Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. IX ZR 118/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5735

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICH[X.]SHOF

IM NAMEN DES VOLKES

UR[X.]EIL
IX ZR 118/12

Verkündet am:

8. Mai 2014

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 387; [X.] § 178 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; ZPO § 767 Abs. 2
a)
Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzfor-derung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des In-solvenzverfahrens zuwiderläuft (insoweit Aufgabe von [X.], 222).
b)
Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand.

[X.], Urteil vom 8. Mai 2014 -
IX ZR 118/12 -
KG Berlin

[X.]

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch [X.] Dr.
[X.],
die Richter [X.], Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen den die Berufung des [X.] zurückweisen-den Beschluss des 23. Zivilsenats des [X.] vom 2.
Mai 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

[X.]atbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.
August 2005 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.].

B.

Produktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin oder [X.],

B.

). Die Schuldnerin stand in Ge-schäftsbeziehungen zu der D.

g

mbH in
M.

(fortan: [X.]:

M:

), über deren Vermögen am 30.
Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Zugunsten der [X.].

M.

wurde im Insolvenzverfahren der [X.].

B.

eine Forderung in Höhe von 1.947.755,32

der [X.].

B.

im Insolvenzverfahren der [X.].

M.

eine Forderung in Höhe von 1.957.063,48

die Forderung der [X.].

B.

gegen die zugunsten der [X.].

M.

festgestellte Forderung in deren voller Höhe auf. Der Beklagte lehnte es ab, einen Verzicht auf die Forderung der [X.].

M.

zu erklären.
1
-

3

-

Der Kläger hat [X.] erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Insolvenztabelle wegen der Forde-rung in Höhe von 1.947.755,32

n-tragt er, den Beklagten zur Herausgabe eines etwa erteilten [X.]abellenauszugs zu verurteilen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist durch Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. [X.] man zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (Urteil vom 19.
März 1987 -
IX
ZR 148/86, [X.], 222, 227) der Insolvenzverwalter gegen eine zur [X.]abelle angemeldete Forderung vor deren Feststellung nicht aufrechnen könne, weil er die geschuldete Leistung vorher nicht bewirken könne, sei er mit der nach der Feststellung erfolgten Aufrech-nung zwar nicht präkludiert. Die Aufrechnung sei aber weiterhin ausgeschlos-sen, weil immer noch nicht feststehe, welche Quote auf die festgestellte Forde-rung entfalle; die Leistung könne deshalb auch jetzt noch nicht bewirkt werden. 2
3
4
5
-

4

-
Halte man entgegen der Rechtsprechung des [X.] eine [X.] vor der Feststellung der Hauptforderung für möglich, sei die Aufrech-nung nach der Feststellung gemäß §
767 Abs.
2 ZPO präkludiert.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird von seiner zweiten Be-gründung getragen.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die [X.] als zulässig erachtet. Die Eintragung in die [X.]abelle wirkt für die festgestellte Forde-rung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegen-über dem Insolvenzverwalter und allen [X.] (§
178 Abs.
3
[X.]). Dem Insolvenzverwalter stehen gegen die Eintragung deshalb diejenigen Rechtsbehelfe zu, die gegen ein rechtskräftiges Urteil gegeben wären. [X.] gegen den festgestellten Anspruch selbst können entsprechend §
767 ZPO mit der [X.] geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 4.
Oktober 1984 -
IX
ZR 159/83, [X.], 1509, 1510; vom 19.
März 1987 -
IX
ZR 148/86, [X.], 222, 224; vom 21.
Februar 1991 -
IX
ZR 133/90, [X.]Z 113, 381, 383; vom 11.
Dezember 2008 -
IX
ZR 156/07, [X.], 243 Rn.
12). Um eine solche Einwendung handelt es sich bei der Behauptung des [X.], die festgestellte Forderung der [X.].

M.

sei durch Aufrechnung erloschen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht, weil die festgestell-te Forderung vom Kläger sonst bei der Verteilung berücksichtigt werden müsste ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 2008, aaO).

2. Die [X.] ist jedoch nicht begründet.
6
7
8
-

5

-

a) Die rechtlichen Voraussetzungen der vom Kläger erklärten Aufrech-nung lagen allerdings vor. Sie ergeben sich aus §
387 BGB.
Die Insolvenzord-nung
enthält keine besonderen Bestimmungen für die vom Verwalter erklärte Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung. Weil aber auch über das Vermö-gen der [X.].

M.

das Insolvenzverfahren eröffnet war, handelte es sich auch bei der aufgerechneten Gegenforderung der [X.].

B.

um eine Insolvenz-forderung; insoweit sind zusätzlich die §§
94 bis 96 [X.] zu beachten.

aa) Nach §
387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder [X.]eil seine Forde-rung gegen die Forderung des anderen [X.]eils aufrechnen, sobald er die ihm ge-bührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die aufgerechneten Forderungen waren trotz ihres Charakters als Insolvenzforde-rungen auf gleichartige Leistungen gerichtet und standen in dem von §
387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 1987, aaO S. 226 f unter II.
4. a und b).

bb) Die der [X.].

B.

als Schuldnerin obliegende Leistung auf die Forde-rung der
[X.].

M.

konnte trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.].

B.

bewirkt werden.
Bewirkt werden kann eine Leistung, sobald die darauf gerichtete Forderung entstanden und entweder fällig oder vorzeitig erfüllbar ist (§
271 Abs.
2 BGB).

Abweichend von diesem herkömmlichen rein zeitlichen Verständnis (vgl. dazu [X.], ZIP 1995, 257, 263) hat der [X.] die Ansicht ver-treten, der Konkursverwalter dürfe eine Konkursforderung vor ihrer Feststellung zur [X.]abelle nicht durch Aufrechnung befriedigen, weil dies dem Grundsatz
der 9
10
11
12
-

6

-
gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der [X.] zu-wider laufe
und den übrigen [X.]n das Recht nehme, der Forde-rung im Prüfungstermin zu widersprechen; er könne deshalb jedenfalls bis zur Feststellung der Forderung die ihm obliegende Leistung nicht bewirken ([X.], Urteil vom 19.
März 1987, aaO S. 227 unter II.
4.
c; zustimmend [X.],
EWiR 1987,
1011,
1012; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
94 Rn.
77
f). Die
Ausführungen betrafen zwar die Zulässigkeit einer Aufrechnung vor der Fest-stellung der Hauptforderung zur [X.]abelle. Der Gesichtspunkt der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ist aber in gleicher Weise betroffen, wenn -
wie hier
-
gegen eine Insolvenzforderung nach ihrer Feststellung in ihrem vollen Betrag aufgerechnet wird.

An der damals vertretenen Auffassung hält der Senat nach erneuter [X.] nicht fest.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt nicht dazu, dass eine von diesem geschuldete Leistung nicht mehr bewirkt werden kann. Das Recht, über das zur Insolvenzmasse gehören-de Vermögen des Schuldners zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über

80 Abs.
1 [X.]). Dessen Verfügungsbefugnis ist prinzipiell unbe-schränkt. Der Verwalter
ist zwar verpflichtet, von seiner Verfügungsbefugnis nur nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung Gebrauch zu machen. [X.] ist eine Verfügung des Verwalters
aber
regelmäßig nur, wenn sie dem In-solvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§
1 Satz 1 [X.]) klar und eindeutig
zuwiderläuft
([X.], Urteil
vom 10.
Januar
2013
-
IX
ZR 172/11, [X.], 471
Rn.
8
f
mwN). Dies ist im Einzelfall zu beurteilen. Aufrechnungen des Insolvenzverwalters gegen Insolvenzforderungen
im Nennbetrag
sind nicht stets
insolvenzzweckwidrig. Beispielsweise können sich die [X.] der [X.] verbessern, wenn eine uneinbringliche Masseforderung gegen eine Insolvenzforderung aufgerechnet wird mit der [X.]
-

7

-
ge, dass letztere bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden muss.
Vorteil-haft für die Masse kann eine Aufrechnung durch den Verwalter auch dann sein, wenn es zu verhindern gilt, dass ein Insolvenzgläubiger die [X.] auf seine volle Forderung in Anspruch
nimmt und erst danach mit dem verblei-benden [X.]eil seiner Forderung gegen eine Forderung der Masse aufrechnet.
Sollten dem Verwalter bei der Einschätzung der Auswirkungen der Aufrechnung Fehler unterlaufen, oder verletzt er in anderer Weise seine Pflichten,
kann dies -
ein Verschulden vorausgesetzt
-
zu einer Haftung nach §
60 [X.] führen. Die Verfügung wird allein dadurch aber nicht unwirksam
(wie hier [X.], [X.]. 835, 836; [X.], [X.]. 231, 232; [X.]/Windel, [X.], § 94 Rn.
57
f; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
94
Rn.
14
f; HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
94 Rn.
16
f; [X.][X.]hole, [X.], 18.
Aufl., §
94 Rn.
8; HmbKomm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., vor §§
94-96
Rn.
10;
BK-[X.]/Blersch/von [X.], 2005, §
95 Rn.
10; [X.] in Kübler/[X.], [X.], 2002, §
94 Rn.
35
f; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
94 Rn.
9; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
94 Rn.
18; [X.], aaO S.
263
ff;
Häse-meyer in [X.] zur Insolvenzordnung, 3.
Aufl., Kap.
15 Rn.
112
ff; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 4.
Aufl., §
45 Rn.
108; Dobmeier, Z[X.] 2007, 1208, 1210).

Im Streitfall war die Aufrechnung nicht unwirksam, denn sie lief nicht of-fenkundig dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwi-der. Im Insolvenzverfahren der [X.].

B.

war mit einer wesentlich höheren [X.] der Gläubiger zu rechnen als im Insolvenzverfahren der [X.].

M.

. Ohne die Aufrechnung war deshalb zu erwarten, dass der Kläger bei der Verteilung der Masse
der [X.].

B.

an den Beklagten einen deutlich höhe-ren Betrag würde auszahlen müssen als er aus seiner Beteiligung am [X.]
-

8

-
venzverfahren der [X.].

M.

würde vereinnahmen können. Dies konnte er durch die Aufrechnung vermeiden.

cc) Die aufgerechnete, gegen die [X.].

M.

gerichtete Gegenforde-rung der [X.].

B.

war fällig und durchsetzbar. Zwar war über das Vermögen der [X.].

M.

ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch hatte die
[X.].

B.

, die in jenem
Verfahren [X.] war, ihre vor Verfah-renseröffnung begründete Berechtigung zur Aufrechnung aber
nicht
verloren

94 [X.]). Umstände, die diese Berechtigung nach Maßgabe der §§
95, 96 [X.] beschränken könnten, sind nicht festgestellt.

b) Die Aufrechnung des [X.] ist jedoch nach §
767 Abs.
2 ZPO aus-geschlossen. Nach dieser Bestimmung können
Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch
nur dann mit der [X.] geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendun-gen
hätten
geltend gemacht werden müssen.
Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden ([X.],
Urteil vom 27.
November 1952 -
IV
ZR 57/52, NJW 1953, 345). Wird eine Insolvenzforde-rung zur [X.]abelle festgestellt, ist die Norm entsprechend anwendbar, denn die Eintragung in die [X.]abelle wirkt für die festgestellte Forderung gemäß §
178 Abs.
3 [X.] wie ein rechtskräftiges Urteil. An die Stelle der mündlichen Ver-handlung tritt dann
der Zeitpunkt
der Feststellung zur [X.]abelle
([X.], Urteil vom 21.
Februar 1991 -
IX
ZR 133/90, [X.]Z 113, 381, 383 f; MünchKomm-ZPO/
[X.][X.], 4.
Aufl., §
767 Rn.
74; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
767 Rn. 15; Musielak/[X.], ZPO, 11. Aufl., §
767 Rn. 32; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 178 Rn. 79; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., 15
16
-

9

-
§
178 Rn.
52 f; [X.]/Schaltke
in Kübler/[X.], [X.], 2010,
§
178 Rn.
33).

aa) Im Streitfall
hatte der Kläger die Aufrechnung noch nicht erklärt, als die Forderung der [X.].

M.

zur [X.]abelle festgestellt wurde.
Maßgeblich ist aber nach gefestigter Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt, in dem das [X.] ausgeübt wird, sondern derjenige, in
dem sich die aufgerechneten Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, mithin der Ein-tritt der
Aufrechnungslage
(etwa [X.], Urteil vom 7.
Juli 2005 -
VII
ZR 351/03, [X.]Z 163, 339, 342; vom 5.
März 2009 -
IX
ZR 141/07, [X.], 918 Rn.
11 mwN).
Die Aufrechnungslage bestand lange bevor die Forderung der [X.].

M.

zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Insbesondere war diese Forde-rung, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, schon vor ihrer Feststel-lung zur [X.]abelle seitens des [X.] erfüllbar.

bb) Im Schrifttum wird allerdings eine Präklusion des Einwands, die In-solvenzforderung sei durch die nach ihrer Feststellung zur [X.]abelle erklärte [X.] des Insolvenzverwalters mit einer Masseforderung in ihrem [X.] erloschen, verschiedentlich in Abrede gestellt
([X.]/Windel, [X.], §
94 Rn.
59; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO §
94 Rn.
14; BK-[X.]/
Blersch/von [X.], aaO;
[X.], aaO Rn.
113).
Zur Begründung wird ausgeführt, der [X.] werde nur zwischen dem Verwalter und dem betroffenen Insolvenzgläubiger geführt. Das Aufrechnungsrecht werde, wie §
94 [X.] zeige, vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Die im Insolvenzverfahren erfolgende Feststellung der Forderung
betreffe das Verhältnis auch zu den üb-rigen [X.]
und wirke sich auf die Forderung nicht aus, weil sie
nur über die [X.]eilnahme der Forderung an der Verteilung entscheide. Eine Präk-lusion der Aufrechnung im [X.] zwischen dem Verwalter und 17
18
-

10

-
dem Insolvenzgläubiger könne deshalb nicht mit der zuvor erfolgten Feststel-lung der Hauptforderung zur [X.]abelle begründet werden (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO).

Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Regelungen der Insolvenzord-nung über die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle (§§
178
ff [X.]) verfolgen in erster Linie den Zweck, zügig und abschließend Klarheit darüber zu schaffen, welche Forderungen mit welchem Betrag an der Verteilung der Masse teilhaben. Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers gegen eine angemeldete Forderung muss
deshalb, wenn er die Feststellung hindern soll, im Prüfungstermin oder
bei der im schrift-lichen Verfahren stattfindenden Prüfung der Forderung erhoben werden (§
178 Abs.
1 [X.]). Ist eine Forderung festgestellt, wirkt ihre Eintragung in die [X.]abelle gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen [X.] wie ein rechtskräftiges Urteil (§
178 Abs.
3 [X.]). Dadurch soll zumindest im [X.] ein weiterer Streit über das Bestehen der Forderung und über ihre [X.]eilnahme an der Verteilung ausgeschlossen werden. Dieser Zweck könnte verfehlt
werden, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hätte, noch nach der Feststellung einer Insolvenzforderung zur [X.]abelle deren Erlöschen durch eine Aufrechnung geltend zu machen, die er
schon vor der Feststellung
im [X.]stermin
hätte erklären können.
Auf die weiteren Wirkungen der Feststellung einer Forderung zur [X.]abelle, etwa für die Vollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Eintragung in die [X.]abelle nach der Aufhebung des In-solvenzverfahrens (§
201 Abs.
2 [X.]), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

cc) Der Umstand, dass ein Insolvenzgläubiger nicht gehindert ist, noch nach der Feststellung seiner Forderung zur [X.]abelle mit dieser Forderung gegen 19
20
-

11

-
eine Forderung der Masse aufzurechnen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Präklusionsnorm des §
767 Abs.
2 ZPO beschränkt zum Schutz der Rechtskraft der Entscheidung über eine Forderung stets nur Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den festgestellten Anspruch. Sie hindert den Vollstreckungsgläubiger nicht, sich nach der Feststellung seiner Forderung Be-friedigung durch Aufrechnung zu verschaffen.

3. Die Aufrechnung des
[X.]
gilt nach dem eindeutigen Wortlaut [X.] der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der [X.].

M.

in ihrem vollen Nennbetrag und nicht dem Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der auf diese Forderung entfallenden [X.]. Dass gegen den Anspruch auf die [X.] nach der ganz herrschenden Auffassung ([X.]/Windel, aaO Rn.
56; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn.
13;
HK-[X.]/[X.], aaO Rn.
14; [X.]/[X.], aaO
Rn.
77; [X.][X.]hole, aaO Rn.
9; [X.] in Kübler/[X.], aaO Rn.
30; BK-[X.]/
Blersch/von [X.], aaO; Graf-Schlicker/[X.], aaO Rn.
17; [X.], aaO S.
260
ff; [X.], aaO Rn.
111) unbedenklich nach der Feststellung

21
-

12

-
der zugrunde liegenden Forderung zur [X.]abelle aufgerechnet und diese [X.] erforderlichenfalls mit der [X.] geltend gemacht werden kann, verhilft der Klage deshalb
nicht zu einem [X.]eilerfolg.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
20 O 313/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 02.05.2012 -
23 [X.] -

Meta

IX ZR 118/12

08.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. IX ZR 118/12 (REWIS RS 2014, 5735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5735

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 118/12 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckungsgegenklage des Insolvenzverwalters gegen die Zwangsvollstreckung aus der Insolvenztabelle: Wirksamkeit einer Aufrechnung einer Forderung der …


IX ZR 103/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 15/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 315/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 93/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 118/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.