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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:120520BIZB14.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 14/19
vom
12. Mai 2020
in der Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am
12. Mai
2020 durch die Richterin
Pohl
als Einzelrichterin
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wifestgesetzt.
Gründe:
[X.] Auf den Antrag des
Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-deführerin
ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß §
33 Abs.
1 [X.] festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des [X.] der
Rechtsbe-schwerde im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Mar-keninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des [X.] auf 50.000
das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Dezember 2017
I
ZB
45/16, [X.], 349 Rn.
1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
1
2
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3
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I[X.] Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] die Einzelrichterin des Senats.
II[X.] Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
(§
33 Abs.
9 Satz
1 und 2 Halbsatz 1 [X.]).
Pohl
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung
vom 12.12.2018 -
26 W(pat) 33/16 -
3
4
Meta
12.05.2020
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. I ZB 14/19 (REWIS RS 2020, 11600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11600
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 39/19 (Bundesgerichtshof)
I ZB 55/22 (Bundesgerichtshof)
Gegenstandswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit
I ZB 39/19 (Bundesgerichtshof)
I ZB 65/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 25/18 (Bundesgerichtshof)
Gegenstandswert im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren
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