise, ihn neu zu bescheiden. Das [X.] ([X.] für Notarsa-chen) hat unter Zurückweisung des [X.] dem Hilfsantrag des [X.] stattgegeben. Es hat in der [X.] bei der einstufigen Juristenausbildung in [X.] mit dem Fak-tor 5 eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern- 5 -aus einer zweistufigen Juristenausbildung gesehen, weil die [X.] der einstufigen Juristenausbildung wesentliche wissenschaftlich-theoretischeBestandteile enthalten habe, wogegen bei den Bewerbern aus der zweistufigenAusbildung nur die Ergebnisse der [X.] juristischen Staatsprüfung zähltenund etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergebnisse eineswesentlich besseren ersten Examens ausgeglichen werden könnten. Zur [X.] einer solchen Ungleichbehandlung sei es erforderlich, bei den nach-bewerteten Prüfungsergebnissen der einstufigen Juristenausbildung den übli-chen [X.] zu halbieren.Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde [X.].II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42Abs. 4 [X.]) und begründet. Das [X.] hat zu Unrecht dem mitdem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellten Hilfsbegehren des [X.] stattgegeben. Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.Mai 2000 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt unbe-gründet. Dieser Bescheid, durch den der Antragsgegner mittelbar die Bewer-bung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte [X.] der ausgeschriebenen Notarstellen abgelehnt hat, ist rechtmäßig.1.Nach § 6 Abs. 3 [X.] richtet sich die Reihenfolge bei der [X.] mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars nach der per-- 6 -sönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die [X.] abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung aufden [X.] gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotarskönnen insbesondere in den [X.] einführende Tätigkeiten und die erfolg-reiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Or-ganisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; dieDauer der [X.], in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war,ist angemessen zu berücksichtigen. Die durch die Justizverwaltung vorgenom-mene vergleichende Beurteilung des Maßes der Eignung konkurrierender Be-werber anhand dieser Kriterien (unbestimmter Rechtsbegriffe) ist von dem an-gerufenen Gericht nicht inhaltlich zu wiederholen, sondern nur auf ihre Recht-mäßigkeit zu überprüfen. Bei der Festlegung der das Maß der Eignung be-stimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der [X.] ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer [X.] ([X.]sbeschlüsse [X.], 327 und vom 25. April 1994 - [X.] 19/93 -Nds [X.] 1994, 330).a) Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3[X.] im Rahmen des ihm eingeräumten [X.] durch [X.] zu interpretieren (vgl. [X.], 327, 332),und zwar - im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers - auch durch Richt-linien über ein Verfahren zur Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Ab-schlußprüfungen derjenigen Notarbewerber, die die einstufige Juristenausbil-dung in [X.] durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Die betreffendeVerwaltungsvorschrift sieht vor, daß eine aus einem Vertreter des Prüfungs-amts (nach dessen Auflösung eines Vertreters des [X.]ors für Justiz undVerfassung) als Vorsitzendem sowie einem als [X.], Staatsanwalt oder Ver-- 7 -waltungsbeamten tätigen Praktiker, einem als Rechtsanwalt tätigen [X.] einem Hochschullehrer gebildete [X.] die Abschluß-prüfung auf der Grundlage der Unterlagen aus dem dem Abschlußzeugnis [X.] [X.] (§ 44 Abs. 4 [X.]) und der Gutachten für die wis-senschaftliche Arbeit (§ 39 Abs. 7 [X.]), gegebenenfalls auch nach Anhö-rung der Gutachter der wissenschaftlichen Arbeit und der Prüfer der abge-schichteten Prüfungen und der exemplarischen Prüfung, in bestimmte [X.] einordnet und ihr entsprechend dieser Einstufung - unter [X.] aus einer Gesamtschau gewonnenen Zusatzpunkten - eine bestimmtePunktzahl zuerkennt. Nicht anders als die übrigen Anordnungen über die Be-wertung der fachlichen Eignung für die Auswahl unter mehreren geeignetenNotarbewerbern mit einer Punktzahl (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3-7 [X.])füllt § 3 Abs. 2 Nr. 2 Brem[X.] lediglich die maßgebliche Grundbestimmungdes § 6 Abs. 3 [X.] im Sinne der Gewährleistung gleichmäßigen Verwal-tungshandelns, mithin einer für den Adressatenkreis der Vorschrift Vertrauens-schutz begründenden Selbstbindung der Verwaltung, aus. Eine Grundlage füreinen Eingriff in Rechte ist durch diese Verwaltungsvorschrift nicht geschaffenworden. Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daßdie [X.] und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notar-stellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen ([X.] 73, 280), ist durch diejetzige Fassung des § 6 [X.] Genüge getan ([X.], 327, 329).b) Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, daßder Antragsgegner im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der No-tarbewerber mit einer nicht benoteten Abschlußprüfung aus der einstufigenJuristenausbildung in [X.] deren nachträgliche notenmäßige Einstufung im- 8 -Rahmen des Bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet und hierfür die be-schriebene Verfahrensweise vorgeschrieben hat.aa) Soweit für die Einstufung der fachlichen Eignung mehrerer geeig-neter Notarbewerber die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprü-fung zu "berücksichtigen" ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]), liegt auf der Hand, daßnach der [X.] der Justizverwaltung Bewerber, die eine Abschluß-prüfung nach dem [X.] abgelegt haben ("[X.]", ohne Note), ohne eine nachträgliche notenmäßige Einstufung ihrerAbschlußprüfung chancenlos wären. Denn während das Ergebnis einer diejuristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der [X.] über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und [X.] vom 3. Dezember 1981 ([X.] I, 1243) festgesetzten Punktzahlin [X.] wie auch in anderen Bundesländern mit dem Faktor 5 multipliziertwird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) - was beispielsweise bei der Note vollbefriedi-gend bis zu 60 Punkten führen könnte -, wäre für eine Abschlußprüfung ohneeine Punktzahl und ohne Note allenfalls der Ansatz von vier Punkten, bei ei-nem Faktor von 5 also von 20 Punkten, möglich (vgl. für [X.] § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4). Es ist mithin schon aus verfassungsrechtlichenGründen unverzichtbar, diesen Notarbewerbern die Möglichkeit des nachträgli-chen Nachweises einer höheren Punktzahl einzuräumen. Nur so wird dem [X.] hinreichend Rechnung getragen, daß die Abschlußprüfung im Rahmender - zwischenzeitlich wieder abgeschafften - bremischen einstufigen Juristen-ausbildung nach §§ 33 ff [X.] anerkanntermaßen eine die [X.] abschließende Staatsprüfung ist, die der [X.] juristischenStaatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG gleichsteht. Durch das [X.] haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbil-- 9 -dung die Befähigung zum [X.]amt erworben (§ 1 Abs. 2 [X.]). Bundes-rechtliche Grundlage für diesen besonderen Ausbildungsgang war § 5 b DRiGin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ([X.] I, 713), wo-nach das Landesrecht Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwer-tigen Ausbildung zusammenfassen und die erste Prüfung durch eine [X.] oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetztwerden konnte; die Abschlußprüfung sollte in ihren Anforderungen der in § 5DRiG vorgesehenen zweiten Prüfung gleichwertig sein. Es ist nicht daran zuzweifeln, daß der bremische Gesetzgeber durch das Bremische Juristenausbil-dungsgesetz diese Vorgaben des § 5 b DRiG erfüllen wollte (vgl. § 1 Abs. 1Satz 1 [X.]). Zusammenfassend haben die Absolventen der einstufigenJuristenausbildung in [X.] eine juristische Ausbildung der Art absolviert undmit einer Prüfung abgeschlossen, daß sie darauf vertrauen konnten, daß ihnendie Prüfung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt eröffnen werde [X.] herkömmliche Zweite juristische Staatsprüfung. § 109 DRiG bekräftigt dies.Durch diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 5 bDRiG a.F. durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 ([X.] I, 995) klargestellt [X.], daß derjenige, der im [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesände-rung zum [X.]amt befähigt war, diese Befähigung behält. Letztere gilt imübrigen für jedes Bundesland (§ 6 Abs. 2 DRiG).bb) Es ist auch nicht so, daß es für die nachträgliche Einstufung der Ab-schlußprüfung nach dem [X.] im Falle [X.] für das [X.] keine hinreichende tatsächliche Grundlage mehrgäbe. Die zur Abschlußprüfung gehörenden Prüfungen (§§ 33 ff [X.]) [X.] zwar im Ergebnis lediglich mit "bestanden", andernfalls mit "nicht bestan-den" zu bewerten. Die Prüfer hatten jedoch die jeweilige Prüfungsleistung des- 10 -[X.]en im einzelnen zu würdigen und diese Würdigung in einemschriftlichen Votum festzuhalten (vgl. §§ 10, 18 Abs. 2, 25 Abs. 3 EJAPO). [X.] über das Ergebnis der Abschlußprüfung war ein besonderes Nach-weisheft beizufügen, das mindestens die Voten hinsichtlich der abgeschichte-ten Prüfungen und die Begründungen der Bewertungen der wissenschaftlichenArbeit sowie der exemplarischen Prüfung enthielt (§ 44 [X.]). [X.], die in einer solchen Nachbewertung naturgemäß liegen- insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Bandbreite der denkbaren Er-gebnisse einer Auswertung von Prüferbeurteilungen, die ihrerseits schon [X.] Wertungsspielräumen entstammen -, müssen unter [X.] der Verhältnismäßigkeit hingenommen werden.2.a) Obwohl das [X.] im wesentlichen in [X.] den vorstehenden Ausführungen die allgemeine Verwaltungsanweisungdes Antragsgegners über die nachträgliche Einstufung der Abschlußprüfungender Notarbewerber mit einer juristischen Ausbildung nach dem [X.] (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) für rechtmäßig hält und auchdie einzelnen Ergebnisse der Nachbewertung der im vorliegenden Fall vorran-gigen Mitbewerber entgegen den Beanstandungen des Antragstellers alsrechtsfehlerfrei ansieht (dazu noch unten zu 3 a), ist es der Auffassung, [X.] des Antragsgegners sei rechtswidrig. Es meint, es [X.] gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Ergebnisse derjuristischen Abschlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung ebensowie die Ergebnisse der zweiten Staatsprüfung bei der herkömmlichen Juristen-ausbildung, wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] allgemein vorgesehen, mit [X.] 5 multipliziert würden; unter Berücksichtigung der Strukturunterschiedezwischen den beiden Ausbildungsformen müsse der [X.] bei- 11 -der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Wege einer "ad-äquaten Reduktion" halbiert werden. Im Gegensatz zur zweistufigen Juristen-ausbildung, deren Abschlußprüfung nach ihrem [X.], ihrer Pra-xisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der [X.] Leistungen in besonderer Weise geeignet sei, den fachlichen Eignungs-nachweis zu erbringen, enthalte die einstufige Juristenausbildung stärker theo-retisch-wissenschaftliche Gehalte, die keine geeigneten Kriterien für eine Aus-wahl unter den Bewerbern für das Amt des Notars hergäben. Die gewollte Zu-sammenfassung einer Universitätsausbildung und einer praktischen Ausbil-dung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang sei vor allem dadurch zum Aus-druck gekommen, daß die Abschlußprüfung neben den abgeschichteten [X.] bei der Staatsanwaltschaft, einem Zivil- oder Arbeitsgericht, in der [X.] und innerhalb des Begleitprogramms zur Stationsausbildung die wis-senschaftliche Arbeit über das von den Absolventen vorgeschlagene Themaund ihre Verteidigung umfaßt habe. Daraus ergebe sich eine ungerechtfertigteUngleichbehandlung gegenüber den Bewerbern mit zweistufiger [X.], bei denen nur die Ergebnisse der [X.] juristischen Staatsprüfungzählten und die etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die [X.] eines wesentlich besseren ersten Examens ausgleichen könnten. DieHalbierung des [X.]s der Absolventen der einstufigen Juristen-ausbildung sieht das [X.] auch im Hinblick auf den Vorteil alsgeboten an, der darin gelegen habe, daß diese das Thema ihrer wissenschaft-lichen Abschlußarbeit vorschlagen und während einer Bearbeitungszeit bis zufünf Monaten vertieft hätten bearbeiten können, so daß aufgrund der Nähe zumThema und der möglichen Intensität der Durchdringung besonders [X.] mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis hätten erstellt werdenkönnen.- 12 -b) Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Es gibt keinen rechtlichenGrund, die (nachträglich mit Punktzahlen versehenen) Ergebnisse der Ab-schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung bei der Auswahl mehrerergeeigneter Bewerber für das [X.] mit einem geringeren Gewicht (Multipli-kationsfaktor) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der [X.] juristischenStaatsprüfung anderer Bewerber. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]) läßtfür eine derartige Differenzierung zwischen die juristische Ausbildung ab-schließenden Staatsprüfungen, durch die die Bewerber gleichermaßen dieBefähigung zum [X.]amt wie auch den Zugang zum Beruf des Rechtsan-walts erlangt haben, keinen Raum. Es handelt sich hier wie dort um die juristi-sche Ausbildung abschließende Staatsprüfungen. Mit der im [X.] "Berücksichtigung" der betreffenden Abschlußprüfungen ist nach dem Re-gelungszusammenhang der gleichwertige Ansatz der - gegebenenfalls nachder Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und [X.] vom 3. Dezember 1981 ([X.] I, 1243) umzurech-nenden - [X.] gemeint. Der [X.] hat bereits mehrfach betont, daßdie Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländerndurch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede imPrüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nichtin Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem [X.] der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch prak-tisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. Novem-ber 1997 - [X.] 11/97 - D[X.] 1999, 241 und vom 16. März 1998 - [X.] 25/97- NJW-RR 1998, 1596). Diese Entscheidungen betreffen zwar Sachverhalte, indenen es um die Art der Berücksichtigung des Ergebnisses der [X.] juristi-schen Staatsprüfung ging. Für den in allen maßgeblichen gesetzlichen Vor-- 13 -schriften als gleichwertig behandelten Abschluß der einstufigen juristischenAusbildung kann jedoch nichts anderes gelten. Die Aussage ([X.]sbeschlußvom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprü-fung ... nach ihrem [X.], ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihrgewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besondererWeise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristischeDenkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers [X.], die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Be-rufe und damit auch für das [X.] besitzen", kann nicht für diese nach demWillen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch [X.] einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juri-stenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprü-fung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden. Die Besonderheit die-ser Ausbildung lag abgesehen von ihrer starken sozialwissenschaftlichen Aus-richtung darin, daß Universitätsausbildung und praktische Ausbildung zu einemeinheitlichen Ausbildungsgang zusammengefaßt wurden, was bedeutete, daßeinerseits die Universitätsausbildung praxisbezogen zu gestalten war, anderer-seits zur praktischen Ausbildung die wissenschaftliche Reflexion des be-rufspraktischen Handelns von Juristen gehörte (§ 4 [X.]). Wenn in [X.] einer der Schwerpunkte der Abschlußprüfung in [X.] "wissenschaftlichen Arbeit" und (als Teil der mündlichen Prüfung) ihrerVerteidigung lag (§§ 38 Abs. 1, 39, 40 [X.]), so ist damit nicht gesagt, dieserTeil der Abschlußprüfung habe keinen Praxisbezug gehabt, und dieser Prü-fungsteil läßt sich nicht - wie es das [X.] der Sache nach [X.] - bezogen auf eine spätere Notartätigkeit als "nicht eignungsrelevant" ausdem Gesamtergebnis der einheitlichen Abschlußprüfung eliminieren. Dem stehtbereits entgegen, daß das Thema der wissenschaftlichen Arbeit so zu [X.], daß der [X.] seine Fähigkeit (u.a.) zu "selbständiger, proble-morientierter und praxisbezogener" wissenschaftlicher Arbeit nachweisenkonnte (§ 39 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und die Verteidigung der wissenschaftlichenArbeit (u.a.) Aufschluß über "die Eigenständigkeit der Leistungen" geben sollte(§ 40 [X.]).Schon aus diesen Zusammenhängen verliert auch die Argumentationdes [X.]s, die gleichwertige Anrechnung der Prüfungsergebnisseder einstufigen Juristenausbildung führe zu einer ungerechtfertigten Ungleich-behandlung der Bewerber mit einer [X.] juristischen Staatsprüfung, ihreGrundlage. Der "Stoff" der wissenschaftlichen Arbeit und ihrer Verteidigung inder Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung läßt sich nicht ohneweiteres mit demjenigen des ersten Examens der herkömmlichen [X.] vergleichen. Es gibt mithin auch keine Notwendigkeit im Blick auf Art. 3Abs. 1 GG, eine bei den Bewerbern mit Zweiter juristischer Staatsprüfung- wegen der Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der [X.] - nicht gegebene "[X.]" durch Herabset-zung des Multiplikators nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auszugleichen. Im übrigenbraucht sich die Nichtberücksichtigung der [X.] juristischen Staatsprüfungfür die Absolventen der zweistufigen Ausbildung im Vergleich zu denjenigen,die einstufig ausgebildet worden sind, auch keineswegs nachteilig auszuwir-ken. Dies hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, mit welchem Erfolg die [X.] bestanden worden ist.c) Die Abschlußprüfungen der Notarbewerber aus der einstufigen Juri-stenausbildung lassen sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht [X.] mit der Argumentation des Antragstellers entwerten, es habe sich um eine- 15 -völlig andere Ausbildung gehandelt und die Prüfungsbedingungen seien in k[X.] Weise mit den Examensbedingungen des [X.] zu verglei-chen. Ob die strukturellen Unterschiede, die es gab, bedeuteten, daß die Ab-schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung wesentlich "leichter" als daszweite Staatsexamen war, wie es im Vorbringen des Antragstellers anklingt,läßt sich nicht feststellen und kann auch - nachdem viele Jahre seit den jewei-ligen Prüfungen vergangen sind und die Absolventen der einen wie der ande-ren Art Abschlußprüfung sich seit Jahren im juristischen Berufsleben bewährthaben - nicht entscheidend sein. Soweit im übrigen der Antragsteller anführt,die Bewertungsmaßstäbe bei den abgeschichteten Prüfungen während derpraktischen Ausbildung im Einstufenmodell durch die jeweiligen Ausbilder (vgl.§ 34 [X.]) seien naturgemäß wohlwollender als in einem echten Prü-fungsverfahren, steht dies der Vergleichbarkeit der Abschlußprüfung insgesamtmit dem zweiten Staatsexamen genausowenig entgegen, wie etwa der Ver-gleichbarkeit aller zweiten Staatsprüfungen entgegengehalten werden kann,daß in einigen Bundesländern zeitweilig neben der eigentlichen Prüfungsnoteauch zu einem bestimmten prozentualen Anteil die sog. [X.] ist (vgl. [X.]sbeschluß vom 16. März 1998 - [X.] 25/97 - [X.], 1596).3.Mit der vom [X.] gegebenen Begründung läßt sich alsodie Aufhebung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht halten.Auch die weiteren vom Antragsteller gegen diese Auswahl vorgebrachten Be-anstandungen greifen nicht durch.a) Der Antragsteller wendet sich gegen die einzelnen Ergebnisse dernachträglichen Einstufung der Abschlußprüfungen von zuletzt zwei rangmäßig- 16 -vor ihm eingestuften Mitbewerbern aus der einstufigen Juristenausbildung.[X.] Rechtsfehler vermag er insoweit jedoch nicht aufzuzeigen. [X.] nicht ersichtlich, daß die vom Antragsteller als zu gut beanstandeten Noten-einstufungen der genannten Mitbewerber den für prüfungsspezifische Wertun-gen gegebenen, im gerichtlichen Verfahren hinzunehmenden prüfungsrechtli-chen Beurteilungsspielraum überschreiten (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 738m.w.[X.]) Schließlich beanstandet der Antragsteller auch ohne Erfolg, daß [X.] sich im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfahrensnicht zur Besetzung von mehr als zehn Notarstellen entschlossen hat. Auf [X.] und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat der Antragsteller kei-nen Anspruch. Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zu-ständige Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Zwarmuß sie ihr insoweit bestehendes Ermessen pflichtgemäß an den Erfordernis-sen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Pflicht besteht jedoch [X.] der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen [X.] (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 -NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März 1997 - [X.] 21/96). Im übrigen ist esrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner in seine [X.], bei denen die genaue Bedarfsberechnung für das [X.] nicht vorlag, auf der Grundlage der bisherigen - rückläufigen - Geschäfts-entwicklung eine Prognose für den zukünftigen Bedarf mit einbezogen hat. Für- 17 -die nähere Prüfung, wieviele Notarstellen seinerzeit unbesetzt waren und in [X.] hätten einbezogen werden können, fehlt dem [X.] die Beur-teilungsgrundlage.[X.] WahlStreckDoyéToussaint

Meta

NotZ 27/00

26.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 27/00 (REWIS RS 2001, 3069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3069

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