Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VIII ZR 7/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 126

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 7/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 55.821,97 • festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 19. Oktober 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2005 bietet keinen Anlass für eine Änderung der in dem Hinweis geäußerten Rechtsauffassung. Nach der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2003 ([X.] ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [X.]) kommt es für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme von Fernwärme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, nicht auf die [X.] als solche, sondern auf die 2 - 3 - dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den [X.] an. Daran fehlte es der Beklagten auch, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks auf sie als Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren, weil sie ihre so erworbene Verfügungsgewalt durch den Pachtvertrag der [X.] als Betreiberin der Seniorenresidenz überlassen hatte. Die Senatsentscheidung vom 30. April 2003 ([X.] ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter [X.] b) ist nicht einschlägig, soweit dort zur Begründung eines Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer auf dessen Anspruch auf Versorgung mit Wasser verwiesen ist. Ein [X.] ist im Bereich der Fernwärme nicht gegeben. Im Übrigen fehlte es in jenem Fall anders als hier an einem Mie-ter oder Pächter, dem die tatsächliche Entnahme von Wasser als Willenserklä-rung alternativ hätte zugerechnet werden können. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 O 499/01 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2003 - 12 U 74/02 -

Meta

VIII ZR 7/04

20.12.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VIII ZR 7/04 (REWIS RS 2005, 126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 126

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.