Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. VIII ZR 299/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1237

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[X.] [X.] ZR 299/04
vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Das Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2005 - [X.] ZR 299/04 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 9 unter [X.] a statt
"Die von der Beklagten mit den Zedentinnen geschlosse-nen Kaufverträge ..."

heißen muss:

"Die von der Klägerin mit den Zedentinnen geschlossenen Kaufverträge ...".
[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2004 - 63 C 377/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]/04 -

Meta

VIII ZR 299/04

20.10.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. VIII ZR 299/04 (REWIS RS 2005, 1237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1237

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