Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZR 15/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3149

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Juni 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 55, 178 Abs. 3, §§ 181, 183 Abs. 1; ZPO § 322 a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 [X.] als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl un-ter Berufung auf § 55 [X.] gegen die Masse eingeklagt werden. b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur [X.] gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststel-lungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen [X.] und Insolvenzver-walter gleichfalls keine Bindungswirkung zu. [X.], [X.]eil vom 13. Juni 2006 - [X.] - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2006 durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. Dezember 2003 dahin geändert, dass das [X.] nach der Zurückverweisung über die Begründetheit der über den Betrag von 14.699, 64 • [28.750 DM] hinausgehenden Mietzins-forderungen sowie gegebenenfalls über die vom [X.]n in [X.] von 255.424,53 • [499.566,96 DM] zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sachlich neu zu entscheiden hat. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Dem [X.] wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines Gewerbeobjektes, das er an die S.

GmbH (fortan: Schuldnerin) vermietete. Im vorliegenden Verfahren begehrt er Mietzins für die Monate Februar bis September 1999. 1 Am 1. April 1999 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol-venzverfahren eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 1. April 1999 kündigte er das mit dem Kläger bestehende Miet-verhältnis zum 30. September 1999. Daraufhin meldete der - damals bereits anwaltlich vertretene - Kläger die verfahrensgegenständlichen Mietzinsforde-rungen sowie weitere Forderungen zur Insolvenztabelle an. Nachdem der [X.] die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin bestritten hatte, erhob der Kläger Feststellungsklage gemäß § 180 [X.]. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche hat das [X.] [Verfahren [X.] 17 O 193/00] der Feststellungsklage mit rechtskräftigem [X.]eil vom 28. Februar 2001 stattgege-ben und in der [X.]eilsformel ausgesprochen, dem Kläger stehe in dem ange-führten Insolvenzverfahren eine nicht nachrangige Insolvenzforderung in der geltend gemachten Höhe zu. Der [X.] erkannte die angemeldete Forde-rung mit Schreiben vom 20. April 2001 an. Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 nahm der Kläger die [X.]eldung zur Tabelle hinsichtlich der [X.] zurück, worauf die Tabelle am 12. November 2001 um diesen Betrag be-richtigt wurde. 2 Mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von insgesamt 114.026,84 DM begehrt der Kläger den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuld-nerin nicht entrichteten Mietzins für die Monate Februar und März 1999 in Höhe von 28.750 DM sowie den Mietzins für die anschließenden Monate April bis September 1999. Wegen des Mietzinses für Februar und März 1999 beruft er 3 - 4 - sich auf ein Absonderungsrecht an Gegenständen, die der [X.] zwischen-zeitlich verwertet hat. Im Übrigen erhebt er eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Der [X.] macht geltend, der Kläger könne wegen des rechtskräftigen Insolvenzfeststellungsurteils die Forderung nicht mehr als Mas-seschuld beanspruchen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht das [X.]eil aufgehoben und die [X.] für begründet erklärt. Hinsichtlich der vom [X.]n zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit für nicht entschei-dungsreif angesehen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das [X.] zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der [X.] die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils und die Zu-rückweisung der Berufung, soweit der Kläger mehr als 28.750 DM nebst Zinsen hieraus geltend macht. 4 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat in der Sache teilweise Erfolg. 5 Das angefochtene [X.]eil hat im Ergebnis zutreffend auf [X.] der Sache an das [X.] erkannt; dieses hat jedoch in einem we-sentlich weiteren Umfang, als vom Berufungsgericht angenommen, eine erneu-te Sachprüfung der Klageforderung sowie der zur Aufrechnung gestellten Ge-genforderung vorzunehmen. 6 - 5 - [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil in Z[X.] 2004, 687 ff veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen und ausgeführt, soweit der Kläger Mietzins für die Monate Februar und März 1999 in Höhe von 28.750 DM geltend mache, stehe die rechtskräftige Entscheidung des [X.] nicht entge-gen, weil dort über die Höhe des zu Grunde liegenden Mietzinsanspruchs nur als Vorfrage entschieden worden sei. Das rechtskräftige [X.]eil habe auch nicht zur Folge, dass die Masseforderung des [X.] betreffend den Mietzins von April bis September 1999 als Insolvenzforderung anzusehen sei. Gegen-stand des [X.] sei nicht die Qualifikation der Forderung als Insolvenzforde-rung, sondern allein das Bestehen der Mietforderungen und Schadensersatz-ansprüche des [X.] gewesen, gegenüber denen der [X.] die Aufrech-nung mit streitigen Forderungen erklärt habe. Das Bestehen eines Mietzinsan-spruchs des [X.] für Februar und März 1999 in Höhe des Betrages, hinsicht-lich dessen abgesonderte Befriedigung begehrt werde, sei zwischen den [X.] unstreitig. Für die [X.] ab April 1999 sei durch das angeführte [X.]eil rechtskräftig festgestellt, dass dem Kläger ein Mietzinsanspruch in Höhe des geltend gemachten Betrages zustehe. Von der zur Aufrechnung gestellten Ge-genforderung des [X.]n in Höhe von nunmehr 499.566,96 DM sei im [X.] ein Betrag von 460.627,65 DM aberkannt worden. Da die Sache wegen weitergehender Gegenansprüche in Höhe von 38.939,31 DM noch nicht [X.] sei, bedürfe es hinsichtlich des vom [X.] als unzulässig wie auch des als unbegründet abgewiesenen Teils der Klage der [X.]. 7 - 6 - I[X.] Die Revision ist zulässig. 8 1. Das gegen ein [X.] [X.]eil gerichtete Rechtsmittel ist im [X.] auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) ZPO noch als zulässig anzusehen. Der [X.] ist die Rüge zu entnehmen, das Berufungsgericht hätte bei richtiger Bestimmung des Streitgegenstands des Feststellungsurteils im [X.] nach § 179 ff [X.] den über 28.750 DM nebst Zinsen hinausgehenden Teil der Klage als unbegründet ansehen und die Berufung zurückweisen müssen. 9 2. Der auf Teilaufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung insoweit, als der Kläger mehr als 28.750 DM nebst Zinsen hieraus geltend macht, gerichtete Revisionsantrag ist zulässig. 10 a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrenn-baren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden kann ([X.] 53, 152, 155). Dies gilt nicht nur für verschiedene selbständige [X.] oder quantitativ abgrenzbare Teile von Ansprüchen, sondern auch für [X.], sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbstän-digen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt ([X.] 45, 287, 289). So ist eine Beschränkung des Rechtsmittels eines zur Zahlung verurteil-ten [X.]n auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zulässig ([X.] 53, 152, 155; 109, 179, 189; [X.], [X.]. v. 30. November 1995 - [X.], NJW 1996, 527; v. 21. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 2817, 2818). 11 - 7 - Unzulässig ist dagegen eine Beschränkung auf bloße [X.]eilselemente, bei de-nen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist ([X.], [X.]. v. 13. Juni 2001 - [X.], [X.], 2023, 2024). b) Soweit die Klage auf ein Absonderungsrecht des [X.] wegen des Mietzinses für Februar und März 1999 in Höhe von 28.750 DM gestützt wird, handelt es sich um einen abgrenzbaren Teil der Klageforderung, der auch in einem gesonderten Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Die Revi-sionserwiderung erwähnt selbst die Zusammensetzung des [X.] aus mehreren Einzelforderungen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich dieses Betrages zulässig, weil dem Kläger insoweit ein Absonderungsrecht zustehe. Weiter hat es im Rahmen der Begründetheit der Klage festgestellt, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass ein Mietzinsan-spruch in Höhe dieses Betrages bestanden habe. Auch wenn das Berufungsge-richt aufgehoben und zurückverwiesen hat, besteht kein anerkennenswertes Bedürfnis, einen vom rechtsmittelführenden [X.]n nicht angegriffenen Teil der Klageforderung vor dem Revisionsgericht zu verhandeln (vgl. [X.] 45, 287, 289). Die von der Revisionserwiderung eingewandte Gefahr wi[X.]pre-chender Entscheidungen ist nicht größer, als wenn die Klageforderung in zuläs-siger [X.]e mit mehreren Teilklagen erhoben worden wäre. Solange über die Gegenforderung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) ergangen ist, bleibt dem [X.]n zudem die Möglichkeit, sowohl gegenüber der Teilforderung in Höhe von 28.500 DM als auch gegenüber der sonstigen Forderung des [X.] die (Hilfs-)Aufrechnung zu erklären. 12 - 8 - II[X.] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage als zulässig angesehen; ihr steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils im Vorprozess nicht entgegen. 13 1. An der Geltendmachung der Klageforderung ist der Kläger nicht auf Grund der nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil im Vorprozess erfolgten Eintragung in die Insolvenztabelle gehindert. 14 a) Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrift-tum werden Masseforderungen auch durch [X.]eldung, Anerkennung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen. Die [X.] gemäß § 178 Abs. 3, § 183 [X.] schließt die spätere Geltendmachung desselben An-spruchs als Masseforderung nicht aus ([X.], 88, 92 f; 104, 94, 97; 105, 345, 349; [X.] ZIP 1987, 1266, 1267; BSG ZIP 1982, 191, 192; [X.] 1907, 679, 680; [X.] 19 (1909), 214, 215; [X.] [X.] 21 (1910), 170, 172; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1517, 1518; [X.]/[X.], KO 11. Aufl., § 145 Rn. 3c, 7a; [X.], [X.] 12. Aufl., § 178 Rn. 17; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 179 Rn. 6; [X.], [X.], § 178 Rn. 11; [X.], [X.] 2. Aufl., § 178 Rn. 42; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 174 Rn. 35). 15 b) Eine andere Auffassung differenziert für die [X.] der Eintragung von Masseforderungen danach, ob der unanmeldbare Anspruch als solcher oder als gewöhnliche Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt wurde. Nur im ersten Fall soll keine [X.]eilswirkung eintreten. Dagegen könne es bei 16 - 9 - Eintragung der unanmeldbaren Forderung als gewöhnliche Insolvenzforderung keinen Unterschied machen, ob die ordnungsgemäß angemeldete und festge-stellte Forderung gar nicht bestehe oder ob sie zwar bestehe, aber nicht als Insolvenzforderung zu qualifizieren sei. Die Feststellung einer Forderung als Insolvenzforderung hindere jedoch einen [X.] nicht daran, von dem Insolvenzverwalter Erfüllung der Forderung aus der Masse zu verlangen und notfalls in die Masse zu vollstrecken ([X.], ZIP 1993, 1765, 1768 ff, [X.]. in [X.], 2. Aufl., 743 Rn. 46; zustimmend [X.]/[X.], KO 17. Aufl., § 145 [X.]. 4). Der Gläubiger müsse allerdings vor der Durchsetzung seiner Forderung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf seine Rechte aus der [X.] verzichten ([X.], aaO 1773 f, 1774 [X.]. 66; MünchKomm-[X.]/[X.], § 178 Rn. 66). c) Die herrschende Auffassung ist zutreffend. Die Bestimmungen über die Feststellung der Forderungen (§ 174 ff [X.]) beziehen sich nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nur auf Insolvenzforderungen. Nach § 174 Abs. 1 [X.] haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenz-verwalter anzumelden. Damit dient das besondere Feststellungsverfahren nicht zur Klärung der rechtlichen Einordnung eines Anspruchs als Insolvenzforde-rung, sondern setzt die [X.]eldung einer Insolvenzforderung voraus. Auch nach der Gesetzesbegründung betreffen die Vorschriften lediglich Insolvenzgläubiger (BT-Drucks. 12/2443, S. 183 f). Führte die Feststellung einer Forderung zur [X.] als Insolvenzforderung allgemein zum Ausschluss als Masseforderung, so könnte ein Insolvenzverwalter unter Umständen durch entsprechendes Verhal-ten gegenüber rechtsunkundigen [X.]n deren Forderungen gleich-sam in Insolvenzforderungen umwandeln. Ein anerkennenswertes Interesse, den Gläubiger an einer irrtümlichen Feststellung als Insolvenzforderung zur [X.] festzuhalten, besteht nicht. Die fehlerhafte Eintragung in die Tabelle kann 17 - 10 - berichtigt werden. Sollten auf Grund der Feststellung zur Tabelle bereits [X.] erfolgt sein, so können diese grundsätzlich nach § 812 BGB kondiziert werden. Ob der Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Be-reicherung auch verpflichtet ist, auf die Feststellung als Insolvenzforderung zu verzichten, bedarf keiner Entscheidung. Gegenüber einem Gläubiger, der nach irrtümlicher [X.]eldung und Eintragung seines unanmeldbaren Anspruchs kraft seines besseren Rechts von dem Verwalter Erfüllung begehrt, ohne die Lö-schung der Eintragung zu bewilligen, kann der Verwalter die Erfüllung wegen wi[X.]prüchlichen Verhaltens verweigern (vgl. [X.]/[X.], KO 8. Aufl., § 145 [X.]. 7). 2. Entgegen der Ansicht der Revision ändert sich daran auch dann nichts, wenn die Masseforderung im Verfahren der Feststellungsklage nach § 179, § 181, § 183 Abs. 1 [X.] durch rechtskräftiges [X.]eil festgestellt und gemäß § 183 Abs. 2 [X.] in die Tabelle eingetragen worden ist. 18 a) Die Forderungen der [X.] unterliegen von vorneherein nicht den Vorschriften über Geltendmachung und Prüfung von [X.]; sie sind außerhalb des Feststellungsverfahrens gegen den Insolvenz-verwalter zu verfolgen und von diesem zu befriedigen ([X.], 389, 390; [X.], 262, 264). Der Rechtskraft nach § 178 Abs. 3 [X.] fähig sind daher nur Insolvenzforderungen ([X.], 89, 92 zur gleichlautenden Bestimmung des § 145 Abs. 2 KO; 104, 94, 97; 105, 345, 349). Die von der Revision ange-führte Rechtsprechung zur Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf das Be-stehen der Forderung bezieht sich denn auch nur auf Insolvenzforderungen (vgl. [X.], 157, 159; [X.] 1983, 602, 606; [X.], [X.]. v. 12. April 1984 - [X.], [X.] 1984, 427; vgl. auch [X.] 1921, 1363). 19 - 11 - Für die Rechtskraftfähigkeit und den [X.] bedeutet es kei-nen Unterschied, ob die Forderung wi[X.]pruchslos eingetragen worden ist [X.] ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger sie bestritten und der anmeldende Gläubiger gegen den [X.] die Feststellung ge-mäß § 179 Abs. 1 [X.] betrieben hat. Während im ersten Fall die Forderung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 [X.] kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt bei der zweiten Fallgruppe nach § 180 Abs. 1 [X.] die Feststellung durch das [X.]eil im ordentlichen Verfahren und die anschließende Berichtigung der Tabelle gemäß § 183 Abs. 2 [X.]. Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt mithin in der Be-seitigung des Wi[X.]pruchs. Die Sachlage ist dann dieselbe geworden, als wä-re im Prüfungstermin gar kein Wi[X.]pruch erhoben und die Forderung als un-streitig festgestellt worden [X.], Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 4. Bd., Motive [X.] [zu § 135 KO-E]). In beiden Fallgruppen wirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gemäß § 178 Abs. 3 [X.] für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges [X.]eil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenz-gläubigern. Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden Tätigkeit des Insolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckmäßigkeitserwägungen gerechtfertigte, auf § 178 Abs. 3 [X.] beruhende Besonderheit (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 145 [X.]. 3 a). Die [X.] von Feststellung und Eintragung ist deswegen auf Insolvenzforderungen zu begrenzen (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.] BetrVG 1972 § 113 Nr. 19 unter 1.), was durch den Bezug auf alle Insolvenzgläubiger in § 178 Abs. 3 [X.] zum Ausdruck kommt. Gegen-über [X.]n setzt das Gesetz den [X.] nicht einem rechtskräftigen [X.]eil gleich, weil sich diese nicht in einer Konkurrenzsituation mit den [X.] befinden, sondern gemäß § 53 [X.] vorweg Be-friedigung erfahren (Nerlich/[X.]/[X.], [X.], § 178 Rn. 29). 20 - 12 - b) Eine Entscheidung, mit der eine Forderung gemäß § 183 Abs. 1, § 181, § 179 Abs. 1 [X.] rechtskräftig festgestellt wird, umfasst auch nicht, wie die Revision meint, nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen deren Ein-ordnung als Insolvenzforderung. [X.] ist die - wohl auf [X.], 157, 159 f beruhende - Auffassung der Revision, Streitgegenstand der Feststellungsklage nach § 179 f [X.] sei die Forderung selbst. In Übereinstimmung mit dem für den allgemeinen Zivilprozess in der Rechtsprechung anerkannten zweigliedri-gen Streitgegenstandsbegriff ([X.] 117, 1, 5; 153, 173, 175) ist der Gegen-stand der hier in Rede stehenden Feststellungsklage ebenfalls nach Antrag und Grund zu bestimmen. Im [X.] lautet der Antrag auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle ([X.], [X.]. v. 21. November 1953 - [X.], LM Nr. 4 zu § 146 KO; v. 19. September 1957 - [X.], [X.], 1334, 1335; [X.], aaO § 179 Rn. 28; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 179 Rn. 7) nach Grund, Betrag und Rang (§ 181 [X.]). "Grund" des erhobenen Anspruchs ist der in der [X.]eldung angegebene Sachverhalt ([X.], [X.]. v. 27. September 2001 - [X.] ZR 71/00, [X.], 2099). Gegenstand der Insolvenzfeststellungsklage nach §§ 179 ff [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision mithin nicht die rechtliche Qualifikati-on der angemeldeten Forderung als Insolvenzforderung. Letzteres kann im Streitfall durch eine (allgemeine) Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geklärt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Juni 1957 - [X.], [X.], 1225, 1226), die durch §§ 179 ff [X.] nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu § 146 KO [X.], 368, 372; 139, 83, 87; [X.] 1900, 393, 394). 21 c) Da der Antrag auf Feststellung zur Tabelle gerichtet ist, vermag ein Feststellungsurteil keine [X.] für die auf Zahlung als Masse-schuld gerichtete Klage zu entfalten. Enthält die Entscheidungsformel im Ver-fahren nach § 179 ff [X.] - wie hier im Vorprozess - nicht die Feststellung der 22 - 13 - angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle, sondern die Feststellung, dass dem Kläger eine nicht nachrangige Insolvenzforderung und ein Zinsanspruch in bestimmter Höhe zustehen, darf nicht an dem buchstäblichen Sinne des [X.] gehaftet werden. Vielmehr ist der [X.]eilsausspruch durch die [X.]eils-gründe auszulegen (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juni 1963 - [X.], [X.], 749, 750). Im Vorprozess wurde, wie sich aus dem [X.]eil vom 28. Februar 2001 ergibt, nur über das Bestehen der Forderung als Voraussetzung der Beteiligung des Gläubigers an der Verteilung der haftenden Masse gestritten, nicht aber um die Eigenschaft der Forderung als Masseschuldanspruch (vgl. KG [X.] 19 (1909), 214, 215; [X.]/[X.], [X.], § 53 Rn. 28). Im Übrigen hat der Klä-ger im Vorprozess in der Klageschrift Mietzinsforderungen in Höhe von 114.257,72 DM - im Wesentlichen die jetzige Klageforderung - im Rahmen der Ausführungen zum Streitwert unwi[X.]prochen als Masseforderungen qualifi-ziert. 3. Deshalb ist auch für die Annahme eines Verzichts des [X.] auf die Geltendmachung als Masseforderung kein Raum. Allein in der [X.]eldung einer Forderung als Insolvenzforderung liegt kein Verzicht auf die Masseschuld ([X.], 136, 137). 23 [X.] Nicht gefolgt werden kann jedoch den Ausführungen des Berufungsge-richts zum Mietzins für April bis September 1999 und zur Aberkennung des überwiegenden Teils der vom [X.]n zur Aufrechnung gestellten Gegenfor-derung durch das Feststellungsurteil im Vorprozess. 24 - 14 - 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Mietforde-rungen des [X.] für den [X.]raum von April bis September 1999 gegenüber dem Insolvenzverwalter und den übrigen [X.] nicht rechtskräftig festgestellt. Die Masseschuld unterliegt nicht den Bindungswirkungen des § 178 Abs. 3 [X.], weil es sich um einen privilegierten Anspruch im Insolvenzverfah-ren handelt, der nur gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden kann. Ist die Forderung selbst ihrer Existenz und Höhe nach mit Wirkung gegenüber al-len [X.] - wie in [X.], 157, 159 f - rechtskräftig festgestellt gewesen, so hat sich das nur auf die angemeldete und zur Prüfung gestellte Insolvenzforderung, nicht auf den erhobenen oder vorbehaltenen Massean-spruch bezogen ([X.], 389, 390). 25 Ebenso wie die schutzwerten Interessen des Gläubigers eine Weiterver-folgung des Anspruchs als Masseforderung im gesonderten Klageverfahren eröffnen, hat Entsprechendes zu Gunsten der Masse zu gelten: Der Verwalter ist berechtigt, den als Masseforderung weiterverfolgten Anspruch nach Grund und Höhe zu bestreiten. Abgesehen von Wortlaut und systematischem Zusam-menhang der Bestimmungen über die Feststellung von Insolvenzforderungen besteht an einer sich auf Grund und Höhe der Masseforderung beziehenden Bindungswirkung der fehlerhaften [X.]eldung, Feststellung und Eintragung kein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Gerade bei voraussichtlich geringen Insolvenzquoten wird es vielfach unwirtschaftlich sein, im [X.] mit erheblichen Kosten über Grund und Höhe einer Insolvenzforderung zu streiten, die lediglich ein Rechnungsposten für die Bestimmung der Quote ist, welche den Gläubigern bei der Verteilung der Haftungsmasse zukommt. Haben der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger als weitere Beteiligte mangels eines hinreichenden wirtschaftlichen Interesses die Forderung nicht bestritten, so können sie nicht an deren Feststellung zur Tabelle gebunden 26 - 15 - werden, wenn der Gläubiger die Forderung nachträglich als Masseschuld gel-tend macht und damit der Masse einen Wert entziehen würde, welcher den der Insolvenzforderung bei weitem überstiege (vgl. [X.], Festschrift für [X.] 1972, 151, 160) oder sogar zur Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 [X.]) führte. Die Feststellung und Eintragung entbehrt aber auch dann einer Bindungswirkung, wenn die Forderung - wie in der Klageschrift im Vorprozess - von vorneherein als Masseforderung bezeichnet worden ist. Wenn die Feststel-lung nach Grund und Betrag für die Geltendmachung der Masseschuld als ver-bindlich angesehen werden müsste, so würde das Feststellungsverfahren mit allen denkbaren Einwendungen von Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläu-bigern - die übrigen [X.] sind kraft Gesetzes an dem Verfahren nach § 178 ff [X.] nicht beteiligt - zu Grund und Höhe ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der angemeldeten Forderung zu erwartende Quote belastet werden (vgl. [X.], aaO, 160 f). Im Übrigen hat der Kläger die [X.]eldung zur Tabelle in Höhe der jetzi-gen Klageforderung zurückgenommen, woraufhin die Tabelle um diesen Betrag berichtigt wurde. 27 2. Da der Feststellung zur Insolvenztabelle somit für die Masseforderung keine Bindungswirkung zukommt, wurde entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts auch über das Nichtbestehen der Gegenforderung durch das [X.] nicht in Höhe von 460.627,65 DM rechtskräftig entschieden. 28 - 16 - V. Gleichwohl stellt sich die Zurückverweisung der Sache durch das [X.] zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten [X.] im Ergebnis als richtig dar. 29 1. Das [X.] hatte die Klage abgewiesen und ausgeführt, sie sei zum überwiegenden Teil nicht begründet, weil dem Kläger ein Anspruch nur in Höhe der Insolvenzquote zustehe; in Bezug auf diese Quote sei die Klage [X.] unzulässig, weil die Forderungen in die Insolvenztabelle einzutragen [X.], aus der Tabelle vollstreckt werden könne und es für eine Leistungsklage an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Damit hat der [X.] nicht nur über die Zulässigkeit der Klage, sondern wegen eines freilich nicht näher bezeichneten Teils der Forderung zugleich über die Begründetheit entschieden. Insofern das [X.] die Klage als unzulässig abgewiesen hat, greift § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. unmittelbar ein. Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift, so-weit die Klage wegen entgegen stehender Rechtskraft als unbegründet abge-wiesen worden ist ([X.], [X.]. v. 11. März 1983 - [X.], NJW 1984, 126, 128). Die Zurückverweisung ist im Übrigen deswegen gerechtfertigt, weil das erstinstanzliche [X.]eil nicht erkennen lässt, in welchem Umfange die Klage [X.] für unzulässig bzw. für unbegründet erachtet worden ist. Mithin kann die [X.] des [X.]eils nicht bestimmt werden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. darstellt ([X.] 45, 287; [X.] NJW-RR 1992, 1279; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 25. Aufl., § 538 Rn. 29). Wegen der Mietzinsansprüche für die [X.] von April bis September 1999 und der vom [X.]n zur Aufrechnung gestellten streitigen [X.] in Höhe von 499.566,96 DM ist der Rechtsstreit nicht zur [X.]. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zurückverweisung statt 30 - 17 - eigener Sachentscheidung nach § 540 ZPO a.F. - die sich von seinem Stand-punkt aus folgerichtig nur auf einen Teilbetrag der Gegenforderung von 38.939,31 DM beziehen - werden von der Revision nicht angegriffen und ent-halten keine Rechtsfehler. 2. Das [X.] wird nunmehr dem in der Berufungserwiderung erho-benen Einwand nachzugehen haben, das Mietverhältnis sei auf Grund der mit Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 5.730 DM verbundenen Weitervermie-tung aufgelöst worden; gegebenenfalls wird der Kläger den Masseanspruch neu zu berechnen haben. Für eine Verrechnung mit Zinsen gemäß § 169 [X.], wie er sie im Vorprozess vorgenommen hat, bleibt dabei kein Raum, weil diese [X.] lediglich die Verwertung von Gegenständen betrifft, an denen ein Ab-sonderungsrecht besteht (vgl. [X.] 154, 72, 77 f; [X.]. v. 16. Februar 2006 - [X.] ZR 26/05, [X.], 818, 819 z.[X.]. in [X.]). Schließlich wird das Land- 31 - 18 - gericht die von dem [X.]n zur Aufrechnung gestellte, auf insgesamt 499.566,96 DM bezifferte Gegenforderung prüfen müssen. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2001 - 4 O 182/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 19.12.2003 - 4 U 181/01 -

Meta

IX ZR 15/04

13.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZR 15/04 (REWIS RS 2006, 3149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3149

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4 U 181/01

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