Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. I ZB 14/19

I. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11600

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:120520BIZB14.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 14/19
vom
12. Mai 2020
in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am
12. Mai
2020 durch die Richterin
Pohl
als Einzelrichterin

beschlossen:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wifestgesetzt.

Gründe:
[X.] Auf den Antrag des
Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-deführerin
ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß §
33 Abs.
1 [X.] festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des [X.] der
Rechtsbe-schwerde im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Mar-keninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des [X.] auf 50.000

das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Dezember 2017

I
ZB
45/16, [X.], 349 Rn.
1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
1
2
-
3
-
I[X.] Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] die Einzelrichterin des Senats.
II[X.] Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

33 Abs.
9 Satz
1 und 2 Halbsatz 1 [X.]).
Pohl
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung
vom 12.12.2018 -
26 W(pat) 33/16 -

3
4

Meta

I ZB 14/19

12.05.2020

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. I ZB 14/19 (REWIS RS 2020, 11600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11600

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