Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 21/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 3072

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 21/00Verkündet am:26. März 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:[X.] § 6 Abs. 3 Satz 11.Die bremische Justizverwaltung war befugt, die Auswahlkriterien des § 6Abs. 3 [X.] auch durch Richtlinien über ein Verfahren zur nachträglichenErmittlung einer Punktzahl als Note für die Abschlußprüfung derjenigenNotarbewerber zu interpretieren, die die einstufige Juristenausbildung in[X.] durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).2.Es gibt keinen Grund, die - gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nachträglich [X.] versehenen - Ergebnisse der Abschlußprüfung der einstufigenJuristenausbildung in [X.] bei der Auswahl mehrerer geeigneter Be-werber für das [X.] mit einem geringeren Gewicht (Multiplikator) zuberücksichtigen als die Ergebnisse der [X.] juristischen Staatsprüfunganderer Bewerber.- 2 -BGH, Beschluß vom 26. März 2001 - [X.] 21/00 - [X.] [X.]wegen Bestellung zum Notar- 3 -Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden[X.] Dr. [X.], die [X.] Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zu-rückweisung der [X.] des Antragstellers der Be-schluß des 2. [X.]s für Notarsachen bei dem [X.] in [X.] vom 17. August 2000 aufgehoben.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] Antragsgegners vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] geborene Antragsteller ist seit 1989 Rechtsanwalt, seit 1991ist er beim Amts- und Landgericht [X.] zugelassen. Der Antragsgegnerschrieb am 29. Juli 1999 vier [X.] mit Bewerbungsfrist bis zum 30.September 1999 zur Besetzung aus. Er wies im Ausschreibungstext darauf hin,daß es sich um sog. [X.] handele und sich die Ausschreibung,sofern während des Bewerbungsverfahrens weitere [X.] sollten, auch auf diese erstrecke. Auf die Ausschreibung bewarben sichaußer dem Antragsteller weitere 42 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. [X.] darauf, daß im Laufe des Jahres 1999 mehrere Notare im Amtsge-richtsbezirk [X.] ausgeschieden waren, entschloß sich der Antragsgegner,im Rahmen des Bewerbungsverfahrens insgesamt zehn [X.] zu beset-zen und diese an die Erstplazierten einer von ihm aufgestellten [X.] dem Grad der fachlichen Eignung zu vergeben. Mit Bescheid vom 30. [X.] eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß seine Bewerbungkeinen Erfolg haben könne, weil er mit 117,8 Punkten lediglich den Rangplatz12 erreicht habe. Zugleich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß [X.], die Bewerber mit den Rangplätzen 1 bis 10 (mit Punktzahlen von 153,00bis 124,65) zu Notaren zu bestellen.Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners hat sich der [X.] mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat vor- 5 -allem die Bewertung von sechs vor ihm eingestuften Mitbewerbern - der weite-ren Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie des auf [X.] 11 eingestuften Rechtsanwalts [X.] - beanstandet, die die einstufigeJuristenausbildung nach dem [X.] ([X.]) durchlaufen und eine Abschlußprüfung ohne Note ("bestanden") abgelegthaben. Für diese Mitbewerber wurde im Rahmen des Bewerbungsverfahrensgemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Verfügung des [X.]ors für Justiz undVerfassung betreffend Angelegenheiten der Notare ([X.]) die Abschlußprü-fung eingestuft und mit einer Punktzahl versehen, die - ebenso wie die Punkt-zahl des [X.] Staatsexamens des Antragstellers und der anderen [X.] - mit dem Faktor 5 multipliziert wurde. Der Antragsteller hat geltend ge-macht, dieses Bewertungs- und Umrechnungsverfahren für die Abschlußprü-fungen nach dem [X.] sei verfassungswid-rig. Es [X.] einer gesetzlichen Grundlage und benachteilige die Bewer-ber um das [X.] mit zwei Staatsexamina in unzumutbarer Weise. Darüberhinaus hat der Antragsteller die Nachbewertung der vorrangig eingestuften Ab-solventen der einstufigen Juristenausbildung im einzelnen als mit formellenund materiellen Rechtsfehlern behaftet beanstandet und weitere Fehler in [X.] wegen anderer die fachliche Eignung be-treffender Gesichtspunkte gerügt. Schließlich hat er vorgebracht, der Antrags-gegner habe die Anzahl der zu ernennenden Notare ermessensfehlerhaft er-mittelt. Richtigerweise hätte er im [X.]punkt seiner Entscheidung mindestenseinen Bedarf von zwölf neuen [X.] zugrunde legen müssen. Der [X.] habe bei seiner Entscheidung auch dem Grundsatz der [X.] gesunden Altersstruktur nicht Rechnung getragen, nämlich nicht beach-tet, daß er - der Antragsteller - mit einem Lebensalter von 37 Jahren [X.] als der Durchschnitt der zu ernennenden Bewerber, mithin- 6 -gerade bei der Besetzung von [X.] besonders zu [X.] gewesen sei.Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner unter [X.] Bescheids vom 30. Mai 2000 aufzugeben, ihn vorrangig vor den Bewer-bern [X.], Frau P., [X.] und [X.] zum Notar zu bestellen, hilfsweise, ihn neu zu be-scheiden. Das [X.] ([X.]) hat unter Zurück-weisung des [X.] dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben. [X.] in der [X.] bei der einstu-figen Juristenausbildung in [X.] mit dem Faktor 5 eine ungerechtfertigteUngleichbehandlung gegenüber den Bewerbern aus einer zweistufigen Juri-stenausbildung gesehen, weil die Abschlußprüfung in der einstufigen Juristen-ausbildung wesentliche wissenschaftlich-theoretische Bestandteile enthaltenhabe, wogegen bei den Bewerbern aus der zweistufigen Ausbildung nur [X.] der [X.] juristischen Staatsprüfung zählten und etwaige Defizitein dieser Prüfung auch nicht durch die Ergebnisse eines wesentlich besserenersten Examens ausgeglichen werden könnten. Zur Vermeidung einer solchenUngleichbehandlung sei es erforderlich, bei den nachbewerteten Prüfungser-gebnissen der einstufigen Juristenausbildung den üblichen [X.]zu halbieren.Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde [X.]. Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluß undwiederholt die übrigen von ihm gegen die vom Antragsgegner vorgenommeneAuswahl erhobenen Bedenken. Er erhebt [X.] mit dem [X.], unter teilweiser Abänderung des vorgenannten Beschlusses die Antrags-gegner zu verpflichten, dem Antragsteller unter Abänderung des [X.] vorrangig vor den Mitbewerbern [X.] und Frau P. eine der zubesetzenden [X.] zuzuweisen.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42Abs. 4 [X.]) und begründet. Dagegen bleibt die [X.] ohneErfolg.Das [X.] hat zu Unrecht dem mit dem Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellten Hilfsbegehren des Antragstellers stattgegeben.Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2000 gerichtete [X.] auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt unbegründet. Dieser Be-scheid, durch den der Antragsgegner mittelbar die Bewerbung des Antragstel-lers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige Besetzung der ausge-schriebenen [X.] abgelehnt hat, ist rechtmäßig.1.Nach § 6 Abs. 3 [X.] richtet sich die Reihenfolge bei der [X.] mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars nach der per-sönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die [X.] abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung aufden [X.] gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotarskönnen insbesondere in den [X.] einführende Tätigkeiten und die erfolg-reiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Or-ganisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; dieDauer der [X.], in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig [X.] 8 -ist angemessen zu berücksichtigen. Die durch die Justizverwaltung vorgenom-mene vergleichende Beurteilung des Maßes der Eignung konkurrierender Be-werber anhand dieser Kriterien (unbestimmter Rechtsbegriffe) ist von dem an-gerufenen Gericht nicht inhaltlich zu wiederholen, sondern nur auf ihre Recht-mäßigkeit zu überprüfen. Bei der Festlegung der das Maß der Eignung be-stimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der [X.] ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer [X.] ([X.]sbeschlüsse [X.], 327 und vom 25. April 1994 - [X.] 19/93 -Nds [X.] 1994, 330).a) Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3[X.] im Rahmen des ihm eingeräumten [X.] durch [X.] zu interpretieren (vgl. [X.], 327, 332),und zwar - im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers - auch durch Richt-linien über ein Verfahren zur Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Ab-schlußprüfungen derjenigen Notarbewerber, die die einstufige Juristenausbil-dung in [X.] durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Die betreffendeVerwaltungsvorschrift sieht vor, daß eine aus einem Vertreter des Prüfungs-amts (nach dessen Auflösung eines Vertreters des [X.]ors für Justiz undVerfassung) als Vorsitzendem sowie einem als [X.], Staatsanwalt oder [X.]sbeamten tätigen Praktiker, einem als Rechtsanwalt tätigen [X.] einem Hochschullehrer gebildete [X.] die Abschluß-prüfung auf der Grundlage der Unterlagen aus dem dem Abschlußzeugnis [X.] [X.] (§ 44 Abs. 4 [X.]) und der Gutachten für die wis-senschaftliche Arbeit (§ 39 Abs. 7 [X.]), gegebenenfalls auch nach Anhö-rung der Gutachter der wissenschaftlichen Arbeit und der Prüfer der abge-schichteten Prüfungen und der exemplarischen Prüfung, in bestimmte [X.] einordnet und ihr entsprechend dieser Einstufung - unter [X.] aus einer Gesamtschau gewonnenen Zusatzpunkten - eine bestimmtePunktzahl zuerkennt. Nicht anders als die übrigen Anordnungen über die Be-wertung der fachlichen Eignung für die Auswahl unter mehreren geeignetenNotarbewerbern mit einer Punktzahl (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3-7 [X.])füllt § 3 Abs. 2 Nr. 2 Brem[X.] lediglich die maßgebliche Grundbestimmungdes § 6 Abs. 3 [X.] im Sinne der Gewährleistung gleichmäßigen Verwal-tungshandelns, mithin einer für den Adressatenkreis der Vorschrift Vertrauens-schutz begründenden Selbstbindung der Verwaltung, aus. Eine Grundlage füreinen Eingriff in Rechte ist durch diese Verwaltungsvorschrift nicht geschaffenworden. Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daßdie [X.] und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notar-stellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen ([X.] 73, 280) ist durch diejetzige Fassung des § 6 [X.] Genüge getan ([X.], 327, 329).b) Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, daßder Antragsgegner im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der No-tarbewerber mit einer nicht benoteten Abschlußprüfung aus der einstufigenJuristenausbildung in [X.] deren nachträgliche notenmäßige Einstufung [X.] des Bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet und hierfür die be-schriebene Verfahrensweise vorgeschrieben hat.aa) Soweit für die Einstufung der fachlichen Eignung mehrerer geeig-neter Notarbewerber die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprü-fung zu "berücksichtigen" ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]), liegt auf der Hand, daßnach der [X.] der Justizverwaltung Bewerber, die eine Abschluß-prüfung nach dem [X.] abgelegt haben ("be-- 10 -standen", ohne Note), ohne eine nachträgliche notenmäßige Einstufung ihrerAbschlußprüfung chancenlos wären. Denn während das Ergebnis einer diejuristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der [X.] über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und [X.] vom 3. Dezember 1981 ([X.] I, 1243) festgesetzten Punktzahlin [X.] wie auch in anderen Bundesländern mit dem Faktor 5 multipliziertwird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) - was beispielsweise bei der Note vollbefriedi-gend bis zu 60 Punkten führen könnte -, wäre für eine Abschlußprüfung ohneeine Punktzahl und ohne Note allenfalls der Ansatz von vier Punkten, bei ei-nem Faktor 5 also von 20 Punkten, möglich (vgl. für Niedersachsen Nds[X.]§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4). Es ist mithin schon aus verfassungsrechtlichen Grün-den unverzichtbar, diesen Notarbewerbern die Möglichkeit des nachträglichenNachweises einer höheren Punktzahl einzuräumen. Nur so wird dem Umstandhinreichend Rechnung getragen, daß die Abschlußprüfung im Rahmen der- zwischenzeitlich wieder abgeschafften - bremischen einstufigen [X.] nach §§ 33 ff [X.] anerkanntermaßen eine die juristische Ausbil-dung abschließende Staatsprüfung ist, die der [X.] juristischen Staatsprü-fung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG gleichsteht. Durch das Bestehen dieserAbschlußprüfung haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung dieBefähigung zum [X.]amt erworben (§ 1 Abs. 2 [X.]). [X.] für diesen besonderen Ausbildungsgang war § 5 b DRiG in [X.] der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ([X.] I, 713), wonach dasLandesrecht Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwertigen Aus-bildung zusammenfassen und die erste Prüfung durch eine [X.] durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden [X.] Abschlußprüfung sollte in ihren Anforderungen der in § 5 DRiG vorgesehe-nen zweiten Prüfung gleichwertig sein. Entgegen der Auffassung des [X.] 11 -stellers ist nicht daran zu zweifeln, daß der bremische Gesetzgeber durch [X.] Juristenausbildungsgesetz diese Vorgaben des § 5 b DRiG erfüllenwollte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Bestimmung in § 27 [X.],daß "die Prüfung nach § 5 des Deutschen [X.]gesetzes" durch ausbil-dungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden sollte, bezieht sich nachdem gesamten [X.] ersichtlich (nur) auf die bisherigeerste Prüfung; nicht etwa sollten, wie der Antragsteller meint, die [X.] Leistungskontrollen nach dem Willen des Gesetzgebers "sowohldas erste als auch das zweite Examen ersetzen"; mithin hat auch die [X.] Antragstellers keine Grundlage, der Landesgesetzgeber habe die Ab-schlußprüfung nach § 33 [X.] nicht als die im herkömmlichen [X.] vergleichbare Prüfung angesehen. Zusammenfassend haben die [X.] der einstufigen Juristenausbildung in [X.] eine juristische Ausbil-dung der Art absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen, daß sie daraufvertrauen konnten, daß ihnen die Prüfung den gleichen Zugang zu jedem [X.] Amt eröffnen werde wie die herkömmliche [X.]. § 109 DRiG bekräftigt dies. Durch diese Vorschrift ist im Zu-sammenhang mit der Aufhebung des § 5 b DRiG a.F. durch das Gesetz vom25. Juli 1984 ([X.] I, [X.]) klargestellt worden, daß derjenige, der im [X.]-punkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung zum [X.]amt [X.], diese Befähigung behält.bb) Es ist auch nicht so, daß es für die nachträgliche Einstufung der Ab-schlußprüfung nach dem [X.] im Falle [X.] für das [X.] keine hinreichende tatsächliche Grundlage mehrgäbe. Die zur Abschlußprüfung gehörenden Prüfungen (§§ 33 ff [X.]) [X.] zwar im Ergebnis lediglich mit "bestanden", andernfalls mit "nicht [X.] 12 -den" zu bewerten. Die Prüfer hatten jedoch die jeweilige Prüfungsleistung [X.] im einzelnen zu würdigen und diese Würdigung in einemschriftlichen Votum festzuhalten (vgl. §§ 10, 18 Abs. 2, 25 Abs. 3 EJAPO). [X.] über das Ergebnis der Abschlußprüfung war ein besonderes Nach-weisheft beizufügen, das mindestens die Voten hinsichtlich der abgeschichte-ten Prüfungen und die Begründungen der Bewertungen der wissenschaftlichenArbeit sowie der exemplarischen Prüfung enthielt (§ 44 [X.]). Daher [X.] auch die Behauptung des Antragstellers, eine Nachbewertung sei [X.] der Logik unmöglich, der Grundlage. Gewisse Unwägbarkeiten, die [X.] solchen Nachbewertung naturgemäß liegen - insbesondere im [X.] die erhebliche Bandbreite der denkbaren Ergebnisse einer Auswertung [X.], die ihrerseits schon weiträumigen Wertungsspielräumenentstammen - müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhält-nismäßigkeit hingenommen werden.2.a) Obwohl das [X.] im wesentlichen in [X.] den vorstehenden Ausführungen die allgemeine Verwaltungsanweisungdes Antragsgegners über die nachträgliche Einstufung der Abschlußprüfungender Notarbewerber mit einer juristischen Ausbildung nach dem [X.] (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) für rechtmäßig hält und auchdie einzelnen Ergebnisse der Nachbewertung der im vorliegenden Fall vorran-gigen Mitbewerber entgegen den Beanstandungen des Antragstellers alsrechtsfehlerfrei ansieht (dazu noch unten zu 3 a), ist es der Auffassung, [X.] des Antragsgegners sei rechtswidrig. Es meint, es [X.] gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Ergebnisse derjuristischen Abschlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung ebensowie die Ergebnisse der zweiten Staatsprüfung bei der herkömmlichen [X.] 13 -ausbildung, wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] allgemein vorgesehen, mit [X.] 5 multipliziert würden; unter Berücksichtigung der Strukturunterschiedezwischen den beiden Ausbildungsformen müsse der [X.] beider Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Wege einer "ad-äquaten Reduktion" halbiert werden. Im Gegensatz zur zweistufigen Juristen-ausbildung, deren Abschlußprüfung nach ihrem [X.], ihrer Pra-xisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der [X.] Leistungen in besonderer Weise geeignet sei, den fachlichen Eignungs-nachweis zu erbringen, enthalte die einstufige Juristenausbildung stärker theo-retisch-wissenschaftliche Gehalte, die keine geeigneten Kriterien für eine Aus-wahl unter den Bewerbern für das Amt des Notars hergäben. Die gewollte Zu-sammenfassung einer Universitätsausbildung und einer praktischen Ausbil-dung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang sei vor allem dadurch zum Aus-druck gekommen, daß die Abschlußprüfung neben den abgeschichteten [X.] bei der Staatsanwaltschaft, einem Zivil- oder Arbeitsgericht, in der [X.] und innerhalb des Begleitprogramms zur Stationsausbildung die wis-senschaftliche Arbeit über das von den Absolventen vorgeschlagene Themaund ihre Verteidigung umfaßt habe. Daraus ergebe sich eine ungerechtfertigteUngleichbehandlung gegenüber den Bewerbern mit zweistufiger [X.], bei denen nur die Ergebnisse der [X.] juristischen Staatsprüfungzählten und die etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die [X.] eines wesentlich besseren ersten Examens ausgleichen könnten. DieHalbierung des [X.]s der Absolventen der einstufigen Juristen-ausbildung sieht das [X.] auch im Hinblick auf den Vorteil alsgeboten an, der darin gelegen habe, daß diese das Thema ihrer wissenschaft-lichen Abschlußarbeit vorschlagen und während einer Bearbeitungszeit bis zufünf Monaten vertieft hätten bearbeiten können, so daß aufgrund der Nähe zum- 14 -Thema und der möglichen Intensität der Durchdringung besonders [X.] mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis hätten erstellt werdenkönnen.b) Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Es gibt keinen rechtlichenGrund, die (nachträglich mit Punktzahlen versehenen) Ergebnisse der Ab-schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung bei der Auswahl mehrerergeeigneter Bewerber für das [X.] mit einem geringeren Gewicht (Multipli-kationsfaktor) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der [X.] juristischenStaatsprüfung anderer Bewerber. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]) läßtfür eine derartige Differenzierung zwischen die juristische Ausbildung ab-schließenden Staatsprüfungen, durch die die Bewerber gleichermaßen dieBefähigung zum [X.]amt wie auch den Zugang zum Beruf des Rechtsan-walts erlangt haben, keinen Raum. Mit der im Gesetz geforderten "Berücksich-tigung" der betreffenden Abschlußprüfungen ist nach dem Regelungszusam-menhang der gleichwertige Ansatz der - gegebenenfalls nach der Verordnungüber eine Noten- und Punkteskala für die Erste und [X.] vom 3. Dezember 1981 ([X.] I, 1243) umzurechnenden - [X.] gemeint. Der [X.] hat bereits mehrfach betont, daß die Gleich-wertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse,innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsver-fahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage ge-stellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad derkonkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist(Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - [X.]11/97 - D[X.] 1999, 241 und vom 16. März 1998 - [X.] 25/97 - [X.], 1596). Diese Entscheidungen betreffen zwar Sachverhalte, in denen es- 15 -um die Art der Berücksichtigung des Ergebnisses der [X.] juristischenStaatsprüfung ging. Für den in allen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriftenals gleichwertig behandelten Abschluß der einstufigen juristischen Ausbildungkann jedoch nichts anderes gelten. Die Aussage ([X.]sbeschluß vom 25.April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprüfung ...nach ihrem [X.], ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewähr-leisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weisegeeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkver-mögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen,die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und [X.] auch für das [X.] besitzen", kann nicht für diese nach dem Willen desdamaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im Sinne einerErprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juristenausbildungund die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprüfung nachträglichgrundlegend in Frage gestellt werden. Die Besonderheit dieser Ausbildung lagabgesehen von ihrer starken sozialwissenschaftlichen Ausrichtung darin, [X.] und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen [X.] zusammengefaßt wurden, was bedeutete, daß einerseits [X.] praxisbezogen zu gestalten war, andererseits zur [X.] Ausbildung die wissenschaftliche Reflexion des berufspraktischenHandelns von Juristen gehörte (§ 4 [X.]). Wenn in Verfolgung dieses Ausbil-dungsgangs einer der Schwerpunkte der Abschlußprüfung in einer "wissen-schaftlichen Arbeit" und (als Teil der mündlichen Prüfung) ihrer Verteidigunglag (§§ 38 Abs. 1, 39, 40 [X.]), so ist damit nicht gesagt, dieser Teil der Ab-schlußprüfung habe keinen Praxisbezug gehabt, und dieser Prüfungsteil läßtsich nicht - wie es das [X.] der Sache nach vertritt - bezogen aufeine spätere Notartätigkeit als "nicht eignungsrelevant" aus dem Gesamter-- 16 -gebnis der einheitlichen Abschlußprüfung eliminieren. Dem steht bereits [X.], daß das Thema der wissenschaftlichen Arbeit so zu wählen war, daßder [X.] seine Fähigkeit (u.a.) zu "selbständiger, problemorien-tierter und praxisbezogener" wissenschaftlicher Arbeit nachweisen konnte(§ 39 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit(u.a.) Aufschluß über "die Eigenständigkeit der Leistungen" geben sollte (§ 40[X.]).Schon aus diesen Zusammenhängen verliert auch die Argumentationdes [X.]s, die gleichwertige Anrechnung der Prüfungsergebnisseder einstufigen Juristenausbildung führe zu einer ungerechtfertigen Ungleich-behandlung der Bewerber mit einer [X.] juristischen Staatsprüfung, ihreGrundlage. Der "Stoff" der wissenschaftlichen Arbeit und ihrer Verteidigung inder Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung läßt sich nicht ohneweiteres mit demjenigen des ersten Examens der herkömmlichen [X.] vergleichen. Es gibt mithin auch keine Notwendigkeit im Blick auf Art. 3Abs. 1 GG, eine bei den Bewerbern mit Zweiter juristischer Staatsprüfung- wegen der Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der [X.] - nicht gegebene "[X.]" durch Herabset-zung des Multiplikators nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auszugleichen. Im übrigenbraucht sich die Nichtberücksichtigung der [X.] juristischen Staatsprüfungfür die Absolventen der zweistufigen Ausbildung im Vergleich zu denjenigen,die einstufig ausgebildet worden sind, auch keineswegs nachteilig auszuwir-ken. Dies hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, mit welchem Erfolg die [X.] bestanden worden ist.- 17 -3.Mit der vom [X.] gegebenen Begründung läßt sich alsodie Aufhebung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht halten.Auch die weiteren vom Antragsteller gegen diese Auswahl vorgebrachten Be-anstandungen greifen nicht durch.a) Der Antragsteller wendet sich gegen die einzelnen Ergebnisse dernachträglichen Einstufung der Abschlußprüfungen der rangmäßig vor ihm ein-gestuften Mitbewerber aus der einstufigen Juristenausbildung mit der [X.], die Abschlußprüfung des Bewerbers [X.] dürfe schon deshalb nicht [X.] werden, weil dieser ein nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erforderli-ches Referat nicht gehalten, mithin nicht alle erforderlichen Prüfungsleistungenerbracht habe, im übrigen habe der Antragsgegner die Verfahrensvorschriftenfür die nachträgliche Benotung nicht eingehalten, den benoteten [X.] ermittelt, die Tatbestandsmerkmale der Benotung falsch ausge-legt, anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten, sachfremde [X.] angestellt, sich nicht im Rahmen seiner eigenen Prüfungsordnung ge-halten und den Gleichheitssatz verletzt. Damit dringt er nicht durch. Was dieAbschlußprüfung des Mitbewerbers [X.] angeht, so ist schon nicht ersichtlich,daß die Anrechnung einer (weiteren) Relation anstelle eines Vortrags als ab-geschichtete Prüfung rechtswidrig war. In jedem Fall hat die Entscheidung überdas Bestehen der Abschlußprüfung (§ 44 [X.]) Bestandskraft (vgl. [X.] vom 31. Juli 2000 - [X.] 3/00 - NJW 2001, 758). Auch die übri-gen Beanstandungen des Antragstellers vermögen keinen durchgreifendenRechtsfehler der durchgeführten nachträglichen Noteneinstufungen aufzuzei-gen. Es ist nicht ersichtlich, daß die vom Antragsteller beanstandeten Noten-einstufungen der Mitbewerber den für prüfungsspezifische Wertungen gegebe-- 18 -nen, im gerichtlichen Verfahren hinzunehmenden prüfungsrechtlichen Beurtei-lungsspielraum überschreiten (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 738 m.w.[X.]) Schließlich beanstandet der Antragsteller auch ohne Erfolg, daß [X.] sich im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfahrensnicht zur Besetzung von mehr als zehn [X.] entschlossen hat. Auf [X.] und Ausschreibung weiterer [X.] hat der Antragsteller kei-nen Anspruch. Bei der Festsetzung der Zahl der [X.] handelt die zu-ständige Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Zwarmuß sie ihr insoweit bestehendes Ermessen pflichtgemäß an den Erfordernis-sen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Pflicht besteht jedoch [X.] der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen [X.] (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 -NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März 1997 - [X.] 21/96). Im übrigen ist esrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner in seine [X.], bei denen die genaue Bedarfsberechnung für das [X.] nicht vorlag, auf der Grundlage der bisherigen - rückläufigen - Geschäfts-entwicklung eine Prognose für den zukünftigen Bedarf mit einbezogen hat. Für- 19 -die nähere Prüfung, wieviele [X.] seinerzeit unbesetzt waren und in [X.] hätten einbezogen werden können, fehlt dem [X.] die Beur-teilungsgrundlage.[X.] WahlStreckDoyéToussaint

Meta

NotZ 21/00

26.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 21/00 (REWIS RS 2001, 3072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3072

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.