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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 186/04 vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.]
einstimmig beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.397,81 • festgesetzt.
Gründe: Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aus-sicht auf Erfolg bietet. Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2005 wird Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
16.11.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. VIII ZR 186/04 (REWIS RS 2005, 804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 804
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