Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R

2. Senat | REWIS RS 2019, 4353

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - kein Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 1 gem § 7 SGB 4 - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Wie-Beschäftigung - unentgeltlicher Probearbeitstag eines Arbeitssuchenden - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Eingliederung - Weisungsgebundenheit - Direktionsrecht - Einfühlungsverhältnis)


Leitsatz

Arbeitsuchende, die in einem Unternehmen einen unentgeltlichen "Probearbeitstag" absolvieren, stehen als Wie-Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall, den der Kläger an einem "Probetag" erlitten hat, ein Arbeitsunfall ist.

2

Der Kläger bewarb sich um eine Stelle als Lkw-Fahrer in dem Entsorgungsunternehmen des Beigeladenen. Bei dem Vorstellungsgespräch wurde verabredet, dass der Kläger am [X.] einen unentgeltlichen "Probetag" absolvieren sollte. An diesem Tag stürzte der Kläger beim Mülltonnentransport von der Ladebordwand des Lkw, verletzte sich [X.] und zog sich eine "Hirnblutung" ([X.]) zu. Die Beklagte lehnte es ab, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ([X.]) zu gewähren, weil das Eigeninteresse des [X.] im Vordergrund gestanden habe, die Arbeitsstelle zu erhalten (Bescheid vom 4.3.2013 und Widerspruchsbescheid vom 4.7.2013).

3

Diese Bescheide hat das [X.] "abgeändert" und festgestellt, dass das Ereignis ein Arbeitsunfall gewesen ist (Urteil vom 5.3.2015). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 14.12.2017): Ein Arbeitsunfall liege vor, weil der Kläger bei dem Transport der Mülltonnen als Beschäftigter versichert gewesen sei. Denn mit dem Mülltonnentransport habe er eine eigene, objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis erfüllen wollen. Hierbei habe er sich dem Weisungsrecht des beigeladenen Unternehmers untergeordnet, der ihn in sein Entsorgungsunternehmen eingegliedert habe. Dass der Kläger kein Entgelt erhalten und den Lkw nicht selbst gesteuert habe, sei nicht ausschlaggebend. Zwar stehe die Arbeitsplatzsuche einschließlich des Vorstellungsgesprächs in aller Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen [X.]. Hier sei das Vorstellungsgespräch aber bereits beendet gewesen, und der Kläger habe jenseits der bloßen Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses während des [X.] im Interesse des Beigeladenen einen ersten Einblick in das Unternehmen erhalten und die Belastungen kennenlernen sollen, die mit der Tätigkeit typischerweise verbunden seien. Bei dieser Gelegenheit habe sich der Kläger für die Stelle selbst "erproben" und gleichzeitig erfahren können, was ihn als potentiellen Mitarbeiter erwarte. Diese Vorgehensweise habe auch dem Interesse des Beigeladenen gedient, der immer wieder Beschäftigte eingestellt habe, die nach kurzer Zeit das Beschäftigungsverhältnis aufgegeben hätten, weil sie sich unter der Tätigkeit etwas anderes vorgestellt hätten. Keinesfalls habe die Tätigkeit des [X.] nur im Zusammenhang mit seiner Arbeitssuche gestanden. Die Verrichtung sei nicht mit dem Anfertigen einer praktisch wertlosen Probearbeit oder einer Hospitation vergleichbar, sodass sie nicht dem unversicherten, eigenwirtschaftlichen Bereich zugerechnet werden könne. Denn auch regulär Beschäftigte durchliefen in ihrer Anfangszeit dieselbe Einweisungsphase wie der Kläger an dem Probetag. Der Beigeladene habe den Arbeitsablauf faktisch allein bestimmen können, und es sei fernliegend anzunehmen, dass der Kläger seine Tätigkeit während der ganztägigen Tour einfach habe einstellen können. Dies belege, dass er für einen fremden Betrieb tätig und in dessen [X.] eingebunden gewesen sei.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII. Der Kläger sei am Probetag noch nicht in den Betrieb des Beigeladenen eingegliedert gewesen, sondern habe die Arbeit jederzeit sanktionslos einstellen können. Da er in Begleitung eines erfahrenen Mitarbeiters unterwegs gewesen sei, habe er keine Arbeitskraft ersetzt und deshalb keine wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit verrichtet. Stattdessen habe er sich im eigenen Interesse einem körperlichen Leistungstest unterzogen, um zu prüfen, ob er vor der Müllentsorgung [X.] empfinde. Sein privates Interesse, die Arbeitsstelle als Lkw-Fahrer zu erlangen, habe im Vordergrund gestanden, sodass er nicht als Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter tätig gewesen sei. Zudem sei unklar, ob sich überhaupt ein versichertes Risiko verwirklicht habe, weil nicht festgestellt sei, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes auf den Kläger eingewirkt hätten.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2017 sowie das Urteil des [X.] vom 5. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] ist zurückzuweisen. Zwar ergeben die Urteilsgründe eine Gesetzesverletzung (§§ 162, 202 Satz 1 [X.]G iVm § 546 ZPO), die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 170 Abs 1 Satz 2 [X.]G). Der Kläger war bei der zum Unfall führenden Verrichtung zwar nicht als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] tätig (hierzu unter A.). Jedoch stand er als sog "[X.]" gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII unter dem Schutz der gesetzlichen UV (hierzu unter B.) und hat auch einen Unfall iS des § 8 Abs 1 [X.]B VII erlitten (hierzu unter C.).

9

Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des [X.] vom 5.3.2015 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G) begründet ist. Mit ihr begehrte (§ 123 [X.]G) der Kläger die gerichtliche Feststellung seines Unfalls vom [X.] als Arbeitsunfall, nachdem die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden "die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" komplett abgelehnt hatte. In dieser Situation kann der Betroffene die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege der isolierten Feststellungsklage klären lassen (B[X.] vom [X.] U 45/03 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]2, vom [X.] [X.] U 21/03 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 5101 [X.] Rd[X.]4 und vom [X.] - 2 [X.] - [X.] 2200 § 551 [X.] 35), um auf dieser Basis später konkrete Leistungen geltend zu machen. Um sich diese Möglichkeit offenzuhalten, musste der Kläger zugleich verhindern, dass die Ablehnungsentscheidungen im Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] (§ 95 [X.]G) bestandskräftig (§ 77 [X.]G) werden, mit denen die Beklagte jedwede Entschädigung ("insbesondere Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente") ausnahmslos verneint hatte. Daher verfolgt der Kläger mit seiner Anfechtungsklage - bei sachgerechter Auslegung seines Klagebegehrens iS des Meistbegünstigungsprinzips (dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 123 Rd[X.] 3) - keine Teil-, sondern die Komplettaufhebung der angefochtenen Bescheide, und diesem Begehren hat das [X.] Rechnung getragen, indem es sie antragsgemäß "abgeändert" hat. Angesichts des umfassenden Klagebegehrens ist diese "Abänderung" hier ausnahmsweise nicht als [X.] zu verstehen (dazu B[X.] vom 13.11.1985 - 6 [X.] 19/84 - B[X.]E 59, 148, 152 = [X.] 2200 § 368a [X.]4; [X.], aaO, § 54 Rd[X.] 4), sondern als Komplettaufhebung auszulegen.

A. Entgegen der Ansicht des [X.] war der Kläger nicht als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 [X.] kraft Gesetzes versichert, als er die Mülltonnen an dem "Probetag" transportierte und dabei von der Ladebordwand des Lkw stürzte. Denn er war weder in den Betrieb des Beigeladenen eingegliedert noch unterlag er dessen Weisungen, sodass angesichts der Unentgeltlichkeit und Eintägigkeit der (Probe-)Arbeit im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau für die Annahme einer Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 [X.]B IV kein Raum bleibt (dazu [X.]). Der Kläger ist auch nicht im Rahmen "betrieblicher Berufsbildung" (§ 7 Abs 2 [X.]B IV) verunglückt (dazu I[X.]).

[X.] Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 [X.]B IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die [X.] des Weisungsgebers (Satz 2). Hieran anknüpfend hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und sich seine konkrete Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 1/14 R - [X.] 4-2400 § 4 [X.] Rd[X.]8, vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 33 Rd[X.]6 und vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - B[X.]E 111, 37 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]0, Rd[X.] 31 ff). Dabei ist gleichfalls geklärt, dass es bei der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung auf eine Gesamtschau ankommt (vgl [X.] vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.]1; B[X.] vom 6.9.2018 - [X.] U 18/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 47 Rd[X.]6 - "Stöberhundeführer" und vom [X.] - [X.] R 6/18 R - juris Rd[X.]3 ).

Am Unfalltag hatte sich der Kläger (noch) nicht in den laufenden [X.] des [X.] des Beigeladenen eingegliedert. Zwar hat das [X.] die Eingliederung in den Betrieb bejaht, weil die Verrichtungen des [X.] objektiv denen eines regulär Beschäftigten entsprochen hätten, er in einem fremdem Unternehmen tätig gewesen und in dessen [X.] eingebunden gewesen sei. Das bloße Tätigwerden wie ein regulär Beschäftigter in einem fremden Betrieb reicht für die Annahme einer Eingliederung jedoch noch nicht aus. Allein der Umstand, dass eine Leistung für einen Betrieb oder in einem Unternehmen erbracht wird, genügt schon deshalb nicht für eine Eingliederung, weil auch Werk- und Dienstleistungen Selbstständiger oder betriebsfremder Beschäftigter (zB Leiharbeitnehmer im Rahmen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung iS des § 1 [X.]; Erfüllungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB im Rahmen echter Werkverträge iS des § 631 BGB) für das Unternehmen in dessen Räumen bzw räumlicher Nähe häufig in Zusammenarbeit mit der Stammbelegschaft erbracht werden (müssen), ohne dass dadurch ein "Beschäftigungsverhältnis" zwischen dem jeweiligen Erwerbstätigen und dem Unternehmer entsteht. Folglich sind außenstehende Dritte, die als Selbstständige oder (Fremd-)Beschäftigte eines anderen Unternehmens - zB im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags - auf dem Betriebsgelände eines anderen Unternehmens tätig werden, selbst dann nicht in dessen [X.] eingegliedert, wenn die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort im betrieblichen Arbeitsprozess des Unternehmers eingeplant bzw "eingebunden" ist. Vielmehr setzt die Eingliederung zusätzlich voraus, dass die Unternehmenszugehörigkeit des Betroffenen nach außen hin dokumentiert ist und - objektivierbar - die gegenseitige Erwartung des Unternehmers und des Betroffenen vorliegt, dass die Tätigkeit auf Dauer in die Zukunft gerichtet ausgeübt wird (B[X.] vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]7 Rd[X.]6 - "Postzusteller").

Diese Erfordernisse sind nicht erfüllt. Denn es fehlten bereits äußerlich klar ersichtliche Merkmale (wie zB Uniform, Firmenkleidung etc), die den Kläger als Mitarbeiter des beigeladenen Entsorgungsunternehmers auswiesen. Zudem durften weder der Beigeladene noch der Kläger im Zeitpunkt der unfallbringenden Verrichtung davon ausgehen, dass zwischen ihnen zukünftig und dauerhaft eine arbeitsrechtliche Verbindung begründet werden sollte. Der Kläger übte vielmehr nur eine temporäre Hilfstätigkeit aus, wie sie für die sog "[X.]" gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII typisch ist. Es lag noch keine Einstellungszusage iS eines bindenden Angebots (§ 145 BGB) zum Abschluss eines Arbeitsvertrags (§ 611 Abs 1 BGB aF; § 611a idF vom [X.]) vor, sondern der endgültige Vertragsabschluss, der für beide Beteiligten ernsthaft in Betracht kam und konkret in Aussicht gestellt war, hing noch von den Eindrücken ab, die beide während der eintägigen "Einfühlungsphase" gewinnen sollten. Erst nach Absolvierung des [X.] sollte entschieden werden, ob ein Arbeitsvertrag geschlossen und damit ein betriebsgebundenes Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis entsteht. Ein solches Arbeitsverhältnis war im Unfallzeitpunkt auch nicht durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen, indem der Kläger mit dem tatsächlichen Erbringen der Arbeitsleistung eine sog [X.] zum Abschluss eines Arbeitsvertrags abgab, die der Beigeladene mit der Entgegennahme der Arbeitsleistung - unter stillschweigender Vereinbarung der üblichen Vergütung (§ 612 Abs 2 BGB) - konkludent angenommen hätte (vgl dazu [X.] vom 17.4.2013 - 10 [X.] - [X.], 903 und [X.] vom 22.3.2012 - VII ZR 102/11 - NJW 2012, 1948). Dagegen sprechen die Gesamtumstände, insbesondere die Tatsache, dass sich die Beteiligten noch in einer unverbindlichen, vorvertraglichen Phase befanden und der "Probetag" von vornherein auf eine Arbeitsschicht begrenzt war. Demzufolge hat das [X.] das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags zu Recht verneint, ua auch deshalb, weil keine "Bezahlung" vereinbart war und damit ein wesentlicher Vertragsinhalt fehlte. Zwar ist das Tätigwerden gegen Entgelt keine notwendige Bedingung für eine Beschäftigung, die im Übrigen auch ohne Arbeitsverhältnis ("insbesondere") gegeben sein kann (B[X.] vom 6.9.2018 - [X.] U 18/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 47 Rd[X.]3 - "Stöberhundeführer", vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 33 Rd[X.]2 mwN - "Handballspielerin" und vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]7 Rd[X.]4 - "Postzusteller"). Gleichwohl spricht die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit im Rahmen der Abwägung ebenfalls gegen eine Beschäftigung.

Soweit das [X.] festgestellt hat, der Kläger habe sich der faktischen Dominanz des Unternehmers ("starkes Übergewicht") gebeugt und sich deshalb seinen Weisungen in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Verrichtung "vereinbarungsgemäß" unterworfen, verdeutlicht es zugleich, dass der Kläger keiner normativen Weisungsbindung iS eines vertraglich vermittelten Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO iVm § 315 BGB; § 665 Satz 1 BGB) unterlag. Die lediglich faktisch vermittelte [X.] ist jedoch für die [X.] (§ 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII) kennzeichnend und der "echten" Beschäftigung fremd, die ein Vertragsverhältnis voraussetzt, an das sie anknüpft. Hierzu hat der [X.] entschieden, dass dadurch, dass sich eine Ehefrau faktisch den Weisungen ("Ansagen") ihres Ehemanns unterwarf, noch nicht auf eine Eingliederung im Rechtssinne geschlossen werden kann (vgl dazu B[X.] vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 43 - "mithelfende Ehefrau"). Folglich spricht die lediglich faktisch vermittelte [X.] in der Gesamtschau ebenfalls gegen eine Beschäftigung.

I[X.] Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 [X.] iVm § 7 Abs 2 [X.]B IV nicht vor. Nach § 7 Abs 2 [X.]B IV gilt (Fiktion) als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Obgleich der Kläger nach den [X.] und damit bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) unter "Beaufsichtigung/Anleitung" eines erfahrenen Mitarbeiters "betriebsnützliche Erkenntnisse" mit Blick auf ein späteres Arbeitsverhältnis erwarb, um die Einarbeitungszeit zu verkürzen und die Fahrtroute, die Wege sowie die Durchführung der Tätigkeit kennenzulernen, geschah dies nicht im Rahmen "betrieblicher Berufsbildung". Sie setzt nämlich gleichfalls die "Eingliederung" (§ 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B IV) in einen laufenden Produktions- oder [X.] aufgrund eines betriebsgebundenen [X.] voraus, wie der [X.] (Urteil vom 18.1.2011 - [X.] U 9/10 R - B[X.]E 107, 197 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]7, Rd[X.]6 - "[X.]") im [X.] an die Rechtsprechung des 12. [X.]s (Urteil vom [X.] - [X.] KR 7/00 R - [X.] 3-2600 § 1 [X.] 7 S 12) bereits entschieden hat.

B. Gleichwohl war der Kläger als sog "[X.]" gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII kraft Gesetzes versichert, als er die Mülltonnen transportierte, sodass die angefochtenen Urteile unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aufrechterhalten bleiben konnten (§ 170 Abs 1 Satz 2 [X.]G). Nach § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs 1 [X.] Versicherte tätig werden. Damit gewährt die gesetzliche UV auch unterhalb der Schwelle einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] iVm § 7 [X.]B IV Versicherungsschutz ([X.], [X.] 2019, 281). Voraussetzung einer [X.] nach § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird (B[X.] vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 43 Rd[X.]7 - "mithelfende Ehefrau", vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.] 4-1300 § 105 [X.] 6 Rd[X.]0 - "[X.]", vom [X.] - [X.] U 26/08 R - juris Rd[X.]5 - "[X.]" und vom 13.9.2005 - [X.] U 6/05 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 7 Rd[X.] 7 jeweils mwN; vgl zusammenfassend [X.], [X.] 1999, 577 ff; [X.], [X.] 2001, 188 ff; [X.], [X.] 2010, 312 ff; zuletzt auch Spitzlei/[X.], [X.] 2018, 633 ff), die in einer (abhängigen) Beschäftigung zu den Haupt- oder Nebenpflichten des Beschäftigten gehören könnte und deshalb [X.] ist. Dabei muss die Handlungstendenz auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein (B[X.] vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 43 Rd[X.]6 mwN - "mithelfende Ehefrau").

Der Kläger handelte, ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.], wie ein Beschäftigter für das Entsorgungsunternehmen des Beigeladenen. Seine Tätigkeit im Unfallzeitpunkt diente objektiv und subjektiv dem Entsorgungsunternehmen und entsprach dem wirklichen Willen des Beigeladenen (dazu [X.]). Sie hatte auch wirtschaftlichen Wert (dazu I[X.]) und war [X.] (dazu II[X.]). Zwischen den Beteiligten bestand auch keine Sonderbeziehung, die die "[X.]" ausschließen könnte (dazu [X.]). Schließlich liegt kein konkurrierender [X.] vor (dazu V.).

[X.] Nach den bindenden Feststellungen des [X.] diente die unfallbringende Verrichtung des [X.], das Transportieren der Mülltonnen, unmittelbar dem Entsorgungsunternehmen des Beigeladenen und entsprach zugleich dem Willen des Unternehmers. Das [X.] hat ausdrücklich festgestellt, dass der Beigeladene aufgrund schlechter Erfahrungen mit Bewerbern, denen die Arbeit jeweils zu anstrengend oder schmutzig gewesen war, den "Probetag" im eigenen Interesse eingeführt hatte. Auch war die Handlungstendenz des [X.] - entgegen der Ansicht der Beklagten - hinreichend auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet. Soweit der [X.] hier bislang (insbesondere im Falle einer Pferdewirtin beim [X.] zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, vgl B[X.] vom 20.1.1987 - 2 RU 15/86 - [X.] 2200 § 539 [X.]19) darauf abgestellt hat, dass bei Probearbeiten das eigene Interesse des Handelnden im Vordergrund stehe, eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten, kann hieran - jedenfalls für Konstellationen wie die Vorliegende - nicht festgehalten werden. Bei einer zu starken Fokussierung auf den privaten und damit unversicherten Charakter des Wunsches, einen Arbeitsplatz zu erhalten, würde zudem der Schutzbereich des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII zu stark eingeschränkt. Da sich Probe(arbeits)tage bzw "[X.]" mittlerweile in der Arbeitswelt weitgehend durchgesetzt haben (vgl nur [X.]/Linden, ArbR[X.]014, 51), würden diese weitgehend aus dem Schutzbereich des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII ausscheiden, obwohl die "[X.]" auch sonst bei wesentlich geringeren und kürzeren Tätigkeiten zur Anwendung kommen kann (siehe die Fallbeispiele bei Spitzlei/[X.], [X.] 2018, 633). Zudem liegt das fremdnützige Interesse des Arbeitgebers an einer geeigneten Personalauswahl - jedenfalls hier - auf der Hand. Im Übrigen ist gegen die Betonung des [X.] an dem Erhalt einer Arbeitsstelle einzuwenden, dass Beschäftigungen generell nicht allein zu dem Zweck ausgeübt werden, dem Unternehmen des jeweiligen Arbeitgebers zu dienen. Vielmehr werden hier in der Regel auch eigenwirtschaftliche Interessen vorliegen (am Lohn, [X.] Status etc), ohne dass dadurch der Versicherungsschutz in Frage gestellt würde (vgl dazu [X.], [X.] 2018, 418).

I[X.] Die Tätigkeit, bei der der Kläger verunglückte, hatte einen wirtschaftlichen Wert (s dazu [X.]/Mehrtens, [X.] ([X.]B VII), Stand März 2019, § 2 Rd[X.] 34.7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Bieresborn, [X.], Stand Januar 2018, § 2 Rd[X.] 811 f), wobei Unentgeltlichkeit unschädlich ist und ein noch so geringer wirtschaftlicher Wert genügt (B[X.] vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 43 Rd[X.]7 - "mithelfende Ehefrau" und vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]7 - "Postzusteller"). Indem der Kläger Abfälle einsammelte, Mülltonnen herausholte, transportierte, verlud und wieder einräumte, bewirkte er als Dritter (§ 267 Abs 1 Satz 1 BGB) Leistungen, die der Beigeladene als Anbieter von Entsorgungsdienstleistungen seinen Kunden schuldete. Folglich brachte der Kläger mit dem Mülltonnentransport als "kostenloser" Mitarbeiter entsprechende Forderungen der Kunden des Beigeladenen zum Erlöschen (§ 362 Abs 1 BGB) und verrichtete damit - anders als der Ersteller eines wertlosen Probestücks - eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert. Dass er dabei von einem erfahrenen Mitarbeiter begleitet und angeleitet wurde, der die Tätigkeiten ansonsten übernommen hätte, lässt den wirtschaftlichen Wert der tatsächlich geleisteten Arbeit des [X.] - wie auch sonst beim Vorhalten einer Personalreserve - nicht entfallen.

II[X.] Der Transport der Mülltonnen hätte in der avisierten (abhängigen) Beschäftigung als Lkw-Fahrer des [X.] zu den Hauptpflichten des [X.] gehört, sodass die konkrete Verrichtung, bei der er verunglückt ist, [X.] war. Anhaltspunkte für ein "unternehmerähnliches" Tätigwerden (hierzu B[X.] vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.] 4-1300 § 105 [X.] 6 Rd[X.]0 - "[X.]") sind nicht ersichtlich.

[X.] Zwischen den Beteiligten bestand auch keine Sonderbeziehung, die der Tätigkeit ihr Gepräge gegeben hätte und die "[X.]" ausschließen könnte (zuletzt zur Ehe als Sonderbeziehung B[X.] vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 43 Rd[X.]7 - "mithelfende Ehefrau").

V. Schließlich lagen keine konkurrierenden Versicherungspflichttatbestände nach § 2 Abs 1 [X.] oder [X.]4 Buchst a [X.]B VII vor. Gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII sind Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen kraft Gesetzes versichert. In einer derartigen, für eine Mehrzahl von Lernenden konzipierte Einrichtung ist der Kläger nicht verunglückt. Gemäß § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII sind Personen kraft Gesetzes versichert, die nach den Vorschriften des [X.]B II oder [X.]B III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der [X.], des nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II zuständigen Trägers oder eines nach § 6a [X.]B II zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen (hierzu zuletzt B[X.] vom 19.6.2018 - [X.] U 1/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 42). Eine solche Aufforderung, den Beigeladenen zur Probearbeit aufzusuchen, lag hier nicht vor, weil der [X.]B-II-Träger nach den Feststellungen des [X.] erst nach dem Unfall von den Bewerbungsbemühungen des [X.] erfahren hat.

C. Als dem Grunde nach als [X.] Versicherter gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII hat der Kläger auch einen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr B[X.], zB vom 19.6.2018 - [X.] U 2/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 46 Rd[X.]3, vom 30.3.2017 - [X.] U 15/15 R - [X.] 2017, 625 = NJW 2017, 2858, vom 5.7.2016 - [X.] U 19/14 R - B[X.]E 121, 297 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 36, vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - B[X.]E 118, 1 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 32 und B 2 U 13/13 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 31, vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 52 Rd[X.]1, vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 47 Rd[X.]2, vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]7 Rd[X.]1, vom 15.5.2012 - [X.] U 16/11 R - B[X.]E 111, 52 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]1, Rd[X.]0 mwN, vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.]5 f und vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.]0). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Verrichtung des [X.] stürzte der Kläger als versicherter [X.] von der Ladebordwand des Lkw, sodass sich dabei - entgegen der Ansicht der Beklagten - ein versichertes Risiko realisierte. Durch dieses plötzliche, von außen kommende Ereignis zog er sich ein epidurales Hämatom und damit einen Gesundheitsschaden iS des § 8 Abs 1 [X.]B VII zu. Folglich sind sämtliche Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt, sodass die vorinstanzlichen Entscheidungen aufrechterhalten bleiben konnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 [X.]G. Hierbei hat der [X.] berücksichtigt, dass der Beigeladene keine Anträge gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, sodass eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen billigem Ermessen widerspräche (B[X.] vom 6.9.2018 - [X.] U 18/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 47 Rd[X.]4 - "Stöberhundeführer" und vom 14.11.2002 - [X.] RJ 19/01 R - juris Rd[X.] 44 insoweit in B[X.]E 90, 127 ff nicht abgedruckt).

Meta

B 2 U 1/18 R

20.08.2019

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Halle (Saale), 5. März 2015, Az: S 33 U 92/13, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 2 SGB 4, § 7 Abs 2 SGB 4, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 145 BGB, § 267 Abs 1 S 1 BGB, § 315 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 612 Abs 2 BGB, § 665 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R (REWIS RS 2019, 4353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4353

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10 AZR 272/12

VII ZR 102/11

2 U 13/13

2 U 32/17

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