Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 13.06.2016, Az. 2 BvR 2894/14

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 10149

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Ungeachtet der Frage der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGK 20, 333; vgl. aber z.B. auch [X.] 96, 231 <243 f.>) und der unzureichenden Darlegung der derzeitigen Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den (übrigen) sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ergebenden Begründungsanforderungen.

Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das [X.] überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 135, 155 <231 f. Rn. 180>). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass Auslegung und Anwendung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] durch den [X.] im angegriffenen Urteil unvertretbar sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob etwaige Auswirkungen des Sperrbetrags auf die Höhe der Gewerbesteuer mit Unionsrecht vereinbar sind, dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2894/14

13.06.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 2. Juli 2014, Az: I R 57/12, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 13.06.2016, Az. 2 BvR 2894/14 (REWIS RS 2016, 10149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10149


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2894/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2894/14, 13.06.2016.


Az. I R 57/12

Bundesfinanzhof, I R 57/12, 02.07.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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