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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 346/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzu-weisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. Juli 2005 Bezug genom-men (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die [X.] der Revision im Schriftsatz vom 8. August 2005 rechtferti-gen keine andere Beurteilung. Auch wenn die Beklagte die [X.] schon vorprozessual erklärt hat, ändert dies nichts dar-an, dass sie ihre hilfsweise Geltendmachung fallen gelassen und im Übrigen die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zum Nichtbestehen der Gegenforderung nicht angegriffen hat. - 3 - Streitwert: 14.269,57 •. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.]. [X.], Entscheidung vom 08.07.2004 - 913 [X.] - [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - 307 S 133/04 -
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20.12.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VIII ZR 346/04 (REWIS RS 2005, 131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 131
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