24. Senat | REWIS RS 2011, 3082
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Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Anmeldebeschwerdeverfahren
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung …
(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)
hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Gegenstandswert des vorliegenden [X.] wird auf 20.000,-- [X.] festgesetzt.
Die Senate beim [X.] sind dazu übergegangen, den Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke in der Regel auf 20.000,-- Euro festzusetzen. Eine Wertfestsetzung in einseitigen Verfahren wie dem vorliegenden kommt in Betracht, wenn der Anwalt gegenüber den eigenen Mandanten die Kostenfestsetzung beantragt. Das ist bisher so selten gewesen, dass sich für diesen Fall der Festsetzung des Gegenstandswertes noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat. Es spricht etwas dafür, dass dem Interesse eines Anmelders an der Eintragung seiner Anmeldung das gleiche wirtschaftliche Gewicht zukommt wie dem Interesse des Inhabers einer bereits eingetragenen Marke daran, den Widerspruch gegen die Eintragung seiner Marke abzuwehren (vgl. [X.] in Ströbele/[X.], [X.], 9. Auflage, § 71 Rdn. 23 und 25). Deswegen hat der Senat den Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Besondere Umstände, die eine Festsetzung über oder unter diesem Wert rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Meta
22.09.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 24 W (pat) 18/10 (REWIS RS 2011, 3082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3082
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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