Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2014, Az. B 10 ÜG 26/13 B

10. Senat | REWIS RS 2014, 4809

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens [X.] KA 306/05 ([X.]), [X.]/07 ([X.] [X.]-[X.]remen).

2

Der Kläger nimmt als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung in [X.] teil. Am 30.3.1999 rechnete die Kassenzahnärztliche Vereinigung [X.] das vertragszahnärztliche Honorar des [X.] für das [X.]/1998 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der nach einer Neuberechnung ([X.]escheid vom 18.8.1999) zurückgewiesen wurde. Im anschließenden Klageverfahren vor dem [X.] - [X.] KA 979/99 - ergingen weitere Honorarbescheide für das [X.] Nach einem längeren Ruhen des Verfahrens wies das [X.] die Klage durch Urteil vom 26.9.2007 - [X.] KA 306/05 - ab. Die dagegen vom Kläger eingelegte [X.]erufung wies das [X.] mit Urteil vom [X.] - [X.]/07 - zurück. Die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] wurde durch [X.]eschluss des [X.][X.] vom 9.2.2011 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des [X.] nahm das [X.] ([X.]) nicht zur Entscheidung an ([X.]eschluss der [X.] des 1. [X.]s vom 18.5.2011).

3

Zwischenzeitlich reichte der Kläger beim [X.] ([X.]) elf Individ[X.]lbeschwerden ein, wobei er [X.] auch in [X.]ezug auf das vorliegende Ausgangsverfahren (Individ[X.]lbeschwerde [X.]) insbesondere rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]) unvereinbar sei. Mit Urteil vom 16.12.2010 verband der [X.] diese Individ[X.]lbeschwerden und erklärte die [X.] wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig sowie Art 6 Abs 1 [X.] für verletzt; ferner entschied er, dass die beklagte [X.] dem Kläger 30 000 Euro in [X.]ezug auf den immateriellen Schaden zu zahlen habe. Die Forderung bezüglich des geltend gemachten materiellen Schadens wies der [X.] in vollem Umfang zurück.

4

Am 16.1.2012 hat der Kläger beim [X.] gegen das beklagte Land eine Entschädigungsklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat er beantragt, den [X.]eklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren [X.] KA 306/05 und [X.]/07 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle. Durch Urteil vom 23.11.2012 hat das [X.] die Klage als unzulässig abgewiesen, weil Art 23 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) vom 24.11.2011 ([X.]) den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe. Die Dauer des Verfahrens [X.] KA 306/05 = [X.]/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individ[X.]lbeschwerde [X.] vor dem [X.] gewesen. Damit sei dieser Gegenstand am 3.12.2011 weder vor dem [X.] anhängig gewesen noch habe er es zu diesem Zeitpunkt zulässigerweise werden können. Denn dem Erheben einer erneuten Individ[X.]lbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer [X.] KA 306/05 = [X.]/07 stehe Art 35 Abs 2 [X.]uchst b [X.] entgegen, wonach wiederholte [X.]eschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben [X.]eschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte [X.]eschwerde an den Gerichtshof beträfen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.][X.] [X.]eschwerde erhoben und [X.] geltend gemacht, der Streitgegenstand stimme nicht mit dem des durch das Urteil des [X.] vom 16.12.2010 abgeschlossenen [X.]eschwerdeverfahrens überein, sondern betreffe weitere vom [X.] noch nicht erfasste [X.] infolge der Dauer des Verfahrens [X.] KA 306/05 = [X.]/07. Mit [X.]eschluss vom [X.] ([X.] ÜG 8/13 [X.]) hat das [X.][X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G vorliege. Das [X.] habe in unzulässiger Weise ein Prozessurteil anstelle eines [X.] getroffen, weil es zu Unrecht gemäß Art 23 [X.] von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen sei. Das [X.] enthalte sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Vorschriften. Erstere beträfen insbesondere den Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer selbst (vgl §§ 198 bis 200 [X.]), während sich letztere [X.] auf die zuständigen Gerichte, das geltende Verfahrensrecht und die Klagefrist beziehen (vgl § 198 Abs 5, § 201 [X.]). Wollte man Art 23 S 1 [X.] wortlautgetreu anwenden, fehlte es an Regelungen dazu, welches Gericht nach welchem Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Soweit Art 23 S 1 [X.] den zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften des [X.] regele, betreffe er die Frage, ob ein Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 198 [X.] stützen könne. Dieser Punkt gehöre zur [X.]egründetheit der Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit sei bei einer allgemeinen Leistungsklage entsprechend § 54 Abs 1 S 2 [X.]G insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen. Diese fehle erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen könne. Es reiche vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt sei, dass der [X.]eklagte die begehrte Zahlung unterlassen habe (vgl [X.]sbeschluss vom [X.] - [X.] ÜG 8/13 [X.] - Rd[X.] 16 f mwN).

6

Vorliegend sei eine Klagebefugnis nicht zu verneinen, da der Kläger eine Entschädigung nach §§ 198 ff [X.] begehre und unwidersprochen behauptet habe, dass bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 eine Individ[X.]lbeschwerde betreffend die Dauer jenes Verfahrens beim [X.] "anhängig" gewesen sei. Ob das tatsächlich zutreffe und wie Art 23 S 1 [X.] insofern auszulegen und anzuwenden sei, sei nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Das [X.] selbst habe nicht zu prüfen, ob eine beim [X.] anhängige Individ[X.]lbeschwerde im Einzelnen unzulässig sei oder nicht. Schon der Wortlaut des Art 23 S 1 [X.] lege eine solche genaue Zulässigkeitsprüfung nicht nahe, weil er nur von "anhängigen [X.]eschwerden" spreche.

7

Nach Zurückverweisung der Sache hat das [X.] im vorbereitenden Verfahren eine Auskunft des [X.] vom [X.] eingeholt mit dem Ergebnis, dass der Kläger dort im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens [X.] KA 306/05 = [X.]/07 am 20.7.2011 eine weitere Individ[X.]lbeschwerde ([X.] 57119/11) anhängig gemacht hat. Hierüber hat der [X.] am 20.9.2012 entschieden und die weitere [X.]eschwerde für unzulässig erklärt, weil die in Art 34 und 35 [X.] niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Sodann hat das [X.] mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom [X.] die Klage als unbegründet abgewiesen, weil Art 23 [X.] den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe. Es könne dahinstehen, ob nur vor dem [X.] zulässig anhängig gemachte [X.]eschwerden den Voraussetzungen dieser Regelung genügten. Denn wie das [X.][X.] in seiner Entscheidung vom [X.] ausdrücklich entschieden habe, könnten zumindest missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individ[X.]lbeschwerden zum [X.] sicher nicht die Anwendung des [X.] für Altfälle eröffnen, da sonst die Übergangsvorschrift leerlaufen würde. [X.]ei der vom Kläger am 20.7.2011 erhobenen weiteren Individ[X.]lbeschwerde ([X.] 57119/11) handele es sich um eine missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individ[X.]lbeschwerde. Denn die Dauer des Verfahrens [X.] KA 306/05 = [X.]/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individ[X.]lbeschwerde [X.] vor dem [X.] gewesen, sodass dem Erheben einer erneuten Individ[X.]lbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer [X.] KA 306/05 = [X.]/07 Art 35 Abs 2 [X.]uchst b [X.] entgegengestanden habe, wonach wiederholte [X.]eschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben [X.]eschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte [X.]eschwerde an den Gerichtshof beträfen. Art 23 [X.] schließe den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall damit aus. Der [X.] habe keine [X.]edenken, Art 35 Abs 2 [X.] (selbst) anzuwenden. Denn zum einen habe er die von dem [X.] Gesetzgeber in Art 23 [X.] geregelten Tatbestandsmerkmale zu prüfen und müsse sich damit zu der Rechtsfrage der hier benannten "Anhängigkeit" verhalten. Im Übrigen habe der [X.] unter dem [X.] mitgeteilt, dass die im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens [X.] KA 306/05 = [X.]/07 eingebrachte weitere [X.]eschwerde ([X.] 57119/11) am 20.9.2012 für unzulässig erklärt worden sei, weil die in Art 34 und 35 [X.] niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihm am 12.9.2013 zugestellten Urteil, hat der Kläger mit Schriftsatz vom [X.] am 2.10.2013 beim [X.][X.] [X.]eschwerde erhoben mit der erneuten [X.] einer falschen Anwendung des Art 23 [X.]. Der Kläger macht [X.] eine bestehende Divergenz des Urteils des [X.] vom [X.] zum [X.]eschluss des [X.][X.] vom [X.] ([X.] ÜG 8/13 [X.]) geltend und beruft sich auf verschiedene Verfahrensfehler. So habe es das [X.] rechtswidrig unterlassen, in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt darzustellen. Aus dem Sitzungsprotokoll gehe hervor, dass die [X.]eteiligten auf den Sachvortrag verzichtet hätten und dass ein Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung unterblieben sei. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Ferner habe das [X.] in seinem Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht die rechtliche [X.]eurteilung des [X.][X.] aus dessen [X.]eschluss vom [X.] ([X.] ÜG 8/13 [X.]) zugrunde gelegt unter Verstoß gegen § 170 Abs 5 [X.]G. Des Weiteren beruhe das Urteil des [X.] "auf dem Verfahrensfehler fehlender [X.]egründung seiner tragenden Elemente". Denn das [X.] habe die Ansprüche des [X.] mit der Wiederholung seiner bereits im vorangegangenen Urteil dargestellten [X.]ehauptung abgelehnt, es könne Entscheidungen durch Anwendung des Verfahrensrechts des Gerichtshofs treffen und habe diese (durch falsche Anwendung des Art 35 Abs 2 [X.]uchst b [X.]) zulasten des [X.] getroffen. Auf diese Weise verletze das [X.] den [X.]egründungszwang seines Urteils, was ebenfalls Teil eines fairen Verfahrens iS von Art 6 [X.] sei. Auch habe das [X.] in verfahrensfehlerhafter Weise unter Missachtung von § 94 [X.]G die [X.]egriffe der Rechtshängigkeit bzw Anhängigkeit vermischt wie sich aus der [X.]ezugnahme auf die Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs vom 11.7.2013 ([X.]) ergebe. Schließlich rügt der Kläger allgemein einen Verstoß des [X.] gegen den Vorrang des Gesetzes, eine unzulässige Prüfung des Verfahrensrechts des [X.] und das Unterlassen einer Vorlage an das [X.], einen Verstoß gegen das Fairnessgebot, die fehlende [X.]erücksichtigung der Gewährleistungen der [X.] sowie eine fehlende Auseinandersetzung des [X.] mit der Rechtsprechung des [X.] und eine falsche Kostenentscheidung. Insgesamt ist der Kläger auch der Auffassung, dass die Entscheidung des [X.] auf diesen Verfahrensfehlern beruhe.

9

II. [X.] des [X.] ist unzulässig. Ihre [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G). Keiner der in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

Zur formgerechten [X.] eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G, auf den sich der Kläger hier beruft, ist in der [X.]eschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des [X.] abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der [X.]eschwerdeführer muss also darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die [X.]erufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der [X.]ehauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl [X.][X.] SozR 1500 § 160a [X.] 14, 21, 29).

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des [X.] von dem vorangehenden zurückverweisenden [X.]eschluss des [X.][X.] vom [X.] ([X.] ÜG 8/13 [X.]) vor und arbeitet drei vermeintliche Rechtssätze des [X.][X.] und des [X.] aus diesen Entscheidungen heraus. Ungeachtet des Umstandes, dass ein solches Vorbringen ganz überwiegend ausschließlich als [X.] eines [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G wegen Verstoßes gegen § 170 Abs 5 [X.]G gesehen wird (vgl [X.][X.] SozR 3-3900 § 15 [X.] 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.] 11b; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 408 und 539 mwN; [X.], [X.] zum [X.][X.] , in [X.]b 2007, 261, 268), berücksichtigt der Kläger aber auch die oben genannten [X.]egründungserfordernisse nicht ausreichend.

Er hat in zwei seiner vermeintlichen Rechtssätze des [X.] eine ausdrückliche [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.][X.] in seiner Entscheidung vom [X.] dargestellt, auf die sich das [X.] bezogen hat. Damit fehlt es insoweit bereits an der Darlegung einer Divergenz des [X.]. Die bloße [X.]ehauptung, das [X.] weiche von der Entscheidung des [X.][X.] entgegen deren [X.]indungswirkung nach § 170 Abs 5 [X.]G ab, reicht insoweit nicht aus. Im Grunde behauptet der Kläger nur, das [X.] habe die Rechtsprechung des [X.][X.] nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewandt. Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G dar (vgl [X.][X.] SozR 1500 § 160a [X.] 67; [X.][X.] SozR 1500 § 160a [X.] 14, 21, 29; [X.][X.] SozR 3-1500 § 160 [X.] 26). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das [X.] richtig entschieden hat (vgl [X.][X.] SozR 1500 § 160a [X.] 7 S 10).

[X.]ezüglich der dritten vom Kläger behaupteten Divergenz fehlt es bereits an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes des [X.], der einer abstrakten Aussage des [X.][X.] entgegensteht. Denn die [X.]ezugnahme auf die Ausführungen des [X.] "Nach Auskunft des [X.] … ist es zutreffend, dass … die Dauer des Verfahrens … am 3.12.2011 Gegenstand einer anhängigen [X.]eschwerde beim [X.] war" enthält das Ergebnis tatsächlicher Ermittlungen des [X.] mit der anschließenden einzelfallbezogenen Wertung "Art 23 [X.] schließt den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall aus". Auch insoweit kritisiert der Kläger lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall und nicht die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen mit einem Rechtssatz des [X.][X.].

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G), so müssen zur [X.]ezeichnung des [X.] die diesen (vermeintlich) zu begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung des Urteils besteht (vgl [X.][X.] SozR 1500 § 160a [X.] 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist.

Soweit der Kläger als wesentlichen Verfahrensfehler wegen des Verstoßes gegen § 112 Abs 1 S 2 [X.]G unter [X.]ezugnahme auf den [X.]eschluss des [X.][X.] vom 25.1.2011 ([X.] 5 R 261/10 [X.]) rügt, dass es das [X.] ausweislich des [X.] unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt darzustellen, fehlt es an einer Auseinandersetzung damit, dass er selbst auf den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Das Recht des [X.], sich auf die fehlende Darstellung des Sachverhalts am [X.]eginn der mündlichen Verhandlung zu berufen, ist gemäß § 202 [X.]G iVm § 295 Abs 1 ZPO entfallen, weil er ausweislich des [X.] des [X.] auf die [X.]efolgung der Vorschrift verzichtet hat. Der Kläger war ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom [X.] anwesend und hat den Verzicht auf die Einhaltung von § 112 Abs 1 S 2 [X.]G erklärt (§ 295 Abs 1 Alt 1 ZPO). Damit hat der Kläger sein [X.]recht hinsichtlich des geltend gemachten [X.] verwirkt (vgl [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl 2013, § 295 Rd[X.] 4).

Sofern der Kläger unter [X.]ezugnahme auf die zurückverweisende Entscheidung des [X.][X.] vom [X.] ([X.] ÜG 8/13 [X.]) im Rahmen der [X.] geltend macht, das [X.] weiche von dieser Entscheidung des [X.][X.] entgegen deren [X.]indungswirkung nach § 170 Abs 5 [X.]G ab, hat er auch insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Zwar stellt die Nichtbeachtung der [X.]indung des [X.] an die [X.]eurteilung des [X.][X.] nach § 170 Abs 5 [X.]G einen Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 170 Rd[X.] 10 mwN und § 160 Rd[X.] 11b ff mwN). Allerdings hat es der Kläger im hier zugrunde liegenden Fall bereits versäumt, darzulegen, warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf diesem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung des Urteils besteht (s oben). Die [X.]ehauptung, die Entscheidung des [X.] setze sich nicht mit der Entscheidung des [X.][X.] auseinander, verhält sich nicht dazu, dass sich die Ausführungen des [X.] lediglich mit der [X.]egründetheit der Klage befassen, zu der das [X.][X.] in seinem [X.]eschluss vom [X.] keinerlei rechtliche [X.]eurteilung abgegeben hat. Dieses hat sich ausschließlich mit der Zulässigkeit der Klage unter Anwendung von Art 23 [X.] auseinandergesetzt. Es fehlt damit an der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens.

Soweit der Kläger das Fehlen von Entscheidungsgründen rügt und damit sinngemäß einen Verstoß gegen § 547 [X.] 6 ZPO geltend macht, genügen seine Ausführungen gleichfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Dieses Vorbringen lässt jede Auseinandersetzung mit § 547 [X.] 6 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vermissen. Sie wird ohne rechtliche [X.]egründung in den Raum gestellt, obwohl die Voraussetzungen des § 547 [X.] 6 ZPO nicht schon dann vorliegen, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind ([X.] in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 547 Rd[X.] 7 mwN).

Gleiches gilt auch, sofern der Kläger als Verfahrensfehler eine fehlende [X.]egründung der tragenden Elemente des Urteils des [X.] behauptet und darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens iS von Art 6 [X.] sieht. Rechtsgrundlage für das Recht auf ein faires Verfahren ist neben Art 6 Abs 1 S 1 [X.] Art 19 Abs 4 GG, wonach Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist zu verhandeln sind. Der Kläger legt jedoch nicht dar, auf welchen Rechtsauffassungen, Tatsachen oder [X.]eweisergebnissen die Entscheidung des [X.] beruht, die in den Entscheidungsgründen hätten genannt werden müssen, zu denen er sich nicht habe äußern können. Auch wird nicht deutlich, aufgrund welcher Umstände das [X.] nicht unabhängig und unparteiisch, auf Gesetz beruhend innerhalb angemessener Frist verhandelt haben soll.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine eventuelle [X.] der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]G; Art 103 Abs 1 GG) nicht ausreichend dargelegt. Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen wird zwar behauptet, aber nicht anhand der Entscheidungsgründe des [X.] im Einzelnen dargetan. Im Übrigen kann ein [X.]eteiligter mit einer Gehörsrüge nur dann durchdringen, wenn er vor dem [X.] alle prozess[X.]len Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 62 Rd[X.] 11d mwN). Weshalb der Kläger hieran gehindert gewesen sein sollte, legt er nicht dar. Die Stellung weiterer [X.]eweisanträge oder deren Übergehung durch das [X.] wird nicht behauptet. Die bloße Kritik an der vom [X.] vorgenommenen Auslegung des prozess[X.]len Geschehens und der gesetzlichen Merkmale betrifft lediglich die Rechtsanwendung durch das [X.]. Mit der [X.], das [X.] habe unrichtig entschieden, kann der Kläger - wie bereits oben dargestellt - keine Revisionszulassung erreichen.

Soweit der Kläger eine Verletzung von § 94 [X.]G hinsichtlich der [X.]ewertung des Merkmals der Rechtshängigkeit sieht, fehlt es zudem bereits an der Darlegung, inwiefern die Entscheidung des [X.] vom [X.] darauf beruhen kann.

Mit den weiteren [X.], insbesondere der vermeintlichen unzulässigen Prüfung des Verfahrensrechts des [X.] durch das [X.] sowie dessen fehlerhafte Kostenentscheidung kritisiert der Kläger im Ergebnis lediglich die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung des [X.], womit er eine Zulassung der Revision - wie gesagt - ohnehin nicht erreichen kann (vgl [X.][X.] SozR 1500 § 160a [X.] 7 S 10).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Verwerfung der [X.]eschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO.

Die [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG. Da der Kläger neben dem von ihm nunmehr geltend gemachten immateriellen Schaden in Höhe von 5000 Euro den geltend gemachten materiellen Schaden nicht beziffert hat, war insoweit vom [X.] in Höhe von 5000 Euro auszugehen, insgesamt von 10 000 Euro.

Meta

B 10 ÜG 26/13 B

18.06.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Hannover, 26. September 2007, Az: S 43 KA 306/05, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2014, Az. B 10 ÜG 26/13 B (REWIS RS 2014, 4809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4809

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