Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. B 2 U 18/17 R

2. Senat | REWIS RS 2018, 4079

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Unfallversicherungsschutz - Versicherungspflicht - abhängige Beschäftigung - Stöberhundeführer bei der Schwarzwilddrückjagd - Feststellung des Beschäftigtenstatus - Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls - sozialgerichtliches Verfahren - Revisibilität von Abwägungsfehlern


Leitsatz

1. Die Feststellung des Beschäftigtenstatus setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

2. Der Abwägungsvorgang ist revisionsgerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob entscheidungserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, dh, ob eine Abwägung gänzlich unterblieben ist (Abwägungsausfall), ob abwägungsrelevante Indizien fehlen (Abwägungsdefizit) und ob Indizien bei der Gesamtabwägung unzutreffend berücksichtigt worden sind (Abwägungsfehleinschätzung).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2017 in der Fassung des [X.] vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des [X.] auch im Revisionsverfahren. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Stöberhundeführer während einer Schwarzwilddrückjagd am 3.12.2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Der Kläger, [X.], züchtet und bildet nebenberuflich Jagdhunde aus. Mit seinen Hunden ist er ca zehnmal im Jahr in verschiedenen Jagdrevieren als Treiber tätig und nutzt diese Einsätze im [X.] zur Werbung für die Hundeausbildung. Am Unfalltag leistete er [X.] für eine Schwarzwilddrückjagd im Jagdrevier der Beigeladenen. Diese hatte ihn - wie bereits zweimal zuvor - angefordert und beauftragt, in einem zugewiesenen Areal mit zwei Stöberhunden eigenständig Schwarzwild aufzustöbern, heraus zu jagen und vor die Schützen zu bringen. Um kurzfristige Anweisungen entgegenzunehmen, führte er ein Funkgerät mit sich; gegenüber der [X.] war er weisungsgebunden. Die Beigeladene zahlte ihm eine Aufwandsentschädigung iHv 25 Euro und je Hund iHv 10 Euro, insgesamt also 45 Euro. Als er während der Jagd seinen Hunden nacheilte, stolperte er, prallte mit dem Gesicht gegen einen Baum und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

3

Die Beklagte lehnte es ab, diesen Unfall als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen, weil der Kläger unternehmerähnlich tätig geworden sei (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.1.2015). Dagegen hat das Bayerische L[X.] die angefochtenen Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall vom 3.12.2013 ein Arbeitsunfall sei (Urteil vom 15.2.2017 und Berichtigungsbeschluss vom 27.3.2017): Der Kläger sei als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII kraft Gesetzes versichert gewesen, weil er als Stöberhundeführer vollständig in die [X.] eingegliedert gewesen sei und damit eine zeitlich begrenzte unselbständige Arbeit verrichtet habe. Die Drückjagd stelle eine klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens dar, die höchst koordiniert ablaufen müsse, um erfolgreich zu sein. Jeder Stöberhundeführer müsse sich perfekt in die Gesamtplanung der Drückjagd einpassen, sodass bei der Gesamtschau die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte den Ausschlag gäben. Andernfalls wäre der Kläger jedenfalls "hilfsweise" als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 [X.] [X.]B VII versichert gewesen. Es habe schließlich auch keine Versicherungsfreiheit gemäß § 4 [X.] [X.] [X.]B VII bestanden, weil diese Vorschrift nur von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 [X.] 5 [X.]B VII, also von der Unternehmerpflichtversicherung in der Land- und Forstwirtschaft, nicht aber von der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung oder Wie-Beschäftigung befreie und der Kläger auch kein Jagdgast gewesen sei.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte Verletzungen formellen (§ 103 [X.]G) und materiellen Rechts (§ 2 Abs 1 [X.], [X.] und § 4 [X.] [X.] [X.]B VII): Der Kläger sei als selbständiger Hundezüchter und damit als Unternehmer eines Hundezuchtunternehmens im Rahmen eines Auftrags tätig geworden, habe eigene Arbeitsmittel (Hunde) mit Verlustrisiko eingesetzt und sei deshalb ein eigenes Unternehmerrisiko eingegangen. Mit Blick auf den konkreten Inhalt der Arbeitsleistung sei er keinen Weisungen unterworfen gewesen. Der Kläger sei nur verpflichtet gewesen, die [X.] Vorgaben des [X.] einzuhalten, die für alle Jagdteilnehmer gegolten hätten. Darüber hinaus fehle die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen, weil sie weder die erforderlichen Arbeitsmittel (Jagdgewehr und Stöberhunde) gestellt habe noch der Kläger auf ihre Organisation und Arbeitskräfte angewiesen gewesen sei. Folglich könne er allenfalls als (selbständiger) Unternehmer seines bei der [X.] versicherten [X.] unfallversichert sein. Insofern hätte sich das L[X.] gedrängt fühlen müssen näher aufzuklären, in welchem Zusammenhang die Teilnahme des [X.] an [X.] mit dessen Unternehmen der Zucht und des Verkaufs von Jagdhunden stehe. Im Übrigen sei der Kläger nach § 4 [X.] [X.] [X.]B VII als Jagdgast versicherungsfrei gewesen. [X.] man diese Vorschrift wortlautgetreu nur auf Versicherte iS des § 2 Abs 1 [X.] 5 [X.]B VII an, liefe sie faktisch leer. Es sei zu berücksichtigen, dass dessen Vorgängervorschrift (§ 542 [X.] 3 RVO) [X.] ganz allgemein versicherungsfrei gestellt habe und sich daran ausweislich der Gesetzesbegründung zum [X.]B VII ([X.] - [X.]) nichts habe ändern sollen.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2017 in der Fassung des [X.] vom 27. März 2017 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2015 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Zu Recht hat das [X.] das klageabweisende Urteil des [X.] vom 22.1.2015 sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G) aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall vom 3.12.2013 ein Arbeitsunfall ist. Das angefochtene Berufungsurteil vom 15.2.2017 verletzt weder § 2 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] [X.]B VII noch § 4 Abs 2 [X.] [X.] Alt 2 [X.]B VII. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] Var 1, § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G) ist begründet. Die Entscheidung der [X.] in dem Bescheid vom [X.], die Feststellung des Ereignisses vom 3.12.2013 als Arbeitsunfall abzulehnen, und der Widerspruchsbescheid vom [X.] sind rechtswidrig. Der Kläger hat infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII begründenden Tätigkeit als beschäftigter [X.] einen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII erlitten. Er ist dabei auch nicht als Jagdgast versicherungsfrei gewesen (§ 4 Abs 2 [X.] [X.] Alt 2 [X.]B VII).

9

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (stRspr, vgl B[X.] vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]3, vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9, vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1, vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 und - [X.] U 12/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4 sowie vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2, vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.] und vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 26 f). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen "Unfall" (1.) als Beschäftigter (2.) infolge einer versicherten Tätigkeit (3.) erlitten und war dabei nicht versicherungsfrei (4.). Schließlich stehen von Amts wegen zu berücksichtigende [X.] einer Sachentscheidung nicht entgegen (5.).

1. Der Kläger hat einen Unfall iS des § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII erlitten, als er nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) am 3.12.2013 während der Schwarzwil[X.]rückjagd seinen Stöberhunden nacheilte, stolperte, mit dem Gesicht gegen einen Baum prallte und sich dabei ua eine Mittelgesichts- und Orbitabodenfraktur zuzog.

2. Im Unfallzeitpunkt war er auch als Beschäftigter iS des § 8 Abs 1 [X.] iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII tätig. Für den Begriff des Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII gilt über § 1 Abs 1 [X.] [X.]B IV die Legaldefinition der Beschäftigung nach § 7 Abs 1 [X.]B IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ([X.]). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ([X.]). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein ("insbesondere"), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (vgl B[X.] vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - B[X.]E 111, 37 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.] 31 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose A[X.]edingung rechtlich möglich ist. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl B[X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]6, vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]4 und vom [X.] KR 25/10 R - B[X.]E 111, 257 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]7, Rd[X.]6 mwN; Schnapp, Wz[X.]016, 277, 282). Der Kläger verrichtete als [X.] "Arbeit" (nachfolgend a) aufgrund eines [X.] (nachfolgend b), wobei revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] diese Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild dem rechtlichen Typus der Beschäftigung zugeordnet und den Kläger als Beschäftigten der Beigeladenen iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII angesehen hat (nachfolgend c).

a) Obgleich der Kläger aus Jagdleidenschaft im Rahmen seines privaten Ho[X.]ys tätig geworden ist, verrichtete er "Arbeit", als er mit seinen Hunden während der Drückjagd Schwarzwild aufstöberte. "Arbeit" iS des § 7 Abs 1 [X.] [X.]B IV ist jedes bewusste, zielgerichtete Verhalten des Menschen, das der Befriedigung eigener oder fremder Bedürfnisse dient, wobei der Begriff wirtschaftlich - nicht erwerbswirtschaftlich - zu verstehen ist (vgl B[X.] vom 12.7.1979 - 2 RU 23/78 - [X.] 2200 § 539 [X.] zum Begriff der "Arbeit" iS des § 539 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.]; vgl auch [X.] vom 19.9.2012 - 5 AZR 678/11 - [X.]E 143, 107 Rd[X.] 23 und vom [X.] - Juris Rd[X.]5 mwN). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] übte der Kläger als [X.] "ohne Zweifel … eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert" aus, wobei seine Handlungstendenz "fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd und der die Treibjagd veranstaltenden [X.] gerichtet war".

b) Der Kläger verletzte sich, als er seine Pflichten aus dem Auftragsvertrag (§ 662 [X.]) mit der Beigeladenen erfüllte. Dass er dabei unentgeltlich tätig war (§ 2 Abs 2 [X.] [X.]B IV), steht im Rahmen der [X.] nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats einer Beschäftigung nicht entgegen (B[X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 22 mwN - Handballspielerin und vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]4 - Postzusteller). Die Aufwandsentschädigung iHv insgesamt 45 Euro stellte keine Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Arbeit (§ 611 Abs 1 [X.]) oder für eine Geschäftsbesorgung (§ 675 [X.]) dar, sondern ersetzte tatsächlich entstandene Aufwendungen des [X.] (zB Fahrtkosten, Hundefutter als "durchlaufende Posten") nach § 670 [X.] pauschal, ohne ihm damit einen nennenswerten Vermögenszuwachs zu verschaffen (vgl dazu B[X.] vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.] mit Hinweis auf [X.] vom [X.] - 5 [X.] - [X.] zu § 10 [X.] = NZ[X.]013, 1226, Juris Rd[X.] 34 ff; [X.] vom 6.4.2017 - [X.]/16 - Juris Rd[X.]0 zum Begriff der Aufwandsentschädigung iS des § 850a [X.] 3 ZPO). Folglich hat das [X.] zu Recht das Zustandekommen eines unentgeltlichen [X.] iS des § 662 [X.] bejaht. Das [X.] bezeichnet die Beigeladene mehrfach - zumindest mittelbar - als "Auftraggeber" und stellt ausdrücklich fest, der Kläger sei "von der Beigeladenen damit beauftragt worden, mit seinen Stöberhunden Schwarzwild in den Dickungen aufzustöbern" und habe "für die [X.] zuvor bereits einmal einen solchen Auftrag übernommen".

Dabei ist das [X.] von einem richtigen Verständnis des Rechtsbegriffs "Auftrag" iS des § 662 [X.] ausgegangen und hat zutreffend das Vorliegen eines Auftrags bejaht: Ob jemand als Auftragnehmer ein Geschäft iS des § 662 [X.] unentgeltlich besorgt bzw sich als Auftraggeber besorgen lässt oder nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist oder sich erweisen lässt, hängt vom wechselseitigen Rechtsbindungswillen ab ([X.] vom 23.7.2015 - [X.] - [X.]Z 206, 254 Rd[X.] 8 mwN; [X.], Schuldrecht, 10. Aufl 2006, Rd[X.] 28; [X.] in [X.], [X.], 78. Aufl 2017, Einf v § 662 Rd[X.] 4). Eine vertragliche Bindung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn wesentliche Interessen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und sich der Auftraggeber auf die Leistungszusage verlässt. Nach den Feststellungen des [X.] "muss sich jeder [X.] perfekt in die Gesamtplanung der Drückjagd einpassen, um den Erfolg der Jagd zu garantieren". Dies erlaubt den Schluss, dass sich die Beigeladene als Veranstalterin der Drückjagd auf die Teilnahme des [X.] verlassen hat, um sie - ihrem wirtschaftlichen Interesse entsprechend - "koordiniert" und erfolgreich durchzuführen. Im wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse des [X.] lag es, sich Ansprüche gemäß § 670 [X.] auf die pauschale Aufwandsentschädigung iHv 45 Euro und ggf auch auf den Ersatz verletzungsbedingter Tierarztkosten zu sichern (zum Schadenersatz im Auftragsverhältnis vgl [X.] vom 5.12.1983 - [X.]/82 - [X.]Z 89, 153 und vom [X.] - [X.]Z 38, 270; zum Ganzen [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2017, § 670 Rd[X.]7 ff; [X.] in [X.], [X.]O, § 670 Rd[X.]1). Folglich ist zwischen der Beigeladenen und dem Kläger ein Auftragsvertrag über eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zustande gekommen, was auch die Beklagte einräumt.

c) Hiervon ausgehend ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Tätigkeit des [X.] nach ihrem Gesamtbild dem rechtlichen Typus der Beschäftigung zugeordnet hat. Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (statt vieler B[X.] vom [X.] - B 12 KR 20/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] 29 Rd[X.]3 f mwN). Das [X.] hat seiner Entscheidung die richtigen rechtlichen Wertungsmaßstäbe zugrunde gelegt (nachfolgend [X.]) und ist von seinen den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) tatsächlichen Feststellungen ausgegangen (nachfolgend [X.]). Mit Blick auf den eigentlichen [X.] sind schließlich weder Abwägungsfehler aufgezeigt noch erkennbar, sodass das [X.], der Kläger habe als Auftragnehmer der Beigeladenen nichtselbständige Arbeit als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII verrichtet, revisionsrechtlicher Nachprüfung standhält (nachfolgend [X.]). Damit ist zugleich das Vorliegen einer "[X.]" nach § 2 Abs 2 [X.] [X.]B VII ausgeschlossen (nachfolgend [X.]), die das Berufungsgericht "hilfsweise" angenommen hat.

[X.]) Das [X.] hat in zutreffender Weise auf die gesetzlichen Wertungsmaßstäbe des § 7 Abs 1 [X.]B IV und die in der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit entwickelten Beweisanzeichen zurückgegriffen, die allerdings - wie das Gesetz selbst sagt und die Vorinstanz nicht verkennt - (nur) "Anhaltspunkte" bieten und deshalb lediglich Indizwirkung haben, aber keine Tatbestandsmerkmale sind, unter die schlicht zu subsumieren wäre (Preis, [X.], 914, 918; Schnapp, Wz[X.]016, 277, 279). Denn die Begriffe der "Beschäftigung" bzw des "Beschäftigten" lassen sich nicht mit einem abschließenden Katalog unabdingbarer Merkmale und Untermerkmale im Voraus definieren (Klassen- oder Allgemeinbegriff), sondern nur einzelfallbezogen durch eine größere und unbestimmte Zahl von (charakteristischen) Merkmalen (Anzeichen, Indizien) umschreiben (offener Typus- oder Ordnungsbegriff), wobei das eine oder andere Merkmal gänzlich fehlen oder je nach Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam sein kann. Entscheidend ist jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Daraus hat das [X.] zu Recht geschlossen, dass es bei der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung auf eine Gesamtschau ankommt (vgl [X.] vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.]1; B[X.] vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.]8), bei der die für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gründe gegen- und untereinander abzuwägen sind.

[X.]) Als abwägungsrelevante Indizien hat das [X.] festgestellt, dass der Kläger "gegenüber der [X.] (Jagdleiter und [X.]) … weisungsgebunden" war und "ein Funkgerät bei sich" führte, "um kurzfristige Anweisungen entgegenzunehmen". Diese Weisungsbefugnis der Auftraggeberin folgt bereits implizit aus § 665 [X.] [X.] ([X.]/[X.], [X.]O, § 665 Rd[X.] ff), wonach der Beauftragte nur dann berechtigt ist, von ihren Weisungen abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass sie bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Ebenso wenig ist die Annahme des [X.] revisionsgerichtlich zu beanstanden, dass der Kläger in die [X.] der Beigeladenen eingegliedert gewesen ist. Denn nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen war der Kläger bei der Drückjagd "örtlich und zeitlich insofern gebunden, als er seine Tätigkeit exakt zu der von der [X.] vorgegebenen Zeit und in dem von der [X.] ihm vorgegebenen Zeitrahmen ausüben musste … [X.] stellt eine klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens dar, die höchst koordiniert ablaufen muss, um zum Erfolg zu führen." Zur (objektivierten) Handlungstendenz des [X.] hat die Vorinstanz schließlich festgestellt, dass seine Tätigkeit fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd und der die Treibjagd veranstaltenden [X.] gerichtet gewesen ist; zugleich verfolgte er aufgrund seiner Jagdleidenschaft und seinen persönlichen Interessen an den Hunden auch eigenwirtschaftliche Ziele und nutzte derartige Einsätze als [X.] zur Werbung für seine nebenberufliche Hundeausbildung.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, das [X.] habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) verletzt, weil es nicht näher aufgeklärt habe, dass die Teilnahme des [X.] an [X.] im Wesentlichen mit seinem bei der [X.] versicherten Jagdhundezuchtunternehmen zusammen hänge und allein dieser selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sei, greift diese Revisionsrüge nicht durch (§ 170 Abs 3 [X.] [X.]G). Denn die Beklagte gibt schon nicht an, aufgrund welchen Beteiligtenvorbringens sich das [X.] hätte gedrängt fühlen müssen, eine Internetrecherche und Auswertung der Homepage des Zuchtunternehmens durchzuführen, um zu erkennen, dass sich der Arbeitsunfall bei einer Tätigkeit für das bei der [X.] nicht versicherte Unternehmen der Hundezucht ereignet habe. Ferner hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger innerhalb des ihm zugewiesenen Areals selbständig arbeitete und mit seinen beiden Hunden eigene Arbeitsmittel von erheblichem Wert einbrachte. Dass das [X.] weitere abwägungsrelevante Indizien nicht berücksichtigt haben könnte, ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Folglich liegt kein Abwägungsdefizit vor, das die [X.] der vorinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl dazu auch B[X.] vom 19.12.2013 - B 12 R 49/12 B - Juris Rd[X.]3).

[X.]) Dass das Berufungsgericht die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte (Weisungsbindung, Eingliederung in die [X.], fremdwirtschaftliche Handlungstendenz) höher als die für eine selbständige Tätigkeit anzuführenden Indizien (selbständige Arbeit im zugewiesenen Areal, Einbringen eigener Arbeitsmittel, Nutzung der [X.] für die [X.]) gewichtet und für ausschlaggebend erachtet hat, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen, der das [X.] zu Lasten der Revisionsführerin beeinflusst haben könnte. Folglich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe - im Rahmen eines [X.] - "unselbständige" Arbeit verrichtet. Es hat dabei zutreffend eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers als "Anhaltspunkte" für eine Beschäftigung herangezogen, wie dies § 7 Abs 1 [X.] [X.]B IV vorsieht, und im Rahmen der Gesamtbeurteilung als relevante Aspekte der Fremdbestimmtheit und der persönlichen Abhängigkeit berücksichtigt und entsprechend gewichtet. Dass es diesen Gesichtspunkten im Rahmen der Gesamtschau und Gesamtabwägung gegenüber den anderen, für eine selbständige Tätigkeit anzuführenden Indizien den Vorrang eingeräumt hat, lässt keine Abwägungsfehleinschätzung erkennen.

[X.]) War der Kläger somit als "Beschäftigter" für die Beigeladene tätig, entfällt damit zugleich die nachrangige [X.], weil die Versicherung nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII einer Versicherung nach § 2 Abs 2 [X.] [X.]B VII vorgeht (§ 135 Abs 1 [X.] 7 [X.]B VII; vgl auch B[X.] vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - B[X.]E 5, 168, 171 zum Verhältnis von § 537 [X.] und [X.]0 [X.] aF).

3. Der Kläger ist auch gemäß § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII infolge einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII verunglückt. Eine Tätigkeit ist in der [X.] nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII versichert, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses eine eigene Tätigkeit (vgl auch § 121 Abs 1 [X.]B VII) in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 [X.]B IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 [X.] [X.]B VII; vgl zuletzt B[X.] vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.] , Juris Rd[X.]5). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII wird daher ausgeübt und eine versicherte Tätigkeit verrichtet, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen zur [X.] annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] U 15/15 R - NJW 2017, 2858 Rd[X.]5, vom 5.7.2016 - [X.] U 19/14 R - B[X.]E 121, 297 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 36 Rd[X.]2, vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]4, vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2, vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]3, vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 45 Rd[X.] 23 f und grundlegend vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - B[X.]E 111, 37 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.] ff). Das [X.] hat das Tätigwerden des [X.] als [X.] während der Schwarzwil[X.]rückjagd am 3.12.2013 zutreffend als Erfüllung seiner (Haupt-)Pflicht aus dem Auftragsvertrag angesehen, wobei seine Handlungstendenz "fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd und der die Treibjagd veranstaltenden [X.] gerichtet war".

4. Zu Recht hat das [X.] schließlich auch Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 2 [X.] [X.] Alt 2 [X.]B VII verneint. Denn diese Vorschrift stellt nach ihrem klaren Wortlaut nur Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen, von der Versicherung nach § 2 Abs 1 [X.] 5 [X.]B VII frei. Der Kläger unterfiel hier jedoch der [X.] nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII, die § 4 Abs 2 [X.] [X.] [X.]B VII ausdrücklich nicht erfasst. Soweit die Beklagte vorträgt, die Vorschrift regele nach der Begründung der [X.]regierung zum Entwurf des [X.] (BT-Drucks 13/2204 [X.]) "die Versicherungsfreiheit der [X.]ei- und Jagdgäste entsprechend dem geltenden Recht (§ 542 [X.] 3 [X.])", kommt dies in dem im [X.] veröffentlichten Gesetzestext nicht zum Ausdruck. Subjektive Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung einer Bestimmung können im Rahmen der Auslegung allenfalls dann beachtlich sein, wenn sie zumindest andeutungsweise Eingang in die gesetzliche Formulierung gefunden haben(sog modifizierte Andeutungstheorie; vgl [X.] vom 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 - [X.]E 1, 299, 312; [X.], Methodenlehre der Normwirkung, 2008, [X.]02; Rüthers/[X.]/[X.], Rechtstheorie, 10. Aufl 2018, Rd[X.] 734 ff, 799; [X.], Die Auslegung von Gesetzen, 6. Aufl 2015, [X.]). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die von der [X.] befürwortete erweiternde Norminterpretation scheitert damit am möglichen Wortsinn, der Grenze jeder Auslegung ist ([X.]E 1, 299, 312 und [X.] vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - [X.]E 82, 6, 12 und vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - [X.]E 128, 193, 210). [X.] dieser Grenze kann der Rechtsanwender nur rechtsfortbildend tätig werden, wozu die obersten Gerichtshöfe des [X.] grundsätzlich befugt sind ([X.] vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - NJW 2018, 2542 Rd[X.] 73, vgl auch § 41 Abs 4 [X.]G). Dies setzt indes ein lückenhaftes Gesetz voraus [X.]/[X.], [X.], 392, 393; vgl auch Spellbrink in [X.] Komm, 101. [X.], § 31 [X.]B I Rd[X.] 25), das hier nicht vorliegt. Denn im Geltungsbereich (§ 3 [X.] [X.]B IV) der Grundnorm des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII sind (lückenlos) alle Beschäftigten kraft Gesetzes unfallversichert. Wollte man - wie die Beklagte - die Rechtsfolge der "Versicherungsfreiheit", die § 4 Abs 2 [X.] [X.] Alt 2 [X.]B VII für die Versicherung nach § 2 Abs 1 [X.] 5 [X.]B VII ausnahmsweise anordnet, im Wege der teleologischen Extension (dazu Meier/[X.], [X.], 392, 394 f; [X.] vom 2.12.2015 - [X.]/13 - [X.]E 251, 534 mwN) auf die [X.] erstrecken, so würde damit keine Gesetzeslücke ausgefüllt, sondern vielmehr die nach der Gesetzessystematik anzuwendende allgemeine Norm des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII ignoriert.

5. Von Amts wegen zu berücksichtigende [X.] stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob die [X.] nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G notwendig beizuladen gewesen wäre, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis als Dritte derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das Unterlassen einer echten notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigender [X.]. Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung der Sache an das [X.] nach sich, wenn die vom Revisionsgericht getroffene Entscheidung den [X.] weder verfahrensrechtlich noch materiell-rechtlich benachteiligen kann (stRspr, vgl B[X.] vom 24.10.2013 - [X.] R 35/12 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.]2 Rd[X.]8, vom 31.10.2012 - [X.] R 11/11 R - [X.] 4-1300 § 106 [X.] Rd[X.] 41, vom [X.] - B 7a [X.] 56/05 R - B[X.]E 96, 190, 195 = [X.] 4-4300 § 421g [X.] Rd[X.] und vom 18.1.1990 - 4 RA 4/89 - B[X.]E 66, 144, 146 f = [X.] 3-5795 § 6 [X.] S 3 f). Eine Benachteiligung der [X.] scheidet hier schon deshalb aus, weil mit der Feststellung des Ereignisses vom 3.12.2013 als Arbeitsunfall dieser Versicherungsfall zugleich der [X.] als Unfallversicherungsträger zugerechnet wird, deren Verbandszuständigkeit für diesen Versicherungsfall und alle gegenwärtig und zukünftig aus ihm entstehenden Rechte dadurch exklusiv begründet wird (B[X.] vom 5.7.2011 - [X.] U 17/10 R - B[X.]E 108, 274 = [X.] 4-2700 § 11 [X.], Rd[X.]8, 20).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 [X.]G. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beigeladene keine Anträge gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, sodass eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen billigem Ermessen widerspräche (s B[X.] vom 14.11.2002 - [X.] RJ 19/01 R - Juris Rd[X.] insoweit in B[X.]E 90, 127 ff nicht abgedruckt).

Meta

B 2 U 18/17 R

06.09.2018

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Regensburg, 22. Januar 2015, Az: S 5 U 5027/14, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 4 Abs 2 S 1 Nr 1 Alt 2 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 4, § 662 BGB, § 665 S 1 BGB, § 670 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. B 2 U 18/17 R (REWIS RS 2018, 4079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4079

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2 U 7/13

5 AZR 678/11

5 AZR 294/12

IX ZB 40/16

III ZR 346/14

1 BvR 918/10

V R 25/13

2 U 32/17

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