Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 4/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 1893

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[X.] 4/01Verkündet [X.] dem Verfahren- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] in [X.] vom6. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenennotwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf100.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] 1955 geborene Antragsteller, der seit Dezember 1987 zur [X.] zugelassen und seit Mai 1988 in der Liste der bei dem [X.]zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen ist, bewarb sich im [X.] 1999 um eine der im [X.]vom 29. Januar 1999 ausgeschrie-benen 59 Notarstellen. Mit Bescheid vom 28. März 2000 teilte die [X.] dem Antragsteller mit, ihm keine Notarstelle übertragen zu können, weil- 3 -Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestünden und weil er zudemnach seiner fachlichen Eignung im Auswahlverfahren mit 59,45 Punkten keinender 59 Plätze der [X.] erreiche. Der auf Rang 59 plazierte [X.] 94,65 Punkte. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflich-ten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2000 und unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; außerdem hater um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das [X.] hat [X.] mit der Erwägung zurückgewiesen, daß dem Antragsteller angesichtsder auf der Grundlage seiner Bewerbung von der Antragsgegnerin zutreffendermittelten geringen Gesamtpunktzahl bereits die fachliche Eignung fehle, sodaß darüber hinaus über seine persönliche Eignung keine abschließende Ent-scheidung getroffen werden müsse. Dagegen wendet sich der Antragsteller mitder sofortigen Beschwerde.II.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist dahin auszulegen, daßsie sich nur gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung richtet, weil sie nur insoweit gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42Abs. 4 [X.] zulässig ist; demgegenüber wäre eine Anfechtung der kammer-gerichtlichen Versagung einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 24 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.].Beschl. v. 14. April 1994 - [X.] 1/94, [X.] § 11Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.[X.] u. st. Rspr.).Das zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.- 4 -1. Mit Recht hat das [X.] den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin bereits die fachliche [X.] des Antragstellers zutreffend verneint hat und er schon aus diesemGrunde sein Rechtsschutzziel der Bestellung zum Notar aufgrund seiner Be-werbung vom 26. Februar 1999 durch die von ihm beantragte [X.] erreichen kann.Die [X.]atsverwaltung für Justiz des Landes [X.] hat mit den Regelun-gen in Abschnitt III der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Nota-re vom 22. April 1996 ([X.]) in der heute gültigen Fassung im Rahmen desihr zustehenden [X.] von der Möglichkeit Gebrauch [X.], die in § 6 Abs. 3 [X.] genannten Auswahlkriterien für die Besetzungvon Notarstellen durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschriftzu konkretisieren (BGHZ 124, 327, 332 f.). Nach der Rechtsprechung des Se-nats kann die Justizverwaltung die [X.] nach einem Punktesy-stem bewerten. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von [X.] in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt beider Auswahlentscheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners, dasdem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen inder Bundesrepublik entspricht, ist in sich ausgewogen und steht in Einklang mit§ 6 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.].Beschl. v. 16. März 1998 - [X.] 27/97,NJW-RR 1998, 1597, 1598 m.w.[X.]). Auf der Grundlage dieses Bewertungssy-stems hat die Antragsgegnerin die fachliche Eignung des Antragstellers [X.] mit 59,45 Punkten bewertet (zweite juristische Staatsprüfung:26,75 Punkte, Anwaltstätigkeit: 32,5 Punkte; Notarvertretungen usw.:0,2 Punkte). Damit erreicht der Antragsteller keinen berücksichtigungsfähigen- 5 -Rang in der [X.], da der auf Platz 59 der ausgeschriebenen [X.] Mitbewerber 94,65 Punkte erzielt hat.Die gegen die Bewertung seiner zweiten juristischen Staatsprüfung ge-richteten Angriffe des Antragstellers mit dem Ziel der Berücksichtigung der [X.] höchstmöglichen Zahl von 90 Punkten (18 x 5) sind offensichtlich unbe-gründet. Das dem Antragsteller 1987 erteilte Zeugnis der zweiten juristischenStaatsprüfung enthält mit der Punktzahl 5,35 eine der Verordnung [X.] ([X.] I, S. 1243) entsprechende Benotung, die nach dereindeutigen und abschließenden Regelung in Nr. 12 Abs. 2 a Satz 1 [X.] mitdem Faktor 5 zu multiplizieren ist. Die Benotung seiner Staatsprüfung ist - wiebereits das [X.] zutreffend festgestellt hat - durch das vom [X.] erstrittene [X.] vom 20. März 1990 nicht aufgeho-ben worden; vielmehr ist seine darauf gerichtete Klage rechtskräftig abgewie-sen worden. Soweit dem Antragsteller schon in dem - dem Verwaltungsge-richtsprozeß vorausgegangenen - Verwaltungsverfahren die Teilnahme an [X.] weiteren Abschichtungsklausur im Zivilrecht und die Wiederholung dermündlichen Prüfung gestattet worden ist, kann der Antragsteller daraus [X.] seines Examens im Rahmen der vorliegend zu bewer-tenden Bewerbung zum Notar ableiten. Denn er hat bislang eine - für eine Hö-herbewertung notwendige - Verbesserung seiner Examensnote nicht erreicht.Da bessere Leistungen des Antragstellers als die der [X.] 11. Mai 1987 zugrunde gelegten nicht bis zum Ablauf der [X.] sind (vgl. zum Stichtagsprinzip: [X.].Beschl. v. 14. Juli 1997- [X.] 48/96 sowie v. 22. März 1999 - [X.] 33/98, [X.] § 6 [X.] 11 u. 13 m.w.[X.]), verbleibt es bei der dortigen Bewertung mit5,35 Punkten. Eine Überprüfung oder gar Neubewertung einzelner [X.] 6 -leistungen der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung ist im Auswahl-verfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht möglich ([X.].Beschl. v. 31. Juli2000 - [X.] 3/00, NJW 2001, 758).2. Da die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bei [X.] der im Januar 1999 ausgeschriebenen 59 Notarstellen nicht zu be-rücksichtigen, schon wegen dessen mit Recht verneinter fachlicher [X.] war, kommt es - wie das [X.] zutreffend angenommenhat - nicht mehr darauf an, ob dem Antragsteller daneben auch die persönlicheEignung im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist gefehlt hat.[X.][X.]Kuzwelly[X.]Grantz

Meta

NotZ 4/01

16.07.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 4/01 (REWIS RS 2001, 1893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1893

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