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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 7/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 55.821,97 • festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 19. Oktober 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2005 bietet keinen Anlass für eine Änderung der in dem Hinweis geäußerten Rechtsauffassung. Nach der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2003 ([X.] ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [X.]) kommt es für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme von Fernwärme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, nicht auf die [X.] als solche, sondern auf die 2 - 3 - dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den [X.] an. Daran fehlte es der Beklagten auch, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks auf sie als Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren, weil sie ihre so erworbene Verfügungsgewalt durch den Pachtvertrag der [X.] als Betreiberin der Seniorenresidenz überlassen hatte. Die Senatsentscheidung vom 30. April 2003 ([X.] ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter [X.] b) ist nicht einschlägig, soweit dort zur Begründung eines Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer auf dessen Anspruch auf Versorgung mit Wasser verwiesen ist. Ein [X.] ist im Bereich der Fernwärme nicht gegeben. Im Übrigen fehlte es in jenem Fall anders als hier an einem Mie-ter oder Pächter, dem die tatsächliche Entnahme von Wasser als Willenserklä-rung alternativ hätte zugerechnet werden können. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 O 499/01 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2003 - 12 U 74/02 -
Meta
20.12.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VIII ZR 7/04 (REWIS RS 2005, 126)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 126
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