Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. VIII ZR 52/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1054

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 52/05

vom 2. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 19. Januar 2005 wird [X.]. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Der Streitwert wird auf 192,31 • festgesetzt.

Gründe: Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht ge-geben. Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen still-schweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 - [X.] ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 m.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines [X.] für Betriebskosten ([X.]/[X.], [X.] (2003), 1 2 - 3 - § 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaß-stab für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass in den Tatsacheninstanzen lediglich die Frage des zutreffen-den [X.] streitig war, nicht dagegen die Verpflichtung der [X.] als solche, die Betriebskosten für [X.] zu tragen. Übergan-genen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den [X.] für die Be-triebskostenarten Wasser/Kanal und [X.] (stillschweigend) durch eine jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart, wofür auch das Schreiben der Beklagten vom 16. August 1998 spreche, ist vom [X.] nur auf das Vorliegen von [X.] überprüfbar. [X.] Rechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht ersichtlich. Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der [X.] der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des münd- 3 - 4 - lich Vereinbarten gewollt haben (vgl. [X.], 378, 380 f.); dies ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 C 652/04 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 [X.]/04 -

Meta

VIII ZR 52/05

02.11.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. VIII ZR 52/05 (REWIS RS 2005, 1054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1054

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.